Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2016, Az. 7 AZR 142/15

7. Senat | REWIS RS 2016, 766

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Gegenstand

Befristung - Schriftform


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 6. November 2014 - 9 Sa 149/14 - aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2014 - 9 [X.] 2678/13 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit Ablauf des 30. September 2013 geendet hat.

2

Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung als Magister Artium in den Fächern Germanistische Sprachwissenschaft, Soziologie und Kommunikationswissenschaft. Er wurde zunächst in der [X.] vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013 befristet als wissenschaftliche Hilfskraft an der Philosophischen Fakultät der [X.] beschäftigt. Mitte April 2013 wurde der Kläger gebeten, sich in die Verwaltung der [X.] zu begeben. Dort legte die Personalsachbearbeiterin [X.] dem Kläger am 26. April 2013 einen auf den 18. April 2013 datierten Dienstvertrag in zweifacher Ausfertigung vor, der für beide Vertragsparteien [X.] vorsah und zu diesem [X.]punkt seitens des Beklagten noch nicht unterzeichnet war. Dieser Vertrag enthält in § 1 ua. folgende Regelungen:

        

§ 1   

        

Herr H wird für die [X.] vom 01.05.2013 bis einschließlich 30.09.2013 befristet als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne des § 71 SächsHSFG als Vollbeschäftigter an der Universität D weiterbeschäftigt.

        

Die befristete [X.]eiterbeschäftigung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 [X.]issenschaftszeitvertragsgesetz ([X.]iss[X.]VG).

        

…       

        

Das Dienstverhältnis endet automatisch, ohne dass es insoweit einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des 30.09.2013. Einer [X.]eiterbeschäftigung über diesen [X.]punkt hinaus wird ausdrücklich widersprochen.

        

…“    

3

Der Kläger unterzeichnete beide Ausfertigungen des Dienstvertrags und gab sie der Personalsachbearbeiterin [X.] am gleichen Tag zurück. Der Kläger nahm am 2. Mai 2013 seine Arbeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Philosophischen Fakultät der [X.] auf, ohne zuvor ein vom Beklagten unterzeichnetes [X.] erhalten zu haben. Ein solches ging ihm erst am 16. Mai 2013 zu.

4

Der Kläger hat sich mit seiner am 28. August 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 6. September 2013 zugestellten Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 30. September 2013 gewandt. Er hat geltend gemacht, die [X.] sei unwirksam, da die erforderliche Schriftform nicht gewahrt sei. Der Arbeitsvertrag sei schon am 26. April 2013 geschlossen worden. Die Vorlage des nicht unterzeichneten [X.] sei als Angebot des Beklagten auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu verstehen, da dieser Vorlage der Antrag seines Vorgesetzten vorausgegangen sei, ihm - dem Kläger - den Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrags anzubieten. Dieses Vertragsangebot habe er durch Unterzeichnung der Urkunde am 26. April 2013 angenommen. Jedenfalls sei der Arbeitsvertrag am 2. Mai 2013 dadurch zustande gekommen, dass er seine Tätigkeit im Einverständnis mit dem Beklagten fortgesetzt habe. Der Beklagte habe den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags nicht von der [X.]ahrung der Schriftform abhängig gemacht.

5

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung mit Datum vom 18. April 2013 mit Ablauf des 30. September 2013 beendet wurde,

        

2.    

den Beklagten zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als wissenschaftlichen Mitarbeiter iSd. § 71 SächsHSG weiterzubeschäftigen.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die [X.] genüge dem Schriftformerfordernis, da die [X.] den Dienstvertrag noch vor dem 2. Mai 2013 unterzeichnet habe. Ein Zugang der beiderseits unterzeichneten [X.] beim Kläger vor Vertragsbeginn sei zur [X.]ahrung der Schriftform nicht erforderlich. Außerdem habe der Kläger durch die Aufnahme seiner Tätigkeit auf den Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung verzichtet. Andernfalls hätte in der [X.] vom 2. Mai 2013 bis zum Zugang der unterzeichneten Vertragsurkunde beim Kläger am 16. Mai 2013 nur ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden. Der Arbeitsvertrag sei nicht konkludent durch die Fortsetzung der Tätigkeit zustande gekommen, weil der Abschluss des Arbeitsvertrags durch die im Vertrag enthaltenen [X.] und die Erklärung der Frau [X.] bei Vertragsunterzeichnung am 26. April 2013, nach Unterzeichnung durch den Arbeitgeber werde dem Kläger ein beiderseits unterzeichnetes Exemplar per Hauspost übermittelt, für beide Seiten erkennbar unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt worden sei. Von der Aufnahme der Tätigkeit habe kein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter des Beklagten Kenntnis gehabt. Jedenfalls sei es dem Kläger nach [X.] und Glauben verwehrt, sich auf die Formunwirksamkeit der [X.] zu berufen.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die [X.]iederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur [X.]ufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Berufung des [X.]n. Das [X.] hat zu Unrecht unter [X.]bänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Klageantrag zu 1. abgewiesen. Dieser Befristungskontrollantrag ist begründet. Der Klageantrag zu 2., mit dem der Kläger seine vorläufige Weiterbeschäftigung verlangt, fällt dem [X.] nicht zur Entscheidung an.

9

I. Der Befristungskontrollantrag ist begründet. Das [X.]rbeitsverhältnis der [X.]en hat nicht aufgrund der im Dienstvertrag vom 18. [X.]pril 2013 vereinbarten Befristung mit [X.]blauf des 30. September 2013 geendet.

1. Die vereinbarte Befristung zum 30. September 2013 gilt nicht nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit der am 28. [X.]ugust 2013 beim [X.]rbeitsgericht eingegangenen und dem [X.]n am 6. September 2013 zugestellten Klage rechtzeitig nach § 17 Satz 1 [X.] geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem [X.]blauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] ([X.] 28. September 2016 - 7 [X.] - Rn. 9; 2. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 134, 339).

2. Die vereinbarte Befristung zum 30. September 2013 ist nach § 14 [X.]bs. 4 [X.], § 125 Satz 1 [X.] nichtig mit der Folge, dass der befristete [X.]rbeitsvertrag nach § 16 Satz 1 [X.] als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.

a) Nach § 14 [X.]bs. 4 [X.] bedarf die Befristung eines [X.]rbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

aa) Die Einhaltung der Schriftform erfordert nach § 126 [X.]bs. 1 [X.] eine eigenhändig vom [X.]ussteller mit Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde. Bei einem Vertrag muss nach § 126 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] die Unterzeichnung der [X.]en auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es nach § 126 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.], wenn jede [X.] die für die andere [X.] bestimmte Urkunde unterzeichnet (vgl. etwa [X.] 4. November 2015 - 7 [X.] - Rn. 16; 20. [X.]ugust 2014 - 7 [X.] - Rn. 23 mwN).

[X.]) Das Schriftformerfordernis des § 14 [X.]bs. 4 [X.] gilt nur für die Befristung des [X.]rbeitsvertrags, nicht aber für den [X.]rbeitsvertrag insgesamt. Schließen die [X.]en nur mündlich einen befristeten [X.]rbeitsvertrag, ist die Befristung nach § 125 Satz 1 [X.] nichtig. Das hat zur Folge, dass nach § 16 Satz 1 [X.] ein unbefristetes [X.]rbeitsverhältnis entsteht. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die [X.]en vor Vertragsbeginn zunächst mündlich einen befristeten [X.]rbeitsvertrag abschließen und das mündlich Vereinbarte nach der [X.]rbeitsaufnahme durch den [X.]rbeitnehmer schriftlich niederlegen. In diesem Fall ist die zunächst mündlich getroffene [X.] nach § 14 [X.]bs. 4 [X.], § 125 Satz 1 [X.] nichtig mit der Folge, dass bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 [X.] ein unbefristetes [X.]rbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird (vgl. hierzu [X.] 16. März 2005 - 7 [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.]E 114, 146). Dadurch kann allenfalls das bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 [X.] entstandene unbefristete [X.]rbeitsverhältnis nachträglich befristet werden. Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der [X.]en erforderlich ([X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] - Rn. 19; 16. [X.]pril 2008 - 7 [X.] - Rn. 12).

b) Danach ist die von den [X.]en vereinbarte Befristung zum 30. September 2013 nach § 14 [X.]bs. 4 [X.] iVm. § 125 Satz 1 [X.] nichtig. Der [X.] hat das schriftliche [X.]ngebot des [X.] auf [X.]bschluss eines befristeten [X.]rbeitsvertrags nicht schriftlich, sondern konkludent durch Entgegennahme der [X.]rbeitsleistung des [X.] ab dem 2. Mai 2013 angenommen. Die Schriftform für die [X.] ist nicht durch eine etwaige Unterzeichnung der Vertragsurkunde vor Vertragsbeginn durch den [X.]n gewahrt worden. Der Formmangel wurde auch nicht durch den nachträglichen Zugang der auch vom [X.]n unterzeichneten Vertragsurkunde beim Kläger geheilt.

aa) Der [X.]rbeitsvertrag der [X.]en ist am 2. Mai 2013 dadurch zustande gekommen, dass der [X.] das schriftliche Vertragsangebot des [X.] konkludent durch Entgegennahme der [X.]rbeitsleistung angenommen hat.

(1) Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das [X.]ngebot („[X.]ntrag“) der einen Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. [X.] von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten ([X.] und deren konkludente [X.]nnahme) abgegeben werden ([X.] 12. Juli 2016 - 9 [X.] - Rn. 19; 9. [X.]pril 2014 - 10 [X.] - Rn. 26). Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch [X.]uslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 [X.] sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die [X.]en sie nach [X.] und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist ([X.] 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 36, [X.]E 134, 269). Zur Ermittlung des wirklichen Willens der [X.]en sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der [X.]uslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch ([X.] 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 36 mwN, aaO). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (vgl. [X.] 22. Juli 2014 - 9 [X.] - Rn. 13, [X.]E 148, 349).

(2) Die [X.]uslegung nichttypischer Erklärungen obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht [X.]uslegungsregeln (§§ 133, 157 [X.]) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr., vgl. [X.] 20. September 2016 - 3 [X.] - Rn. 32; 24. [X.]ugust 2016 - 5 [X.] - Rn. 20; 10. Dezember 2014 - 7 [X.] - Rn. 26). Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften [X.]uslegung nichttypischer Willenserklärungen die [X.]uslegung nur dann selbst vornehmen, wenn das [X.] den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der [X.]en zu erwarten ist (st. Rspr., zB [X.] 24. September 2014 - 5 [X.] - Rn. 27 mwN, [X.]E 149, 144). Diese Grundsätze gelten auch, wenn es um die Frage geht, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt ([X.] 24. [X.]ugust 2016 - 5 [X.] - Rn. 20; 10. Dezember 2014 - 7 [X.] - Rn. 26; 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 32, [X.]E 134, 269).

(3) Daran gemessen ist die [X.]nnahme des [X.]s, der befristete [X.]rbeitsvertrag sei nicht schon am 26. [X.]pril 2013 mit der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Kläger geschlossen worden, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Übergabe der nicht unterzeichneten Vertragsurkunde an den Kläger stellt kein [X.]ngebot des [X.]n auf [X.]bschluss eines befristeten [X.]rbeitsvertrags dar, sondern lediglich eine [X.]ufforderung zur [X.]bgabe eines Vertragsangebots (sog. invitatio ad offerendum).

(a) Ein [X.]ntrag auf [X.]bschluss eines Vertrags (§ 145 [X.]) liegt nur dann vor, wenn die Erklärung - aus der Sicht des [X.]dressaten - mit dem Willen zur rechtlichen Bindung abgegeben wird. Dagegen ist eine bloße [X.]ufforderung zur [X.]bgabe von [X.]ngeboten gegeben, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung erkennbar noch nicht gewollt ist, sich der Erklärende einen Vertragsabschluss also noch vorbehält (vgl. [X.] Februar 2009 - [X.]/08 - Rn. 12, [X.]Z 179, 319).

(b) Der [X.] hatte die Vertragsurkunde auf der für ihn vorgesehenen Unterschriftszeile noch nicht unterzeichnet. Damit konnte noch nicht von einem endgültigen Bindungswillen ausgegangen werden. Der erforderliche Rechtsbindungswille ergibt sich auch nicht daraus, dass die Vertragsurkunde dem Kläger erst sechs Tage vor dem vorgesehenen Vertragsbeginn zur Unterzeichnung vorlegt wurde. Er ist auch dann nicht anzunehmen, wenn der Vorgesetzte des [X.] dessen Weiterbeschäftigung beantragt haben sollte. Entgegen der [X.]nsicht des [X.] spricht auch die Festlegung der Vertragsbedingungen nicht für ein bindendes Vertragsangebot. Eine solche Festlegung ist für eine invitatio ad offerendum nicht untypisch.

(4) Das [X.] ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger dem [X.]n durch Rückgabe der von ihm unterzeichneten Vertragsurkunde ein [X.]ngebot auf [X.]bschluss eines befristeten [X.]rbeitsvertrags zu den vom [X.]n vorformulierten Bedingungen unterbreitet hat. Das [X.] hat jedoch verkannt, dass der [X.] das [X.]ngebot des [X.] am 2. Mai 2013 durch Zurverfügungstellung eines [X.]rbeitsplatzes und Entgegennahme der [X.]rbeitsleistung angenommen hat.

(a) Das [X.] hat rechtsfehlerhaft angenommen, der Kläger habe die Entgegennahme seiner [X.]rbeitsleistung nicht als [X.]nnahme seines Vertragsangebots verstehen dürfen, weil der [X.] den Vertragsschluss unter den Vorbehalt seiner schriftlichen [X.]nnahme gestellt habe.

(aa) Obwohl der [X.]bschluss eines [X.]rbeitsvertrags als solcher formfrei möglich ist, kann der [X.]rbeitgeber den [X.]bschluss eines befristeten [X.]rbeitsvertrags von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den [X.]rbeitnehmer abhängig machen. In diesem Fall kann ein vor der [X.]rbeitsaufnahme abgegebenes schriftliches Vertragsangebot des [X.]rbeitgebers vom [X.]rbeitnehmer nur durch eine den [X.]nforderungen des § 126 [X.]bs. 2 [X.] genügende [X.]nnahmeerklärung angenommen werden. Hat der [X.]rbeitgeber in den Vertragsverhandlungen mit dem [X.]rbeitnehmer den [X.]bschluss des befristeten [X.]rbeitsvertrags ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem [X.]rbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten angekündigt, so ist diese Erklärung ohne Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 [X.]) dahingehend zu verstehen, dass der [X.]rbeitgeber dem sich aus § 14 [X.]bs. 4 [X.] ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und sein auf den Vertragsschluss gerichtetes schriftliches [X.]ngebot nur durch die der Form des § 126 [X.]bs. 2 [X.] genügende Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann (vgl. [X.] 16. [X.]pril 2008 - 7 [X.] - Rn. 14). Der [X.]rbeitnehmer kann in Fällen, in denen der [X.]bschluss des befristeten [X.]rbeitsvertrags von der Einhaltung der Schriftform abhängen soll, ein ihm vorliegendes schriftliches Vertragsangebot des [X.]rbeitgebers nicht durch die [X.]rbeitsaufnahme konkludent, sondern nur durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde annehmen. Nimmt der [X.]rbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt die [X.]rbeit auf, entsteht zwischen den [X.]en lediglich ein faktisches [X.]rbeitsverhältnis, weil es an der [X.]bgabe der zum Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen fehlt ([X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] - Rn. 20; 16. [X.]pril 2008 - 7 [X.] - Rn. 14). In einem solchen Fall kann dahinstehen, ob die [X.]rbeitsaufnahme des [X.]rbeitnehmers als ein konkludentes [X.]ngebot auf [X.]bschluss eines befristeten [X.]rbeitsvertrags zu den zuvor vereinbarten Bedingungen angesehen werden kann. Hat der [X.]rbeitgeber durch sein vor der [X.]rbeitsaufnahme liegendes Verhalten verdeutlicht, dass er den [X.]bschluss des befristeten [X.]rbeitsvertrags von der Einhaltung des Schriftformgebots des § 14 [X.]bs. 4 [X.] abhängig machen will, liegt in der bloßen Entgegennahme der [X.]rbeitsleistung des [X.]rbeitnehmers regelmäßig nicht die [X.]nnahme eines vermeintlichen Vertragsangebots des [X.]rbeitnehmers. Dieser kann das schriftliche [X.]ngebot des [X.]rbeitgebers dann noch nach der [X.]rbeitsaufnahme durch die Unterzeichnung des [X.]rbeitsvertrags annehmen ([X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] - Rn. 20; 16. [X.]pril 2008 - 7 [X.] - Rn. 14).

([X.]) [X.]nders verhält es sich hingegen, wenn der [X.]rbeitgeber kein schriftliches [X.]ngebot auf [X.]bschluss eines befristeten [X.]rbeitsvertrags abgibt, sondern dem [X.]rbeitnehmer eine Vertragsurkunde zur Unterschrift vorlegt, die er selbst noch nicht unterzeichnet hat. Mit der Vorlage einer solchen Vertragsurkunde stellt der [X.]rbeitgeber den [X.]bschluss des befristeten [X.]rbeitsvertrags weder ausdrücklich noch konkludent unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses, noch kündigt er dem [X.]rbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten an. Er gibt keine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung ab, die nur durch die der Form des § 126 [X.]bs. 2 [X.] genügende Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann. Vielmehr fordert er den [X.]rbeitnehmer zur [X.]bgabe eines schriftlichen Vertragsangebots zu den in der Vertragsurkunde genannten Bedingungen auf. Während der [X.]rbeitgeber mit einem von ihm unterzeichneten Vertragsangebot seinerseits alles zur Einhaltung des Schriftformgebots Erforderliche getan hat, ist dies bei der Übergabe eines von ihm nicht unterzeichneten [X.] nicht der Fall. Daher ist dieses Verhalten aus Sicht des [X.]rbeitnehmers nicht dahingehend zu verstehen, dass der [X.]rbeitgeber dem sich aus § 14 [X.]bs. 4 [X.] ergebenden Schriftformgebot entsprechen will.

Selbst wenn der [X.]rbeitgeber ausdrücklich erklärt hat, der [X.]rbeitsvertrag solle nicht durch Entgegennahme der [X.]rbeitsleistung, sondern erst mit Zugang der von ihm unterzeichneten Vertragsurkunde beim [X.]rbeitnehmer zustande kommen, ist dieser Vorbehalt unbeachtlich. Der [X.]rbeitgeber kann die [X.]uslegung seines Verhaltens als [X.]usdruck eines entsprechenden Rechtsfolgewillens nicht ausschließen. Die in Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten stehende Erklärung ist für die rechtliche Wertung, welche Erklärungsbedeutung der Inanspruchnahme der [X.]rbeitsleistung zukommt, ohne Bedeutung. Zeigt nämlich jemand ein Verhalten, das nach [X.] und Glauben und der Verkehrssitte nur als [X.]usdruck eines bestimmten Willens aufgefasst werden kann, so ist seine wörtliche Verwahrung gegen eine entsprechende Deutung des Verhaltens unbeachtlich, denn er setzt sich in Widerspruch mit seinem eigenen tatsächlichen Verhalten (sog. protestatio facto [X.]) und hat durch sein tatsächliches Verhalten die Geltendmachung einer anderweitigen [X.]uslegung verwirkt ([X.] 19. Januar 2005 - 7 [X.] - zu II 1 b der Gründe; [X.] 9. Mai 2000 - VI ZR 173/99 - zu II 2 b [X.] der Gründe).

(cc) Danach stand der Vertragsschluss nicht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch beide [X.]en.

(b) Der [X.] hat das Vertragsangebot des [X.] konkludent angenommen, indem er dem Kläger bei Vertragsbeginn einen [X.]rbeitsplatz zur Verfügung gestellt und dessen [X.]rbeitsleistung entgegengenommen hat. Das [X.] hat zwar eine [X.]uslegung der Erklärungen des [X.]n nicht vorgenommen. Der [X.] kann jedoch die Verhaltensweisen und Erklärungen des [X.]n selbst auslegen, da das [X.] den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der [X.]en zu erwarten ist. Die [X.]uslegung ergibt, dass der Kläger die Zurverfügungstellung eines [X.]rbeitsplatzes und die Entgegennahme der [X.]rbeitsleistung als [X.]nnahme seines Vertragsangebots durch den [X.]n verstehen durfte. Er hatte sich auf [X.]ufforderung des [X.]n zu der zuständigen Personalverwaltung begeben und dort durch Rückgabe des von ihm unterzeichneten [X.] ein [X.]ngebot auf [X.]bschluss eines befristeten [X.]rbeitsvertrags zu den von dem [X.]n vorformulierten Bedingungen abgegeben. Daher durfte er davon ausgehen, dass er seine [X.]rbeitsleistung - vorbehaltlich einer gegenteiligen Mitteilung des [X.]n - ab dem in der Vertragsurkunde vorgesehenen Zeitpunkt, dh. dem 2. Mai 2013, zu den vom [X.]n vorgegebenen Bedingungen erbringen sollte. Da der [X.] nichts Gegenteiliges äußerte und ihn nicht an der Erbringung der [X.]rbeitsleistung hinderte, durfte der Kläger die Entgegennahme der [X.]rbeitsleistung ab dem 2. Mai 2013 als [X.]nnahme seines Vertragsangebots durch den [X.]n verstehen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob der Kläger seine Tätigkeit mit Wissen eines zum [X.]bschluss von [X.]rbeitsverträgen berechtigten Vertreters aufgenommen hat.

[X.]) Die Schriftform für die Befristung des am 2. Mai 2013 zustande gekommenen [X.]rbeitsvertrags ist nicht deshalb gewahrt, weil dem Kläger am 16. Mai 2013 die auch vom [X.]n unterzeichnete Vertragsurkunde zugegangen ist. Dabei kann zu Gunsten des [X.]n unterstellt werden, dass die zum [X.]bschluss von [X.]rbeitsverträgen berechtigte Personalsachbearbeiterin [X.] den Vertrag schon vor dem Vertragsbeginn am 2. Mai 2013 unterzeichnet hat. Das Schriftformgebot des § 14 [X.]bs. 4 [X.] ist nicht eingehalten, da dem Kläger die schriftliche [X.]nnahmeerklärung nicht vor Vertragsbeginn zugegangen ist.

(1) Die Wahrung der in § 14 [X.]bs. 4 [X.] bestimmten Schriftform erfordert den Zugang der unterzeichneten [X.] bei dem Erklärungsempfänger vor Vertragsbeginn.

(a) Nach § 126 [X.]bs. 2 [X.] genügt eine vertragliche Vereinbarung der gesetzlichen Schriftform, wenn eine einheitliche Vertragsurkunde von beiden [X.]en unterzeichnet worden ist. Von der Einhaltung dieser äußeren Form ist zu trennen, ob die Vereinbarung zustande gekommen ist. Das richtet sich nach den allgemeinen Regeln über den [X.]bschluss von Verträgen (§§ 145 ff., 130 [X.]). Danach kommt ein Vertrag unter [X.]bwesenden, für den die gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist, grundsätzlich nur dann rechtswirksam zustande, wenn sowohl der [X.]ntrag als auch die [X.]nnahme (§§ 145 ff. [X.]) in der Form des § 126 [X.] erklärt werden und in dieser Form dem anderen Vertragspartner zugegangen sind ([X.] 7. Juli 2010 - 4 [X.]ZR 1023/08 - Rn. 14; [X.] 24. Februar 2010 - [X.]/06 -). [X.]nders verhält es sich nur dann, wenn nach § 151 Satz 1 [X.] eine [X.]nnahmeerklärung entbehrlich ist.

(b) § 14 [X.]bs. 4 [X.] setzt unter Berücksichtigung seines Schutzzwecks neben der Einhaltung der äußeren Form auch voraus, dass die [X.] durch die schriftlich abgegebenen Erklärungen zustande gekommen ist. Das [X.]ngebot und die [X.]nnahme müssen der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich zugehen. Das Schriftformerfordernis des § 14 [X.]bs. 4 [X.] dient dazu, angesichts der besonderen Bedeutung der Befristung, die ohne weitere Erklärungen zur Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses führt, größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten ([X.]. 14/626 S. 11). Dem [X.]rbeitnehmer soll deutlich vor [X.]ugen geführt werden, dass sein [X.]rbeitsverhältnis - anders als bei dem [X.]bschluss eines unbefristeten [X.]rbeitsvertrags - mit der Vereinbarung der Befristung zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch enden wird und daher keine dauerhafte Existenzgrundlage bilden kann. [X.]ußerdem dient das Schriftformerfordernis einer Erleichterung der Beweisführung. Dadurch soll unnötiger Streit über das Vorliegen und den Inhalt einer [X.] vermieden werden ([X.] 26. Juli 2006 - 7 [X.]ZR 514/05 - Rn. 16, [X.]E 119, 149; 1. Dezember 2004 - 7 [X.]ZR 198/04 - zu [X.] 4 a aa der Gründe, [X.]E 113, 75; 3. September 2003 - 7 [X.]ZR 106/03 - zu 2 b der Gründe, [X.]E 107, 237). Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn die Schriftform nicht den Zugang der schriftlichen [X.]nnahmeerklärung des [X.]rbeitgebers hinsichtlich der [X.] beim [X.]rbeitnehmer vor Vertragsbeginn voraussetzte. Der [X.]rbeitnehmer könnte bei Vertragsbeginn nicht erkennen, ob sein [X.]rbeitsvertrag wirksam befristet ist oder nach § 16 Satz 1 [X.] als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Dies eröffnete die Möglichkeit, darüber zu streiten, ob die schriftliche [X.]nnahme im Zeitpunkt des [X.] bereits erklärt war. [X.]uch ein derartiger Streit sollte durch das Schriftformerfordernis verhindert werden.

(c) Der [X.] macht ohne Erfolg geltend, dass die Wahrung der in § 550 [X.] bzw. in der Vorgängerregelung des § 566 [X.] aF bestimmten Schriftform für langfristige Mietverträge nach der Rechtsprechung des [X.] nur die Einhaltung der äußeren Form voraussetzt ([X.] 24. Februar 2010 - [X.]/06 - Rn. 24; vgl. auch 14. Juli 2004 - [X.]/02 - zu II 2 der Gründe, [X.]Z 160, 97). Dies gilt aufgrund des unterschiedlichen Schutzzwecks für das Schriftformgebot des § 14 [X.]bs. 4 [X.] nicht.

(aa) Das Schriftformerfordernis des § 550 [X.] dient in erster Linie dem Informationsbedürfnis eines späteren Grundstückserwerbers, dem durch die Schriftform die Möglichkeit eingeräumt werden soll, sich von dem Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten zuverlässig zu unterrichten. Dafür genügt nach der Rechtsprechung des [X.] eine der äußeren Schriftform entsprechende Mietvertragsurkunde. [X.]uch die zusätzlich mit der Schriftform des § 550 [X.] verfolgten Zwecke, die Beweisbarkeit langfristiger [X.]breden sicherzustellen und die Vertragsparteien vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu warnen, werden danach durch die bloße Einhaltung der äußeren Form gewahrt. Die [X.] sei erfüllt, wenn die Vertragsbedingungen in der von beiden [X.]en unterzeichneten Mietvertragsurkunde verkörpert seien und durch sie in ausreichender Weise bewiesen werden könnten. Der Warnfunktion sei dadurch Genüge getan, dass beide [X.]en die Vertragsurkunde unterzeichnet haben ([X.] 24. Februar 2010 - [X.]/06 - Rn. 25 - 29).

([X.]) Demgegenüber dient das Schriftformerfordernis für die Befristung von [X.]rbeitsverträgen in § 14 [X.]bs. 4 [X.] nicht dem Schutz Dritter, sondern ausschließlich dem Schutz der [X.]en. Die Vertragsparteien sollen nicht vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen gewarnt werden, vielmehr soll der [X.]rbeitnehmer bei Vertragsbeginn durch Lesen der Vertragsvereinbarungen erkennen können, dass er keinen Dauerarbeitsplatz erhält, um ggf. den Vertragsschluss zu Gunsten anderer [X.]ngebote ablehnen zu können ([X.] 1. Dezember 2004 - 7 [X.]ZR 198/04 - zu [X.] 4 a aa der Gründe, [X.]E 113, 75). Das setzt voraus, dass dem [X.]rbeitnehmer vor Vertragsbeginn die vom [X.]rbeitgeber unterzeichnete Vertragsurkunde über die [X.] bereits zugegangen ist. [X.]llein die äußere Schriftform genügt auch der [X.] nicht, da es für die Wirksamkeit der Befristung bei einem [X.]rbeitsvertrag - anders als bei einem Mietvertrag - entscheidend auf den Zeitpunkt des Zustandekommens der [X.] ankommt. Die [X.]en eines langfristigen Mietvertrags können die Beurkundung eines zunächst formlos geschlossenen Vertrags jederzeit nachholen. Der Vertrag gilt dann von [X.]nfang an als in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen (vgl. [X.] 14. Juli 2004 - [X.]/02 - zu II 1 der Gründe, [X.]Z 160, 97). Dagegen kann die Beurkundung einer formlos geschlossenen [X.] nicht ohne weiteres nachgeholt werden. Die [X.]en können allenfalls das bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 [X.] entstandene unbefristete [X.]rbeitsverhältnis nachträglich befristen. Das setzt neben den auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichteten Willenserklärungen der [X.]en voraus, dass ein die Befristung rechtfertigender sachlicher Grund ([X.] 16. [X.]pril 2008 - 7 [X.] - Rn. 12; 1. Dezember 2004 - 7 [X.]ZR 198/04 - zu [X.] 4 b der Gründe, aaO) oder die Voraussetzungen einer Befristung nach § 1 [X.]bs. 2 WissZeitVG vorliegen.

(2) Entgegen der [X.]nsicht des [X.]n war der Zugang der [X.]nnahmeerklärung beim Kläger auch nicht wegen Verzichts nach § 151 [X.] entbehrlich. Es ist schon zweifelhaft, ob ein Verzicht auf den Zugang der [X.]nnahmeerklärung wirksam wäre. Der Formzwang für das Rechtsgeschäft beruht nicht auf einer [X.]bsprache der [X.]en, sondern auf einer gesetzlichen [X.]nordnung. Über die sich aus der Verletzung eines konstitutiven gesetzlichen Schriftformerfordernisses ergebenden Rechtsfolgen können die Vertragsparteien regelmäßig nicht disponieren ([X.] 16. [X.]pril 2008 - 7 [X.] - Rn. 17). Dies kann jedoch dahinstehen. Der Kläger hat durch die [X.]ufnahme seiner Tätigkeit am 2. Mai 2013 nicht auf den Zugang der [X.]nnahmeerklärung verzichtet. Der Kläger hat vielmehr seine [X.]rbeitsleistung entsprechend dem vom [X.]n vorformulierten Vertragstext in der Erwartung erbracht, dass der [X.] diese annimmt und damit sein Vertragsangebot akzeptiert.

(3) Der Mangel der Schriftform ist nicht dadurch geheilt, dass dem Kläger die beiderseits unterzeichnete Vertragsurkunde am 16. Mai 2013 zugegangen ist. Das bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 [X.] entstandene unbefristete [X.]rbeitsverhältnis ist nicht nachträglich befristet worden, da es an den auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichteten Willenserklärungen der [X.]en fehlt.

3. Dem Kläger ist es nicht nach § 242 [X.] verwehrt, sich auf die fehlende Schriftform der [X.] zu berufen.

a) Die Berufung auf einen Formmangel durch eine Vertragspartei ist nur ausnahmsweise treuwidrig. Dies kann wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens der Fall sein, wenn der Vertragspartner trotz des [X.] auf die Gültigkeit des [X.] durfte und die den Formmangel geltend machende Vertragspartei sich zu ihrem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt ([X.] 26. Juli 2006 - 7 [X.]ZR 494/05 - Rn. 24; 16. März 2005 - 7 [X.] - zu I 3 a der Gründe, [X.]E 114, 146).

b) Es gibt vorliegend keine Umstände, welche die Rechtsausübung des [X.] als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten. Der Kläger verhält sich nicht widersprüchlich. Er hat seinerseits alles Erforderliche zur Einhaltung der Schriftform getan. Die Unwirksamkeit der [X.] beruht nicht auf der [X.]ufnahme der Tätigkeit durch den Kläger, sondern darauf, dass der [X.] die [X.]rbeitsleistung des [X.] entgegengenommen hat, ohne zuvor den Zugang der auch von ihm unterzeichneten [X.] beim Kläger bewirkt zu haben.

II. Der Klageantrag zu 2. fällt dem [X.] nicht zur Entscheidung an. Er ist auf die Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befristungskontrollantrag gerichtet. Die Entscheidung des [X.]s hierüber wird mit der Verkündung rechtskräftig.

III. [X.] folgt aus § 91 [X.]bs. 1, § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    M. Rennpferdt     

        

        

        

    Glock    

        

    Schuh     

                 

Meta

7 AZR 142/15

14.12.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 11. Februar 2014, Az: 9 Ca 2678/13, Urteil

§ 14 Abs 4 TzBfG, § 125 S 1 BGB, § 126 Abs 1 BGB, § 126 Abs 2 S 2 BGB, § 16 S 1 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2016, Az. 7 AZR 142/15 (REWIS RS 2016, 766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 766

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