Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. IX ZB 99/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15773

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:110118BIXZB99.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]
vom

11. Januar 2018

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 104 Abs. 1
Ein Kostenfestsetzungsverfahren scheidet aus, wenn es an einem vollstreckbaren Titel fehlt, der aussagt,
wer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Kostengrundent-scheidung).

[X.] § 55; ZPO § 57; [X.] § 41
Der Streit, ob der Vergütungsanspruch des für den Schuldner im Insolvenzverfah-ren bestellten [X.]s eine Masseverbindlichkeit oder eine gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners gerichtete Forderung darstellt, ist vor den [X.] auszutragen.
[X.], Beschluss vom 11. Januar 2018 -
IX [X.] -
LG Halle

[X.])

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], die Richter Prof. [X.], Dr.
Schoppmeyer und Meyberg

am 11. Januar 2018
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 25. No-vember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als eine dem [X.] aus der Masse zu zahlende Vergütung fest-gesetzt worden ist.

Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Festsetzung seiner Vergütung zu Lasten der Masse wird abgelehnt.

Der weitere Beteiligte zu 2 trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

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Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 1.
Mai 2004 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenz-verfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Betei-ligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Einziger persönlich haftender Gesellschaf-ter der in der Rechtsform der GmbH
& Co. KG betriebenen Schuldnerin war die M.

GmbH. Nachdem diese im Juli 2007 wegen Vermögenslo-sigkeit im Handelsregister
gelöscht wurde, regte der weitere Beteiligte zu 1 im April 2010 an, einen [X.] für die Schuldnerin zu bestellen. Mit [X.] vom 1.
Juni 2010 bestellte das Insolvenzgericht den weiteren Beteilig-ten zu 2 zum [X.] der Schuldnerin.

Mit Schreiben vom 5.
Februar 2015 forderte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 auf, seinen Vergütungsantrag binnen zwei Wochen einzureichen. Daraufhin beantragte der weitere Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 11.
Februar 2015, seine Vergütung
"entsprechend §§
1, 11, 41 [X.] auf einen Bruttobetrag von 10.193,54

"
festzusetzen. Er machte dabei eine 1,0 Verfahrensgebühr gemäß Nr.
3317
VV [X.] aus einem Gegenstandswert von 2.530.000

zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer geltend.
Zugleich bat er darum, ihn zu ermächtigen, die Herausgabe des festgesetzten Betrags aus der Insolvenzmasse fordern zu dürfen.

Das Insolvenzgericht hat angenommen, dass der
weitere Beteiligte zu 2 nur eine aus der Staatskasse zu entrichtende Vergütung erhält. Diese Vergü-tung hat es auf 489,09

der Staatskasse angeordnet. Hiergegen hat der weitere Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde 1
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eingelegt, mit der er seinen Vergütungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt und geltend gemacht hat, dass die aus der Staatskasse zu erstattende Vergü-tung in entsprechender Anwendung des §
50 [X.] festzusetzen sei. Das Be-schwerdegericht hat die vom Insolvenzgericht vorgenommene
Festsetzung der aus der Staatskasse zu entrichtenden Vergütung bestätigt, zusätzlich zuguns-ten des weiteren Beteiligten zu 2 eine aus der Masse zu zahlende Vergütung in Höhe
von 10.193,54

festgesetzt
und die weitergehende Beschwerde zurück-gewiesen.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu 1 die Abweisung des [X.], so-weit eine aus der Masse zu zahlende Vergütung festgesetzt
worden ist.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig

104 Abs.
3 Satz 1,
§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO).
Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Ablehnung des Antrags, soweit der weitere Beteiligte zu
2 eine Festsetzung der Vergütung zu Lasten der Masse begehrt.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem weiteren Beteiligten zu 2 stehe ein Vergütungsanspruch gegen die Masse zu. Ein nach §
57 ZPO als [X.] bestellter Rechtsanwalt könne gemäß §
41 [X.] eine Zahlung in Höhe der Rechtsanwaltsvergütung verlangen. Der Anspruch richte sich bei entsprechender Anwendung des §
41 [X.] gegen die Person, zu deren Bei-stand der [X.] beigeordnet worden sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht das insolvenzfreie Vermögen der Schuldnerin, sondern die Masse. Aus §
41 [X.] ergebe sich zwar nicht, welche Vermögensmasse hafte, wenn -
wie im Falle eines Insolvenzverfahrens -
mehrere vorhanden seien. Jedoch handele 4
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es sich bei den Ansprüchen des [X.]s des Schuldners um Masse-verbindlichkeiten im Sinne des §
55 Abs.
1 Nr. 1 [X.].

Die Ansprüche seien in anderer Weise -
nämlich durch Beschluss des Gerichts
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begründet worden. Sie beträfen die Verwaltung, Verwertung und [X.] der Insolvenzmasse. Diese sei
nur möglich, wenn ein faires Verfahren gewährleistet sei, in dem auch die Rechte des Schuldners gewahrt seien. Es komme nicht darauf an, ob der [X.] lediglich im Interesse des Schuldners handele, weil ein Verfahren, das dem Schuldner nicht erlaube, sei-ne Rechte geltend zu machen, zu keiner dauerhaften, rechtsbeständigen Gläu-bigerbefriedigung führen könne. Zudem träfen den Schuldner im Insolvenzver-fahren auch Pflichten. Damit sei der erforderliche Massebezug einer Prozess-pflegerbestellung gegeben.

2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat die Sache als Kostenfestsetzungsverfahren nach §
104 ZPO behandelt. Das ist rechtsfehlerhaft. Eine Kostenfestsetzung der dem weiteren Beteiligten zu 2 zustehenden Vergütung gemäß §
104 ZPO zu Lasten der Masse ist nicht möglich.

a) Ein Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §
104 ZPO scheidet aus, wenn
es an einem vollstreckbaren Titel fehlt, der aussagt, wer die Verfahrens-kosten zu tragen hat (Kostengrundentscheidung). Das Verfahren nach §
104 ZPO baut auf einer für das Höheverfahren bindenden Kostengrundentschei-dung auf ([X.]/[X.], ZPO, 32.
Aufl., §§
103, 104 Rn. 1; Musielak/Voit/
Flockenhaus, ZPO, 14.
Aufl., §
104 Rn. 3; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
104 Rn. 21, §
103 Rn. 3); §
103 Abs.
1 ZPO ordnet ausdrücklich an, dass die 6
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Erstattung der Prozesskosten nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann.

b) So liegt der Streitfall. Es liegt weder eine Kostengrundentscheidung
vor,
dass die Schuldnerin die Kosten des [X.]s zu tragen hat, noch eine Entscheidung, dass diese Kosten von der Masse zu tragen sind. Die für das Verfahren nach §
104 ZPO erforderliche Kostengrundentscheidung kann nicht durch die Festsetzung der Kosten gegen die Masse im Rahmen eines Festsetzungsverfahrens nach §
4 [X.], §
104 ZPO ersetzt werden.
Es ist auch nicht Aufgabe des Kostenfestsetzungsverfahrens nach §
104 ZPO, die Frage zu klären, ob die Vergütungsansprüche des weiteren Beteiligten zu 2 Massever-bindlichkeiten sind.

3. Die Entscheidung des [X.] erweist sich nicht aus an-deren Gründen als richtig

577 Abs.
3 ZPO). Die Sache ist zur Endentschei-dung reif (§
577 Abs. 5 ZPO). Weder liegen die Voraussetzungen des §
11 [X.] vor noch ist das Insolvenzgericht sonst
befugt, die Vergütung des als [X.] für den Schuldner tätigen Rechtsanwalts zu Lasten der Masse fest-zusetzen.

a) Die Voraussetzungen für eine Festsetzung der Vergütung nach §
11 [X.] sind nicht erfüllt.

aa) Dies kann in der [X.] geprüft werden. Der wei-tere Beteiligte zu 2 hat sich in seinem Antrag ausdrücklich auch auf §
11 [X.] bezogen und damit einen entsprechenden Antrag gestellt. Ein Rechtsmittelzug zum [X.] ist auch im Festsetzungsverfahren nach §
11 [X.] möglich (vgl. §
11 Abs.
2 Satz 3 [X.] in Verbindung mit §
104 Abs.
3 Satz 1, 9
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§
574 ZPO; [X.]/[X.], Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Aufl., §
11 Rn.
113).

bb) Gemäß §
11 Abs. 1 [X.] können die gesetzliche Vergütung und die zu ersetzenden Aufwendungen, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Ver-fahrens gehören, auf Antrag des Rechtsanwalts durch das Gericht des ersten
Rechtszugs festgesetzt
werden. Eine solche Festsetzung kommt auch zuguns-ten eines als [X.]
bestellten Rechtsanwalts in Betracht.

Wird ein [X.] bestellt, steht diesem ein Vergütungsanspruch nach §
41 [X.] zu. Soweit diese gesetzliche Vergütung zu den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens gehört, kann der [X.] seine Vergütung nach §
11 [X.] gegen den von ihm im gerichtlichen Verfahren vertretenen
Beklagten festsetzen lassen (AnwK-[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
41 Rn. 14; [X.] in Ge-rold/[X.], [X.], 23.
Aufl., §
41 Rn. 6). Ob eine Tätigkeit als Vertreter des Schuldners in einem über das Vermögen des Schuldners geführten Insolvenz-verfahren als gerichtliches Verfahren im Sinne des § 11 Abs. 1 [X.] anzusehen ist, kann dahinstehen. Hierfür
könnte
sprechen, dass die vom weiteren Beteilig-ten zu 2 geltend gemachte Gebühr nach Nr. 3317
VV [X.]
im Teil 3 des Vergü-tungsverzeichnisses
geregelt ist, der die Vergütung in Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten und ähnlichen Verfahren regelt.

cc) Eine Vergütungsfestsetzung nach §
11 [X.] scheitert jedenfalls
aus anderen Gründen. Dieses Verfahren ermöglicht
nur eine Festsetzung gegen den Auftraggeber. Besteht Streit darüber, wer als Auftraggeber für die Vergü-tung anzusehen ist, scheidet eine Festsetzung nach §
11 [X.] aus
(arg. §
11 Abs. 5 Satz 1 [X.]).

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Im Streitfall erhebt der weitere Beteiligte zu 1 Einwendungen oder [X.], die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Dies steht einer Fest-setzung nach §
11 [X.] entgegen

11 Abs.
5 Satz 1 [X.]). Der Streit um die Frage, ob dem [X.] des Schuldners im Insolvenzverfahren ein [X.] gegen die Masse oder nur gegen das [X.] zusteht, betrifft die Frage, inwieweit die Masse für die Vergütungsansprüche haftet. Dies ist keine gebührenrechtliche Frage (vgl.
AnwK-[X.]/[X.], aaO §
11 Rn. 205; [X.], Kostengesetze, 47. Aufl., §
11 [X.] Rn. 59). Aus §
41 [X.] ergibt sich nur, dass die vom [X.] Auftraggeber ist, nicht hingegen, ob der Anspruch Masseverbindlichkeit ist. Daher kann
im Verfahren nach §
11 [X.] nicht ent-schieden werden, inwieweit es sich bei den Ansprüchen des [X.]s um Masseverbindlichkeiten handelt.

b) Ebenso
wenig ermöglichen andere Bestimmungen dem Insolvenzge-richt, die Kosten des [X.]s des Schuldners im Insolvenzverfahren durch Beschluss zu Lasten der Masse festzusetzen. Eine solche Vergütungs-festsetzung durch das Insolvenzgericht ist gesetzlich nicht vorgesehen.

aa) Weder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz noch die Insolvenzord-nung enthalten eine gesetzliche Regelung, dass das Insolvenzgericht die [X.] eines für den Schuldner bestellten [X.]s nach Insolvenzeröff-nung durch Beschluss mit Wirkung gegen die Masse festsetzt.

(1) Gemäß §
41 Satz 1 [X.] kann der Rechtsanwalt,
der nach §
57 oder §
58 der Zivilprozessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt ist, von [X.] die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsan-walts verlangen. Unter welchen Voraussetzungen sich dieser Anspruch gegen 16
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die Masse richtet, wenn der Rechtsanwalt nach §
57 ZPO dem Schuldner als Vertreter im Insolvenzverfahren bestellt wird, kann dahinstehen. Aus §
41 [X.] ergibt sich nicht, dass diese Vergütung im Insolvenzverfahren vom Insolvenzge-richt festzusetzen ist.

(2) Auch die
[X.] enthält keine Bestimmung, dass eine sol-che Vergütung vom Insolvenzgericht gegen die Masse festzusetzen ist. Die In-solvenzordnung ordnet nur für bestimmte Beteiligte an, dass das Insolvenzge-richt die Vergütungen festzusetzen hat ([X.], Beschluss vom 14.
Juli 2016
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IX
ZB 46/15, [X.], 1547
Rn. 10). Die Vergütung eines für den Schuldner als Vertreter bestellten [X.]s wird von der [X.] weder erwähnt noch geregelt.

bb) Eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Fest-setzung der Vergütung des Insolvenzverwalters oder des Mitglieds eines Gläu-bigerausschusses durch das Insolvenzgericht auf die von einem [X.]
des Schuldners verlangte Vergütung scheidet aus (vgl. auch [X.], aaO
Rn. 11 zur Vergütung des gemeinsamen Vertreters von [X.]). Vielmehr besteht kein Grund, den [X.]
gegenüber anderen Vertretern des Schuldners oder Gläubigervertretern bei der Durchsetzung seiner Vergütungs-ansprüche durch eine gesonderte Festsetzung zu bevorzugen.

cc) Schließlich besteht keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, über den
Streit zu entscheiden, ob die Vergütungsansprüche des [X.]s eine Masseverbindlichkeit, eine Insolvenzforderung oder eine gegen das insol-venzfreie Vermögen des
Schuldners gerichtete
Forderung darstellen. Ohne ei-ne entsprechende gesetzliche Regelung steht dem Insolvenzgericht regelmäßig nicht zu, die Frage zu klären, ob es sich um eine Masseverbindlichkeit oder ei-20
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nen Anspruch handelt, der sich gegen das insolvenzfreie Vermögen richtet. Vielmehr ist außerhalb der von der [X.] eröffneten Möglichkeiten bei einem Streit, ob es sich bei einem Anspruch um eine Masseverbindlichkeit handelt, regelmäßig das Prozessgericht zuständig.

Für Insolvenzforderungen enthalten die §§
174 ff [X.] eine [X.] gesetzliche Regelung. Forderungen der [X.] unterliegen nicht diesen Vorschriften ([X.], Urteil vom 13.
Juni 2006 -
IX
ZR 15/04, [X.]Z 168, 112 Rn. 19). Für Masseverbindlichkeiten
erfolgt die Befriedigung nach allge-meiner
Meinung
außerhalb des Insolvenzverfahrens ([X.], Urteil vom 30.
Mai 1958 -
V
ZR 295/56, WM
1958, 903 unter II., insoweit in [X.]Z 27, 360 nicht abgedruckt; MünchKomm-[X.]/Hefermehl, 3.
Aufl., §
53 Rn. 50; [X.]/
[X.], [X.], 19. Aufl., §
53 Rn. 13). Macht ein Gläubiger geltend, sein Anspruch sei eine Masseverbindlichkeit, muss er diesen Anspruch daher gerichtlich durch Leistungs-
oder Feststellungsklage geltend machen (vgl. [X.]/[X.] in
[X.], [X.], 2011, §
53 Rn.
30, 34; [X.]/[X.], aaO Rn. 14). In vergleichbarer Weise ist der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen
([X.], Beschluss vom 7.
April 2016 -
IX
ZB 89/15, [X.], 985 Rn. 7 mwN).

4. [X.] folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO. Im Verfahren nach §
104 ZPO hat im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung über die Kosten zu erfolgen (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 32.
Aufl., §
103,
104 Rn. 21 Stichwort "Kos-

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tentragung"). Dies geht §
11 Abs.
2 Satz 6 [X.] auch dann vor, wenn -
wie im Streitfall
-
der weitere Beteiligte zu 2 zusätzlich einen Antrag nach §
11 [X.] gestellt hat.

Kayser
[X.]
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.]), Entscheidung vom 09.06.2016 -
59 [X.] -

LG Halle, Entscheidung vom 25.11.2016 -
3 [X.]/16 -

Meta

IX ZB 99/16

11.01.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. IX ZB 99/16 (REWIS RS 2018, 15773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15773

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IX ZB 99/16

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