Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2017, Az. III ZR 228/86

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 165

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[X.]:[X.]:BGH:2017:211217BIIIZR228.86.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 228/86
vom

21. Dezember 2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat 21. Dezember 2017 durch [X.]
[X.], [X.] und Dr.
Remmert sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Dr.
Arend

beschlossen:

Die Anträge des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom ihm beabsichtigte Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger
begehrt die Wiederaufnahme eines mit Senatsbeschluss vom 25. Juni 1987 abgeschlossenen Verfahrens, in dem er die Beklagte im Wege der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch nahm. Nach Klageabweisung durch die Vorinstanzen war seine Revision mit dem genannten Senatsbe-schluss nicht angenommen worden (§ 554b ZPO a.F.). Mehrere [X.] und weitere Eingaben des [X.] hiergegen waren erfolglos ge-blieben.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 hat der Kläger sinngemäß die Bei-ordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts als Not-anwalt zur Wahrung seiner Rechte im Zusammenhang mit der von ihm beab-sichtigten Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Dabei hat er auf vorsätz-liche falsche Angaben der Beklagten beim [X.] verwiesen. Mit 1
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3

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Schreiben vom 14. Dezember 2017 hat er unter Vorlage eines Berechtigungs-scheins für Beratungshilfe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.

II.

Dem Kläger ist weder Prozesskostenhilfe zu bewilligen noch ein Not-anwalt beizuordnen, da die von ihm beabsichtigte Wiederaufnahme des Verfah-rens aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1, §
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

Seine Antragsbegründungen lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die besonderen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des rechts-kräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 579 ZPO oder nach §§ 580 ff ZPO durch den [X.] vorliegen könnten. In Bezug auf den auf der Grundlage seines Vorbringens insoweit allenfalls in Betracht kommenden [X.] nach §
580 Nr. 4 ZPO -
nur für diesen besteht gemäß § 584 Abs. 1 letzter Teilsatz ZPO die Zuständigkeit des [X.] -
ist insbesondere nicht ersichtlich, dass wegen falscher Angaben der Beklagten im [X.] eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ergangen oder die [X.] oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen als Beweisgrün-den unterblieben wäre (§ 581 Abs. 1 ZPO). Auch ist die Ausschlussfrist von fünf Jahren seit Rechtskraft der Entscheidung längst verstrichen, innerhalb derer der Kläger den vorgenannten Restitutionsgrund gemäß § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO klageweise
hätte geltend machen müssen.

Soweit er überdies geltend macht, er finde keinen Rechtsanwalt, der zu seiner Beratung in der vorliegenden Sache bereit sei, ist es nicht Aufgabe des Senats, dafür zu sorgen, dass dem Kläger aufgrund des ihm vom zuständigen 3
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Amtsgericht ausgestellten [X.] Beratungshilfe durch einen
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hierzu gemäß § 49a [X.] grundsätzlich verpflichteten -
Rechtsanwalt seiner Wahl gewährt wird.

[X.]

[X.]
Remmert

[X.]

Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.01.1986 -
10 O 294/85 -
OLG [X.], Entscheidung vom 07.11.1986 -
6 U 39/86 -

Meta

III ZR 228/86

21.12.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2017, Az. III ZR 228/86 (REWIS RS 2017, 165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 165

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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