Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 29.06.2021, Az. 1 BvQ 55/21

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 4527

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Eilantrag: Parallelentscheidung


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.

2

1. Der Antragsteller wendet sich gegen den Vollzug der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der Fassung des [X.] der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 ([X.]). Die Ausgangsbeschränkung greife in seine Grundrechte ein. Er könne sich nur in eingeschränktem Maße im [X.] aufhalten und seine Lebenspartnerin nicht wie gewohnt nach 22 Uhr vom Bahnhof abholen. Die Ausgangsbeschränkung sei weder geeignet noch erforderlich oder angemessen. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde sei offensichtlich begründet. Aufgrund der massiven grundrechtlichen Folgen bei gleichzeitig lediglich geringem Potential, das Infektionsgeschehen einzudämmen, überwögen im Übrigen die Folgen des [X.] die Folgen ihrer vorläufigen Außerkraftsetzung.

3

2. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn - wie hier - der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. [X.] 140, 99 <106 f. Rn. 12>; [X.], Beschluss des [X.] vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20).

4

Das [X.] hat mit Beschluss des [X.] vom 5. Mai 2021 (1 BvR 781/21 u.a.) mehrere auf die vorläufige Außerkraftsetzung der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] gerichtete Anträge abgelehnt. Dabei hat es sich sowohl mit Fragen der offensichtlichen Begründetheit der dazugehörigen Verfassungsbeschwerden auseinandergesetzt (a.a.[X.], Rn. 28-41) als auch eine umfassende Folgenabwägung vorgenommen (a.a.[X.], Rn. 42-56). Der Antragsteller hat weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 55/21

29.06.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 29.06.2021, Az. 1 BvQ 55/21 (REWIS RS 2021, 4527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4527

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1 BvR 781/21

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