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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 268/01
vom 17. März 2005 in dem Rechtsstreit
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 17. März 2005 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 13. September
2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 306.775,12 • (= 600.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungs-gericht hat zutreffend Pferde und Hotelinventar als Zubehör des Grundstücks angesehen. Die Revision hat daher unabhängig davon, ob das Teilurteil ver-fahrensfehlerfrei erlassen worden ist, im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
[X.] Ganter [X.]
[X.] [X.] - 3 -
Meta
17.03.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2005, Az. IX ZR 268/01 (REWIS RS 2005, 4426)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4426
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