Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2000, Az. V ZR 320/98

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2191

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet [X.] Juli 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:[X.] §§ 177, 362 Abs. 2, 607, 812a)Zahlt der Darlehensgeber des Käufers auf dessen Weisung die Darlehenssummean den Verkäufer aus, darf dieser nach den ihm vom Darlehensgeber gesetztenBedingungen aber noch nicht über die Summe verfügen, hat er den Kaufpreisnicht erlangt; das Recht, den Geldbetrag einstweilen innezuhaben und zu nutzen,ist durch eine Leistung des Darlehensgebers erlangt, die ihren Rechtsgrund in [X.] mit dem Verkäufer hat.b)Die Aufforderung des Vertragspartners an den vollmachtlos vertretenen Teil, sichüber die Genehmigung zu erklären, muß nicht auf die Erteilung der Genehmigunggerichtet, sondern kann ergebnisoffen sein.[X.], Urt. v. 14. Juli 2000 - [X.] - [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Mai 2000 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Tropf, Dr. Klein und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es [X.] der [X.] ergangen ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger schloß am 15. Juni 1990 vor dem [X.]mit dem Rat des Bezirks einen Kaufvertrag über ein auf einem volkseige-nen Grundstück in [X.]errichtetes Geschäftshaus ab. Der Kaufpreis be-trug 470.000 M/DDR. Der Kaufvertrag wurde nicht vollzogen. Am 30. [X.] schloß der Kläger mit der [X.] einen notariellen Kaufvertrag überdas Grundstück, das dieser zwischenzeitlich zugeordnet worden war, [X.] von 900.000 DM. Bei Vertragsabschluß wurde die Beklagte von der [X.] -Treuhand Liegenschaftsverwaltung mbH [X.]([X.]) und der [X.] ([X.]) vertreten. Für beide tratder Leiter des Bereichs Verwertung der [X.], [X.], als vollmachtloser [X.] auf. Der Vertrag sollte mit Zugang der Genehmigung der [X.] beim [X.] Notar wirksam werden. Über den Kaufpreis war folgende [X.] Nachweis der Zahlung des Kaufpreises auf das Konto [X.] bei der [X.] ... [X.] durch schriftliche Mitteilung von [X.] der Verkäuferin erbracht worden, mit dem [X.] um Zug mit Freigabe des Kaufpreises gegen [X.] und [X.] bezog sich auf ein Schreiben der [X.] vom gleichen Tage, in dem die Bank der [X.] mitteilte, sie habe diedem Kläger gewährte Darlehensvaluta von 900.000 DM auf das im [X.] Konto überwiesen. Das Schreiben fährt fort:"Über diesen Betrag dürfen Sie verfügen, sofern sichergestellt ist,daß zu unseren Gunsten die Eintragung einer sofort vollstreckba-ren [X.] über 1.900.00 DM (zu Lasten des Kauf-grundstücks) an [X.] (erster Rang in [X.]) gemäß unserem Vordruck erfolgt."Im Kaufvertrag war der Kläger von der [X.] ermächtigt, [X.] vor Eigentumswechsel zur Finanzierung des Kaufpreises [X.] und bereits getätigter Investitionen (580.000 [X.] DM) mit Grundpfandrechten zu belasten. Mit Schreiben [X.] forderte der Kläger die [X.] auf, sich über die [X.] zu erklären. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erklärte [X.], der für die Beklagte erschienen war, unterVorlage einer "Grundstücksvollmacht" der [X.], "daß er nunmehr den [X.] zum 30. Mai 1995 genehmigen werde".Der Kläger hat auf der Grundlage des Gebäudeverkaufs vom 15. [X.], dessen Wirksamkeit unter den Parteien streitig war, die Feststellung [X.], daß ihm ein Recht auf Ankauf des Grundstücks nach dem [X.] zustehe. Zusätzlich hat er die Rückzahlung [X.] des Grundstücks abzüglich des von ihm mit 260.300 DM beziffer-ten [X.] nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verlangt, dader Grundstückskaufvertrag nicht zustande gekommen sei. Das [X.] beide Anträge abgewiesen. Das [X.] hat der auf 900.000 [X.] Zahlungsklage Zug um Zug gegen Herausgabe des [X.], im übrigen hat es die Berufung des [X.] zurückgewiesen.Hiergegen haben beide Seiten Revision eingelegt. Der Senat hat nur [X.] der [X.] angenommen. Sie erstrebt die Wiederherstellung [X.] des [X.] in vollem Umfang. Der Kläger beantragt die Zurück-weisung des [X.] 6 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, der Grundstückskaufvertragvom 30. August 1995 sei nicht zustande gekommen. Denn die Genehmigungs-erklärung 5. März 1997 sei nicht, wie es der Vertrag voraussetze, gegenüberdem Notar erfolgt, sie lasse zudem nicht erkennen, ob sie auch im Namen der[X.] abgegeben worden sei, schließlich sei sie verspätet. Ansprüche auf [X.] für die [X.] vom 1. Juli 1990 bis 31. Mai 1997 in Höhe von440.480,90 DM, mit denen die Beklagte hilfsweise aufgerechnet habe, [X.] nicht zu. Die Beklagte sei bis zur Eintragung in das Grundbuch aufgrunddes Vermögenszuordnungsbescheides am 1. Oktober 1994 nicht [X.]. Ein Besitzrecht sei dem Kläger durch ein Schreiben der Oberfinanz-direktion [X.]vom 17. Januar 1991 bestätigt worden. Außerdem sei er biszur Verweigerung der Genehmigung aus dem Grundstückskauf zum Besitz [X.] gewesen. Schließlich habe er gutgläubig besessen.Dies hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.[X.] Rechtlich keinen Bedenken unterliegt die Auffassung des Berufungs-gerichts, der am 30. August 1995 beurkundete Grundstückskaufvertrag [X.] wirksam zustande gekommen. Ob die Verneinung des [X.] und der Genehmigung durch beide Vertretene den- 7 -Angriffen der Revision standhält, kann dahinstehen. Jedenfalls geht das [X.] zu Recht davon aus, daß die Erklärung [X.] vor dem [X.] ersten Instanz zu einem [X.]punkt erfolgte, als die Genehmigung des voll-machtlosen Handelns bereits nach § 177 Abs. 2 BGB als verweigert galt.a) Die von der Revision geäußerten Bedenken, der Inhalt der Erklärungdes [X.] vom 10. Februar 1994 genüge nicht den Voraussetzungen einerAufforderung nach § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB, teilt der Senat nicht. Zweck [X.] ist es, dem gesetzlich nicht befristeten Schwebezustand, der [X.] eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts durch den [X.] [X.] eintritt (§§ 177 Abs. 1, 178 BGB), ein Ende zu setzen. Dieser Erfolg [X.] dann ein, wenn die Genehmigung erteilt wird, als auch in dem Falle,daß sie ausdrücklich verweigert wird oder gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB alsverweigert gilt. Die Aufforderung muß daher nicht, wie die Revision unter [X.] auf MünchKomm-BGB/[X.], 3. Aufl., § 177 Rdn. 18 a, meint, auf [X.] der [X.] gerichtet sein. Eine ergebnisoffene [X.], sich über die Genehmigung des Vertrags zu erklären, wie sie [X.] übermittelt hat, genügt vielmehr. Dies entspricht auch dem Wortlaut desGesetzes.b) Die Revision geht mit dem angegriffenen Urteil davon aus, daß [X.] des [X.] vom 10. Februar 1997 tags darauf bei der [X.] ange-kommen ist. Sie meint aber, damit sei kein Zugang im Rechtssinne (§ 130BGB) bewirkt worden, denn die Posteingangsstelle der [X.] habe das [X.] wegen unzureichender Adressierung an die [X.] weitergeleitet. Dies gehtrechtlich [X.] 8 -Für den Zugang einer Erklärung bei einer Behörde genügt es, daß [X.] bei der hierfür eingerichteten Stelle angelangt ist ([X.], 247,252; vgl. [X.], Urt. v. 21. Juni 1989, [X.], [X.], 1625), [X.] an den zuständigen Amtsträger ist nicht entscheidend ([X.] 42,279; vgl. auch [X.], Urt. v. 15. März 1989, [X.], NJW-RR 1989, 757,758). Maßgeblich war somit der Eingang des Schreibens des [X.] bei [X.] am 11. Februar 1997. Ein Zugang wäre allerdings nicht [X.] worden, wenn die Stelle die Sendung wegen unzutreffender Adressierungzurückgewiesen hätte. Dies war indessen nicht der Fall. Die Weiterleitung andie [X.] stand der Empfangnahme für die [X.] rechtlich nicht entgegen, schloßsich vielmehr an diese an. Sie war darauf zurückzuführen, daß der Kläger imBetreff des an die [X.] gerichteten Schreibens neben der Beschreibung [X.] auch das Aktenzeichen angegeben hatte, unter dem der Vorgang beider [X.] geführt wurde. Die so veranlaßte Weiterleitung des Schriftstückes istunter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit des Zugangs nicht anders zu beur-teilen, als die Zuleitung an eine nicht zuständige Stelle innerhalb des Amtes.2. [X.] tragen jedoch, was die Re-vision zu Recht rügt, die ausgesprochene Verurteilung der [X.] zur [X.] nicht. Auf ihrer Grundlage kann rechtlich nicht davon ausgegangen wer-den, daß die Beklagte den Kaufpreis von 900.000 DM erlangt hat und ihn [X.] wegen Fehlens des rechtlichen Grundes nach § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] muß. Sollte nach der erforderlichen Zurückverweisung der Sache(§ 565 Abs. 1 ZPO) die erneute Verhandlung zur Rechtfertigung des [X.] führen, kommt im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte Eintra-gung des [X.] als (Buch-)Eigentümer und eine (mögliche) Belastung des- [X.] (nachfolgend zu c) eine Erweiterung des [X.]) Das Berufungsurteil läßt unberücksichtigt, daß mit der [X.] Genehmigung des Kaufvertrags auch die in diesem enthaltene Belastungs-vollmacht nicht wirksam geworden ist. Folglich konnte die Darlehensgeberindes [X.], die [X.], durch den Gebrauch [X.] keine Sicherheit erlangen. Das geforderte Grundpfandrecht ist, [X.] es in das Grundbuch eingetragen wurde, nicht entstanden (§§ 873, 177BGB). Die Beklagte darf in diesem Fall nach den von der Bank in dem [X.] vom 30. August 1995 aufgestellten Bedingungen über den überwiesenenBetrag nicht zu eigenen Zwecken verfügen. Sie hat mithin den Kaufpreis nichterlangt, den der Kläger zurückfordert. Die Kontogutschrift stellt wegen ihrertreuhänderischen Bindung keine echte Vermögensmehrung ([X.]Z 55, 128,131; Senat, Urt. v. 7. Oktober 1994, [X.], [X.]R BGB § 812 Abs. 1, [X.] 2) dar. In der [X.] vom Eingang der Gutschrift bis zur Sicher-stellung der Bank ist die Beklagte zwar berechtigt, die Kontoforderung [X.] und nach den Kontobedingungen zu nutzen. Eine Vermö-gensmehrung um den Geldbetrag und seine etwaigen Nutzungen wäre [X.] mit der [X.] Sicherung der Bank oder einer (unabhängighiervon erklärten) Freigabe eingetreten. In diesem Falle hätte die Beklagte zueigenen Zwecken über das Guthaben verfügen können. Ohne die [X.] eine erklärte Freigabe besteht die der [X.] allein erlaubte Verfügungüber das Guthaben darin, den Betrag nebst etwaigen Zinsen an die [X.]. Hierauf beschränkt sich das [X.] -Ein Anspruch des [X.] auf Herausgabe des in diesem Sinne Erlang-ten, der allein auf die Rückzahlung an die Bank gerichtet sein könnte, bestehtnicht. Einstweilige Inhaberin und (eventuelle) Nutzerin der Kontogutschrift istdie Beklagte nicht aufgrund einer Leistung des [X.], sondern der Bank.Rechtsgrund der treuhänderischen Inhaberschaft an der Gutschrift ist die mitdem Inhalt des Schreibens vom 30. August 1995 zustandegekommene [X.] mit der Bank, nicht dagegen der Kaufvertrag mit dem Kläger. [X.] einstweilige Überweisung in Höhe des Kaufpreises läßt das Vermögen des[X.] unberührt und geht im Verhältnis des [X.] zur [X.] allein auf deren Risiko. Die Gutschrift auf dem Konto der [X.] löst,solange es von der Bank nicht freigegeben ist, keinen Darlehensrückzahlungs-anspruch der Bank gegenüber dem Kläger aus. Denn dieser hat den Betrag,falls keine vom Gewöhnlichen abweichenden Abreden getroffen sind, nochnicht im Sinne des § 607 i.V.m. § 362 Abs. 2 BGB empfangen. Für die treuhän-derische Empfangnahme der Kreditsumme durch den Kaufpreisgläubiger, diein geeigneten Fällen die Abwicklung über das [X.] ersetzen kann,gilt nichts anderes als für das [X.] selbst (dazu Senat, [X.]Z 87, 156,162; Urt. v. 16. Juli 1999, [X.], [X.], 1891, 1892).b) Diese Überlegungen gelten entsprechend für den naheliegenden Fall,daß der Kläger im Hinblick auf die bestehenden Unklarheiten bereits davonabgesehen hat, von der [X.] Gebrauch zu machen.c) Sollte dagegen die Beklagte, weil sie etwa selbst die Grundschuldbestellt hatte (oder aus sonstigen Gründen), die Verfügungsmacht über [X.] zu eigenen Zwecken erlangt haben, so könnte der Kläger die Her-ausgabe des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen die Löschung des [X.] -pfandrechts verlangen. Denn dessen Bestellung stellte eine in dem [X.] vorgesehene Leistung der [X.] dar, die in den Bereiche-rungsausgleich zwischen den Beteiligten aufzunehmen ist (Saldotheorie; vgl.Senat, [X.]Z 116, 251 m.w.N.). Die für den Fall der Belastung eines rechts-grundlos empfangenen Grundstücks geltenden Grundsätze ([X.]Z 112, 376)finden hier keine Anwendung.III.Kommt das Berufungsgericht zur Bejahung eines Rückzahlungsan-spruchs des [X.], so wird es die Berücksichtigung von Ansprüchen der [X.] auf Nutzungsentschädigung im Rahmen des [X.]s(hierzu: Senat, Urt. v. 11. November 1994, [X.], [X.], 454; [X.]. 16. Juli 1999, [X.], aaO) nicht mit der bisher gegebenen Begründungablehnen können. Das Eigentum der [X.] an dem Grundstück ist nicht,wovon das Berufungsurteil ausgeht, durch deren Eintragung in das [X.] auch nicht durch den Vermögenszuordnungsbescheid vom 25. April 1994begründet worden. Der Eintragung in das Grundbuch kam berichtigende, demauf Art. 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 EV beruhenden Bescheid [X.] zu. Das Eigentum ging mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages kraftGesetzes als Treuhandvermögen auf die Beklagte über. Der Kaufvertrag vom30. August 1995 konnte dem Kläger während der [X.] bis zur [X.] Recht zum Besitz verschaffen. [X.] vertretene Beklagte war an das in ihrem Namen Vereinbarte inkeinem Punkt gebunden. Die vom Berufungsgericht herangezogene Entschei-dung des Senats vom 14. Juli 1995 ([X.], [X.], 2627) hatte eine- 12 -(möglicherweise) formunwirksame Option zum Gegenstand, die eine [X.] über ein einstweiliges Besitzrecht des vorgesehenen Erwerbers in sichschloß. Dies ist mit dem Streitfall nicht zu vergleichen. Das Schreiben [X.] vom 17. Januar 1991 nimmt zur Begründung des dem Klä-ger bestätigten Verwaltungsrechts auf den Gebäudekauf vom 15. Juni 1990Bezug, von dessen Unwirksamkeit das Berufungsgericht bei der [X.] ausgegangen ist. Inwieweit dem Schreiben die Be-deutung einer eigenständigen Rechtsgrundlage für den Besitz zukommt, [X.] anderem davon abhängen, ob an der Wirksamkeit des Gebäudekaufsseinerzeit schon Zweifel bestanden haben. Im übrigen wird das Berufungsge-richt berücksichtigen müssen, daß der rechtsgrundlose Erwerb des [X.] Maßgabe der Rechtsprechung dem unentgeltlichen Besitz gleichsteht(Senat, [X.]Z 109, 179, 190; 120, 204, 215), gezogene Nutzungen mithin auchvom Redlichen herausgegeben werden müssen (§ 988 BGB). Etwaige Verwen-dungen des [X.] sind in den [X.] einzustellen (vgl. [X.]. v. 14. Juli 1995, [X.], aaO).[X.][X.]TropfKleinLemke

Meta

V ZR 320/98

19.05.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2000, Az. V ZR 320/98 (REWIS RS 2000, 2191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2191

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