Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2019, Az. 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 843

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) im Auslieferungsverfahren bei unzureichender fachgerichtlicher Aufklärung der Gefahr menschenunwürdiger Haftbedingungen im Zielstaat (hier: USA/Kalifornien) - völkerrechtliche Zusage des ersuchenden Staates entbindet Fachgericht nicht von eigener Gefahrenprognose


Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Beschluss des [X.] vom 5. Juni 2019 - 1 AR 403/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit er die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt. Er wird in diesem Umfang aufgehoben.

Damit wird der Beschluss des [X.] vom 2. August 2019 - 1 AR 403/18 - gegenstandslos, soweit das [X.] in ihm eine erneute Zulässigkeitsprüfung unter Verweis auf seinen Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 AR 403/18 - abgelehnt hat.

Die Sache wird an das [X.] München zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die [X.] nicht zur Entscheidung angenommen.

Der [X.] hat dem Beschwerdeführer je die Hälfte seiner notwendigen Auslagen aus den verbundenen Verfassungsbeschwerdeverfahren und im vollen Umfang seine notwendigen Auslagen für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 2 BvR 1258/19 zu erstatten.

Gründe

1

Die [X.] betreffen die Auslieferung des 23-jährigen Beschwerdeführers, der die U.S.-amerikanische und [X.] Staatsangehörigkeit besitzt, zur Strafverfolgung wegen Mordes in die [X.] von Amerika.

2

1. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Oktober 2018 bei der Einreise am [X.] festgenommen, weil die [X.] Behörden vorab informiert worden waren, dass es sich bei ihm um einen in den [X.] von Amerika gesuchten Straftäter handele, der sich an Bord eines Flugzeugs befinde. Er wurde am selben Tag dem Ermittlungsrichter am [X.] vorgeführt, machte aber weder zur Person noch zur Tat weitergehende Angaben. Mit seiner Auslieferung erklärte er sich nicht einverstanden. Er verlangte die Benachrichtigung der [X.]n Auslandsvertretung.

3

2. Am 29. Oktober 2018 ersuchten die [X.] Behörden um die vorläufige Inhaftierung des Beschwerdeführers im Vorgriff auf dessen Auslieferung und übersandten einen gegen ihn erlassenen Haftbefehl vom selben Tag sowie die dem [X.] Strafverfahren zugrundeliegende Anklageschrift. Demnach wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 23. Oktober 2018 um 19.50 Uhr in [X.], wo er sich mit einer ihm bekannten Person in dessen [X.]fahrzeug gestritten habe, eine Schusswaffe auf dessen Kopf gerichtet zu haben. Nachdem dieser gefragt habe, ob er ihn erschießen wolle, habe der Beschwerdeführer die Waffe [X.] abgefeuert und seinen Mitfahrer dadurch getötet. Im [X.] habe er den Leichnam aus dem Fahrzeug verbracht und sei hiermit davongefahren. Um 20.45 Uhr habe er das Fahrzeug ungefähr 7,5 km vom [X.] entfernt mitten auf einer Straße abgestellt und sei auf der Beifahrerseite eines anderen Fahrzeugs eingestiegen, welches dann losgefahren sei.

4

3. Mit Beschluss vom 15. November 2018 ordnete das [X.] die vorläufige Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer nebst Überwachung seines Telefon-, Besuchs-, Schrift- und Paketverkehrs an. Zur Begründung führte es aus, der Auslieferungsverkehr mit den [X.] von Amerika sei vertragsgebunden und erfolge auf der Grundlage des [X.] zwischen der [X.] und den [X.] von Amerika vom 20. Juni 1978 ([X.] 1980 S. 647) in der Fassung des [X.] vom 21. Oktober 1986 und des am 1. Februar 2010 in [X.] getretenen Zweiten [X.] vom 18. April 2006 ([X.] 2007 S. 1618; [X.] 2010 S. 829) (im Folgenden: [X.]) sowie des Abkommens zwischen der [X.] und den [X.] von Amerika vom 25. Juni 2003. Gegen die Auslieferung bestünden derzeit keine durchgreifenden Bedenken. Die Voraussetzungen der Auslieferungshaft lägen vor. Es sei schlüssig dargetan, dass der Beschwerdeführer die Tat begangen habe. Die Auslieferung sei nicht offenkundig unzulässig. Zwar drohe ihm nach dem nationalen Recht im [X.] die Todesstrafe, diese könne jedoch durch Einholung völkerrechtlich verbindlicher Zusicherungen ausgeschlossen werden. Die beiderseitige Strafbarkeit liege vor. Die Haft sei zur Sicherung der Auslieferung erforderlich, weil die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren durch Flucht entziehen werde, da er in [X.] keinen festen Wohnsitz habe und bei ihm keine hinreichenden fluchthemmenden Bindungen zu erkennen seien. Für eine Außervollzugsetzung fehle es an einer hinreichenden Vertrauensgrundlage.

5

4. Die [X.] Behörden übersandten die Auslieferungsunterlagen am 19. Dezember 2018. Diese enthalten eidesstattliche Versicherungen, unter anderem von der stellvertretenden [X.], einer weiteren Staatsanwältin und einem die [X.] ermittelnden Polizeibeamten. In ihnen werden die [X.] und Einzelheiten der Anklage gegen den Beschwerdeführer, die auf Mord und schweren Autodiebstahl lautet, detailliert geschildert. Aus den Stellungnahmen der Staatsanwältinnen ergibt sich, dass die Höchststrafe für die dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfene [X.] lebenslänglich sei, wobei für die erschwerenden Umstände, etwa die Nutzung beziehungsweise das Abfeuern einer Schusswaffe, zusätzliche Freiheitsstrafen in Betracht kämen. In einer der eidesstattlichen Versicherungen wird ausgeführt, dass nach [X.]m Recht für Mord nur unter besonderen Umständen, die im Anlassfall nicht einschlägig seien, die Todesstrafe verhängt werden könne. Für den vorgeworfenen Autodiebstahl betrage die Höchststrafe drei Jahre. Aus den übermittelten [X.] Vorschriften ergibt sich auch, dass für Mord keine Bewährung gegeben und die Strafvollstreckung nicht ausgesetzt werden dürfe. "Anrechnungen" beziehungsweise "Zugutehaltungen" dürften 15 Prozent der Freiheitsstrafe nicht überschreiten.

6

5. Das [X.] ordnete am 27. Dezember 2018 die förmliche Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Die Entscheidung über die Zulässigkeit stelle es zurück, weil bislang noch keine Zusicherungen hinsichtlich der Todesstrafe eingegangen seien und der Beschwerdeführer noch nicht zu den Auslieferungsunterlagen gehört worden sei.

7

6. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2019 rügte der Beschwerdeführer, dass die [X.] keine hinreichenden Beweise vorgelegt hätten, obwohl im Auslieferungsverkehr mit den [X.] der Schuldverdacht zu prüfen sei.

8

7. Am 5. Februar 2019 beantragte die [X.], die Auslieferung für zulässig zu erklären. Soweit das [X.] meine, es bedürfe ergänzender Zusicherungen, sei dies unzutreffend. In den Auslieferungsunterlagen sei dargelegt, dass es zur Verhängung der Todesstrafe besonderer Umstände bedürfe, die im konkreten Fall nicht gegeben seien, so dass die Todesstrafe nicht verhängt werde. Dies reiche aus. Auch sei der Beschwerdeführer mittlerweile angehört worden. Soweit er meine, es müsse gemäß den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten eine Schuldverdachtsprüfung durchgeführt werden, beziehe sich dies auf ausgehende Ersuchen, nicht auf eingehende Auslieferungsersuchen.

9

8. Am 8. Februar 2019 ordnete das [X.] die Fortdauer der Auslieferungshaft an und stellte die Zulässigkeitsentscheidung erneut zurück. Die Auslieferung sei weiterhin nicht offensichtlich unzulässig. Eine Tatverdachtsprüfung finde auf [X.] Seite grundsätzlich nicht statt. Die Tat sei in den Auslieferungsunterlagen unter Bezugnahme auf die Beweislage detailgenau geschildert. Zu prüfen sei indes, ob die Auslieferung gegen unabdingbare Grundsätze der [X.] verfassungsrechtlichen Ordnung verstoße. Eine Auslieferung sei zwar noch zulässig, wenn die zu erwartende Strafe als "in hohem Maße hart" anzusehen sei. Allerdings gehöre es zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen, dass einer zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Person grundsätzlich eine Chance verbleibe, wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Insoweit ersuche der [X.], eine verbindliche Erklärung der [X.] einzuholen. Des Weiteren bitte er um eine Zusicherung, dass die zu erwartenden Haftbedingungen dem in Art. 3 [X.] verankerten menschenrechtlichen Mindeststandard genügten.

9. Unter dem 19. und 27. Februar 2019 mahnte der Beschwerdeführer erneut das Erfordernis einer Prüfung des Schuldverdachts an. Die Auslieferungsunterlagen seien widersprüchlich. So habe eine Amtsperson in ihrer eidesstattlichen Versicherung als für die [X.] einschlägige Strafe die lebenslange Freiheitsstrafe genannt, eine andere habe die Todesstrafe für möglich erachtet, wenn auch nur unter besonderen Umständen, die im Falle des Beschwerdeführers nicht vorlägen. Welche Umstände dies seien, werde nicht dargelegt.

10. Mit Beschluss vom 1. März 2019 ordnete das [X.] an, dass vor dem Hintergrund der Bedenken des Beschwerdeführers ergänzend eine Zusicherung dahingehend eingeholt werden solle, dass die Todesstrafe im vorliegenden Fall nicht vollstreckt werde.

11. Mit [X.] Nr. 134 vom 20. März 2019 merkte die [X.] zunächst an, dass der bilaterale [X.] keine Grundlage dafür biete, dass [X.] Bedingungen hinsichtlich der Modalitäten der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs, etwa der Haftbedingungen, stelle. Der Beschwerdeführer könne im Falle seiner Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Berufung - auch hinsichtlich des Strafmaßes - einlegen. Zudem habe er das Recht auf eine Anhörung zwecks Gewährung einer bedingten Entlassung, wenn er entweder 25 Jahre seiner Strafe verbüßt und das 60. Lebensjahr erreicht habe oder wenn er 85 Prozent der Strafe verbüßt habe. Soweit das [X.] eine Zusicherung hinsichtlich der Haftbedingungen und deren Konformität mit Art. 3 [X.] ersuche, werde dies so verstanden, dass die [X.], die keine Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention seien, zusichern sollten, dass der Beschwerdeführer keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt werde. Die Rechtsvorschriften der [X.] und [X.] schrieben vor, dass Strafgefangene keinen Misshandlungen oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt werden dürften. Der Beschwerdeführer werde im Falle seiner Verurteilung dem [X.] Strafvollzugssystem unter der Aufsicht der [X.] Justizvollzugsanstalts- und Rehabilitationsbehörde unterstehen. Diese richte sich nach [X.] Rechtsvorschriften, die mit dem [X.] vereinbar seien, welcher vorschreibe, dass niemand einer grausamen oder ungewöhnlichen Bestrafung ausgesetzt werden dürfe. Das [X.] Recht treffe unter anderem Regelungen zu Besuchen, der Religionsausübung, Privilegien, Postverkehr, Telefonnutzung, Nahrung, persönlichen Gegenständen und dem Umgang mit Bediensteten der Justizvollzugsanstalten. Die U.S.-Bundesgerichte hätten die Aufsicht über die Gefängnisse der einzelnen Bundesstaaten, so auch über die [X.] Gefängnisse, einschließlich der medizinischen Versorgung, der psychischen Gesundheitsfürsorge sowie der Bereitstellung von Unterkünften für Personen mit Behinderungen. Diese Bereiche seien jeweils durch äußerst detaillierte, von den Bundesgerichten gebilligte Richtlinien und Verfahrensvorschriften geregelt. Nach alledem werde der Beschwerdeführer sämtlichen Rechten und Schutzbestimmungen der U.S.-Verfassung und weiterer Rechtsvorschriften unterfallen, die Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlung verböten.

Mit [X.] Nr. 205 vom 14. Mai 2019 sicherte die [X.] unter Bezugnahme auf Art. 12 [X.] zu, dass die Todesstrafe nicht verhängt, jedenfalls aber nicht vollstreckt werde.

12. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2019 trug der Beschwerdeführer unter anderem vor, die Auslieferung sei unzulässig. Es sei nicht sichergestellt, dass die Todesstrafe nicht verhängt werde. Die Zusicherung schließe dies nicht aus. Der [X.] schütze hiervor nicht. Die Todesstrafe sei nach wie vor nach [X.]m Recht vorgesehen. Das darauf bezogene Moratorium des [X.] Gouverneurs vom 13. März 2019 sei ein nur unzuverlässiger Schutz, zumal der [X.] es öffentlich kritisiert habe.

Die Auslieferung sei auch unzulässig, weil die Gefahr der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne reale Wahrscheinlichkeit einer Entlassung bestehe. Bei [X.] könne eine lebenslange Strafe ohne Bewährungsmöglichkeit verhängt werden. Ob für den Beschwerdeführer die Möglichkeit eines [X.] bestehe, sei von den [X.] offengelassen worden. Ein solches gewährleiste die Möglichkeit, trotz lebenslanger Freiheitsstrafe die Freiheit wiederzuerlangen. Dies gelte aber nur, wenn die entsprechenden Regelungen zu [X.] konkreten Anforderungen genügten. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Möglichkeit haben werde, die Freiheit wiederzuerlangen, weil die lebenslange Freiheitsstrafe als "[X.]" konzipiert worden sei und bei ihrer Vollstreckung keine Rücksicht auf Resozialisierung oder fortbestehende Gefährlichkeit genommen werde.

Dem Beschwerdeführer drohten außerdem unmenschliche Haftbedingungen. Die [X.] Nr. 134 verweise auf die rechtlichen Gewährleistungen in der U.S.-Verfassung und weitergehende nationale Regelungswerke. Indes seien seit Jahrzehnten eklatante Missstände im [X.] Strafvollzug bekannt. [X.] habe der [X.] erklärt, dass durch diese Missstände in [X.] der Achte Verfassungszusatz verletzt werde. Er habe festgestellt, dass die [X.] Gefängnisse um fast das Doppelte ihrer Auslastung überbelegt seien. Schon 1990 habe das zuständige U.S.-Bezirksgericht geurteilt, Gefangene mit schweren psychischen Erkrankungen hätten keine ausreichende Mindestversorgung erhalten. Die öffentliche Stelle, die mit der Aufsicht über die Situation in [X.] beauftragt worden sei, habe zwölf Jahre später von weiteren Verschlechterungen der Situation berichtet. [X.] habe [X.] eingeräumt, dass die medizinische Versorgung im Strafvollzug den [X.] verletze und eine einstweilige Verfügung erforderlich sei. Die daraufhin erlassene einstweilige Verfügung habe [X.] nicht eingehalten. Ein unabhängiger, vom Gouverneur ernannter Überprüfungsausschuss habe berichtet, dass die [X.] Gefängnisse stark überfüllt seien und die Sicherheit der Insassen und der [X.] gefährdet sei. Zu den Folgen der Überbelegung habe der damalige Gouverneur 2006 ein erhebliches Risiko für die Übertragung von Infektionskrankheiten und eine Selbstmordrate von im Schnitt einer Person pro Woche gezählt, weswegen er einen Notstand ausgerufen habe. Dem Urteil des [X.]s von 2011, in dem die Überbelegung als entscheidender Faktor für die defizitären Haftbedingungen festgestellt und [X.] wegen Verstoßes gegen den [X.] verurteilt worden sei, seien Bilder beigefügt worden, welche die Realitäten im Strafvollzug widerspiegelten. Die Zahl der Häftlinge sei nach diesem Urteil zwar gesunken, in den letzten Jahren aber wieder angestiegen. Im April 2019 habe die Überbelegung 150 Prozent betragen. Häftlinge mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe seien einer höheren Gefahr psychischer Erkrankungen ausgesetzt und drohten demnach, den defizitären medizinischen Behandlungsstrukturen in [X.] Gefängnissen stärker ausgesetzt zu sein. Es sei nicht ersichtlich, dass die mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 [X.] nicht vereinbaren Haftbedingungen, die der [X.] 2011 festgestellt habe, nunmehr beseitigt worden seien.

13. Mit angegriffenem Beschluss vom 5. Juni 2019 erklärte das [X.] die Auslieferung für zulässig. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2019 zugestellt.

Die Auslieferung sei nicht schon deshalb unzulässig, weil dem Beschwerdeführer die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe drohe. Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe sei weder mit Art. 1 Abs. 1 GG noch mit Art. 2 Abs. 2 GG vereinbar. Hieran seien [X.] Gerichte auch im Auslieferungsverfahren gebunden, weil Art. 1 Abs. 3 GG nicht danach unterscheide, ob die Wirkungen staatlichen Handelns im In- oder Ausland einträten. Art. 102 GG enthalte eine grundsätzliche Wertentscheidung der [X.] Rechtsordnung. Zwar sei nach Art. 12 [X.] bereits sichergestellt, dass dem Beschwerdeführer die Vollstreckung der Todesstrafe nicht drohe, falls die Bewilligung unter eine entsprechende Bedingung gestellt werde. Zusätzlich habe der [X.] aber im Sinne des bestmöglichen Grundrechtsschutzes eine Zusicherung eingefordert. Mit [X.] vom 14. Mai 2019 sei eine solche abgegeben worden. Unter Anwendung des Vertrauensgrundsatzes komme der [X.] zu der Überzeugung, dass durch diese konkrete Zusicherung die Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgeschlossen sei.

Den Beschwerdeführer könne die Verhängung und Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe treffen. Eine Strafe sei aber nicht bereits dann ein Auslieferungshindernis, wenn sie als in hohem Maße hart erscheine und bei einer strengen Auslegung nicht mit dem [X.] Verfassungsrecht in Einklang stehe. Das Grundgesetz gebiete auch die Achtung vor ausländischen Rechtsanschauungen, die mit den [X.] Maßstäben nicht übereinstimmten. Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe könne allerdings gegen die unabdingbaren Grundsätze der verfassungsrechtlichen Ordnung verstoßen, wenn keine Möglichkeit der Strafaussetzung bestehe. Denn nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erfordere Art. 1 Abs. 1 GG, dass zumindest die Chance bestehen müsse, dass ein Gefangener der Freiheit wieder teilhaftig werde. Es widerspreche der Verfassung, wenn man auch dem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlich gewordenen Gefangenen selbst im hohen Lebensalter nach sehr langer Haftverbüßung die Entlassung verwehre und ihn damit letztlich von vornherein zum Versterben in Haft verurteile. Dementsprechend habe der [X.] eine weitergehende Zusicherung eingeholt. In dieser hätten die [X.] geschildert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Berufung, auch gegen das Strafmaß, habe und ihm eine Anhörung zur möglichen Gewährung einer bedingten Entlassung zustehe, wenn er 85 Prozent seiner Strafe verbüßt oder das 60. Lebensjahr erreicht habe. Durch den zweiten Teil der Zusicherung sei sichergestellt, dass der Beschwerdeführer nicht gänzlich der Hoffnung beraubt werde, seine Freiheit wiederzuerlangen, ohne dass auf das [X.] Gnaden- oder Petitionsrecht zurückgegriffen werden müsse.

Schließlich begründeten die Haftbedingungen in [X.] kein Auslieferungshindernis. Eine zulässigkeitshindernde Gefahr menschenrechtswidriger Haftbedingungen könne nur dann angenommen werden, wenn stichhaltige Gründe vorgetragen würden, nach denen gerade im konkreten Einzelfall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Betroffene im [X.] unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sei. Eine Ausnahme bestehe, wenn es im [X.] eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte gebe. Aufgrund der konkreten Zusicherung, die die [X.] abgegeben hätten, sei der [X.] überzeugt, dass die zu erwartenden Haftbedingungen dem in Art. 3 [X.] verankerten Mindeststandard genügten, weil der Beschwerdeführer unter den Schutz der U.S.-Verfassung und der von den [X.] aufgezählten Bestimmungen falle. Der [X.] habe keine Zweifel daran, dass der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens auch für die [X.] gelte. Konkrete Umstände, die ein rechtsstaatswidriges Vorgehen gegen den Beschwerdeführer befürchten ließen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorgetragen habe, die seines Erachtens menschenunwürdige Haftbedingungen darstellten, lägen diese längere [X.] zurück. Außerdem sei durch die "konkrete Zusicherung der [X.] Behörden sichergestellt", dass er keinen unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt sein werde.

14. Mit "Gegenvorstellung" vom 7. Juni 2019 trug der Beschwerdeführer vor, es sei offensichtlich, dass die Garantien, die die [X.] abgegeben hätten, seine Rechte nicht sicherten. Die [X.] hätten vorangeschickt, dass der [X.] keine Rechtsgrundlage für die Einholung von Zusicherungen vorsehe. Die Zulässigkeitserklärung sei aufzuheben. Hilfsweise sei aufzuklären, ob die Garantien eingehalten werden könnten und wodurch sich diese Erwartung rechtfertige. Bereits die Möglichkeit der Verhängung der Todesstrafe sei ein Auslieferungshindernis. Zudem verhalte sich die abgegebene Erklärung der [X.] nicht dazu, was geschehe, wenn der Beschwerdeführer zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit der Bewährung verurteilt werde. Denn nach [X.]m Recht gelte für diese weder die von den [X.] beschriebene Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung nach der Verbüßung von 85 Prozent der Haftstrafe noch das sogenannte "elderly parole program", welches eine Entlassung ab der Vollendung des 60. Lebensjahrs ermögliche.

Hinsichtlich der Haftbedingungen erschöpfe sich die [X.] in allgemeinen Verweisen auf das [X.] Recht und die U.S.-Verfassung, verschweige aber das Fortbestehen einer zu "katastrophalen" Zuständen führenden signifikanten Überbelegung in [X.], die selbst nach offiziellen Statistiken des Justizministeriums der [X.] derzeit 150 Prozent betrage. Die von dem [X.] 2011 festgestellte Überbelegung, die zu einer Verletzung des [X.]es geführt habe, dauere an. Der pauschale Verweis auf Rechtsnormen in der [X.] sei nicht geeignet, zu garantieren, dass die Haftbedingungen eine Auslieferung zuließen. Die aus der Verurteilung [X.] durch den [X.] folgende Aufsicht der [X.] [X.] durch U.S.-Bundesgerichte sei infolge des [X.] der Defizite bis heute nicht aufgehoben worden. Das [X.] müsse zumindest aufklären, wie unter den gegebenen Umständen im Einzelfall des Beschwerdeführers ein menschenwürdiger Strafvollzug gewährleistet werden könne.

15. Am selben Tag beantragte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die zu erhebende Verfassungsbeschwerde, die Bewilligung der Auslieferung bis auf Weiteres auszusetzen.

16. Die angegriffene Bewilligung der Auslieferung wurde den [X.] mit [X.] des [X.] vom 2. Juli 2019 mitgeteilt. Einschränkungen oder Bedingungen enthält sie nicht.

17. Mit Beschluss vom 10. Juli 2019 wies das [X.] die Einwendungen aus der Gegenvorstellung zurück. Mit dem Beschluss vom 5. Juni 2019 habe es sein Bewenden. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung bestünden nach wie vor nicht. Bereits durch den bilateralen [X.] werde verhindert, dass die Todesstrafe gegen den Beschwerdeführer vollstreckt werde. Im Übrigen hätten die [X.] hinreichende Zusicherungen erteilt, sodass eine weitere Aufklärung nicht geboten gewesen sei.

18. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2019 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Bewilligungsentscheidung und beantragte, erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Insbesondere stellte er darauf ab, dass die Bewilligung nicht unter die Bedingung gestellt worden sei, dass gegen den Beschwerdeführer die Todesstrafe weder verhängt noch vollstreckt werde, obgleich die Auslieferungsunterlagen nicht erkennen ließen, dass das [X.] Gericht dies ausgeschlossen habe. Im Übrigen wiederholte und vertiefte er seinen Vortrag.

19. Mit angegriffenem Beschluss vom 2. August 2019 ordnete das [X.] die Fortdauer der Auslieferungshaft an und entschied, dass es mit den Beschlüssen vom 5. Juni 2019 und 10. Juli 2019 sein Bewenden habe. Neue Umstände, die eine erneute Zulässigkeitsentscheidung zu begründen geeignet seien, seien nicht eingetreten.

1. Mit Verfassungsbeschwerde vom 8. Juli 2019 rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Verletzungen seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 102 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG durch den Beschluss des [X.]s München vom 5. Juni 2019 - 1 AR 403/18 -. Zudem beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Im Wesentlichen trug er vor, dem Beschwerdeführer drohe in [X.] die Todesstrafe. Vor diesem Hintergrund sei auch der Art. 12 [X.] und demnach das Zustimmungsgesetz verfassungswidrig, weil der Vertrag nur die Vollstreckung, nicht aber die Verhängung der Todesstrafe verhindere. Das [X.] habe zudem die im [X.] implizit vorgesehene Schuldverdachtsprüfung nicht durchgeführt und dadurch das rechtliche Gehör, Art. 19 Abs. 4 GG und das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt.

Die drohende lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der Bewährung verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 GG und das Freiheitsgrundrecht sowie Art. 3 [X.]. Eine Auslieferung werde zwar nicht dadurch unzulässig, dass im [X.] harte Strafen drohten. Allerdings stellten unerträglich harte und unter jedem Gesichtspunkt unangemessene Strafen ein Auslieferungshindernis dar. Dabei gehöre es zu den aus Art. 1 Abs. 1 GG ableitbaren Anforderungen, dass im Falle einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Möglichkeit bestehen müsse, dass der Gefangene die Freiheit wiedererlange. Das [X.] habe dies erkannt und eine entsprechende Anfrage an die [X.] gestellt. Die in der [X.] geschilderten Möglichkeiten einer späteren Strafaussetzung würden nach [X.]m Recht aber nicht bei einer Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit bestehen. Zu dieser Strafe enthielten die [X.]n keine Aussage. Diese Strafe diene gerade dem Zweck, sicherzustellen, dass die Verurteilten niemals wieder die Freiheit erlangten. Sie könne nach [X.]m Recht alternativ zur Todesstrafe verhängt werden und drohe dem Beschwerdeführer konkret. Sie sei als "[X.]" konzipiert und werde als "death by incarceration" im politischen Diskurs hervorgehoben. Allein im Jahr 2003 seien in [X.] 2.000 Menschen zu dieser Strafe verurteilt worden. Eine Begnadigungspraxis sei im Falle von lebenslangen Freiheitsstrafen ohne Bewährungsmöglichkeit nicht bekannt. Die [X.] hätten insoweit auch nichts ausgeführt. Das [X.] habe aber eine "funktionierende Gnadenpraxis" in [X.] vorausgesetzt (unter Verweis auf [X.] 113, 154).

Die Haftbedingungen in [X.] verletzten Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 [X.]. Die [X.] Haftanstalten litten an einer systematisch defizitären Gesundheitsversorgung und einer über Jahrzehnte andauernden Überbelegung. Die demnach bestehende Gefahr, dass der Beschwerdeführer menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt werde, sei durch die Erklärungen der [X.] im fachgerichtlichen Verfahren nicht ausgeschlossen. Die [X.] Nr. 134 enthalte Verweise auf die U.S.-Verfassung und weitere Regelungswerke. Seit Jahrzehnten seien jedoch eklatante Missstände dokumentiert, die eine Verurteilung [X.] wegen des Verstoßes gegen den [X.] zur Folge gehabt hätten. Die [X.] verhalte sich nicht zu den festgestellten systemischen Defiziten im [X.] Strafvollzug. Das [X.] habe diese Ausführungen dennoch zum Anlass genommen festzustellen, dass unmenschliche Haftbedingungen ausgeschlossen seien. Dem widersprächen auch aktuelle Presseberichte. Den Beweis, dass die aktuellen Haftbedingungen menschenunwürdig seien, könne eine Individualperson ohne hoheitliche Befugnisse naturgemäß nicht erbringen, zumal etwaige Untersuchungen im Ausland durchzuführen wären.

2. Mit Beschluss vom 16. Juli 2019 untersagte die [X.] des Zweiten [X.]s des [X.]s die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der [X.] von Amerika bis zur Entscheidung über die Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten.

3. Mit Schriftsatz vom 14. August 2019 wendet sich der Beschwerdeführer in einer weiteren Verfassungsbeschwerde gegen die Bewilligungsentscheidung und den Beschluss des [X.]s vom 2. August 2019 und rügt erneut die Verletzung der oben genannten Grundrechte.

Zur Begründung führt er unter anderem aus, auch die Bewilligungsentscheidung müsse zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht werden können. Durch sie werde ein der Auslieferung zugrundeliegender völkerrechtlicher Vertrag geschlossen. Rechtsschutz hiergegen müsse möglich sein. Angesichts der Umstände des Einzelfalls hätte es in der Bewilligungsentscheidung einer Bedingung bedurft, mit der sichergestellt werde, dass die Todesstrafe weder verhängt noch vollstreckt werde. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beschwerdeführer seinen Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren und der zuvor eingelegten Verfassungsbeschwerde.

4. Das [X.] hat am 10. September 2019 zur ersten Verfassungsbeschwerde und am 23. September 2019 zur zweiten Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

Mit Stellungnahme vom 10. September 2019 trug es im Wesentlichen vor, die Verfassungsbeschwerde sei bereits verfristet, soweit sie sich gegen das Zustimmungsgesetz richte. Im Übrigen sei sie unbegründet. Es drohe keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer zur Todesstrafe verurteilt werde. Dies sei nach [X.]m Recht nur bei Vorliegen besonderer Umstände möglich, die nach den eidesstattlichen Versicherungen in den Auslieferungsunterlagen nicht gegeben seien. Auch die übersandte Anklageschrift nehme keinen Bezug auf den [X.] der besonderen Umstände. Die bloß abstrakte Möglichkeit der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verletze das Recht auf Leben des Beschwerdeführers nicht. Zudem sei mit [X.] vom 14. Mai 2019 ausdrücklich zugesichert worden, dass die Todesstrafe nicht verhängt beziehungsweise im Falle der Verhängung nicht vollstreckt werde. Auch Art. 12 [X.] verletze Grundrechte des Beschwerdeführers nicht. Zwar hindere die Norm nur die Vollstreckung, nicht aber die Verhängung der Todesstrafe, allerdings sei damit gewährleistet, dass das Grundrecht auf Leben nicht berührt sei. Die Ächtung der Todesstrafe zähle nicht zu den verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards. Mit nachträglich eingeholter [X.] vom 9. August 2019 habe das [X.] überdies bestätigt, dass dem Beschwerdeführer keine besonderen Umstände vorgeworfen würden, so dass gegen ihn auch keine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit der Bewährung verhängt werde. Die Haftbedingungen verstießen nicht gegen Art. 1 Abs. 1 GG. Konkrete aktuelle Anhaltspunkte für ein Unterschreiten des auslieferungsrechtlichen Mindeststandards habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Lediglich erschwerte Bedingungen im Strafvollzug stellten keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 [X.] dar. Zwar gelte Art. 3 [X.] nicht im [X.], sehr wohl aber der Achte Verfassungszusatz, der ein vergleichbares Recht enthalte. Mit [X.] vom 9. August 2019 hätten die [X.] ausgeführt, dass die Überbelegung aktuell geringer sei als im Jahr 2011. Der Stellungnahme legte das [X.] die in Bezug genommene [X.] des U.S.-Justizministeriums vom 9. August 2019 bei.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2019 ergänzte das [X.] mit Bezug zur zweiten Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen, dass diese unzulässig sei, soweit sie sich gegen die Bewilligungsentscheidung richte, weil diese ein völkerrechtlicher Akt und kein Verwaltungsakt sei. Der Rechtsschutz finde im vorgelagerten Zulässigkeitsverfahren statt. Aus der Bewilligung folge vorliegend auch keine eigenständige Beschwer.

5. Der Beschwerdeführer replizierte mit zwei separaten Schriftsätzen vom 1. November 2019. Er legte darin unter anderem Statistiken vor, die die aktuellen Belegungszahlen [X.]r Gefängnisse enthalten.

6. Die Verfahrensakten des Ausgangsverfahrens haben dem [X.] vorgelegen.

[X.] nimmt die unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1258/19 geführte Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen den Beschluss des [X.]s München vom 5. Juni 2019 richtet. Die Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1497/19 wird zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen den Beschluss des [X.]s München vom 2. August 2019 richtet. Dies ist zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Insoweit sind die [X.] zulässig und offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]). Im Übrigen werden die [X.] nicht zur Entscheidung angenommen. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das [X.] bereits entschieden.

1. Die [X.] sind teilweise unzulässig und werden insoweit nicht zur Entscheidung angenommen.

a) Soweit der Beschwerdeführer sich in der unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1258/19 geführten Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen den bilateralen völkerrechtlichen [X.] und die hierauf bezogenen Zustimmungsgesetze richtet, hat er nicht hinreichend dargelegt, dass er durch diese in seinen Grundrechten verletzt wird. Der ins [X.] der Verfassungsbeschwerde gestellte Art. 12 [X.] sieht einen Sicherungsmechanismus dafür vor, dass die Todesstrafe im [X.] nicht verhängt beziehungsweise, soweit dies aus [X.] im [X.] nicht möglich ist, etwa weil die Todesstrafe im dortigen Strafrecht als zwingende Rechtsfolge der Straftat, wegen der ausgeliefert werden soll, vorgesehen ist, nicht vollstreckt wird. Akzeptiert der [X.] eine Bedingung im Sinne von Art. 12 [X.] in der [X.] nicht, so darf der ersuchte Staat die Auslieferung aus diesem Grund ablehnen. Im vorliegenden Fall ist unabhängig von Art. 12 [X.] im Zulässigkeitsverfahren eine Zusicherung der [X.] Behörden mit demselben Inhalt eingeholt worden. Dass die benannte Regelung in seinem Fall überhaupt zur Anwendung gekommen ist, hat der Beschwerdeführer weder dargetan, noch ist dies anderweitig ersichtlich. Hiergegen spricht bereits die gesondert eingeholte Zusicherung.

b) Soweit sich die unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1497/19 geführte Verfassungsbeschwerde auch gegen die Bewilligungsentscheidung richtet, stellt sie schon keinen statthaften Rechtsbehelf dar.

aa) Die dem auslieferungsrechtlichen Zulässigkeitsverfahren nachfolgende Bewilligungsentscheidung ist der (verfassungs-)gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 -, Rn. 21 m.w.N.). Dies wird der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich gerecht, weil der Rechtsschutz der betroffenen Person präventiv im der Bewilligungsentscheidung vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren gewährleistet wird. Das Ergebnis des [X.] determiniert gemäß § 12 [X.] die Bewilligungsentscheidung dahingehend, dass eine Bewilligung, mit Ausnahme des Falls des vereinfachten Verfahrens nach § 41 [X.], nicht erfolgen darf, soweit die Auslieferung nicht zuvor für zulässig erklärt wurde (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 -, Rn. 21 f.).

Einer isolierten (verfassungs-)gerichtlichen Überprüfung der Bewilligungsentscheidung bedarf es nur, wenn diese zulasten der Rechtsposition der betroffenen Person von der Zulässigkeitsentscheidung abweicht, weil in einem solchen Fall im Rahmen des präventiven Rechtsschutzes nicht alle ihre subjektiven öffentlichen Rechtspositionen berücksichtigt werden konnten und der von Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Rechtsschutz nicht in hinreichendem Maße gewährt werden konnte (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 4; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 -, Rn. 22, 24).

bb) Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Bewilligungsentscheidung nicht isoliert überprüfbar. Sie weicht nicht zulasten des Beschwerdeführers von der Zulässigkeitsentscheidung ab. Die angegriffene Zulässigkeitsentscheidung hat die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht nur unter der Voraussetzung für zulässig erklärt, dass die Bewilligung unter der Bedingung erteilt werde, dass die Todesstrafe weder verhängt noch vollstreckt werde. Dementsprechend geht die angegriffene Bewilligungsentscheidung, die eine solche Bedingung nicht aufstellt, nicht über die Zulässigkeitsentscheidung hinaus.

cc) Soweit der Beschwerdeführer mit Bezug zur Bewilligung eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG rügt, weil das Bewilligungsverfahren hätte angehalten werden müssen, sobald die Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeitsentscheidung eingelegt worden sei, ist eine Grundrechtsverletzung nicht ersichtlich. Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. [X.] 94, 166 <211 ff.>).

2. Hinsichtlich des Beschlusses des [X.]s München vom 5. Juni 2019 ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet, soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Zulässigkeitsentscheidung eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG rügt.

a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG durch den Beschluss des [X.]s München vom 5. Juni 2019 rügt, ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Die angegriffene Entscheidung verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, weil das [X.] die Gefahr für den Beschwerdeführer, im [X.] menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt zu sein, nicht hinreichend aufgeklärt hat.

aa) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. [X.] 67, 43 <58>; [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten [X.]s vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, Rn. 19, und vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, Rn. 33). Dabei gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, oder im Auslieferungsverfahren im Vorgriff einer belastenden hoheitlichen Maßnahme geltend macht, diese würde in unzulässiger Weise in seine Rechte eingreifen, einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. [X.] 101, 106 <122 f.>; 103, 142 <156>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>).

Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. [X.] 101, 275 <294 f.>; [X.]K 9, 390 <395>; 9, 460 <463>; 13, 472 <476>; 13, 487 <493>; 17, 429 <430 f.>; 19, 157 <164>; 20, 107 <112>). Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen, darf ein Gericht auf die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten daher nur verzichten, wenn Beweismittel unzulässig, schlechterdings untauglich, unerreichbar oder für die Entscheidung unerheblich sind. Dagegen darf es von einer Beweisaufnahme nicht schon dann absehen, wenn die Aufklärung besonders arbeits- oder zeitaufwendig erscheint (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, Rn. 18).

Im Rahmen des gerichtlichen [X.] im Vorgriff auf eine Auslieferung sind die zuständigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig, zu prüfen. Zweck der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung im förmlichen Auslieferungsverfahren ist der präventive Rechtsschutz der betroffenen Person (vgl. [X.] 113, 273 <312>). Das gerichtliche Zulässigkeitsverfahren dient der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Interessen des [X.] (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 28).

bb) Die [X.] Gerichte unterliegen bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an [X.] (vgl. [X.] 59, 280 <282 f.>; 63, 332 <337>; 108, 129 <136>; 140, 317 <355 Rn. 83 f.>; stRspr). Sie sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit [X.], die nicht Mitgliedstaaten der [X.] sind - verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der [X.] verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl. [X.] 59, 280 <282 f.>; 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <19>; 108, 129 <136>; 113, 154 <162>).

Gemäß Art. 25 GG sind bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltungsbehörden und Gerichte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten. Hieraus folgt insbesondere, dass die Behörden und Gerichte grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzt. Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nicht[X.] Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nicht[X.] Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (vgl. [X.] 75, 1 <18 f.>).

Dabei geht das Grundgesetz von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der [X.]gemeinschaft aus. Es gebietet damit, insbesondere im [X.] Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. [X.] 75, 1 <16 f.>; 108, 129 <137>; 113, 154 <162 f.>), auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den [X.] innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen. Sofern der in gegenseitigem Interesse bestehende zwischenstaatliche Auslieferungsverkehr erhalten und auch die außenpolitische Handlungsfreiheit der Bundesregierung unangetastet bleiben soll, dürfen [X.] Gerichte nur die Verletzung der unabdingbaren Grundsätze der [X.] verfassungsrechtlichen Ordnung und des völkerrechtlichen Mindeststandards als unüberwindbares Hindernis für eine Auslieferung zugrunde legen.

cc) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s setzt das Recht einer gefangenen Person auf Achtung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG der Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen Grenzen (vgl. [X.]K 12, 417 <419 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 -, Rn. 35 m.w.N.). Ob die Art und Weise der Unterbringung einer Person im Strafvollzug die Menschenwürde verletzt, ist von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die [X.] bestimmenden Umstände abhängig (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, Rn. 18; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, Rn. 27). Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizieren, sind im Rahmen der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen herangezogen worden (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Ersten [X.]s vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, Rn. 30, und vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, Rn. 38; Beschlüsse der [X.] des Zweiten [X.]s vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, Rn. 27, und vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 -, Rn. 35).

Bei der Bestimmung des unabdingbaren Maßes an Grundrechtsschutz sind zumindest die unabdingbaren Gewährleistungen der [X.] und die Rechtsprechung des [X.] - dies ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. [X.] 111, 307 <316 f.>; 128, 326 <369>) - heranzuziehen (vgl. [X.] 140, 317 <359 Rn. 91>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom18. August 2017 - 2 BvR 424/17 -, Rn. 35). Dies folgt auch aus der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), die die Berücksichtigung der Gewährleistungen der [X.] und der Entscheidungen des [X.] im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung erfordert (vgl. [X.] 111, 307 <323 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 26. Februar 2018 - 2 BvR 107/18 -, Rn. 26; Beschlüsse der [X.] des Zweiten [X.]s vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 411/07 -, Rn. 6, und vom 5. Juli 2006 - 2 BvR 1317/05 -, Rn. 12).

Die Gewährleistungen der [X.] und die Rechtsprechung des [X.] dienen auf [X.] des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 [X.]) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. [X.] 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; 111, 307 <317>; 120, 180 <200 f.>; 128, 326 <370 f.>). Maßgeblich im Zusammenhang mit der Beurteilung von Haftbedingungen ist insbesondere Art. 3 [X.], der ein Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung enthält (vgl. dazu [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 -, Rn. 36 f. m.w.N.).

dd) Nicht nur im [X.] unter Mitgliedstaaten der [X.], sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist ([X.] 109, 13 <35 f.>; 109, 38 <61>; 140, 317 <349 Rn. 68>). Auch im allgemeinen Auslieferungsverkehr hat der ersuchende Staat ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit der gegenseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn.28).

Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa systemische Defizite im [X.], erschüttert wird (vgl. [X.] 109, 13 <35 f.>; 109, 38 <61>). Das ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden. Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. [X.] 140, 317 <350 Rn. 71>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 29).

ee) Vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr abgegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen sind geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. [X.] 63, 215 <224>; 109, 38 <62>; [X.]K 2, 165 <172 f.>; 3, 159 <165>; 6, 13 <19>; 6, 334 <343>; 13, 128 <136>; 13, 557 <561>; 14, 372 <377 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 30; stRspr). Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im [X.] und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten [X.]s vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13, vom 16. Juli 2019 - 2 BvR 1258/19 -, Rn. 8, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48, und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 44). Eine solche Prüfungsobliegenheit der Belastbarkeit einer Zusicherung im Einzelfall ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des [X.] (vgl. etwa [X.], [X.], Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.). Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung etwa heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im [X.] erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten [X.]s vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13, und vom 23. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48).

b) Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Maßstäbe kann die angegriffene Entscheidung des [X.]s München keinen Bestand haben. Das [X.] hat es unterlassen, die zu erwartenden Umstände einer Inhaftierung des Beschwerdeführers im Falle seiner Auslieferung näher zu prüfen.

aa) Das [X.] hat es insoweit bei der Feststellung belassen, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Defizite des [X.] Strafvollzugs längere [X.] zurücklägen und durch die "konkrete Zusicherung der [X.] Behörden sichergestellt" sei, dass der Beschwerdeführer, der unter den Schutz der U.S.-Verfassung und des [X.] Rechts falle, keinen unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt sein werde. Hiermit wird das Gericht seiner Pflicht, die Haftbedingungen angesichts der vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen Anhaltspunkte für anhaltende strukturelle Defizite im [X.] [X.] zu prüfen, nicht gerecht.

Der Beschwerdeführer hat im fachgerichtlichen Verfahren tatsächliche Anhaltspunkte zu fortdauernden auslieferungsrechtlich relevanten systemischen Defiziten im [X.] Strafvollzug dargelegt. Diese gehen über die grundlegenden Unterschiede der Strafvollzugskonzeptionen in den [X.] von Amerika und der [X.] hinaus, die eine Auslieferung nicht hindern. Zwar liegt die Feststellung des [X.]s, dass die Situation im [X.] Strafvollzug angesichts der medizinischen Behandlung und der Überbelegung den [X.] verletze, acht Jahre zurück. Allerdings hat der Beschwerdeführer sowohl im fachgerichtlichen als auch im [X.] hinreichend konkret angeführt, dass der dem damaligen Urteil zugrundeliegende entscheidende Faktor, die Überbelegung in [X.] Gefängnissen, seit Jahrzehnten anhält und aktuell noch fortbesteht. Ferner hat er vorgetragen, dass die aufgrund der defizitären Situation angeordnete Aufsicht der U.S.-Bundesgerichte über den [X.] Strafvollzug angesichts fortbestehender struktureller Defizite noch fortdauere. Zwar folgt aus einer systemischen Überbelegung nicht automatisch, dass der verfassungs- oder völkerrechtliche Mindeststandard im Falle einer Auslieferung als unterschritten anzusehen ist. Allerdings führt eine erhebliche Überbelegung erfahrungsgemäß nicht nur zu Platzproblemen, die wiederum geeignet sind, Auslieferungshindernisse zu begründen (vgl. etwa [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 -, Rn. 31 ff. m.w.N. zur Frage der [X.]), sondern auch zu Folgeproblemen, etwa bei der medizinischen Versorgung der Häftlinge. Träfe der anhand von Tatsachen belegte Vortrag des Beschwerdeführers zu und wiese die Situation im [X.] Strafvollzug seit langem solch gravierende Defizite auf, dass dort vollstreckte Freiheitsstrafen auch nach U.S.-amerikanischem Verfassungsrecht als grausame und ungewöhnliche Strafen angesehen werden müssten, liegt es nahe, dass diese Defizite im Auslieferungsverfahren von erheblicher Bedeutung sein können. Angesichts des Vortrags des Beschwerdeführers ist es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das [X.] sich von einer näheren Aufklärung dadurch entbunden sah, dass der Beschwerdeführer lediglich die [X.] in der Vergangenheit geschildert habe.

bb) Das [X.] begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die verfahrensgegenständliche Auslieferung jedenfalls aufgrund der in der [X.] Nr. 134 abgegebenen Zusicherung der [X.] zulässig sei. Dabei geht es im Grundsatz zutreffend davon aus, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Auslieferung durch vom [X.] abgegebene Zusicherungen ausgeräumt werden können, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass diese nicht eingehalten werden.

Es übersieht jedoch zum einen, dass es durch eine abgegebene Zusicherung nicht von der Pflicht entbunden wäre, zunächst eine eigene Gefahrenprognose angesichts der aktuellen Lage in der Zielregion anzustellen, um die Situation einschätzen zu können und so die Voraussetzungen für eine Prüfung der Belastbarkeit einer abgegebenen Zusicherung zu schaffen. Eine solche Prüfung fehlt in der angegriffenen Entscheidung.

Zum anderen verkennt es, dass der [X.] Nr. 134 hinsichtlich der im [X.] zu erwartenden, konkreten Haftbedingungen keine Zusicherung zu entnehmen ist. Die [X.] beantworten das darauf gerichtete Ersuchen der [X.] zunächst, indem sie es zurückweisen. Die [X.] beginnt mit der Bemerkung, dass der bilaterale [X.] der [X.] keine Rechtsgrundlage dafür biete, Bedingungen hinsichtlich der [X.] zu stellen. Anschließend wiederholen sie das Ersuchen des [X.]s, legen es aus und stellen die abstrakte Rechtslage in den [X.] und dem Bundesstaat [X.] dar, wobei sie darauf hinweisen, an Art. 3 [X.] nicht gebunden zu sein. Sie schließen mit der Ausführung, dass der Beschwerdeführer unter den Schutz der U.S.-Verfassung und des [X.] Rechts falle und demnach eine unmenschliche Behandlung nicht zu befürchten habe (siehe oben Rn. 12). Dem Wortlaut der [X.] ist mithin nicht zu entnehmen, dass die [X.] sich in irgendeiner Weise gegenüber der [X.] rechtlich verpflichten, im vorliegenden Einzelfall sicherzustellen, dass die Haftbedingungen trotz etwaiger systemischer Defizite den Mindestanforderungen nach Art. 3 [X.] genügen. Die Erklärung beinhaltet letztlich allein die Aussage, dass der Beschwerdeführer behandelt werde wie jeder andere Gefangene auch. Auch deshalb hätte es dem [X.] angesichts der durch den Beschwerdeführer beigebrachten Anhaltspunkte oblegen, näher aufzuklären, ob die aktuelle Situation im [X.] Strafvollzug dem auslieferungsrechtlichen Mindeststandard entspricht.

Soweit sich die [X.] auf den Standpunkt gestellt haben, dass die einschlägigen völkerrechtlichen Vertragsgrundlagen keine Rechtsgrundlage für die Anforderung von Zusicherungen und eine Prüfung der Haftbedingungen oder etwaiger Strafen böten, zumal sie an Art. 3 [X.] nicht gebunden seien, entbindet auch dieser Umstand das [X.] nicht von seiner Prüfungspflicht. Nach dem bilateralen [X.] ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der [X.] Rechtsordnung widerspräche (Art. 27 [X.] i.V.m. § 73 [X.]; vgl. [X.] 75, 1 <19 f.>; [X.]K 3, 159 <163>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 24. März 2016 - 2 BvR 175/16 -, Rn. 40; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 27). Dies setzt eine gerichtliche Prüfung der Situation im [X.] unter Einbeziehung der Modalitäten des Strafvollzugs voraus. [X.] Gerichte wären ohne eine solche Überprüfung rechtlich daran gehindert, Auslieferungen für zulässig zu erklären. Denn sie müssen aus übergeordneten Erwägungen des Verfassungsrechts sicherstellen, dass im [X.] jedenfalls der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard und die nach [X.]m Recht unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze gewahrt sind. Hierzu gehört neben der [X.] aus Art. 1 Abs. 1 GG auch die Gewährleistung des Art. 3 [X.] und die vom [X.] im Auslieferungsverkehr konkretisierten Hinderungsgründe. Zwar führt dies zu der Notwendigkeit, die Bedingungen im [X.] aufzuklären und am Maßstab der [X.] und der unabdingbaren Gewährleistungen des Grundgesetzes zu prüfen. Damit geht aber keine Prüfung des Verhaltens des [X.]s anhand von Maßstäben einher, an die dieser nicht gebunden ist. Gegenstand der Prüfung ist vielmehr, ob es der [X.] in Anerkennung ihrer verfassungs- und völkerrechtlichen Bindungen in rechtlich zulässiger Weise möglich ist, eine Person an den [X.] zu übergeben (siehe auch [X.], [X.], Urteil vom 4. September 2014, Nr. 140/10, §§ 116 ff.).

cc) [X.] verkennt nicht, dass das [X.] im Rahmen seiner Stellungnahme eine [X.] des U.S.-Justizministeriums vom 9. August 2019 mit ergänzenden und aktuelleren Angaben zur Situation in [X.] Gefängnissen übersandt hat. Die nähere Prüfung, ob angesichts dieser aktuellen Sachverhaltsschilderung mit hinreichender Sicherheit festzustellen ist, dass die Bedingungen, die der Beschwerdeführer im [X.] zu erwarten hat, dem Mindeststandard genügen, obliegt jedoch dem zuständigen [X.], nicht dem [X.].

dd) Ob die angegriffene Entscheidung weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, kann vor dem Hintergrund des erkannten Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG letztlich dahinstehen. Dies gilt zum einen für die Frage, ob die dem Beschwerdeführer drohende lebenslange Freiheitsstrafe und die Modalitäten deren etwaiger Aussetzung seiner Auslieferung in die [X.] von Amerika entgegenstehen. Unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer eine lebenslange Freiheitsstrafe (nebst möglicher Strafzuschläge wegen strafschärfender Umstände) oder gar eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit droht, wird das [X.] bei seiner erneuten Befassung mit der Sache aufklären und prüfen müssen, ob die Möglichkeiten der Strafaussetzung im [X.] im Falle des Beschwerdeführers die zum auslieferungsrechtlichen Mindeststandard gehörenden Kriterien des Art. 3 [X.] erfüllen (siehe dazu [X.], [X.], Urteil vom 4. September 2014, Nr. 140/10, §§ 112 ff., insb. § 115 m.w.N.; zur Geltung im [X.] ebenda, §§ 116 ff.).

ee) Zum anderen sind weitere Verstöße gegen Grundrechte des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung darin sieht, dass das [X.] keine Schuldverdachtsprüfung vorgenommen hat, hat sich das Gericht mit dem entsprechenden Vortrag eingehend auseinandergesetzt und eine solche mit nachvollziehbarer Begründung nicht für erforderlich gehalten.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, das [X.] habe nicht hinreichend sichergestellt, dass er im [X.] nicht zum Tode verurteilt werde, liegt eine Grundrechtsverletzung ebenfalls nicht vor. Die abstrakte Rechtslage im [X.] ist für sich genommen nicht geeignet, den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten zu verletzen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese den Beschwerdeführer tatsächlich nachteilig betreffen wird (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 37). Schon aus den Auslieferungsunterlagen ist zu erkennen, dass die dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfene [X.] in [X.] mit der lebenslangen Freiheitsstrafe und nicht mit der Todesstrafe bedroht ist. Den rechtlichen Einschätzungen in den eidesstattlichen Versicherungen sind zwar keine Vorfestlegungen des Tatgerichts oder eines übergeordneten Gerichts in den [X.] zur Höhe einer etwaigen Strafe zu entnehmen, dies ist für die auslieferungsrechtliche Bezeichnung der [X.] und der einschlägigen Strafvorschriften aber auch nicht erforderlich. Auch die von den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers in seinem Fall für möglich erachteten Strafschärfungsgründe führen nach den Erklärungen der mit der Sache betrauten Staatsanwältinnen in ihren eidesstattlichen Versicherungen lediglich zu einer Verlängerung der zu verhängenden Freiheitsstrafe über die ohnehin bereits lebenslange Dauer hinaus. Die von den [X.] in der [X.] Nr. 205 am 14. Mai 2019 abgegebene Zusicherung sichert dieses Ergebnis nochmals ab und schließt die Gefahr der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe mit hinreichender Sicherheit aus.

Im Umfang der festgestellten Grundrechtsverletzung wird der Beschluss des [X.]s München vom 5. Juni 2019 - 1 AR 403/18 - aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Soweit die Beschlüsse des [X.]s vom 10. Juli 2019 und vom 2. August 2019, von denen nur letzterer mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wurde, für die Zulässigkeit der Auslieferung auf den Beschluss vom 5. Juni 2019 verwiesen haben, werden sie damit gegenstandslos.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 [X.].

Meta

2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19

04.12.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 5. Juni 2019, Az: 1 AR 403/18, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 25 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 27 AuslfVtr USA, § 12 IRG, § 32 IRG, § 33 IRG, § 73 IRG, Art 3 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2019, Az. 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19 (REWIS RS 2019, 843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 843


Verfahrensgang

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Az. 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, 04.12.2019.


Az. 1 AR 403/18

OLG München, 1 AR 403/18, 05.06.2019.


Az. 2 BvR 1258/19

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1258/19, 16.07.2019.


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