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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
ARs
94/14
vom
25. November 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier:
[X.] des 2. Strafsenats vom 8. Oktober 2014
(2 StR 137/14 und 2 StR 337/14)
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. November 2015
be-schlossen:
Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu.
Gründe:
Der Senat bezieht sich zur Begründung auf die Beschlüsse des [X.] [X.] vom 6.
Juli 1955
[X.], [X.], 149, und des VI.
Zivilsenats vom 28.
Juli 2015
[X.]/14
(siehe auch Großer Senat für Zivilsachen des [X.], Beschluss vom 12.
Oktober 2015
[X.]/14).
Sander
Dölp
König
Berger
Bellay
1
Meta
25.11.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2015, Az. 5 ARs 94/14 (REWIS RS 2015, 1776)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1776
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 ARs 31/14 (Bundesgerichtshof)
2 StR 337/14 (Bundesgerichtshof)
2 StR 137/14 (Bundesgerichtshof)
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung einer billigen Entschädigung …