OLG Dresden, Beschluss vom 08.04.2019, Az. 14 U 1071/06

14. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 8455

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Berichtigungsbeschluss z. Online-Videorekorder


Tenor

  1. Das Senatsurteil vom [X.], [X.].: 14 U 1071/06, wird im Rubrum dahin berichtigt, dass es
    1. bei der Klägerin statt "vertreten durch die Geschäftsführerin …" richtig heißt: "vertreten durch die Geschäftsführer … und …",
    2. die Streithelferin statt "[X.]" richtig heißt "V. … mbH".
  2. Das Senatsurteil vom [X.], [X.].: 14 U 1071/06, wird im Tenor Ziff. II. dahin berichtigt, dass es statt „Im übrigen wird die Klage abgewiesen.“ richtig heißt: „Im übrigen wird die Klage - mit Ausnahme des auf Leistung gerichteten Klageantrags III. - abgewiesen."

Gründe

[X.] und Tenor waren nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen:

  1. Die [X.]sberichtigung ergibt sich aus der Beantragung unter Vorlage der Handelsregisterauszüge.
  2. Der Tenor unter Ziff. [X.] war nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass von der Klageabweisung nicht das Schadensersatzverlangen nach Klageantrag [X.]I. erfasst wird. Soweit die Klageabweisung, die unter Ziff. [X.]. dieses Tenors ausgesprochen wird, so verstanden wird, dass sie sich auch auf die Leistungsstufe der vorliegenden Stufenklage erstreckt, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor. Eine solche Erklärung weicht von der zugrundeliegenden Willensbildung ab, § 319 ZPO. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils ohne weiteres.

    Klageantrag [X.]I lautet: "Die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz für die Verwertung des [X.] der Klägerin im Rahmen des unter „[X.]." veranstalteten Dienstes in einer nach der Auskunft nach vorstehender Ziffer [X.] noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen."

    Das Berufungsgericht hat sich hier an den Grundsatz des § 537 ZPO zu halten, dass es nicht befugt ist, über den Teil des Streitgegenstandes zu entscheiden, der noch im ersten Rechtszug anhängig ist (BGHZ 30, 213). Wird das Teilurteil über die 1. oder 2. Stufe angefochten, bleibt der Zahlungsanspruch in 1. Instanz anhängig; da dem Auskunftsantrag weitgehend stattgegeben wurde, bedurfte es keiner Zurückverweisung wegen des Zahlungsanspruchs ([X.], 2142; Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., § 254 Rn 14 m.w.N.). Die prozessuale Selbständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung zu befinden ist, weil das frühere Teilurteil für die spätere Entscheidung vorgreiflich ist. Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Auskunftsurteils kann das Verfahren auf [X.] fortgesetzt werden ([X.], 2180).

    Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge käme nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem [X.] die materiell-rechtliche Grundlage fehlt ([X.], 1042). Das ist hier, wie sich dem [X.] ([X.]. Satz 1) und den Gründen ([X.]. Einleitungssatz und D., E.) entnehmen lässt, gerade nicht der Fall. Auch im Übrigen finden sich im Urteil keine Ausführungen zu einer Abweisung des Schadensersatzverlangens. Die Kostenentscheidung führt das Schadensersatzbegehren nicht beim Unterliegen auf, sondern behält die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich dem Schlussurteil vor. Der [X.] wollte und durfte nicht über das Schadensersatzverlangen, das zwar rechtshängig, aber nicht in der Berufungsinstanz anhängig war, entscheiden. Dies wurde zur Klarstellung berichtigt.

Zur besseren Lesbarkeit wurden ggf. Tippfehler entfernt oder Formatierungen angepasst.

Meta

14 U 1071/06

08.04.2019

OLG Dresden 14. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: U

Zitier­vorschlag: OLG Dresden, Beschluss vom 08.04.2019, Az. 14 U 1071/06 (REWIS RS 2019, 8455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8455


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 152/11

Bundesgerichtshof, I ZR 152/11, 11.04.2013.


Az. I ZR 61/19

Bundesgerichtshof, I ZR 61/19, 12.12.2019.


Az. 14 U 1071/06

OLG Dresden, 14 U 1071/06, 08.04.2019.

OLG Dresden, 14 U 1071/06, 12.03.2019.

OLG Dresden, 14 U 1071/06, 28.11.2006.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.