Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.11.2020, Az. 30 W (pat) 509/19

30. Senat | REWIS RS 2020, 265

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Metropolitan Aesthetics" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 021 148.1

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 12. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 24. August 2017 als Marke u.a. für die Waren und Dienstleistungen

4

„Klasse 01: Chemische Substanzen zur Herstellung von parfümierten Kosmetika; Chemische Substanzen zur Verwendung in kosmetischen Produkten; Chemische Verbindungen und Materialien zur Nutzung im Bereich der Kosmetika; Inhaltsstoffe auf Kollagenbasis für Kosmetika; Vitamine zur Herstellung von [X.]; Antioxidantien zur Herstellung von [X.]; Proteine zur Herstellung von [X.];

5

Klasse 03: Kosmetika; Kosmetika als Set; Hautpflegelotionen für das Gesicht; Hautpflegelotionen für den Körper; Feuchtigkeitspflegemittel für das Gesicht; Feuchtigkeitspflegemittel für den Körper;

6

[X.]: Plastische und aesthetische Chirurgie, insbesondere chirurgische Behandlungen in den Bereichen Brustvergrößerungen, Brustverkleinerungen, Bruststraffungen, [X.], Liquid lift, Fettabsaugungen, [X.], Faltenbehandlungen, Nasenkorrekturen, Ohrenkorrekturen, Schweißdrüseneingriffe, [X.], [X.], Lidkorrekturen, Brustbildung beim [X.], Intimchirurgie, Transsexualität, Cellulitebehandlungen, Antiaging, medizinische Kosmetik, Handchirurgie“

7

zur Eintragung in das beim [X.] geführte Register angemeldet worden.

8

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für [X.] des [X.]s hat die Anmeldung mit Beschluss vom 4. März 2019 teilweise, nämlich hinsichtlich der o.g. Waren und Dienstleistungen der Klassen 01, 03 und 44, zurückgewiesen, da es der angemeldeten Bezeichnung insoweit an Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

9

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke bedeute wortsinngemäß „großstädtische Wahrnehmung“ iS von „großstädtischer(m), Sinnlichkeit, Erscheinungsbild“. Hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren werde die angemeldete Bezeichnung dann aber als sachlicher Hinweis darauf verstanden, dass diese einer „welt-/großstÄdtischen Sinnlichkeit, Wahrnehmung und Ästhetik“ dienten.

Die Dienstleistungen der [X.] können ebenfalls dazu geeignet sein, durch medizinische Eingriffe dem körperlichen Erscheinungsbild eine „metropolitane Ästhetik“ zu verschaffen.

Die Anmelder haben Beschwerde eingelegt, die sie jedoch nicht näher begründet haben. Sie haben auch keinen Antrag zur Sache gestellt.

Ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Anmelder nach [X.] und der Übersendung einer Senatsrecherche mit Schriftsatz vom 11. November 2020 zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A. Die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 [X.] zulässig. Ein konkreter Antrag ist ebenso wenig erforderlich wie eine Beschwerdebegründung. Fehlt – wie vorliegend – ein Antrag, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 66 Rdnr. 40).

B. In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke [X.] in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. [X.] [X.] 2012, 610 ([X.]) – [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) – [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) – [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2010, 1008, 1009 ([X.]) – [X.]; [X.], 608, 611 ([X.]) – [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im [X.]punkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] 2013, 1143, Nr. 15 – [X.] werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; [X.] 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – [X.]; [X.] 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; [X.] 2009, 952, 953, Nr. 10 – [X.]). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – [X.]; [X.] 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – [X.]; [X.] 2010, 1100, Nr. 23 – [X.]!; [X.] 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt der zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Wortfolge [X.] bezüglich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a. Die angemeldete Wortfolge setzt sich aus den englischsprachigen Begriffen „metropolitan“ und „aesthetics“ zusammen.

aa. Bei dem nachgestellten Substantiv „aesthetics“ handelt es sich um die fast identische und daher für den inländischen Verkehr ohne weiteres verständliche [X.] Entsprechung des [X.] Begriffs „Ästhetik“, welcher als aus dem [X.] stammendes Fremdwort mit der Bedeutung „Wissenschaft, Lehre vom Schönen; das stilvoll Schöne; Schönheit“ (vgl. DUDEN-online zu „Ästhetik“ bzw. [X.] zu „aesthetics“) in den [X.] Sprachgebrauch eingegangen ist (vgl. dazu bereits [X.] (pat) 64/08 vom 23. April 2009 – [X.]; veröffentlicht unter BeckRS 2009, 18250).

aaa. Auf Grundlage dieser Bedeutung werden „aesthetics/Ästhetik“ im inländischen Sprachgebrauch bereits seit langem in Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungsprodukten aus dem Bereich der Kosmetik und Schönheitspflege verwendet, um in werblich-prägnanter Form darauf hinzuweisen, dass diese dazu bestimmt und geeignet sind, die körperliche Ästhetik und Schönheit (von Menschen) zu erhalten und/oder zu verbessern, wie die seitens der Markenstelle dem Beanstandungsbescheid vom 30. Januar 2018 beigefügten Anlagen belegen.

Der Begriff „Aesthetics“ erschöpft sich damit in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren der Klassen 01 und 03 in einer beschreibenden und zugleich qualitätsanpreisenden Angabe zu deren Bestimmungs- und Verwendungszweck, nämlich, dass diese der (körperlichen) Ästhetik bzw. Schönheit (von Menschen) dienen können bzw. dafür bestimmt sind. Dies gilt nicht nur für die zurückgewiesenen Waren der Klasse 03 aus dem Bereich der Kosmetika sowie den diesem Bereich zuzuordnenden Waren der Klasse 01 („Chemische Substanzen zur Herstellung von parfümierten Kosmetika; Chemische Substanzen zur Verwendung in kosmetischen Produkten; Chemische Verbindungen und Materialien zur Nutzung im Bereich der Kosmetika; Inhaltsstoffe auf Kollagenbasis für Kosmetika“) sondern auch für die zurückgewiesenen Waren der Klasse 01 „Vitamine zur Herstellung von [X.]; Antioxidantien zur Herstellung von [X.]; Proteine zur Herstellung von [X.]“, welche zB bei der körperlichen Ästhetik dienenden Fitness- und Sportprogrammen zum Einsatz kommen können.

bbb. Ferner haben sich die Begriffe „aesthetics/Ästhetik“ über den vorgenannten Bereich der kosmetischen Schönheitspflege hinaus auch im Bereich der plastischen und Schönheitschirurgie als werblich prägnantes Schlag- bzw. Kurzwort für deren Tätigkeitsbereich etabliert (vgl. [X.] (pat) 64/08 vom 23. April 2009 – [X.], BeckRS 2009, 18250), so dass sich der Begriff „aesthetics“ hinsichtlich der zurückgewiesenen medizinischen Dienstleistungen der [X.], welche ausnahmslos den Bereich der plastischen, ästhetischen und/oder Schönheitschirurgie betreffen, auf eine glatt beschreibende Angabe zu deren Gegenstand und Inhalt beschränkt.

ccc. Der [X.] „aesthetics“ erschöpft sich damit in Bezug auf sämtliche zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen auf einen prägnanten und einprägsamen Hinweis zu deren Bestimmungs- und Verwendungszweck bzw. Gegenstand und Inhalt, was auch die Anmelder in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2018 zum Beanstandungsbescheid der Markenstelle vom 30. Januar 2018 nicht in Abrede gestellt haben.

bb. Bei dem vorangestellten Begriff „metropolitan“ handelt es sich [X.]s Adjektiv mit der Bedeutung „großstädtisch wirkend, weltstädtisch, hauptstädtisch“ (vgl. [X.] zu „metropolitan“), welches mit dieser Bedeutung auch Eingang in den [X.] Sprachgebrauch gefunden hat (vgl. DUDEN-online zu „metropolitan“).

Auf Grundlage dieser wortsinngemäßen Bedeutung wurde der Begriff bereits zum [X.]punkt der Anmeldung im Werbesprachgebrauch verwendet, um so beworbene Waren und/oder Dienstleistungsprodukte als „weltstädtisch“ iS von „auf der Höhe der [X.], besonders, einzigartig“ hervorzuheben und anzupreisen. In Zusammenhang mit Waren, bei denen Qualität, Gestaltung und Beschaffenheit eine besondere Bedeutung zukommt, hat sich dabei vor allem die Angabe „metropolitan style“ als werblich-anpreisender Hinweis darauf etabliert, dass so beworbene Produkte zB in Sachen Gestaltung und Ästhetik für ein „weltstädtisches Flair“ stehen bzw. ein solches verbreiten. Dazu kann beispielhaft verwiesen werden auf die den Anmeldern mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Fundstellen https://vorsfelde-online.de/2017/03/30/reich-badexklusiv-sanitaertechnik-gmbh/ vom 30. März 2017 verwiesen werden, in der es u.a. heißt: „Nicht zuletzt der puristische [X.] mit viel Hochglanz-Flächen und Chrom bietet Abwechslung im Bad“ sowie [X.]/ vom 5. September 2015, in welcher u.a. ausgeführt ist: „Die Mode-Themen riefen den [X.] aus: schicker [X.] wurde von aufregenden Urban-Trucker-Themen abgelöst.“

Ein Verständnis von „metropolitan“ in diesem Sinne liegt für den Verkehr vor allem in Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungsprodukten, die der Ästhetik bzw. Schönheit (von Menschen) dienen, nahe, da bei diesen einer „sich auf der Höhe der [X.] befindenden, besonderen, einzigartigen“ Qualität und Beschaffenheit eine zentrale Bedeutung zukommt, was insbesondere auch für die zu [X.] beanspruchten Dienstleistungen gilt.

b. Der Verkehr wird daher die angemeldete Wortfolge Metropolitan aesthetics in Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen auf Anhieb als prägnante und einprägsame [X.] bzw. Inhaltsangabe verstehen, dass diese eine besondere, einzigartige und damit „weltstädtischen“ Ansprüchen genügende Aesthetik/Schönheit hervorrufen, bewirken oder auch erhalten können.

Die angemeldete Wortfolge erschöpft sich damit aber in einer aus sich heraus verständlichen Kombination einer schlagwortartig-prägnanten Angabe zu Bestimmungs- und Verwendungszweck der Waren bzw. Gegenstand und Inhalt der Dienstleistungen („aesthetics“) mit einem vorangestellten werblich-anpreisenden Qualitätsversprechen („metropolitan“), ohne einen darüber hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu vermitteln. Alle Bestandteile der Wortkombination werden entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff (vgl. [X.] [X.] 2004, 680 Nr. 39 - 41 – BIOMILD).

3. Die angemeldete Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Meta

30 W (pat) 509/19

12.11.2020

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.11.2020, Az. 30 W (pat) 509/19 (REWIS RS 2020, 265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 265

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