Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2020, Az. IV ZR 193/19

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11598

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:200520UIVZR193.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 193/19
Verkündet am:

20. Mai 2020

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 2314 Abs. 1 Satz 3
Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung bzw. Berichtigung eines notariellen [X.] auch dann verlangen, wenn dieses wegen unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise unvollständig ist (hier: verweigerte Zustimmung des Erben zu einem Kontendatenabruf des Notars bei einem ausländischen Kre-ditinstitut).
[X.], Urteil vom 20. Mai 2020 -
IV ZR 193/19 -
LG [X.]

[X.]

-
2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter Felsch, Prof. Dr.
Karczewski, [X.], die Richterinnen [X.] und Dr.
Bußmann
im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 8.
Mai 2020 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivil-kammer des [X.] vom 3. Juli 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 2.000

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Wege der Vollstreckungsabwehrklage, die
Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Anerkenntnis-
und Teilurteil des [X.] vom 23.
November 2017 ([X.]. 105 C 6/17)
für unzu-lässig zu erklären.
Sie
ist eine Tochter und die testamentarische Erbin
der am 22.
September 2010 verstorbenen [X.] G.

(im Folgen-den: Erblasserin). Die Beklagten sind die Töchter einer weiteren vorver-storbenen Tochter der Erblasserin. Sie nahmen die Klägerin in dem [X.] [X.] 105 C 6/17 im Wege der Stufenklage auf [X.] des Pflichtteils in Anspruch. Durch Teil-Anerkenntnis-
und Teilurteil des [X.] vom 23.
November 2017 wurde die hiesige Klä-gerin verurteilt, gegenüber den Beklagten Auskunft gemäß §
2314 BGB über den Bestand des Nachlasses der Erblasserin durch Vorlage eines 1
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notariell aufgenommenen und vom Notar unterzeichneten ausführlichen, systematischen und vollständigen Verzeichnisses zu erteilen und die [X.] (dortige Klägerinnen)
bei der Aufnahme des Verzeichnisses zu-zuziehen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bat den von der [X.] beauftragten
Notar mit Schreiben vom 22.
April 2014 unter anderem darum, zur Klärung bestehender Bankguthaben auch eine Anfrage bei den Banken und der Sparkasse vorzunehmen, welche Filialen in [X.]/[X.] und Umgebung haben. Die Klägerin erteilte dem Notar zur Erstellung des notariellen [X.] am 24.
September 2015 eine Vollmacht, [X.] zur Errichtung des [X.] zu beantragen.
In der Folge
legte die Klägerin ein notarielles Nachlassverzeichnis am 4. Mai 2018 vor. In dem Nachlassverzeichnis wies der Notar unter III (2) (b) darauf hin, dass er einen Kontendatenabruf für Konten in [X.] nicht habe vornehmen können. Die Klägerin habe die erforderliche Zustimmung zu einer derartigen Ermittlung nicht erteilt. Teil des [X.] ist unter anderem ein Protokoll der Erbantrittserklärung und Durchfüh-rung der Verlassenschaftsabhandlung eines
[X.] Notars vom 4.
Januar 2011.
Unter den Aktiva von insgesamt 87.751,22

ist dort ein Gemeinschaftskonto Nr.

bei der [X.] in Höhe von 3.596,09

gerin gegenüber dem [X.] Notar, sonstiges Nachlassvermö-gen in [X.] sei nicht vorhanden. Bereits am 4. November 2010
hat-te die [X.] die jeweiligen [X.] dem ös-terreichischen Notar mitgeteilt.

Die Klägerin meint, sie habe den titulierten Auskunftsanspruch durch die Vorlage des notariellen Verzeichnisses vom 4.
Mai 2018 erfüllt.
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Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Das Land-gericht hat die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ab-gewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren
weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel
hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hätten ge-gen die Klägerin weiterhin einen Anspruch auf Auskunft über den [X.] durch die
Vorlage eines notariellen [X.] gemäß §
2314 Abs.
1 Satz
1 und 3 BGB. Der titulierte [X.] sei nicht durch Vorlage des notariellen [X.] vom 4.
Mai 2018 erfüllt und damit erloschen. Zwar könne aus sachlichen Gründen grundsätzlich keine Ergänzung oder Berichtigung des [X.] verlangt werden und der Pflichtteilsberechtigte sei auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung zu verweisen. Von diesem Grundsatz gebe es
aber unter anderem eine Ausnahme bei -
hier vorlie-gender -
offensichtlicher Unvollständigkeit des notariellen [X.]. Maßgebend hierfür seien der Kenntnisstand und die [X.] des Auskunftspflichtigen. Der Notar müsse den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des [X.] als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantworte. Hier sei das Nach-lassverzeichnis erkennbar unvollständig, weil die Klägerin dem Notar nicht die Zustimmung zur Einholung einer Auskunft bei
der Raiffeisen-bank Millstättersee erteilt und dadurch ihre Pflicht zur Mitwirkung an der Aufnahme des [X.] verletzt habe. Der Notar habe im 4
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Hinblick auf die [X.] nicht die erforderlichen ei-genständigen Ermittlungen durchführen können. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht durch die am 4.
Januar 2011 durch die Klägerin im Rah-men des [X.] [X.] erstattete Vermö-genserklärung erfüllt.
Diese bleibe hinter den Voraussetzungen und Wir-kungen
eines notariellen [X.]
im Sinne des § 2314 Abs.
1 Satz
1 und 3 BGB zurück. Inwieweit der
[X.] Gerichts-kommissär tatsächlich eine abschließende und vollständige Auskunft über alle Aktiva und Passiva
der Erblasserin zum Todeszeitpunkt erbeten habe, sei für den mit der Erstellung des [X.] vom 4.
Mai 2018 beauftragten Notar nicht nachvollziehbar gewesen. Selbst wenn dem [X.] Notar das Schreiben der [X.] vorgelegen hätte, wäre ihm noch nicht der Umfang der [X.] bekannt gewesen, insbesondere, ob eine Auskunft lediglich in Bezug auf diese Konten oder in Bezug auf die gesamte Geschäftsver-bindung erbeten worden sei.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Rechtsfehlerfrei
hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin gemäß §
767 Abs. 1 ZPO unbe-gründet ist. Der titulierte Anspruch der Beklagten auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses gemäß §
2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB ist nicht durch die Vorlage des notariellen [X.] vom 4. Mai 2018 gemäß §
362 Abs. 1 BGB erfüllt worden.

a)
§
2314 BGB soll es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, sich
die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung seines [X.] zu verschaffen. Hierbei soll ein notarielles Nachlassverzeichnis 6
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eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das private Verzeichnis des Erben bieten. Dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des [X.] als von ihm aufge-nommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet. Der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Er
muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. [X.] darf er sich hierauf nicht beschränken und insbesondere nicht le-diglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen. Vielmehr muss er den [X.] selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (vgl. [X.], Beschluss vom 13. September 2018 -
I
ZB 109/17, [X.] 2019, 81 Rn.
31
f.; [X.] [X.] 2014, 308 Rn. 20).

Die
Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen [X.] richtet sich danach, in welchem Um-fang diese Mitwirkung für die ordnungsgemäße Aufnahme des [X.] erforderlich ist. Maßgebend sind danach jeweils die Umstände des Einzelfalles ([X.], Beschluss vom 13. September 2018 -
I
ZB 109/17, [X.] 2019, 81 Rn. 30). Hierbei darf und muss der Notar das Wis-sen des Erben sowie das in seiner Person vorhandene Aufklärungspo-tential gegebenenfalls in der Weise nutzen, dass er den Erben auffor-dert, eigene Auskunftsansprüche gegenüber Geldinstituten bzw. sonsti-gen Dritten durchzusetzen. Die vom Erben geschuldete Kooperation kann insoweit auch in der Anweisung an Dritte bestehen, die benötigten Auskünfte unmittelbar gegenüber dem Notar zu erteilen ([X.] [X.] 2016, 580 Rn. 5).

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Liegt -
wie hier -
ein notarielles Nachlassverzeichnis vor, so kann der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich nicht dessen
Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Vielmehr ist er in diesem Fall, soweit die Voraus-setzungen des §
260 Abs. 2 BGB vorliegen, auf den Weg der eidesstatt-lichen Versicherung verwiesen (Senatsurteil vom 6. März 1952 -
IV ZR 16/51, [X.] § 260 Nr. 1; [X.]/[X.], BGB, §§
2303 bis 2345
(2015),
§
2314 Rn. 84; [X.]/[X.], 8.
Aufl. § 2314 Rn. 28; [X.]/J.
Mayer, [X.]. §
2314 Rn. 14; [X.]/[X.]-Engels, §
2314 Rn. 21
[Stand: 1. Februar 2020]).
Von diesem Grundsatz sind allerdings verschiedene Ausnahmen anerkannt. So kann ein [X.] auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines [X.] bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von [X.] -
etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen -
nicht aufgeführt ist
(Senatsurteil vom 6.
März 1952 -
IV ZR 16/51
aaO; [X.] [X.] 2019, 772, 773), wenn Angaben über den fiktiven Nach-lass oder Schenkungen fehlen ([X.], 777
[juris Rn. 31]), wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten
entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat ([X.] [X.]
2011, 373 Rn. 17) oder wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt ([X.] [X.] 2018, 413 Rn. 18; vgl. ferner [X.]/[X.], BGB §§
2303 bis 2345
(2015),
§
2314 Rn. 85; [X.]/[X.], 8. Aufl. §
2314 Rn. 28; [X.]/[X.], [X.]. §
2314 Rn. 14; [X.]/[X.]-Engels, § 2314 Rn. 21
[Stand: 1. Februar 2020]).

b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht hier [X.] und hat auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei angenommen, dass das notarielle Nachlassverzeichnis vom 4.
Mai 2018 unvollständig ist, weil es keine umfassenden Angaben über die Geschäftsbeziehung der 11
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Erblasserin zu der [X.] enthält. Die Klägerin hat ausweislich des notariellen [X.] einen
Kontendaten-abruf
des Notars für Kontenverbindungen in [X.] nicht ermöglicht
und keine entsprechende Zustimmungserklärung erteilt. Lediglich bezüg-lich der in Deutschland
befindlichen Konten hat der Notar auf der [X.] der ihm insoweit von der Klägerin erteilten Zustimmungserklärung die erforderlichen Auskünfte einholen können. Infolgedessen und mit Rücksicht auf den von ihm zu dem
Kontendatenabruf
bei österreichi-schen
Banken aufgenommenen Hinweis kann hier davon ausgegangen werden, dass er -
wie geboten -
bei Vorliegen
einer entsprechenden Zu-stimmungserklärung der Klägerin für die Konten in [X.], hier ins-besondere bei der [X.], ebenfalls Auskunft ein-geholt
hätte. Die Klägerin wäre aufgrund der sie gemäß §
2314 Abs. 1 Satz 1 BGB treffenden Verpflichtung gehalten gewesen, sich über ihr ei-genes Wissen hinaus die zur Auskunftserteilung notwendigen Kenntnisse so weit wie möglich zu verschaffen und von [X.] gegenüber Kreditinstituten Gebrauch zu machen (vgl. zu dieser Erkundigungspflicht [X.], Urteil vom 28. Februar 1989 -
XI [X.], [X.]Z 107, 104, 108
[juris Rn. 12]). Dies hat sie durch die Verweigerung des
Kontendatenab-rufs
bei der
[X.] nicht getan, so dass insoweit eine teilweise Unvollständigkeit des notariellen [X.] vorliegt.

2. Entgegen der Auffassung der Revision beruht das Berufungsur-teil auch nicht auf einer entscheidungserheblichen Verletzung des [X.]s der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Offen bleiben kann, ob -
wie von der Revision geltend gemacht
-
dem von der Klägerin mit der Erstellung des [X.] vom 4. Mai 2018 beauftragten [X.] Notar das in dem Protokoll in 12
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Bezug genommene "Schreiben vom 4.11.2010" vorgelegen und ob sich die Anfrage des [X.] Notars auf alle Kontoverbindungen der Erblasserin bei der [X.] bezogen hat.

Die
Anlage 4
zum Nachlassverzeichnis vom 4. Mai 2018, die das Protokoll der Erbantrittserklärung für das Vermögen in [X.] zum Gegenstand hat, enthält jedenfalls zunächst lediglich das Protokoll des [X.] Notars, eine Amtsbestätigung in der [X.], zwei
Kostenrechnungen, den
Einantwortungsbeschluss sowie ei-ne Auskunft der Sparkasse K.

bezüglich der Erbschaftssteuer. Demgegenüber ergibt sich aus dem notariellen Nachlassverzeichnis nebst Anlagen nicht, dass dem [X.] Notar auch das von der [X.] mit Schriftsatz vom 17. Juni 2019 nach Schluss der mündlichen Ver-handlung vor dem Berufungsgericht überreichte
Schreiben der [X.] an den [X.] Notar vom 4. November 2010
vorgelegen hat. Soweit das Berufungsgericht auf dieser Grundlage davon ausgegangen ist, es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem von der Klägerin beauftragten [X.] Notar
das "Schreiben vom 4.11.2010"
vorgelegen habe, jedenfalls wäre ihm nicht der Umfang der angefragten Auskunft bekannt gewesen, beruht
dies nicht auf
einem Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches
Gehör gemäß Art.
103 Abs.
1 GG i.V.m. einer Verletzung der richterlichen Hinweis-pflicht gemäß §
139 ZPO.

b) Insoweit fehlt es schon an der Entscheidungserheblichkeit die-ses gerügten Gehörsverstoßes, weil die vom Erben abzugebende [X.] nach § 170 des [X.] Außerstreitgesetzes (AußStrG) in ihrer Funktion nicht einem notariellen Nachlassverzeichnis gemäß
§
2314 Abs.
1 Satz
3 BGB entspricht. Das insoweit maßgebende [X.] Recht darf der Senat selbst ermitteln. Gemäß §
560
ZPO
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-
sind die Feststellungen des Berufungsgerichts
zum Inhalt ausländischen Rechts für das Revisionsgericht
grundsätzlich bindend;
soweit aber das Berufungsgericht
das ausländische Recht -
wie hier jedenfalls teilweise -
außer Betracht gelassen und es infolgedessen nicht gewürdigt hat, ist das Revisionsgericht nicht daran gehindert, es selbst zu ermitteln und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (Senatsbeschluss vom 3. De-zember 2014 -
IV ZB 9/14, [X.] 2015, 163 Rn. 24).

Nach §
170 AußStrG hat der Erbe, wenn -
wie hier -
kein Inventar zu errichten ist, das Verlassenschaftsvermögen
nach allen Bestandteilen wie in einem Inventar zu beschreiben und zu bewerten und die Richtig-keit und Vollständigkeit der Erklärung durch seine oder seines Vertreters Unterschrift zu bekräftigen. Der Erklärende ist hierbei auf die strafrechtli-chen Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen. Diese [X.] bleibt -
wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aus-führt -
hinter einem notariellen Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 BGB zurück, da den Notar im Rahmen von § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB eine eigene Ermittlungspflicht trifft und er durch Bestätigung des [X.] zum Ausdruck bringt, dass er den Inhalt selbst verantwor-tet ([X.], Beschluss vom 13. September 2018 -
I
ZB 109/17, [X.] 2019, 81 Rn. 32). Demgegenüber handelt es sich
bei der [X.] gemäß
§
170 AußStrG um eine reine Erklärung des Erben
selbst, die vom Gericht nicht auf ihre Richtigkeit überprüft wird, nicht den Charakter einer öffentlichen Urkunde hat
und deren Wirkungen allein auf das [X.] beschränkt sind (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2.
Aufl. §
801 Rn. 2; Schwimann/Kodek, [X.] 4. Aufl. § 801 Rn. 4; [X.]/[X.]/Kathrein/Stabentheiner,
[X.] 37. Aufl. § 801 [X.]. E1; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Erbrecht und Vermögensnachfolge § 12 Rn. 15
f.). Auch für die Berechnung
der Pflichtteilsansprüche hat die [X.] grundsätzlich keine 16
-
11
-
Bedeutung (vgl. Ferrari
in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht S.
452
f.).
Da der Erbe indessen gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB auch nach privatschrift-licher Auskunftserteilung berechtigt ist, die Vorlage eines notariellen Verzeichnisses zu verlangen, ohne dass hierfür besondere Vorausset-zungen vorliegen müssen (vgl. Senatsurteil vom 31.
Oktober 2018 -
IV ZR 313/17, [X.] 2019, 85 Rn. 9), muss das auch im Verhältnis zur [X.] nach § 170 AußStrG gelten. Diese stellt -
auch wenn sie vor dem [X.] Notar abzugeben ist -
eine rein private Er-klärung des Erben dar, die mit einem notariellen Nachlassverzeichnis gemäß
§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vergleichbar ist.

Hieran
vermag auch die von der Revision herangezogene Vor-schrift des §
38 des [X.] Bankwesengesetzes ([X.]) nichts zu ändern. Gemäß
§
38 Abs. 1 [X.] dürfen Kreditinstitute Geheimnisse,
die ihnen anvertraut worden sind, nicht offenbaren oder verwerten. Nach
§
38 Abs. 2 Nr. 3 [X.] besteht die Verpflichtung zur Wahrung des [X.] nicht im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Ab-handlungsgericht und [X.]. Selbst wenn hieraus folgen sollte, dass der [X.] Notar selbst die [X.] angeschrieben und diese ihm geantwortet hat, vermag dies am Charakter der Verlassenschaftsverhandlung und der eigenen Vermö-genserklärung der Klägerin gemäß §
170 Außerstreitgesetz nichts zu [X.]. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Pflicht des [X.], ausländisches Recht gemäß
§ 293 ZPO zu ermitteln (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 30. April

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1992 -
IX ZR 233/90, [X.]Z 118, 151, 162 -
164 [juris Rn. 25 -
29], liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht vor.

[X.]Prof. Dr. Karczewski [X.]

[X.] Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2018 -
105 [X.]/18 -

LG [X.], Entscheidung vom 03.07.2019 -
5 S 18/19 -

Meta

IV ZR 193/19

20.05.2020

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2020, Az. IV ZR 193/19 (REWIS RS 2020, 11598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11598

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 193/19

IV ZB 9/14

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