Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2016, Az. AnwZ (Brfg) 34/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 4994

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:230916BANWZ.BRFG.34.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

[X.] ([X.]) 34/16
vom

23. September 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat
durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Richter
Dr. Bünger
und
Dr. Remmert
sowie
die
Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer

am
23. September 2016
beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der Berufung gegen das am 26. Februar
2016 verkündete
Urteil des 5. [X.]s des Bayeri-schen
[X.]s wird abgelehnt.

Der
Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

Gründe:

I.

Der
Kläger ist seit dem 18. November 1980
zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Mit Bescheid
vom 23. September
2014
widerrief die Beklagte die Zu-lassung des
[X.]
zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die
Klage gegen den [X.]
hat der Anwalts-gerichtshof abgewiesen. Der
Kläger beantragt die
Zulassung der Berufung
ge-gen das Urteil des [X.]s.

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II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger geltend ge-machten Zulassungsgründe
(§ 112e Satz 2 [X.], § 124
Abs
2 Nr. 1 und 5 VwGO)
liegen nicht vor.

1. Dem [X.] ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtli-ches Gehör
und
Verstöße
gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens, ge-gen das Verbot von Überraschungsentscheidungen und gegen § 227 ZPO, weil der von seinem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 gestellte Antrag auf Verlegung des [X.] vom 26. Februar 2016 in der Verhandlung des [X.]s vom 26. Februar 2016 zurückge-wiesen worden sei. Damit kann er nicht durchdringen.
Die Ablehnung des [X.] auf Terminsverlegung
war nicht verfahrensfehlerhaft.

Nach der Vorschrift des § 227 Abs. 1 ZPO, die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 173 Satz 1 VwGO auch für das gerichtliche Verfahren in ver-waltungsrechtlichen Anwaltssachen gilt, kann eine mündliche Verhandlung aus "erheblichen Gründen"
verlegt oder vertagt werden. Über die
Verlegung eines Termins entscheidet vor dessen Beginn der Vorsitzende
ohne mündliche Ver-handlung; über die Vertagung einer bereits begonnenen Verhandlung entschei-det das Gericht (§ 227 Abs. 4 Satz 1 ZPO; zu den Begriffen der Verlegung und Vertagung
vgl.
[X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 227 Rn. 2 f.).

a) Der Beschluss des [X.]s, mit dem dieser in der öffentli-chen Verhandlung
vom 26. Februar 2016 den Terminsverlegungsantrag des 2
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Prozessbevollmächtigten des [X.] zurückgewiesen hat, verstößt nicht gegen §
227 Abs. 4 Satz 1 ZPO. In der Verhandlung konnte über diesen Antrag nicht der Vorsitzende, sondern nur das Gericht
entscheiden. Ausweislich der als Be-schluss protokollierten Entscheidungsform ist dies geschehen (zur [X.] zwischen Beschlüssen des erkennenden Gerichts und Verfügungen des Vorsitzenden
vgl.
[X.]/Vollkommer, aaO, Vor §
300 Rn. 2 f.). Aus der [X.] Protokollierung einer dem Beschluss vorangegangenen Beratung folgt -
entgegen der Auffassung des [X.] -
nichts anderes.

b) Erhebliche
Gründe i.[X.]. § 227 Abs. 1 ZPO lagen nicht vor.

aa)
Bei einem von der [X.] unverschuldeten Wechsel des [X.] ist der [X.] ausreichend [X.] zuzubilligen, um sich um einen neuen Prozessbevollmächtigten zu bemühen.
Dieser benötigt sodann einen hinreichenden [X.]raum zur Einarbeitung ([X.], Urteil vom 28. April 1958
-
III ZR 43/56, [X.]Z 27, 163, 167 f.; BVerwG, NJW 1993, 80; [X.]/Stöber,
aaO,
§
227 Rn. 6).

bb) Der Kläger trägt vor, er habe erst am 12. Januar 2016, dem [X.] an den [X.] gerichteten Antrags auf Verlegung des [X.]s vom 22. Januar 2016, von dem Tod seines früheren [X.] zum Jahresende 2015 erfahren. Wollte er sich weiterhin in dem Verfahren und
der Verhandlung vor dem [X.] von einem Pro-zessbevollmächtigten vertreten lassen, oblag es ihm, sich sofort um einen neu-en Prozessbevollmächtigten zu bemühen. Hierfür sowie für eine hinreichende Einarbeitung des neuen Prozessbevollmächtigten standen bis zu dem neuen Verhandlungstermin am 26. Februar 2016 sechs Wochen und drei Tage zur Verfügung. Dieser [X.]raum ist ausreichend.
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(1) Es ist, wie der [X.] zutreffend erkannt hat, nicht er-sichtlich, weshalb es dem Kläger
nicht möglich gewesen sein soll, innerhalb von ein bis zwei Wochen ab dem 12.
Januar 2016 im Großraum M.

einen mit dem anwaltlichen Berufsrecht vertrauten Prozessbevollmächtigten zu finden und zu beauftragen. Der diesbezügliche Klägervortrag
beschränkt sich auf all-gemeine Erwägungen zur Schwierigkeit der Suche nach einem fachkundigen und zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt. Dagegen trägt der Kläger nicht vor, welche -
intensiven -
Bemühungen er ab dem 12. Januar 2016 konkret entfaltet hat, um einen neuen Prozessbevollmächtigten zu finden. [X.] wäre indes erforderlich gewesen, um die Notwendigkeit eines längeren [X.]raums für die Anwaltssuche zu begründen.

(2) Ist somit davon auszugehen, dass es dem Kläger innerhalb von zwei Wochen möglich war, einen neuen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, so wäre letzterem zur Einarbeitung ein [X.]raum von vier Wochen und drei Tagen verblieben. Dieser war ausreichend. Er begründete keinen "erheblichen Grund"
für eine Terminsverlegung
i.[X.]. § 227 Abs. 1 ZPO. In Anbetracht des begrenz-ten Umfangs der Sache und der übersichtlichen berufsrechtlichen Rechtslage (Widerruf der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft wegen [X.] ge-mäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts) hätte vielmehr auch ein deutlich geringerer [X.]-raum zur Einarbeitung genügt.

(3) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger -
wie der [X.]
angenommen hat und der Prozessbevollmächtigte des [X.], ohne das Datum seiner Beauftragung zu nennen, bestreitet -
den neuen Prozessbevollmächtigten erst kurz vor dem Verhandlungstermin am [X.], nämlich am 8. Februar 2016 (Datum der Vollmachtserteilung), beauf-10
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tragt hat. Erfolgte die Beauftragung
früher, stand dem Prozessbevollmächtigen des [X.] ein hinreichender Einarbeitungszeitraum zur Verfügung und kam eine Verlegung des [X.] vom 26. Februar 2016 aus diesem Grund nicht in Betracht.

Ebenso kann offen bleiben, ob dem Kläger vorzuwerfen ist, dass er einen (neuen) Prozessbevollmächtigten gewählt hat, der zum [X.]punkt seiner Beauf-tragung wegen eines [X.]aufenthalts an der Teilnahme an dem [X.] vom 26. Februar 2016 verhindert war. Denn nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des [X.] in der Begründung des Antrags auf Zu-lassung der Berufung hätte er, wenn er sich hätte hinreichend vorbereiten [X.], seinen Urlaub in [X.] verschoben.

Damit kommt es allein darauf
an, ob bis zum Verhandlungstermin
am 26.
Februar 2016 dem Kläger ausreichend [X.] zur Suche nach einem neuen Prozessbevollmächtigten und letzterem ein hinreichender Einarbeitungszeit-raum zur Verfügung stand. Beides ist -
wie ausgeführt -
zu bejahen.

cc) Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter mussten auch davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung am vorgesehenen Tag stattfinden würde. Dem Kläger war in der [X.] mitgeteilt worden, dass bei seinem Nichterscheinen ohne ihn verhandelt werden würde. Für seinen Pro-zessbevollmächtigten bestand zudem wegen der Kurzfristigkeit des [X.] Anlass, von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Gericht auf-zunehmen und sich durch eine Rückfrage über die Entscheidung über seinen Antrag zu informieren (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. März 2015 -
[X.] ([X.]) 43/14, juris Rn. 6 und vom 8. Dezember 2011 -
[X.] ([X.]) 15/11, juris Rn. 13).
Er konnte nicht darauf vertrauen, dass dem Antrag stillschweigend stattgege-ben werden würde (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 1981 -
III ZR 85/80, 13
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NJW 1982, 888, 889). Dies gilt umso mehr, als auf Antrag des [X.] bezie-hungsweise seines früheren Prozessbevollmächtigten der Verhandlungstermin bereits zweimal verlegt worden war. Solange dem Prozessbevollmächtigten des [X.] die Terminsaufhebung nicht mitgeteilt worden war, musste er daher davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung stattfinden würde (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2010 -
V [X.]/09, BeckRS 2010, 25016604).

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des [X.]
auch nicht daraus, dass der [X.] bis zur mündlichen Verhandlung keinen der bis zu diesem [X.]punkt gestellten Anträge des [X.] beschieden hat. Zum einen könnte auch aus einem solchen Verhalten nicht geschlossen wer[X.], dass der [X.] "den Anträgen positiv gegenüber steht". Zum anderen hat der [X.] entgegen der Darstellung des [X.] die von seinem früheren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 geäußerte Bitte, über die Zulässigkeit der Klage vorab zu entscheiden, mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 abschlägig dahin beschieden, es werde der [X.] wegen in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2016 auch über die Begründetheit verhandelt.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt
wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2011 -
[X.] ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

a) Der Widerruf
der Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft ist in Form eines Bescheides der [X.] ergangen, der
den Widerruf ausspricht, 16
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diesen begründet, eine Rechtsbehelfsbelehrung anschließt und vom [X.] der [X.] unterzeichnet ist. Der Kläger hält den Bescheid für formell rechtswidrig, weil er dem äußeren Erscheinungsbild nach vom Präsidenten der [X.] erlassen worden sei und keinen Hinweis auf einen Beschluss des Vorstands oder des Präsidiums der [X.] enthalte. Auch sei er nicht von denjenigen unterschrieben worden, die einen solchen etwaigen Beschluss ge-fasst hätten. Es gebe auch keine namentliche Erwähnung der etwaigen Be-schlussverfasser. Zumindest dies sei zwingende Voraussetzung für die formelle Wirksamkeit des Bescheides, wie sich aus dem Urteil des [X.] vom 12. Juli 2012 ergebe ([X.] ([X.]) 37/11, [X.]Z 194, 79 Rn. 14).

b) Die Entscheidung des [X.]s vom 12. Juli 2012 betrifft einen
nach §
74 [X.]
ergangenen Bescheid. Ob ein solcher Bescheid stets von [X.] an der Entscheidung beteiligten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muss, ist streitig und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Der [X.] hat es jedenfalls nicht für erforderlich gehalten, dass alle Vorstandsmitglieder, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, unterschreiben, wenn sie im [X.] namentlich benannt werden (Urteil vom 12. Juli 2012
aaO).

c) Der vorliegende Fall betrifft keinen Bescheid nach § 74 [X.], son-dern einen [X.]. Dessen Form sowie das einzuhaltende Verfah-ren ergeben sich, worauf der [X.] bereits hingewiesen hat (Beschlüsse vom 17. September 2015 -
[X.] ([X.]) 41/15, juris Rn. 6 und
vom 15. Oktober 2012 -
[X.] ([X.]) 45/12, NJW-RR 2013, 303 Rn. 7), aus dem Gesetz. Nach § 34 [X.] sind Verwaltungsakte, durch welche die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt, zuzustellen. Damit wird zugleich der Verwaltungsakt als Handlungsform vorgeschrieben, für den die allgemeinen Vorschriften des 19
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(jeweiligen) Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten (§§ 35 ff.
[X.]). Auch die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammern ist gesetzlich geregelt. Nach § 33 Abs. 1 [X.] sind die Rechtsanwaltskammern für die Ausführung der Bundes-rechtsanwaltsordnung und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverord-nungen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Durch welche Organe die Rechtsanwaltskammern handeln, folgt aus §§ 63 ff. [X.]. Jede [X.] hat einen Vorstand (§ 63 Abs. 1 [X.]). Diesem obliegen die der Rechtsanwaltskammer in der Bundesrechtsanwaltsordnung zugewiesenen Auf-gaben und Befugnisse (§ 73 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden (§ 77 Abs. 1 Satz 2 [X.]), die innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes besitzen (§ 77 Abs. 5 [X.]). Das einzuhaltende Verfahren ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz, auf welches die Vorschrift des § 32 [X.] verweist, soweit nichts anderes bestimmt ist.

d) Der
Bescheid
der [X.] vom 23. September
2014 erfüllt alle Merkmale eines Verwaltungsaktes. Er
unterscheidet zwischen dem Widerruf als dem verfügenden Teil des Verwaltungsaktes und seiner Begründung (§
39 Abs.
1 [X.]), trägt die Unterschrift des Präsidenten (§ 37 Abs. 3 [X.]), ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und wurde zugestellt (§ 34 [X.]). Einzelheiten der Beschlussfassung brauchten nicht mitgeteilt zu werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. September 2015 aaO Rn. 7 und vom 15. Oktober 2012 aaO Rn. 9). Die Beschlussfassung als solche ist nicht Bestandteil des Wi-derrufs, sondern nur dessen Grundlage. Mit dem Bescheid vom 23. September
2014 hat die Beklagte die Anwaltszulassung des [X.] deshalb wirksam wi-derrufen.

e) Soweit der Kläger geltend macht, aus dem [X.] ergebe sich wegen der fehlenden Namensnennung nicht, ob an der ihm zugrunde lie-21
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genden Beschlussfassung der wegen der Besorgnis der Befangenheit abzu-lehnende Rechtsanwalt P.

als Vorstandsmitglied
der [X.] mitge-wirkt habe, folgen
auch hieraus keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils

112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

aa) Die Möglichkeit der Mitwirkung einer Person, hinsichtlich derer ein Ablehnungsgrund nach § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 [X.] vorliegen könnte, hat keinen Einfluss auf die für den Bescheid
der Be-klagten als Verwaltungsakt geltenden formellen Erfordernisse.

bb) Der [X.] wäre gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 46 [X.] auch dann nicht aufzuheben, wenn Rechtsanwalt P.

an dem Beschluss, der dem [X.] zugrunde lag, mitgewirkt hätte und in Bezug auf ihn die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] begründet wäre.

(1) Der Kläger hat geltend gemacht, der Insolvenzverwalter über sein
Vermögen, Rechtsanwalt [X.]

, sei Mitglied der "Rechtsanwälte [X.]

". Rechtsanwalt P.

habe sich somit selbst wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen müssen beziehungs-weise er hätte von ihm, dem Kläger,
abgelehnt werden können, wenn er an dem angefochtenen Ausgangsbescheid mitgewirkt habe.

(2) Ein Befangenheitsgrund gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 21 Abs.
1 Satz 1 [X.] kann sich aus einer engen persönlichen Beziehung erge-ben. Dies wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn der [X.] mit einem Beteiligten eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt
([X.] in [X.]/[X.], [X.], 17. Aufl., §
21 Rn. 17 unter Hinweis auf [X.] 108, 122, 127 ff.). 23
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Rechtsanwalt [X.]

war nicht unmittelbarer Beteiligter des den Kläger be-treffenden Widerrufsverfahrens, an dem möglicherweise Rechtsanwalt P.

auf Seiten der [X.] mitgewirkt hat. Ob dennoch wegen seiner
Stel-lung als Insolvenzverwalter über das Vermögen des [X.] im Hinblick auf den mit ihm in einer Rechtsanwaltskanzlei verbundenen Rechtsanwalt P.

die Besorgnis der Befangenheit begründet sein könnte, kann offen bleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Kläger gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 46 [X.] dennoch nicht die Aufhebung des [X.]s der [X.] beanspruchen. Denn es ist offensichtlich, dass eine etwaige Befan-genheit von Rechtsanwalt P.

-
seine Mitwirkung unterstellt -
die Sache nicht beeinflusst hat
(vgl. zur Anwendbarkeit von § 46 [X.] bei Mitwirkung eines Amtsträgers trotz Besorgnis der Befangenheit: BVerwGE 75, 214, 228; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 17. Aufl., § 21 Rn. 29; [X.] in [X.], [X.], 8. Aufl., § 21 Rn. 26; [X.]/[X.], [X.], §
21 Rn. 17 [Stand: 01.04.2016]). Ausweislich der Verfahrensakte der Beklag-ten (S. 193 f.) hat Rechtsanwalt [X.]

im Verfahren der [X.] betref-fend den Widerruf der Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. März 2014 Stellung genommen und sich "im Interesse der [X.]"
für die Fortführung der Tätigkeit des [X.] als Rechtsanwalt und gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft ausgesprochen. Dennoch hat die Beklagte die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Selbst wenn Rechtsanwalt P.

an dem zugrunde liegenden Beschluss der [X.] mitgewirkt haben sollte, hat mithin eine etwaige, in Bezug auf ihn bestehende Besorgnis der Befangenheit diesen Beschluss nicht beeinflusst.
Entweder hat er sich den Standpunkt von Rechtsanwalt [X.]

in der dem Beschluss vorangehenden Vorstandssit-zung der [X.] nicht zu Eigen gemacht oder eine etwaige Stellungnahme -
12
-

seinerseits gegen einen Widerruf der Zulassung des [X.] zur Rechtsanwalt-schaft hat
sich nicht auf das Ergebnis der Beratung ausgewirkt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.],
§ 154 Abs. 2 VwGO,
die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2
Satz 1
[X.].

[X.]

Bünger
Remmert

Schäfer
Lauer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2016 -
BayAGH I -
5 -
15/14 -

27

Meta

AnwZ (Brfg) 34/16

23.09.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2016, Az. AnwZ (Brfg) 34/16 (REWIS RS 2016, 4994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4994

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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