Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. X ZR 85/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 581

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR
85/12
Verkündet am:

9. Dezember 2014

Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 651a Abs. 1, § 651i Abs. 3, § 320
Abs. 1, § 307 Abs. 1 und 3 Bi, Cc
a)
Wer eine nach den Wünschen des Reisenden zusammengestellte Mehrzahl von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis als Reise anbietet, ist auch dann Reiseveranstalter, wenn der Reisende selbst Einzelleistungen von Leistungs-trägern auswählt, deren Angebote ihm der Veranstalter im Rahmen eines [X.] zur "dynamischen Bündelung" ("Dynamic Packaging") zu fortlaufend aktualisierten Einzelpreisen zur Verfügung stellt.
b)
Eine Klausel in [X.] Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20
% des [X.] zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des [X.] dar und ist wirksam (Bestätigung von [X.], Urteil vom 20.
Juni 2006

X
ZR 59/05, [X.], 3134). Eine höhere Anzahlung kann der [X.] nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträ--
2
-
ger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.
c)
Eine Klausel in [X.] Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende den (gesamten) restlichen Reisepreis früher als 30 Tage vor Reiseantritt zu entrichten hat, benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen und ist unwirksam.
d)
Wird in [X.] Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt, die der Reisende zu zahlen hat, wenn er vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, müssen die unterschiedlichen Reisearten so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwen-dungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, die es zumindest in aller Regel ausschließt, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach §
651i Abs.
2 [X.] zu zahlen wäre.
[X.], Urteil vom 9. Dezember 2014 -
X [X.]/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
3
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 9.
Dezember 2014 durch [X.]
Dr.
MeierBeck, [X.]
Grabinski, Dr.
Bacher, [X.] und die Richterin [X.]

für
Recht erkannt:

Die Revision gegen das am 21. Juni 2012 verkündete Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein in die Liste nach
§
4 UKlaG eingetragener Verbraucher-verband, verlangt von der [X.], es zu unterlassen, beim Abschluss von Reiseverträgen
folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen
zu verwenden:

"2.1
Nach Erhalt Ihrer Reisebestätigung/Rechnung ist innerhalb einer Woche
die auf unserer Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesene Anzahlung zu leisten. Diese beträgt 40
% (auf volle Euro aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung.
Die Restzahlung des Reisepreises ist bis spä-testens 45
Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforde-rung fällig.

6.2

Die Rücktrittspauschalen, die wir im Falle Ihres Rücktritts von der Reise je angemeldeten Teilnehmer fordern müs-sen, betragen jeweils pro Person bzw. Wohneinheit in [X.] vom Reisepreis:

1
-
4
-

6.2.1
bei Flugreisen

Tage vor Reisebeginn 40
%

Tag bis 22.
Tag vor Reisebeginn
45
%

Tag bis 15.
Tag vor Reisebeginn 50
%

Tag bis 7.
Tag vor Reisebeginn 60
%

Tag vor Reisebeginn 70
%

%."

Das
[X.] hat der [X.] die Verwendung der Klauseln [X.]. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der
vom Senat zugelassenen
Revision verfolgt die Beklagte
ihren Klageabweisungsantrag [X.].
Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

A.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Regelung
in den Reisebedingungen der [X.], nach der [X.] nach Buchung der Reise eine
Anzahlung von 40
% des [X.] werde, sei gemäß
§
307 Abs.
1 und 2 Nr.
1 und §
320 [X.] unwirksam.
Auf die von der
[X.] geschlossenen Verträge seien die Vorschriften des [X.] anzuwenden und die Beklagte als Reiseveranstalter anzuse-hen, da sie Verträge über ausgewählte, miteinander verbundene Reisen zu ei-nem einheitlichen Preis abschließe; hieran ändere es nichts, dass es das von der [X.] angebotene System einer dynamischen Bündelung von [X.] ("Dynamic Packaging") dem Kunden ermögliche, über das [X.] eine individuelle Auswahl aus einer größeren Zahl einzelner Reiseleistungen zu treffen. Als Reisebedingung unwirksam sei die Klausel
zunächst bei
Verwen-2
3
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5
-
5
-
dung gegenüber Kunden, die keine Flugreise gebucht hätten, sondern ihre An-reise auf andere Weise organisierten. In diesen Fällen fielen nach Darstellung der [X.] sofort nach Buchung zumeist nur 12,5
% des Reisepreises als Anzahlung für die Hotelbuchung
und 5
% für eigene Kosten der [X.] an. Aber auch bei der Verwendung der Klausel gegenüber
Flugreisenden
gelte im Ergebnis nichts anderes.
Nach der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 20. Juni 2006 [X.], [X.], 3134 = [X.], 256) sei-en im Verhältnis zum Gesamtpreis nur geringfügige Anzahlungen zulässig, um dem
Grundgedanken des §
320 [X.],
wonach Leistungen Zug um Zug zu ge-währen seien, Rechnung zu tragen.
Die in der Rechtsprechung als zulässig an-gesehene "geringfügige"
Anzahlung in Höhe von bis zu 20
% des Reisepreises stelle dabei zwar nicht zwingend eine Obergrenze dar; bei entsprechendem Kostenanfall bei dem Reiseveranstalter könne auch ein höherer Prozentsatz als Anzahlung gerechtfertigt sein. Der von der [X.] verlangte Anteil von 40
% könne aber
nicht mehr als verhältnismäßig geringfügig angesehen werden. Auch das Argument der [X.], im Werkvertragsrecht sei nach §
632a [X.] für erbrachte Teilleistungen die Vorleistungspflicht des Werkunternehmers [X.] abgemildert, führe nicht zu einer anderen Einschätzung. Voraussetzung für einen Anspruch auf Abschlagszahlungen nach §
632a Abs. 1 Satz 1 [X.] sei neben einer erbrachten Teilleistung auch, dass der Besteller durch diese Teilleistung einen Wertzuwachs erlange. In dem Erwerb des Anspruchs auf ei-ne Flugreise liege nicht zwingend ein Wertzuwachs auf Seiten des Reisenden, wenn es kein Hotel gebe, das ihn am Reiseziel aufnehme.
Die Regelung in den Reisebedingungen
der [X.], nach der der Restbetrag bereits 45
Tage vor Reiseantritt fällig werde, verstoße ebenfalls ge-gen §
307 Abs.
2 Nr.
1 und §
320 [X.]. Um im Falle der Nichtleistung des [X.] die Reise noch anderweitig verwenden zu können, genüge für den Reiseveranstalter ein Abstand zwischen Fälligkeit der Restzahlung und dem Reisebeginn von etwa einem Monat.
6
-
6
-
Die Klauseln zu den Rücktrittspauschalen
bei Flugreisen seien wegen Verstoßes gegen §
651i
[X.] unwirksam. §
651i Abs.
3 [X.] erlaube eine Pau-schalierung des Schadensersatzanspruchs nur dann, wenn in die [X.] nicht nur die ersparten Aufwendungen, sondern auch der durch [X.] Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich mögliche Erwerb eingestellt würden. Bei der Bemessung
einer Schadensersatzpauschale sei auch die Ver-pflichtung des Reiseveranstalters zur Schadensminderung, insbesondere indem die betreffende
Reise zur Buchung durch
Dritte
angeboten werde, zu berück-sichtigen.
Entgegen der Behauptung der [X.] sei bei bestimmten Luftver-kehrsunternehmen ausweislich deren Reisebedingungen eine Stornierung von Flügen unter Erstattung des
Flugpreises möglich. Ferner sei es gegebenenfalls möglich, den Namen des Flugreisenden gegen eine Umbuchungspauschale ändern zu lassen. Wenn die Beklagte bei ihrem [X.]angebot auf diese Mög-lichkeiten einer anderweitigen Vermarktung stornierter Reisen verzichte, müsse sie sich dies
als Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht entgegenhal-ten lassen. Vor diesem Hintergrund seien Entschädigungen in Höhe
von 40
% des Reisepreises bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Reiseantritt und infolge-dessen auch die Beträge der weiteren Stufen deutlich überhöht.
B.
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
I.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das [X.] angenommen hat, die Beklagte biete als Reiseveranstalter Reisen im Sinne des §
651a [X.] an
und die von ihr verwendeten [X.] Ge-schäftsbedingungen seien demzufolge
auch an den Vorschriften des Reisever-tragsrechts zu messen.
1.
Reiseveranstalter ist derjenige, der aus der Sicht eines durchschnitt-lichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit von Reiseleistungen, die §
651a Abs. 1 Satz 1 [X.] als Reise definiert, in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht. Maßgeblich ist, wie sich die Vertragspartner tatsächlich 7
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gegenüberstehen, insbesondere wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt ([X.], Urteil vom 30.
September 2003

[X.], [X.]Z 156, 220 = NJW 2004, 681;
Urteil vom 30. September 2010
[X.], [X.], 599 = [X.] 2011, 29 Rn. 9).
Dies entspricht den Vorgaben der
Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, [X.]. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, [X.] ff., nachfolgend: Richtlinie), die
als Veranstalter die Person ansieht, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder anbietet (Art. 2 Nr. 2 der [X.]). Pauschalreise ist die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen, wie beispielsweise Beförderung und Unterbringung, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn die Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine
Übernachtung einschließt (Art.
2 Nr. 1 der Richtlinie).
2.
Eine
Ad-hoc-Bündelung von Reiseleistungen bildet die vom [X.] zu einem Gesamtpreis angebotene Gesamtleistung und stellt eine Reise im Sinne von §
651a [X.] dar. Dies ist in der Rechtsprechung bereits geklärt. Der [X.] hat entschieden, dass der auch für die Auslegung des §
651a [X.] maßgebliche Pauschalreisebegriff der Richtlinie auch solche Reisen einschließt, die von einem Reiseunternehmen
auf Wunsch und nach den Vorgaben des Verbrauchers organisiert werden;
eine "im Voraus festgelegte Verbindung"
liegt auch dann vor, wenn die Verbindung von touristischen Dienstleistungen in dem Zeitpunkt vorgenommen wird, in dem der Vertrag mit
dem Verbraucher geschlossen wird ([X.], Urteil vom 30. April 2002

[X.]/00,
Slg. I 4065 ff. Rn. 11

Club Tour/Garrido).
3.
Die Bündelung von Reiseleistungen und deren Erbringung zu einem Gesamtpreis stellen sich auch dann
als vertragliche Leistung eines Reiseveran-stalters dar, wenn
der Reisende selbst eine Mehrzahl von Leistungen aus dem 11
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(elektronischen) Angebot des Reiseunternehmens
auswählt. Nach den Feststel-lungen des
Berufungsgerichts ist dies bei den Angeboten der [X.] der Fall. Die Beklagte bietet
eine größere Auswahl an miteinander verbundenen und aufeinander abgestimmten Leistungen
zu einem Gesamtpreis an. Sie stellt nach den Vorgaben des Reisenden einzelne Reiseleistungen, die bei ihren Leistungsträgern zu fortlaufenden aktualisierten
Preisen
("in Echtzeit")
zur Ver-fügung stehen, zusammen und legt damit deren Verbindung fest. Hierfür ver-wendet
sie
ein
Buchungsprogramm, das
eine Verknüpfung mit den Angeboten der Leistungsträger
unterhält
und es ermöglicht, die vom Kunden gewünschten
Reiseleistungen aufzufinden
und aus dem auf diese Weise eröffneten Gesamt-angebot der [X.] auszuwählen. Die Zusammenstellung und Bündelung der Reiseleistungen
erfolgt dabei vor oder jedenfalls gleichzeitig mit dem [X.].
Die Beklagte bringt sonach
dem Reisenden gegenüber zum Aus-druck, die gesamte Reiseleistung, die mit Hilfe ihres
[X.]
zu-sammengestellt wird,
zu einem Gesamtpreis
in eigener Verantwortung erbrin-gen zu wollen.
II.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend ausgesprochen, dass der Kläger nach §§
1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG von der [X.] verlangen
kann, die Verwendung der beanstandeten Klauseln zu unterlassen.
1.
Bei den Klauseln handelt es sich, wie das [X.], dessen Fest-stellungen das Berufungsgericht in
Bezug genommen hat, zutreffend
ange-nommen hat,
um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingun-gen, die die Beklagte ihren Vertragspartnern bei Abschluss eines Vertrags stellt (§
305 Abs. 1 Satz 1 [X.]).
2.
Die angegriffenen Klauseln unterliegen nach §
307 Abs.
3 Satz
1
[X.]
der Inhaltskontrolle.
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16
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9
-
a)
Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in [X.] Ge-schäftsbedingungen an §§ 308, 309 und §
307 Abs. 1 und 2 [X.] zu messen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende
Rege-lungen vereinbart werden. Unter Rechtsvorschriften sind dabei nicht nur Geset-zesvorschriften im materiellen Sinn, sondern auch allgemeine Rechtsgrundsät-ze zu verstehen. Ob eine Klausel danach kontrollfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (im Einzelnen hierzu [X.], Urteil vom 10. Dezember 2013

X
ZR
24/13, NJW 2014, 1168 = [X.] 2014, 132 Rn. 16,
17 mwN).
b)
Durch die beanstandeten Klauseln
werden von Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen abweichende Regelungen vereinbart oder Rechtsvorschriften ergänzt.
(1)
Dies gilt zunächst für die Klauseln, nach denen
innerhalb einer Wo-che nach Erhalt der Reisebestätigung eine Anzahlung von 40
% des [X.] zu leisten ist
und der Restbetrag 45 Tage vor Reiseantritt zur Zahlung fällig sein soll.
Das [X.] enthält keine spezielle
Regelung über die Fäl-ligkeit des Reisepreises
und normiert insbesondere keine von §
320 [X.] ab-weichende Vorleistungspflicht des Reisenden.
Das
dem [X.] verwandte
Werkvertragsrecht sieht
gemäß
§§
641 Abs.
1 Satz 1, 646 [X.] eine Fälligkeit der Vergütung sogar erst nach Abnahme oder Vollendung des Werks
vor; danach
kann jedenfalls nicht von einer Vorleistungspflicht des Reisenden ausgegangen werden. Demgegenüber
legt §
651k Abs. 4 Satz 1 [X.]
zwar zu-grunde, dass
der
Reisepreis jedenfalls vor Beendigung der Reise gezahlt [X.] ist; eine gesetzliche Vorleistungspflicht des Reisenden lässt sich hieraus aber nicht ableiten.
(2)
Die Klausel über
die [X.], die als Entschädigung im Sinne des §
651i Abs. 2 Satz 2 [X.] zu zahlen sind,
wenn der Reisende vom Vertrag über eine Flugreise zurücktritt, ergänzt die Vorschrift des §
651i Abs. 3 [X.], indem sie in zeitlicher Staffelung bestimmte [X.] nennt, die 17
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vom Reisepreis als Entschädigung zahlbar sein sollen und vom Gesetz selbst nicht festgelegt werden.
3.
Die beanstandeten Klauseln sind unwirksam, da sie den Reisenden entgegen den
Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligen (§
307 Abs. 1 Satz 1 [X.]).
a)
Eine unangemessene Benachteiligung enthält
zunächst die Klausel
der Reisebedingung 2.1, nach der
binnen einer Woche nach Erhalt der Reise-bestätigung oder Rechnung eine Anzahlung in Höhe von 40
% des [X.] zu leisten ist.
(1)
Eine Vorleistungspflicht in [X.] Geschäftsbedingungen kann nach der Rechtsprechung des [X.] wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei Abwä-gung mit den hierdurch für den Vertragspartner entstehenden Nachteilen [X.] hat (statt aller [X.], Urteil vom 10. März 1999

[X.], [X.]Z 141, 108, 114; Urteil vom 27. September 2000

VIII ZR 155/99, [X.]Z 145, 203, 211). Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Verwender bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss ([X.], Urteil vom 24. September 2002

[X.], [X.] 2003, 834, 836; Urteil vom 4. März 2010

[X.], [X.]Z 184, 345 Rn. 29).
(2)
In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran hat, in sei-nen allgemeinen Reisebedingungen eine Vorleistungspflicht des Reisenden vorzusehen ([X.], Urteil vom 20. Juni 2006

[X.], [X.], 3134 = [X.], 256 Rn.
10). Dies wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt.
Eine Abwicklung des Reisevertrags, bei der die Zahlung des Reisepreises gemäß §
320 [X.] Zug um Zug gegen den Erhalt der Reiseleistung erfolgt, wäre kaum 21
22
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-
11
-
praktikabel ([X.], Urteil vom 12. März 1987

[X.], [X.]Z 100, 158, 164 f.) und belastete den
Veranstalter mit der Gefahr von Zahlungsausfällen. Demgegenüber sieht das Gesetz eine Sicherung des Reisenden gegen die Ge-fahr eines Zahlungsausfalls auf Seiten des Reiseveranstalters ausdrücklich vor. §
651k Abs. 4 Satz 1 [X.], wonach der Reiseveranstalter oder der [X.] Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis nur fordern oder anneh-men darf, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde, in dem ein Kundengeldabsicherer den dem Reisenden verschafften unmittelbaren Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Reisepreises im Insolvenzfall bestä-tigt (§
651k Abs. 3 Satz 1 [X.]), zeigt, dass das Gesetz es grundsätzlich als zulässig ansieht, den Reisepreis vor Beendigung der Reise zu fordern.
Dies entspricht den Vorgaben der Richtlinie, die in
Art. 4 Abs. 2 Buchst. a in Verbin-dung mit den Buchstaben
h und i ihres
Anhangs lediglich verlangt, dass in dem Reisevertrag der Preis für die Pauschalreise sowie ein Zeitplan für die Zahlung des Preises sowie Zahlungsmodalitäten enthalten sein müssen. Auch §
6 Abs. 2 [X.]-InfoV, nach dem
die Reisebestätigung die nach §
4 Abs.
1 [X.]-InfoV erforderlichen Angaben über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden An-zahlung und die Fälligkeit des Restbetrags enthalten muss,
geht davon aus, dass im Reisevertrag Vorleistungspflichten des Reisenden
vereinbart werden können.
(3)
Bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss
fällig werdende [X.] hat der [X.] dann für zuläs-sig erachtet, wenn diese einen verhältnismäßig geringfügigen Umfang haben. In seinem Urteil vom 12. März 1987 ([X.]Z 100, 158) hat der [X.] eine Anzahlung
von 10
% des Reisepreises als "verhältnismäßig gering"
[X.] und für
unproblematisch gehalten.
Die Verpflichtung
zur Zahlung des Restbetrags vor Reisebeginn hat er hingegen vor dem Hintergrund der damals noch nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung des Insolvenzrisikos
dann als unangemessen angesehen, wenn dem Reisenden nicht zumindest die [X.]
-
12
-
cherheiten geboten würden, die dem Reiseveranstalter möglich und zumutbar seien ([X.]Z 100, 158, 170 f.).
In einer späteren Entscheidung hat der Bundes-gerichtshof auf derselben Grundlage Anzahlungen in Höhe von mehr als 10
% des Reisepreises als nicht mehr geringfügig gewertet ([X.], Urteil
vom 9. Juli 1992 VII ZR 7/92, [X.], 3158).
Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Re-gelung über die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters

651k [X.]) hat der Senat unter Berücksichtigung der durch diese Vorschriften geänderten Risi-koverteilung zwischen Veranstalter und Reisenden eine Klausel, die eine An-zahlung in Höhe von 20
% des Reisepreises vorsah, für wirksam erachtet. [X.] dem Gesichtspunkt des Insolvenzrisikos
könne nicht mehr davon ausgegan-gen werden, dass "geringfügig"
im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nur noch Anzahlungen auf den Reisepreis seien, die 10
% des Reisepreises nicht überschritten ([X.],
[X.], 3134 Rn. 14 mit kritischer Anmerkung A. Stau-dinger).
(4)
An der bisher ohne weitere Voraussetzungen
als zulässig ange-sehenen Anzahlungsquote in Höhe von 20
% des Reisepreises hält der Senat fest.
Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Reiseveranstalter einerseits ein anerkennenswertes Interesse daran hat, dass der Reisende durch eine ge-wisse Anzahlung die Ernsthaftigkeit seines Reisewunsches und seine Fähigkeit und Bereitschaft dokumentiert, seine Vertragspflichten zu erfüllen, und anderer-seits typischerweise zumindest in gewissem Umfang Kosten aufwenden
muss, um das Leistungsangebot bereitzustellen und bereitzuhalten, aus dem der [X.] seine Auswahl getroffen hat und das er selbst oder durch ihm vertraglich verbundene Leistungsträger zum vereinbarten Reisezeitpunkt erbringen muss. Da aufgrund der Sicherstellung der Rückzahlung des Reisepreises im Insol-venzfall den Reisenden kein Ausfallrisiko trifft, ist es gerechtfertigt, grundsätz-lich auch noch eine Anzahlung in Höhe von 20
% als angemessen und den Reisenden verhältnismäßig geringfügig belastend anzusehen.
26
-
13
-
(5)
Eine höhere Anzahlung wird hingegen der Interessenlage der Ver-tragsparteien in der Regel nicht gerecht und bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung.
Die Absicherung
des
Reisenden
gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters allein rechtfertigt ebenso wenig eine erhöhte Anzahlung bei Vertragsabschluss
wie der Umstand, dass der Reisende, wenn er jedenfalls kurz vor Reiseantritt den gesamten Reisepreis entrichten muss,
das ihm unab-hängig von der Insolvenzsicherung
zustehende Leistungsverweigerungsrecht (§
320 [X.]) vor Reisebeginn
in aller
Regel ohnehin nicht ausüben
kann, weil er typischerweise keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Veranstalters hat, dessen getroffene Maßnahmen nicht überprüfen und den Veranstalter [X.] nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten kann
([X.],
[X.], 3134 Rn. 15). Denn bei einer Anzahlung von mehr als 20
% des Reisepreises erhält der Reiseveranstalter

insbesondere bei lange vor dem Reisetermin vorgenommenen Buchungen

jedenfalls
einen erheblichen Liquidi-tätsvorteil auf Kosten
des Reisenden, der eben diesen Vorteil verliert, weil er einen erheblichen Teil des Reisepreises bereits längere Zeit vor Reisebeginn zahlen muss. Dies kann regelmäßig nur dann als der beiderseitigen Interessen-lage angemessen gelten, wenn der sofort fällig werdende Anteil des [X.] dem Veranstalter nicht als Teil seiner liquiden
Mittel verbleibt, sondern zur Deckung von Kosten der Reise benötigt wird, die bei dem Veranstalter bereits bei oder vor dem Vertragsschluss mit dem Reisenden und vor Durchführung der Reise anfallen.
Der Reiseveranstalter kann deshalb eine Anzahlung von mehr als 20
% des Reisepreises nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren
er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem [X.] bedient.
27
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-
14
-
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision verfoch-tenen Heranziehung des Rechtsgedankens des §
632a [X.]. Nach dieser Vor-schrift des Werkvertragsrechts kann der Unternehmer von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift oder ihr Rechtsgedanke für den Reisevertrag herangezogen werden kann, da sich hieraus jedenfalls für den Streitfall keine weitergehenden Spielräume des Reiseveranstalters für die Er-höhung der von ihm verlangten Anzahlung ergeben. Selbst wenn der Reisende, was nicht festgestellt ist, mit der Buchung Ansprüche gegen Leistungsträger erwürbe, erhielte er damit die Leistung selbst weder ganz noch teilweise.
(6)
Zur Rechtfertigung einer 20
% des Reisepreises übersteigenden An-zahlungspflicht genügt es nicht, dass der Reiseveranstalter Reisen anbietet, bei denen er vor oder bei Vertragsschluss
Vorleistungen erbringen muss, deren Wert die Höhe der verlangten Anzahlungen erreicht oder übersteigt. Die Anzah-lung muss vielmehr für die konkrete Reise, für die sie verlangt wird, angemes-sen sein.
Angesichts der zahlreichen Faktoren, wie beispielsweise Flugpreis, [X.], Aufenthaltsdauer oder (saisonabhängige) Reisezeit, die den [X.] bestimmen, wird der Prozentsatz des Reisepreises, den der [X.] zur Deckung seiner Vorleistungen benötigt, in aller Regel nicht für sämtliche von ihm angebotenen Reisen gleich sein. Der Streitfall nötigt zu [X.] abschließenden Entscheidung, inwieweit angesichts dessen durch
Allge-meine
Geschäftsbedingungen ein pauschalierter, 20
% des Reisepreises über-steigender Prozentsatz festgelegt werden kann, der über dem Wert der [X.] liegt, die der Reiseveranstalter bei jeder der entsprechenden [X.] unterworfenen Reise mindestens bereits bei Vertragsschluss aufwenden muss.

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31
-
15
-
Unterschiedliche Vorleistungen

wie sie auch
bei den in einer bestimm-ten Kategorie angebotenen Reisen auftreten können

schließen es allerdings nicht notwendig aus, einen pauschalierten einheitlichen Vomhundertsatz für die Anzahlung festzulegen. Eine solche Pauschalierung muss indessen für die "[X.]"
bei den von ihr erfassten Reisen repräsentativ sein und darf jedenfalls nicht dazu führen,
dass bei
einem erheblichen Teil der [X.] geleistet werden
müssen, die über den Wert der vom Veranstalter erbrachten Vorleistungen hinausgehen.
Es genügt deshalb zur Rechtfertigung einer bestimmten Anzahlungsquote jedenfalls nicht
ohne weite-res, dass bei den in der betreffenden Kategorie angebotenen Reisen durch-schnittlich Vorleistungen in Höhe des verlangten [X.] anfallen. Je größer innerhalb der Kategorie die Spannbreite der Vorleistungskosten ist, des-to weniger erscheint
die Orientierung der Anzahlungsquote am Durchschnitts-wert
der
Vorleistungskosten
als sachgerecht, weil infolgedessen in dem für den Verbraucher ungünstigsten Fall der für die konkrete Reise angemessene [X.] erheblich überschritten werden kann. Je größer ferner die Nachfrage nach einer einzelnen Reise
oder Reisevariante, d.h. deren
Bu-chungshäufigkeit und damit ihre
praktische wirtschaftliche Bedeutung,
desto weniger wird es hingenommen werden können, wenn die Anzahlungsquote in-soweit auch nur unwesentlich über der "[X.]"
liegt.
(7)
Danach
hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel zu Recht bereits
deshalb für unwirksam erachtet, weil diese
nicht nur Flugreisen betrifft, bei denen die Beklagte dargetan hat, dass ihre bei Buchung zu entrichtenden Vorleistungen bis zu
40
% des Reisepreises ausmachen, sondern auch andere Reisen, so dass die Beklagte schon nicht dargelegt
hat, bei sämtlichen Reisen auch nur
durchschnittlich einen 40
% des Reisepreises entsprechenden oder übersteigenden Betrag für fremde oder eigene Vorleistungen aufwenden
zu müssen.
Ohne Erfolg meint die Revision
demgegenüber, die Beklagte habe dargelegt, der Reisende habe wegen des dank der dynamischen Leistungsbün-32
33
-
16
-
delung deutlich niedrigeren Reisepreises bereits "rein rechnerisch"
keinen we-sentlichen Nachteil
im Verhältnis zur Zahlungsverpflichtung, die ihn bei einem niedrigeren Anzahlungssatz bei "klassischen Pauschalreisen"
mit vergleichba-rer Leistung treffe. Die Wirksamkeit von [X.] Geschäftsbedingungen hängt nicht von der Höhe des Preises einer vertraglichen Leistung ab.
b)
Auch die Fälligkeit des (gesamten) restlichen Reisepreises 45 Tage vor Reiseantritt hat das Berufungsgericht zu Recht als unangemessene Be-nachteiligung des Reisenden angesehen.
(1)
Wann der Reiseveranstalter, der sich grundsätzlich die vollständige Begleichung des Reisepreises vor Reiseantritt ausbedingen kann ([X.]Z 100, 158, 167 f.), diesen einfordern darf, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
In
der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 14. Sep-tember 2012

[X.], [X.] 2012, 297 Rn. 30) und in der reiserechtlichen Literatur ([X.] in [X.], [X.] 2011, §
651a Rn. 44; [X.].[X.]/Tonner, 6.
Aufl. 2012, §
651a Rn. 82; [X.], Reiserecht, 6.
Aufl. Rn. 155) wird ein Zeitraum von höchstens 30 Tagen vor Reiseantritt als zuläs-sig angesehen.
(2)
Dem tritt der Senat bei. Die Begleichung des vollen Reisepreises ei-ne gewisse Zeit vor dem Reiseantritt soll dem
Reiseveranstalter die Möglichkeit geben, bei einer ausbleibenden Zahlung vom
Vertrag zurücktreten
und die [X.] anderweitig verwerten zu können.
Die Revision zeigt nicht auf, dass die [X.] in den Tatsacheninstanzen Vortrag gehalten hat, aus dem sich ergäbe, dass ein Zeitraum von 30 Tagen hierfür typischerweise oder jedenfalls in einer praktisch erheblichen Vielzahl von Fällen nicht ausreichte. Selbst wenn der Zeit-raum, der nach Ablauf der bei einer Mahnung zu setzenden angemessenen Nachfrist verbleibt, knapp bemessen sein sollte, bleibt zu bedenken, dass eine weitere Vorverlagerung der Fälligkeit des gesamten Reisepreises in dem [X.] des fristgerecht zahlenden Reisenden der sachlichen Rechtfertigung 34
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-
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-
entbehrt. Die Annahme der [X.] ist deshalb sachlich zutreffend, da mangels Feststellungen, dass diese nicht nur in Ausnahmefällen zu [X.] führt, eine weitere Vorverlagerung der Fälligkeit des vollen [X.] nicht zu rechtfertigen ist.
Soweit sich die
Revision
darauf beruft, die Beklagte habe bereits im Zeit-punkt des Vertragsschlusses zu einem beachtlichen Teil 100
% des Flugpreises sofort zu zahlen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass dies weder festgestellt ist noch die Revision entsprechenden Vortrag auf-zeigt, ist der Anwendungsbereich der Klausel nicht auf Reisen beschränkt,
die ausschließlich aus
Luftbeförderungsvorgängen bestehen.
c)
Schließlich hält es auch der Nachprüfung stand, dass das [X.] die Klausel zur Pauschalierung des [X.] bei Rücktritt des Reisenden von einer Flugreise für unwirksam erachtet hat.
(1)
Nach §
651i Abs. 3 [X.] kann für den Fall, dass der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwen-dung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Das Gesetz gebietet eine differenzierte Vorgehensweise und nennt Kriterien, die bei der Bemessung des [X.] von Bedeutung sind. Zu
berücksichtigen
sind
die Art der Reise, was regelmäßig zumindest
zu einer Unterscheidung nach Beförderungs-arten führen wird
(vgl.
[X.].[X.]/Tonner,
aaO,
§
651i Rn. 15
mwN),
und
ersparte Aufwendungen sowie der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung mögliche Erwerb,
wobei die gewöhnlich
ersparten Aufwendungen und der
gewöhnlich
mögliche anderweitige Erwerb maßgebend sind.
(2)
Die Unterscheidung nach [X.] kann sich allerdings als unzureichend erweisen. Gegebenenfalls müssen die unterschiedlichen Reisear-37
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-
18
-
ten weitergehend so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als ge-wöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise [X.] werden, dass es zumindest in aller Regel ausgeschlossen ist, dass die [X.] überschritten wird, die nach §
651i Abs. 2 [X.] zu zahlen wäre.
Indem es auf Reisearten und gewöhnlich ersparte Aufwendungen [X.], erlaubt es das Gesetz, die angemessene Entschädigung in einer Weise zu pauschalieren, bei der in gewissem Umfang von Besonderheiten der [X.] Reise abgesehen wird. Gleichwohl dürfen nicht zu geringe Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung des verlangten [X.] des Reise-preises auch für die konkrete Reise gestellt werden, bei der der Reisende, der von seinem freien Rücktrittsrecht nach §
651i Abs.
1 [X.] Gebrauch gemacht hat, als Entschädigung im Sinne des §
651i Abs.
2 [X.] zur Zahlung der nach §
651i Abs.
3 [X.] bestimmten Pauschale verpflichtet sein soll. Da zwar der Reiseveranstalter sich vorbehalten kann, im Einzelfall eine die Pauschale über-steigende angemessene Entschädigung nach §
651i Abs. 2 [X.] geltend zu machen, dem Reisenden aber der Einwand nicht eröffnet ist, im Einzelfall seien mehr als die gewöhnlich zu ersparenden Aufwendungen erspart oder ein ge-wöhnlich nicht möglicher anderweitiger Erwerb erzielt worden, benachteiligen zu hohe Pauschalen den Reisenden in besonders gravierender Weise und sind gegebenenfalls geeignet, sein gesetzliches Rücktrittsrecht nach §
651i Abs.
1 [X.] auszuhöhlen. Dies spricht, ohne dass dies im Streitfall abschließend ent-schieden werden müsste, dafür, dass an die Bemessung der Entschädigungs-pauschalen und ihre sachgerechte Differenzierung nach Reisearten grundsätz-lich keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen als an die [X.] eines 20
% des Reisepreises übersteigenden Anzahlungsbetrags, bei der es nicht um die endgültige Höhe eines Anspruchs des Reiseveranstalters, son-dern nur um den Fälligkeitszeitpunkt geht.
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-
(3)
Das Berufungsgericht hat die

entsprechend der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 26. Oktober 1989

VII ZR 332/88, NJW 1990, 114 Rn. 21) bei einem Rücktritt ab 30
Tagen vor Reisebeginn in-nerhalb dieses Zeitraums differenzierenden

[X.]
der beanstan-deten, für Flugreisen geltenden Klausel zutreffend für überhöht gehalten, weil bereits die Eingangsstufe der Staffel, die jeden Rücktritt erfasst, der spätestens 30 Tage vor Reiseantritt erfolgt, mit 40
% weder die gewöhnlich ersparten [X.] noch den gewöhnlich möglichen anderweitigen Erwerb hinreichend berücksichtigt.
Das Berufungsgericht hat hierzu von der Revision unbeanstandet [X.], dass die von der [X.] vorgelegten Beförderungsbedingungen ver-schiedener Luftverkehrsunternehmen entgegen dem Vortrag der [X.] in bestimmten Fällen eine Erstattung des Flugpreises bei einer Stornierung erlau-ben und deshalb zutreffend angenommen, die Beklagte habe die behauptete Höhe der
Mindeststornokosten, in die nach ihrer Angabe
der vollständige Flug-preis einzustellen sei, nicht nachweisen können, so dass
das Rechenwerk der [X.] zur Bestimmung der ersparten Aufwendungen nicht nachvollziehbar
sei. Es kann deshalb dahinstehen, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte anderweitige
Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen in ihre Berechnung hätte einbeziehen müssen.
42
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20
-
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
Grabinski
Bacher

Richterin [X.] ist erkrankt und

kann deshalb nicht unterschreiben.

[X.]
Meier-Beck
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2011 -
8 O 3545/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.06.2012 -
8 U 1900/11 -

44

Meta

X ZR 85/12

09.12.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. X ZR 85/12 (REWIS RS 2014, 581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 581

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 147/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

X ZR 5/15

X ZR 98/14

Zitiert

X ZR 85/12

III ZR 79/09

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