Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2007, Az. IX ZR 30/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 570

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 29. November 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 130, 131, 142; BGB § 398 a) [X.]sverträge sind auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden [X.] grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar. b) Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus [X.] ist als selb-ständige Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragschluss zeitlich [X.]; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, wenn dies für das Entstehen der Forderung zutrifft. c) Die Insolvenzanfechtung von global abgetretenen, zukünftig entstehenden [X.] scheitert grundsätzlich nicht am Vorliegen eines [X.]. - 2 - [X.], [X.]eil vom 29. November 2007 - [X.] - [X.] - 3 - Der [X.]. [X.]ivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2007 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil der [X.]ivilkammer 23 des [X.] vom 26. Januar 2007 wird auf Kosten des [X.] zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Februar 2005 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen der [X.] (nachfolgend: Schuldnerin). 1 Die Schuldnerin unterhielt bei der beklagten [X.] ein Geschäftskonto, das debitorisch geführt wurde. Durch [X.] wurde der Schuldnerin eine Kreditlinie von 2,5 Mio. • eingeräumt. Bereits mit einem im Jahre 2001 geschlossenen Vertrag hatte die Schuldnerin der [X.] zur Si-cherung aller Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sämtli-che bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leis-tungen gegen Dritte sicherungshalber abgetreten. 2 - 4 - Im [X.] 2004 verhandelte die Schuldnerin mit der [X.] über eine Erweiterung der Kreditlinie. Nachdem die Beklagte um weitere Information ge-beten hatte, erhielt sie am 12. November ein Gutachten, das zu dem Ergebnis kam, die Schuldnerin sei zum 31. Oktober 2004 nach [X.] in Höhe von 1.394.200 • überschuldet und werde in Kürze zahlungsunfähig. Die Beklagte kündigte daraufhin noch am selben Tag den Kredit fristlos und stellte ihn zur sofortigen Rückzahlung fällig. [X.]u diesem [X.]punkt wies das Konto der Schuld-nerin einen Sollstand von 2.562.500,61 • aus. Die Beklagte beantragte am 15. Dezember 2004, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldne-rin zu eröffnen. 3 In der [X.] vom 12. November 2004 bis zum 7. Januar 2005 sind auf Forderungen der Schuldnerin, die zwischen dem 15. September und dem 12. November 2004 begründet oder werthaltig wurden, [X.]ahlungen von insge-samt 951.732,98 • auf dem Konto eingegangen. Die Beklagte hat noch Verfü-gungen der Schuldnerin in Höhe von 19.010,52 • zugelassen. 4 Der Kläger verlangt Auszahlung des Differenzbetrages von 932.722,46 •. Er hält die von der [X.] erklärte Verrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] für unwirksam. Die Beklagte habe an den ihr abgetretenen Forderungen kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht erworben, weil die Abtretung als inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 [X.] anfechtbar sei. Das Land-gericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Sprungre-vision verfolgt der Kläger den erhobenen Anspruch weiter. 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 [X.] Das [X.] hat ausgeführt, der Auszahlungsanspruch des [X.] sei durch die von der [X.] erklärte Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen. Ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung sei nicht begründet, weil es an der erforderlichen Gläubigerbenachteiligung fehle. Die [X.] sei aufgrund der Globalabtretungsvereinbarung Inhaberin der Forderungen gewesen, die durch [X.]ahlung auf das Konto beglichen worden seien, so dass ihr ein Absonderungs-recht (§ 51 Nr. 1 [X.]) zugestanden habe. 7 Der Erwerb dieser Forderungen sei nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 [X.] anfechtbar. [X.]war seien die Forderungen im zweiten und dritten Monat vor An-tragstellung begründet oder werthaltig geworden. Die Beklagte habe jedoch aufgrund der [X.] Anspruch auf Erwerb dieser Forderungen gehabt. Die in der Abtretungsvereinbarung erfolgte Bezeichnung der künftigen [X.] sei hinreichend bestimmt und die Sicherheit deshalb kongruent. 8 Unter [X.] sei nicht ersichtlich, weshalb der bloße Austausch von Forderungen zu einer Neubewertung der Sicherheitengewäh-rung führen müsse. Vielmehr lege das [X.]usammenspiel von Entstehung und Untergang der Forderungen einen Vergleich mit der Rechtsprechung des [X.] zur Behandlung von [X.]ahlungseingängen im Kontokorrent nahe, soweit die [X.] ihren Kunden wieder über deren Gegenwert verfügen lasse 9 - 6 - (vgl. [X.] 150, 122 ff). Die jener Rechtsprechung zugrunde liegende Überle-gung lasse sich zwanglos auf sogenannte revolvierende Sicherheiten übertra-gen. I[X.] Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die von der [X.] erklärte Verrechnung ist wirksam. 10 1. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungsla-gen Anwendung ([X.], [X.]. v. 14. Dezember 2006 - [X.] [X.]R 194/05, [X.], 222, 223). 11 Der insoweit maßgebliche [X.]punkt ist nach § 140 Abs. 1 [X.] zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen han-delt, kommt es darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig gewor-den ist ([X.] 159, 388, 395; [X.], [X.]. v. 14. Juni 2007 - [X.] [X.]R 56/06, [X.], 1507, 1509). Der [X.] stand ab Kündigung des Kredits eine fällige Forderung zu. Mit Einzahlung der Drittschuldner auf das streitbefangene Konto erwarb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen das Kreditinstitut. Die [X.] wurde somit hinsichtlich aller streitbefan-genen [X.] erst zu einem [X.]punkt begründet, als die Beklagte die [X.]ahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bereits kannte. 12 - 7 - 2. Die Einzahlung der Drittschuldner auf das bei der [X.] geführte Konto der Schuldnerin ist unmittelbar in das Vermögen des [X.]. Dieses hat aufgrund der Sicherungsabtretung den Erlös als wahre Be-rechtigte erhalten, obwohl die Abtretung noch nicht offen gelegt war (vgl. [X.], [X.]. v. 1. Oktober 2002 - [X.] [X.]R 360/99, [X.], 2369, 2371). [X.]war ist mit der [X.]ahlung die der [X.] als Sicherheit abgetretene Forderung erloschen (§§ 362, 407 Abs. 1 BGB). Die [X.] hat jedoch an deren Stelle ein Pfandrecht an dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin aus § 667 BGB gemäß Nr. 14 Abs. 1 AGB-[X.]en erworben. Dieser unmittelbare [X.] benachteiligt die Gläubiger nicht, sofern die Beklagte aufgrund der Globalabtre-tung an den ab 15. September 2004 - also während des Drei-Monats-[X.]raums vor dem Eingang des [X.] - entstandenen oder werthaltig gewor-denen Forderungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 [X.]) erworben hatte (vgl. [X.], [X.]. v. 1. Oktober 2002 - [X.] [X.]R 360/99, aaO; v. 2. Juni 2005 - [X.] [X.]R 181/03, [X.], 1790, 1791). Dabei ist für die [X.] Beurteilung auf den [X.]punkt abzustellen, zu dem die zukünfti-gen Forderungen begründet worden sind (vgl. [X.] 157, 350, 353 f; [X.], [X.]. v. 20. März 2003 - [X.] [X.]R 166/02, [X.], 896, 897; v. 22. Juli 2004 - [X.] [X.]R 183/03, [X.], 1819, 1821; v. 8. März 2007 - [X.] [X.]R 127/05, [X.], 337, 338). 13 3. Entgegen der Meinung der Revision ist die Sicherungsabtretung der ab dem 15. September bis zum 12. November 2004 entstandenen oder werthal-tig gewordenen Forderungen nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 [X.] anfechtbar; denn die Beklagte hat insoweit keine inkongruente, sondern eine kongruente Sicherheit erworben. 14 - 8 - a) Gemäß § 131 Abs. 1 [X.] ist eine Rechtshandlung inkongruent, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der [X.] zu beanspruchen hatte. In ei-nem das Pfandrecht nach Nr. 14 Abs. 1 AGB-[X.]en betreffenden [X.]eil vom 7. März 2002 ([X.] 150, 122, 126) hat der erkennende Senat die Auffassung vertreten, dass nur solche Vereinbarungen die insolvenzrechtliche Kongruenz herstellen können, welche auf bestimmte, sogleich wenigstens identifizierbare Gegenstände gerichtet sind. Absprachen, die es dem Ermessen der Beteiligten oder dem [X.]ufall überlassen, welche konkrete Sicherheit erfasst werde, seien dagegen nicht geeignet, die Besserstellung einzelner Gläubiger im Konkurs zu rechtfertigen. 15 Unter Hinweis auf diese Entscheidung hat der Senat im [X.]eil vom 2. Juni 2005 (aaO) das in einem Poolvertrag vereinbarte Pfandrecht, das alle [X.]ahlungseingänge auf den [X.] bei den am Pool beteiligten Ban-ken erfassen sollte, als inkongruente Sicherheit bewertet. In Anknüpfung an die im Senatsurteil vom 7. März 2002 (aaO) als Voraussetzung einer kongruenten Deckung genannten Anforderung hat das [X.] entschieden, eine Globalabtretung gewähre dem Gläubiger ebenfalls nur eine inkongruente Siche-rung ([X.], 1762; dem zustimmend [X.], 2095; [X.] N[X.]I 2006, 530; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 131 Rn. 39c; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 131 Rn. 13; [X.]/[X.], Handbuch des [X.]. 8 Rn. 90 f; [X.] in Mohrbutter/ Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. S. 1495; [X.] in [X.]/[X.], [X.] [X.] Sanierung und Insolvenz § 26 Rn. 163; [X.] [X.], 1925, 1927 ff; [X.]/[X.] [X.][X.] 2007, 1094 ff). 16 - 9 - b) Der Senat hält an der Auffassung fest, dass nach Nr. 13 bis 15 AGB-[X.]en entstandene Sicherungen inkongruente Deckungen darstellen, weil es dort völlig dem Ermessen der Beteiligten oder dem [X.]ufall überlassen bleibt, ob und in welchem Umfang die Gläubigerrechte entstehen (vgl. [X.] 33, 389, 393; 150, 122, 126; [X.], [X.]. v. 8. März 2007, aaO). Entgegen der Annahme im [X.]eil vom 7. März 2002 (ebenso [X.]. v. 2. Juni 2005, aaO) begründet die Entstehung künftiger Rechte jedoch nicht generell eine inkongruente Deckung, wenn sie nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung nicht von Anfang an identifizierbar waren. Vielmehr erfüllt ein Globalabtretungsvertrag, wie er im Streitfall geschlossen wurde, auch hinsichtlich der zukünftigen Forderungen alle Voraussetzungen einer kongruenten Sicherung. 17 aa) Eine Abgrenzung in der Weise, dass Vereinbarungen, die Sicherun-gen durch Vorausabtretung betreffen, auf bestimmte, sogleich wenigstens iden-tifizierbare Gegenstände gerichtet sein müssen, um eine kongruente Deckung zu begründen, ist weder vom Wortlaut noch von der Entstehungsgeschichte des § 131 [X.] vorgegeben. 18 (1) Das Merkmal des Anspruchs auf die Sicherung wird in den Geset-zesmaterialien zur Insolvenzordnung nicht näher erläutert. Vielmehr heißt es dort, die Vorschrift lehne sich an das geltende Konkursrecht (§ 30 Nr. 2 KO) an und behandele die [X.]keit einer dem Gläubiger nicht oder so nicht gebührenden bzw. ihm nicht zustehenden, d.h. inkongruenten Sicherung (BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Nach Auffassung der [X.] darf die Reform des [X.] nicht zu einer Gefährdung der Kreditversorgung der Wirtschaft führen ([X.], Erster Bericht der [X.]). Die inkongruente Sicherung hat sie lediglich mit "dem Gläubiger nicht gebührend" bzw. "nicht zustehend" umschrieben (aaO S. 406). 19 - 10 - (2) Wie aus den Gesetzesmaterialien zur Konkursordnung hervorgeht, lag bereits § 23 Nr. 2 KO 1877 (§ 30 Nr. 2 KO) die Vermutung zugrunde, dass der Gläubiger, der kurz vor oder nach Ausbruch der [X.]ahlungsunfähigkeit eine Sicherstellung erlangt, auf welche er keinen rechtlichen Anspruch zu erheben hatte, die Lage des Schuldners, die [X.]ahlungseinstellung oder die Einbringung des [X.] gekannt oder gewusst habe, dass der Schuldner ihn "vor [X.]" habe begünstigen wollen [X.], Die gesamten Materialien zu den [X.]). [X.] Kriterium für die [X.] war danach, dass der Konkursgläubiger, dem die Sicherung erst nachträglich in der Krise gewährt worden war, diese nicht schon rechtlich zu beanspruchen hatte. Dagegen war nach den Motiven die leichtere Anfecht-barkeit gemäß § 23 Nr. 2 KO 1877 ausgeschlossen, wenn der Konkursgläubi-ger schon vor der kritischen [X.] bei oder nach Entstehung seiner Forderung einen klagbaren Anspruch auf die Sicherung erworben hatte [X.], aaO [X.]). Eine vor Entstehung der Krise vereinbarte Sicherung sollte danach nicht gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechtbar sein. 20 (3) Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat den Begriff "Sicherung dieser Art" in § 30 Nr. 2 KO zwar eng ausgelegt, jedoch in keinem Fall zukünfti-ge Rechte aus einem in unverdächtiger [X.] abgeschlossenen Globalsiche-rungsvertrag als inkongruent angesehen. 21 Der [X.] hat mit [X.]eil vom 30. Juni 1959 ([X.] 30, 238) auf die Vorausabtretung künftiger Forderungen zu [X.] § 30 Nr. 1 Halbs. 2 KO angewandt, sie also als kongruente Sicherung behandelt (vgl. auch [X.]/[X.], [X.] 17. Aufl. § 30 KO Anm. 14). Das [X.]eil 22 - 11 - vom 18. April 1991 ([X.] [X.]R 149/90, [X.], 1273, 1277) geht von derselben anfechtungsrechtlichen Anknüpfung aus. Eine davon abweichende Sicht lässt sich auch nicht aus anderen [X.]eilen ableiten. [X.] 33, 389, 393 f hat den in Nr. 19 Abs. 1 AGB-[X.]en in der [X.] geltenden Fassung vorgesehenen Anspruch auf Nachbesicherung als in-kongruent gewertet, weil die Klägerin zwar einen umfassenden, inhaltlich aber völlig unbestimmten Anspruch erhielt, dem Schuldner also unter den in Betracht kommenden Sicherheiten die freie Wahl gelassen wurde (vgl. auch [X.], [X.]. v. 12. November 1992 - [X.] [X.]R 236/91, [X.], 270, 272). Im [X.]eil vom 4. Dezember 1997 ([X.] [X.]R 47/97, [X.], 248, 249) hat der Senat die Über-eignung eines Maschinenparks als kongruente Erfüllung einer Vereinbarung gewertet, obwohl in der ihr vorausgegangenen Vereinbarung die Maschinen nicht konkret genannt worden waren. In diesem [X.]usammenhang hat der Senat ausgeführt, lediglich solche Vereinbarungen seien nicht ausreichend, die [X.] und Art der Sicherheit oder die Auswahl der Sicherungsgegenstände noch offen ließen. Strengere Anforderungen hat die Rechtsprechung zur [X.] auch in der Folgezeit nicht aufgestellt (vgl. [X.] 137, 267, 283). 23 (4) Im Schrifttum zur Konkursordnung wurde, soweit ersichtlich, nirgends die Ansicht vertreten, bei Vereinbarung einer Globalabtretung von hinreichend bestimmten Forderungen oder im Falle der Sicherungsübereignung eines Wa-renlagers mit wechselndem Bestand stellten alle zukünftigen Forderungen oder später eingebrachten Gegenstände inkongruente Deckungen dar. 24 [X.]) Nach Sinn und [X.]weck des § 131 [X.] sowie bei sachgerechter Ab-wägung zwischen dem [X.] des einzelnen Gläubigers, den be-rechtigten Belangen des Schuldners und dem Schutz der Gläubigergesamtheit 25 - 12 - erscheint es nicht gerechtfertigt, den Begriff der [X.] im gegenüber dem früheren Recht erweiterten Sinne zu verstehen. (1) Im [X.]punkt des Globalabtretungsvertrages sind die künftig entste-henden Forderungen zwar nicht konkret bestimmt (zutreffend [X.] [X.][X.] 2006, 1065, 1067). Eine [X.] verschafft dem Sicherungsnehmer [X.]n Anspruch auf bereits individualisierte Sicherungsgegenstände. Bei [X.] ist zwar in allgemeinen Umrissen, jedoch noch nicht in den [X.] erkennbar, wann, woraus und in welchem Umfang neue Forderungen entstehen. Die Begründung zukünftiger Forderungen ist jedoch - anders als bei Sicherheiten gemäß Nr. 13 bis 15 AGB-[X.]en - nach Inhalt und Sinn eines Vertrages, wie er im Streitfall gegeben ist, dem freien Belieben des Schuldners entzogen. Vielmehr beruht die getroffene Sicherungsvereinbarung gerade dar-auf, dass die Vertragspartner davon ausgehen, der Kreditnehmer werde den Geschäftsbetrieb im bisherigen Umfang - oder in einer der [X.] zuvor näher erläuterten Weise - fortsetzen und daher ständig neue Ansprüche gegen [X.] erwerben. Dabei gehen die Beteiligten zugleich davon aus, dass eine für den Darlehensgeber taugliche Sicherheit nur durch Einbeziehung der zukünfti-gen Forderungen geschaffen werden kann. Da die bei Vertragsschluss bereits entstandenen Forderungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb spätestens nach einigen Monaten ganz überwiegend durch Erfüllung erloschen sind und die Schuldnerin insoweit einzugsermächtigt bleibt, um diesen Vermögenswert für die Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebes zu nutzen, macht ein solcher Siche-rungsvertrag nur Sinn, wenn der durch Erfüllung entstehende Verlust für den Sicherungsnehmer durch Begründung neuer Forderungen wirtschaftlich in etwa ausgeglichen werden kann. Diese Erwartung des Sicherungsnehmers ist dem anderen Teil bewusst. Sie kommt hier im Vertrag zwischen der Schuldnerin und der [X.] aus dem [X.] insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass 26 - 13 - der Sicherungsgeber zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres Bestandslis-ten über die an die [X.] abgetretenen, noch ausstehenden Forderungen einzu-reichen hatte. Nach dem Inhalt der Vereinbarung konnte daher eine negative Entwicklung im Forderungsbestand vertragsrechtliche Wirkungen jedenfalls dann auslösen, wenn sich dadurch - unter Berücksichtigung der von der Schuldnerin darüber hinaus gewährten Sicherheiten - das Ausfallrisiko der [X.] erhöhte. Der Umfang der in [X.]ukunft auf die Beklagte übergehenden Forderungen der Schuldnerin wurde zudem in abstrakter Form bereits rechtlich bindend fest-gelegt. Der [X.]edent nimmt bei der [X.] die Erfüllungshandlung sofort vor (zutreffend [X.], 141, 145; [X.], 1305, 1312). Die Abtretung der zukünftigen Forderungen enthält bereits selbst alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbestand besteht. Die Entstehung der abgetretenen Forderung gehört sogar dann nicht dazu, wenn noch nicht einmal der Rechtsgrund für sie gelegt ist ([X.], [X.]. v. 20. März 1997 - [X.] [X.]R 71/96, [X.], 831, 832). Die von den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung erfüllt damit die Voraussetzung, dass die abgetretene Forderung, wie jeder Ge-genstand einer Verfügung, bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss (vgl. [X.] 7, 365; [X.]/[X.], 5. Aufl. § 398 Rn. 67; [X.]/Bunte/[X.], [X.]rechtshandbuch 2. Aufl. § 96 Rn. 44 ff, 98). Die Bezeichnung "sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus [X.] und Leistungen von Anfangsbuchstaben A bis [X.]" genügt dem Bestimmtheitsgebot im Rahmen des § 398 BGB ([X.] 71, 75, 78 f; [X.], [X.]. v. 16. März 1995 - [X.] [X.]R 72/94, NJW 1995, 1668, 1669). Für den [X.] ist eine solche Formulierung allgemein üblich (vgl. Muster in [X.]/Bunte/[X.], aaO Anhang zu § 96). 27 - 14 - (2) Wird bereits bei Abschluss des Globalabtretungsvertrages das dingli-che Geschäft vollzogen und gleichzeitig die schuldrechtliche Seite in dem ver-tragsrechtlich möglichen Maße konkretisiert, ist kein einleuchtender Grund er-kennbar, die Kongruenz der Sicherheit nur deshalb zu verneinen, weil die zu-künftig entstehenden Sicherheiten nicht sogleich identifizierbar waren, eine Voraussetzung, die die Vertragsparteien schon aus tatsächlichen Gründen nicht erfüllen konnten. 28 (a) Eine inkongruente Deckung ist nicht ohne weiteres bereits dann zu bejahen, wenn dem Schuldner eine gewisse Dispositionsbefugnis hinsichtlich des zu leistenden Gegenstandes verbleibt. 29 Bei der [X.] ist jede der vom Schuldner zu erbringenden Leistun-gen kongruent, gleichgültig, wer die Wahl vorzunehmen hat. Stand dem Schuldner aufgrund einer in unkritischer [X.] getroffenen Vereinbarung eine [X.] zu, so trifft dies für jede Leistung, durch die er sich von seiner Pflicht befreien darf, ebenfalls zu (RG[X.] 71, 89, 91; [X.] 70, 177, 183; [X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] [X.]R 184/04, [X.]IP 2005, 2025, 2026; Münch-Komm-[X.]/Kirchhof, aaO § 131 Rn. 12; HK-[X.]/[X.], aaO § 131 Rn. 9). In beiden Fällen hat der Gläubiger Befriedigung zu fordern; die Art der [X.] hängt jedoch auch von dem Willen des Schuldners ab. Ferner ist bei einer Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1 BGB) die Auslieferung der Sache nicht deswegen gemäß § 131 [X.] anfechtbar, weil der Gläubiger erst innerhalb des kritischen [X.]raums einen Anspruch auf Übereignung dieser bestimmten Sache (§ 243 Abs. 2 BGB) erhalten hat ([X.], 141, 145; vgl. auch [X.]/[X.], [X.]. § 30 Rn. 209). 30 - 15 - (b) Eine engere Auslegung des Begriffs der [X.], bezogen auf Globalsicherungsverträge in unverdächtiger [X.], ist zudem deshalb geboten, weil § 131 [X.] auf der Erfahrung beruht, dass eine Leistung, die so nicht [X.] werden kann, in der Regel höheres Misstrauen verdient und daher weniger Schutz genießen soll als eine kongruente Deckung (vgl. [X.] 123, 320, 326; 137, 267, 284; [X.], [X.]. v. 8. Oktober 1998 - [X.] [X.]R 337/97, [X.]IP 1998, 2008, 2011). Dieser Ansatz trifft jedoch auf Sicherungen der hier verein-barten Art in keiner Weise zu. [X.]war bildet die [X.] einer Leistung [X.] zwingende Voraussetzung für die Anwendung von § 131 [X.] (vgl. zu § 648 BGB [X.], [X.]. v. 18. November 2004 - [X.] [X.]R 299/00, [X.], 804, 806; v. 10. Mai 2007 - [X.] [X.]R 146/05, [X.], 1162, 1163; für eine teleologische Re-duktion des § 131 [X.] dagegen [X.] [X.]IP 2006, 2351, 2356 f). Jedoch spricht der Umstand, dass einer [X.], wie sie hier vereinbart wurde, ein für inkongruente Deckungen typisches Merkmal fehlt, in hohem Maße da-gegen, die zukünftigen Forderungen nur deshalb als inkongruente Sicherungen anzusehen, weil ihnen eine bisher nicht verlangte, bei Vertragsabschluss tat-sächlich und rechtlich nicht zu leistende Voraussetzung fehlt. 31 (3) Diejenigen, die eine solche Identifizierbarkeit fordern, machen vor allem geltend, die Anfechtungsvorschriften dürften nicht im Voraus durch rein pauschale, allumfassende Vertragsklauseln abgeschwächt werden, die keinerlei Publizität gegenüber potentiell betroffenen Drittgläubigern hätten. Da das Siche-rungsrecht dem Berechtigten in der Insolvenz einen Vorrang gegenüber ande-ren [X.] einräume und daher mittelbar den Gleichbehandlungs-grundsatz aushöhle, sei es gerechtfertigt, sich nicht mit der sachenrechtlichen Bestimmbarkeit des Gegenstandes der Vereinbarung zu begnügen und dieses zusätzliche Merkmal zu verlangen (Kirchhof, aaO § 131 Rn. 39c). Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen, weil dadurch die Gläubiger-32 - 16 - gleichbehandlung ein unangemessenes Gewicht gegenüber dem Kreditbedarf des Unternehmers und dem [X.] des Geldkreditgebers erlan-gen würde. § 131 [X.] ist vielmehr, soweit möglich, in dem Sinne auszulegen, dass sich eine die berechtigten Interessen aller Beteiligten berücksichtigende ausgewogene anfechtungsrechtliche Gesamtlösung ergibt (Kayser, Höchstrich-terliche Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung und Unternehmensinsolvenz Rn. 576). Dass zukünftig entstehende Sicherheiten aufgrund von Globalverträgen allgemein unter erleichterten Voraussetzungen anfechtbar sein sollen, lässt sich weder dem Grundkonzept der §§ 129 ff [X.] noch sonstigen allgemeinen [X.] des Insolvenzrechts entnehmen. Der [X.] gehört ohne Ein-schränkung zu den Absonderungsberechtigten im Sinne von § 51 Nr. 1 [X.]. [X.] soll sich gerade dann bewähren, wenn der Schuldner finanziell nicht mehr leistungsfähig ist. Weder die §§ 50, 51 [X.] noch die anfechtungsrechtlichen Vorschriften liefern einen Ansatz dafür, zwi-schen individuellen und globalen Sicherungsverträgen mit der Maßgabe zu dif-ferenzieren, dass letztere dem Gläubiger einen geringeren Schutz gewähren. Die berechtigten Interessen der Gläubigergesamtheit werden vielmehr bei [X.] bereits dadurch angemessen berücksichtigt, dass hinsichtlich der Anfechtung zukünftiger Rechte gemäß § 140 Abs. 1 [X.] der [X.]punkt, zu dem deren rechtliche Wirkungen eintreten, maßgebend ist. 33 Schließlich hat der Senat in seine Auslegung auch die Tatsache einzu-beziehen, dass die Globalabtretung von Kundenforderungen ein im Geschäfts-verkehr weit verbreitetes Sicherungsmittel darstellt, das für die Möglichkeit, Kredit zu erhalten, große Bedeutung besitzt. Insbesondere für mittelständische Unternehmen stellt sie nicht selten das einzige Vermögen dar, welches dem 34 - 17 - Kreditgeber als werthaltige Sicherheit angeboten werden kann. Da der Siche-rungsfall in der Regel erst eintritt, wenn die bei Vertragsschluss schon begrün-deten Forderungen durch Erfüllung erloschen sind oder sich als nicht realisier-bar erwiesen haben, erhält der [X.] auf diesem Wege nur dann eine wirtschaftlich erhebliche Sicherung, wenn der Vertrag die zukünftigen [X.] mit umfasst. Könnte der Insolvenzverwalter deren Erwerb generell nach § 131 [X.] anfechten, sobald sie nicht früher als drei Monate vor dem Eingang des [X.] entstanden sind, würde dies [X.] in einem Maße entwerten, dass sie für weite Geschäftsbereiche kaum noch als geeignete Kreditunterlage dienen könnten. Das zeigt der vorliegende Fall ein-drucksvoll, in dem unstreitig nur rund 15 % der auf dem Konto der Schuldnerin bei der beklagten [X.] eingegangenen [X.]ahlungen Forderungen betreffen, die drei Monate vor dem Eröffnungsantrag schon werthaltig waren. Die unange-messene Beeinträchtigung eines im Vertragsrecht allgemein anerkannten Si-cherungsmittels von erheblicher praktischer Bedeutung wird somit dadurch vermieden, dass der Erwerb zukünftiger Forderungen im Drei-Monats-[X.]raum vor dem Insolvenzantrag in der Regel nur nach § 130 [X.] angefochten werden kann. c) Was für das Entstehen zukünftiger Forderungen aus einer [X.] gilt, trifft für das Werthaltigmachen dieser Forderungen in gleicher Weise zu. Auch dieses ist nach § 130 [X.] anfechtbar. 35 aa) Der [X.] hat mehrfach entschieden, dass eine durch Wertschöpfung geschaffene Aufrechnungslage anfechtbar sein kann ([X.] 145, 245, 254 f; 147, 28, 35; [X.], [X.]. v. 4. Oktober 2001 - [X.] [X.]R 207/00, [X.], 2208, 2209 f). In der neueren Literatur werden allgemein Rechtshandlun-gen, die zur Werthaltigkeit der abgetretenen Forderung führen, als selbständig 36 - 18 - anfechtbar angesehen ([X.], [X.] für [X.], S. 169, 178 f; Kirchhof, Festschrift für [X.], 277; HambKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 131 Rn. 21; Streit/[X.] 2004, 441, 447; [X.] [X.][X.] 2006, 460, 463; [X.], 141, 150; [X.], Handbuch des [X.]. 15 Rn. 5; [X.], Insolvenzrecht in der [X.]praxis 7. Aufl. Rn. 6.103 f; ebenso [X.] [X.]IP 2005, 2167, 2168; a.A. [X.], 1305, 1313 f). [X.] sind danach Erfüllungshand-lungen wie die Herstellung eines Werkes, die Übergabe der [X.] oder die Erbringung von Dienstleistungen. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Gemäß §§ 130, 131 [X.] sind auch Rechtshandlungen anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung ermöglichen; damit sollte nach der Amtlichen Begründung (BT-Drucks. 12/2443, [X.]) die Anfechtung erweitert werden. [X.]u den anfechtbaren Rechtshandlungen im Sinne des § 129 Abs. 1 [X.] gehören nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch rechtsgeschäftsähnli-che Handlungen und selbst Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen bei-misst ([X.], [X.]. v. 12. Februar 2004 - [X.] [X.]R 98/03, [X.], 666, 667; v. 14. Dezember 2006 - [X.] [X.]R 102/03, [X.], 158). Wird durch vom Schuldner veranlasste Maßnahmen die Fälligkeit der Vergütung herbeigeführt oder die Einrede nach § 320 BGB ausgeräumt, so gewinnt die Forderung dadurch für den Sicherungsnehmer an Wert. Daher sind solche tatsächlichen Leistungen als gegenüber einem vorausgegangenen Vertragsschluss des Schuldners mit seinem Kunden selbständige Rechtshandlungen ebenfalls insolvenzrechtlich anfechtbar (Kirchhof, Festschrift für [X.] aaO S. 277). Folgt die Leistung des Schuldners der vertraglichen Vereinbarung nach, so ist gemäß § 140 Abs. 1 [X.] auf die Bewirkung der Werthaltigkeit abzustellen. 37 - 19 - [X.]) Sind zukünftige Forderungen hinsichtlich ihrer Entstehung als kon-gruente Deckung zu behandeln, trifft dies auch für die Leistungen zu, die diese Forderungen werthaltig machen. 38 Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Sicherungsnehmer habe keinen Anspruch darauf, dass der Schuldner die ihm nur gegenüber dem [X.] obliegende Leistung erfülle (so aber Kirchhof, aaO; Beiner/Luppe N[X.]I 2005, 15, 22). Die Abtretung bestimmbar beschriebener zukünftiger Forderungen [X.], dass der Schuldner über diese nicht mehr anderweitig verfügen kann. Hat dies insolvenzrechtlich zur Folge, dass mit Begründung dieser Forderungen kongruente Deckungen entstehen, so trifft dies auch für die Wertauffüllung durch die vertragliche Leistung des Schuldners zu; denn diese ist ebenfalls sei-ner Verfügungsbefugnis entzogen (ebenso [X.], 141, 150). Eine Differenzierung würde schon deshalb nicht einleuchten, weil der Siche-rungsnehmer auch keinen klagbaren Anspruch auf das Entstehen einzelner nicht bereits individuell konkretisierbarer Forderungen hat. Vor allem aber dient die Sicherungsabtretung gerade dazu, dem Sicherungsnehmer den Wert der abgetretenen Forderungen zu verschaffen, wenn der Schuldner nicht leis-tungswillig oder zahlungsunfähig ist. Der [X.] ist demzufolge von Anfang an auf eine werthaltige Sicherheit und nicht auf eine wertlose Hülle gerichtet. Schon deshalb wäre es ein Wertungswiderspruch, anfechtungsrecht-lich das Entstehen der Forderung als kongruent, ihre Wertauffüllung dagegen als inkongruent zu behandeln. Es gäbe zudem keinen rechtlich einleuchtenden Grund, insgesamt eine kongruente Sicherung zu bejahen, wenn eine Forderung bereits mit ihrer Entstehung werthaltig wird, das der Entstehung zeitlich [X.] dagegen der [X.]keit nach § 131 [X.] zu unterwerfen. Da Entstehung und Fälligkeit einer Forderung häufig rechtlich auseinanderfallen, hätte dies ebenfalls zur Folge, dass [X.] im [X.] - 20 - solvenzfall durch das Anfechtungsrecht weitgehend entwertet werden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber durch die Erweiterung des Anfechtungstatbestandes eine solche Rechtsfolge bewirken wollte. Eine sach-gerechte Interessenabwägung muss demzufolge zu dem Ergebnis gelangen, dass sowohl die Entstehung als auch das Werthaltigmachen der zukünftigen Forderungen als kongruente Sicherheiten behandelt werden. Die Belange der Gläubigergesamtheit sind dadurch angemessen gewahrt, dass die Anfechtung dieser Leistungen des Schuldners durchgreift, sofern der Sicherungsnehmer zu diesem [X.]punkt die [X.]ahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.]). d) Eine Insolvenzanfechtung nach § 130 [X.] scheitert nicht an der Be-stimmung des § 142 [X.]; denn die Voraussetzungen eines [X.] sind bezüglich künftiger von der [X.] erfasster Forderungen in aller Regel nicht gegeben. 40 aa) Ein Bargeschäft liegt nur vor, wenn der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem [X.] in engem zeitlichen [X.]usammenhang mit seiner Leistung eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat ([X.] 157, 350, 360; [X.], [X.]. v. 8. Dezember 2005 - [X.] [X.]R 182/01, N[X.]I 2006, 159, 161; v. 11. Oktober 2007 - [X.] [X.]R 195/04, z.[X.].). Entgegen einer teilweise vertrete-nen Auffassung ([X.] [X.][X.] 2006, 23, 25; [X.]/Edelmann BB 2007, 1461, 1463; [X.], 397, 398) enthält das Stehenlassen der [X.] keine ausgleichende Gegenleistung, weil allein damit dem Schuldner kein neuer Vermögenswert zugeführt wird. Der Schuldner hat ihn vielmehr bereits durch die Darlehensgewährung erhalten; das bloße Unterlas-sen der Rückforderung bedeutet keine [X.]uführung eines neuen Vermögenswer-tes (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO § 142 Rn. 13 c; [X.] [X.], 41 - 21 - 1925, 1930; im Ergebnis ebenso bereits [X.], [X.]. v. 3. Dezember 1998 - [X.] [X.]R 313/97, [X.], 12, 14). [X.]) Ein Bargeschäft kann auch nicht mit der Überlegung begründet wer-den, die [X.] gestatte dem Sicherungsgeber, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, und könne dafür die Auffüllung der Sicherheit durch Entstehen neuer Forderungen verlangen (so aber [X.], aaO Rn. 6.102 d ff; [X.] [X.][X.] 2006, 1065, 1069; [X.] [X.][X.] 2007, 528, 530; [X.], 1305, 1314; vgl. auch [X.]/[X.] BKR 2006, 232, 235). Die von § 142 [X.] vor-ausgesetzte rechtsgeschäftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegen-leistung ist hier hinsichtlich der ausscheidenden und der hinzukommenden [X.] nicht gegeben; denn der Erwerb neuer Forderungen erfolgt bei der [X.] unabhängig davon, was aus den dem Schuldner zur Einziehung überlassenen Forderungen geworden, insbesondere welcher Wert ihm daraus zugeflossen ist. Damit fehlt es insoweit schon im Ansatz an einer auf einen gleichwertigen Leistungsaustausch ausgerichteten vertraglichen Vereinbarung. Davon abgesehen könnte das Entstehen neuer Forderungen allenfalls dann eine gleichwertige Sicherheit darstellen, wenn diese nicht nur betragsmäßig, sondern auch in ihrem wirtschaftlichen Wert den untergegangenen Forderun-gen gleichkämen, so dass bei vergleichender Betrachtung eine Schmälerung des [X.] ausgeschlossen wäre. Diese Voraussetzungen sind bei [X.] typischerweise nicht gegeben, weil der [X.] von vielen Faktoren, insbesondere der Qualität der Leistung des Schuldners sowie der Vertragstreue und finanziellen Leistungsfähigkeit seines Kunden abhängt und deshalb nicht generell, sondern nur bezogen auf die jeweilige Einzelforde-rung bestimmt werden kann. Die dem Schuldner überlassenen Altforderungen können nicht nur durch Erfüllung, sondern auch durch Verzicht, Vergleich, [X.], Verjährung oder Insolvenz des Drittschuldners wertlos geworden 42 - 22 - sein. Der für die Voraussetzungen eines [X.] darlegungs- und beweis-pflichtige Sicherungsnehmer ([X.], [X.]. v. 1. Oktober 2002 - [X.] [X.]R 360/99, [X.], 2369, 2372; v. 10. Mai 2007 - [X.] [X.]R 146/05, [X.], 1181, 1182) wäre zudem in den weitaus meisten Fällen nicht einmal ansatzweise in der Lage, die Tatsachen vorzutragen, die zur Beurteilung des [X.] zwischen untergegangenen und neu entstandenen Forderungen notwendig sind. Schon aus diesen Gründen ist es nicht möglich, das Untergehen und Neuentstehen gesicherter Forderungen aus [X.] bei Prüfung von § 142 [X.] rechtlich ebenso einzuordnen wie die kontokorrentmäßige Verrechnung verein-nahmter [X.]ahlungseingänge mit erneuten vertragsmäßigen Verfügungen des Schuldners, die ohne weiteres die Feststellung ermöglichen, in welchem [X.] ein gegenseitiger Leistungsaustausch in engem zeitlichem [X.]usammen-hang erfolgt ist. [X.]) Der Senat sieht keine Veranlassung, den Tatbestand des § 142 [X.] über den von der Senatsrechtsprechung bisher abgesteckten Bereich hinaus zu erweitern, wie dies von einzelnen Autoren befürwortet wird (vgl. [X.], aaO Rn. 6.102 p; [X.], aaO; [X.], aaO). Der Sicherungsnehmer ist bereits dadurch hinreichend geschützt, dass die Anfechtung zukünftiger Forderungen nur unter den Voraussetzungen des § 130 [X.] Erfolg hat. Er erwirbt damit ein insolvenzfestes Absonderungsrecht an allen Forderungen, die werthaltig ge-worden sind, bevor er Umstände erfahren hat, die zwingend auf die [X.]ahlungs-unfähigkeit des Schuldners oder den Eröffnungsantrag schließen lassen (§ 130 Abs. 2 [X.]). Würden dagegen solche Rechte auch noch an später entstande-nen Forderungen begründet, könnte dies für den Sicherungsnehmer einen [X.] bilden, den Kreditvertrag mit dem insolventen Schuldner noch eine [X.]lang bis zu dem von seinem persönlichen Befriedigungsinteresse her gesehen güns-tigsten [X.]punkt fortzusetzen. Dies stände in Widerspruch zum erklärten [X.]iel 43 - 23 - der Insolvenzordnung, die Beteiligten zu veranlassen, das Insolvenzverfahren frühzeitig einzuleiten, um eventuelle Sanierungsaussichten zu wahren und eine möglichst effektive Befriedigung der Gläubiger im Sinne von § 1 Satz 1 [X.] zu bewirken. Deren berechtigte Interessen wären in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt, wenn eine [X.] dem Sicherungsnehmer die Möglichkeit gäbe, das [X.] mit einem erkanntermaßen insolventen Schuldner zum Nachteil der Masse fortzusetzen. 4. Die Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 [X.] sind auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts nicht gegeben. 44 - 24 - Der Kläger behauptet nicht, dass die Schuldnerin vor Kündigung des [X.]ses durch die Beklagte zahlungsunfähig war. Alle Forderungen, deren Gegenwert mit der Klage herausverlangt wird, sind vor diesem [X.]punkt entstanden oder werthaltig geworden. Die Klage ist mithin unbegründet. 45 [X.] Ganter Kayser Gehrlein [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 26.01.2007 - 23 O 32/06 -

Meta

IX ZR 30/07

29.11.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2007, Az. IX ZR 30/07 (REWIS RS 2007, 570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 570

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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