Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2017, Az. 2 StR 496/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17217

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Gegenstand

Strafverfahren: Fortgang des Verfahrens bei vorliegendem Anfragebeschluss betreffend dieselbe Rechtsfrage; Erpressung durch Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln


Tenor

Die weitere Beratung der Sache wird zurückgestellt.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Gegenstand der Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe ist u.a. die schwere räuberische Erpressung von Betäubungsmitteln. Sie betrifft dieselbe Rechtsfrage, die dem [X.] des Senats vom 1. Juni 2016 - 2 StR 335/15, [X.], 596, zugrunde liegt. Mit diesem hat der Senat bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob sie der Rechtsansicht, die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richte sich nicht gegen das Vermögen und erfülle daher nicht den Tatbestand der Erpressung, zustimmen oder an etwa entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

3

Dies führt dazu, die Beratung dieser Sache bis zum Abschluss des Anfrage- bzw. Vorlageverfahrens zurückzustellen.

Fischer     

       

Appl     

       

Krehl 

       

Eschelbach     

       

Bartel     

       

Meta

2 StR 496/16

18.01.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Meiningen, 8. Juli 2016, Az: 830 Js 12566/15 - 2 KLs

§ 132 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2017, Az. 2 StR 496/16 (REWIS RS 2017, 17217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17217

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2 StR 335/15

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