Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. IX ZB 244/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1140

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZB 244/04 vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 26. Oktober 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 21. September 2004 wird auf Kosten des [X.]n als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 949,46 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Eine Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden [X.] ist jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zuläs-sig ([X.], 21, 22). Diese sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht 2 - 3 - für die funktionelle Zuständigkeit gilt und ihre entsprechende Anwendung [X.] dann ausscheidet, wenn der Verweisungsantrag - wie im vorliegenden Fall - erst nach Ablauf der Berufungsfrist gestellt wird ([X.], [X.]. v. 3. Mai 2006 - [X.], [X.], 2782, 2783 mit weiteren Nachweisen). Die vom [X.]n außerdem für grundsätzlich gehaltene Frage, ob bestimmende Schriftsätze die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten tragen müssen, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht den fraglichen Schrift-satz vom 31. August 2004 im Wege der Hilfsbegründung inhaltlich gewürdigt hat. 2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des [X.]. Insbesondere wurden Verfah-rensgrundrechte des [X.]n nicht verletzt. 3 a) Die vom [X.]n benannte Zeugin brauchte nicht vernommen zu werden, weil sie nicht, wie § 373 ZPO es verlangt, zum Beweis einer Tatsache benannt worden ist. Den tatsächlichen Umständen stehen Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung gleich, wenn diese durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist ([X.]Z 158, 295, 299 mit weiteren Nachweisen). Der Rechtsbegriff des "Wohnsitzes" (§§ 13 ZPO, 7 ff BGB) unterscheidet sich grundlegend von demjenigen der [X.]. Er kann im Rechtsverkehr nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Auch der [X.] selbst hat ihn nicht zutreffend verwandt. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, läge kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor; denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts - hier: aufgrund einer gut vertretbaren Auslegung der Vorschrift des § 373 ZPO - ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. 4 - 4 - b) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzel-fall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grund-sätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht ver-pflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifels-frei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist ([X.]Z 154, 288, 300 f). Daran fehlt es im vorliegen-den Fall. Der [X.] will lediglich die rechtliche Würdigung seines Vorbrin-gens durch das Berufungsgericht durch seine eigene ersetzen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu [X.] (vgl. [X.] 64, 1, 12; [X.] NJW 2005, 3345, 3346). Dass es im vor-liegenden Fall um die Begründung der Zuständigkeit des [X.] nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ging, also der Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berührt war, ändert daran nichts. 5 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.03.2004 - 3 C 6842/03 - [X.], Entscheidung vom 21.09.2004 - 12 U 78/04 -

Meta

IX ZB 244/04

26.10.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. IX ZB 244/04 (REWIS RS 2006, 1140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1140

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