Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.03.2016, Az. IX AR (VZ) 2/15

9. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14332

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Gegenstand

Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahllisten für die Bestellung von Insolvenzverwaltern: Merkmale der Ortsnähe und der Erreichbarkeit vor Ort als sachgerechte Merkmale für die generelle Geeignetheit zur Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste


Leitsatz

1. Die Merkmale der Ortsnähe und der Erreichbarkeit des Insolvenzverwalters vor Ort stellen keine sachgerechten Kriterien für die generelle Geeignetheit zur Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste dar.

2. Der ortsnah erreichbare Bewerber muss sein insolvenzrechtlich geschultes Personal nicht ständig ortsnah vorhalten.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 13. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

[X.]

1

Die Antragstellerin ist seit 1996 als Rechtsanwältin in überregional tätigen [X.] beschäftigt. Der Antragsgegner ist [X.] am [X.] und Leiter der Abteilung 67b. Die Antragstellerin beantragte im Dezember 2013, in die [X.]listen aller [X.] des [X.] für die Bestellung von Insolvenzverwaltern aufgenommen zu werden. Sie gab an, in [X.] ein Büro in Bürogemeinschaft mit der Anwaltskanzlei A.      zu betreiben. Am 4. Februar 2014 besuchte der Antragsgegner ohne Vorankündigung das [X.]er Büro der Antragstellerin, weil er Zweifel an der Existenz des Büros hatte.

2

Durch Bescheid vom 18. Februar 2014 hat der Antragsgegner die Aufnahme der Antragstellerin in seine [X.]liste abgelehnt. Die Antragstellerin hat beim [X.] innerhalb Monatsfrist Antrag nach §§ 23 ff [X.] gestellt. Dieses hat durch Beschluss vom 13. April 2015 auf den Antrag der Antragstellerin den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Februar 2014 aufgehoben und diesen verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Rechtsbeschwerde hat es zugelassen. Mit seiner fristgerecht eingereichten und begründeten Rechtsbeschwerde will der Antragsgegner die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin erreichen.

I[X.]

3

Das gemäß § 29 Abs. 1 [X.] statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Die mögliche mangelnde [X.] des Antragsgegners führt nicht zur Unzulässigkeit seiner Rechtsbeschwerde. Für den Streit über die [X.] ist die davon betroffene [X.] als beteiligtenfähig anzusehen (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2010 - [X.], [X.], 507 Rn. 3).

4

1. Das [X.] hat den Antragsgegner als beteiligtenfähig und als materiell-rechtlich zutreffenden Antragsgegner angesehen. Es hat ausgeführt, an der Annahme, der Antragsgegner sei als Leiter einer Insolvenzabteilung des [X.] nach § 23 [X.] beteiligtenfähig, nicht durch die Entscheidungen des [X.] vom 16. Mai 2007 ([X.] ([X.]) 5/07, [X.], 711) und vom 19. Dezember 2007 ([X.] ([X.]) 6/07 Z[X.] 2008, 207) gehindert zu sein, auch wenn dort als richtiger Antragsgegner der Träger der Landesjustizverwaltung nach den [X.] der betroffenen Länder angesehen worden sei. Denn seit dem Inkrafttreten von § 8 Nr. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (künftig FamFG) am 1. September 2009 seien Behörden beteiligtenfähig. § 8 FamFG sei auch auf das Verfahren nach §§ 23 ff [X.] anwendbar. Behörde im Sinne von § 23 [X.] sei der einzelne [X.] als Leiter der jeweiligen Insolvenzabteilung, denn allein diesem obliege nach § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Entscheidung darüber, ob er einen Bewerber in die [X.]liste aufnehme.

5

Der Antrag habe auch Erfolg. Der Antragsgegner habe seiner Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen ein Bewerber in die [X.]liste für die Bestellung als Insolvenzverwalter aufzunehmen sei, Maßstäbe zugrunde gelegt, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhielten. Die Antragstellerin habe weder über die Existenz des [X.]er Büros der überregional tätigen [X.] noch über die Anzahl ihrer Mitarbeiter im [X.]er Büro und die Ausbildung der bundesweit tätigen Mitarbeiter getäuscht, sondern erklärt, sie beschäftige im [X.]er Büro allein Frau S.    als Sekretärin und könne bei Bedarf jederzeit qualifizierte Mitarbeiter der anderen Standorte der bundesweit tätigen [X.] hinzuziehen. In der Antragsschrift bezichtige die Antragstellerin den Antragsgegner auch nicht eines bewusst falschen Sachvortrags, sondern habe versucht darzulegen, weshalb aus ihrer Sicht die Wahrnehmungen des Antragsgegners zu dessen falschen Schlussfolgerungen geführt haben dürften. Die Ortsnähe des Insolvenzverwalters könne nicht als generelle Eignungsvoraussetzung zugrunde gelegt werden. Im Übrigen habe der Senat keine Zweifel, dass die Antragstellerin selbst ihre Tätigkeit am [X.]er Büro ausübe. Das vom Antragsgegner aufgestellte Auswahlkriterium für die Aufnahme der Antragstellerin in die von ihm geführte [X.]liste, wonach diese generell in dem von ihr in [X.] betriebenen Büro insolvenzrechtlich geschultes Personal vorzuhalten habe, sei unzulässig.

6

2. Die Ausführungen des [X.]s zur [X.] des Antragsgegners halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

7

a) Allerdings ist die Frage in der Rechtsprechung streitig, wie der Antragsgegner in den Verfahren vor dem [X.] nach §§ 23 ff [X.] in diesen zu bezeichnen und wer zu beteiligen ist. Die jüngere Spruchpraxis der [X.]e sieht regelmäßig in dem einzelnen [X.] oder in den [X.]n in ihrer Gesamtheit, wenn sie gemeinsam die [X.]liste führen, den nach § 23 [X.] richtigen Antragsgegner ([X.], [X.], 105, 106; Z[X.] 2015, 798 f; [X.], [X.], 659 f; Beschluss vom 7. Januar 2013 - 27 VA 3/11, [X.]; [X.], [X.], 248, 249; ZIP 2011, 341, 342; [X.], [X.], 647, 648). Andere meinen, Antragsgegner sei das Amtsgericht - Insolvenzgericht - ([X.], [X.], 309; [X.], [X.], 678) oder der Behördenleiter des Amtsgerichts (KG, [X.], 187; früher auch [X.], [X.], 614, 615). Wieder andere sehen in dem Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, den richtigen Antragsgegner, sofern nicht im Landesrecht etwas anderes bestimmt ist ([X.], Beschluss vom 16. Mai 2007 - [X.] ([X.]) 5/07, [X.], 711 Rn. 14 f; vom 19. Dezember 2007 - [X.] ([X.]) 6/07, Z[X.] 2008, 207 Rn. 13 ff; vom 19. September 2013 - [X.] ([X.]) 1/12, [X.]Z 198, 225 Rn. 3; so auch [X.], [X.], 524; Beschluss vom 25. Februar 2010 - 20 VA 14/08, [X.]; vgl. auch OLG [X.], [X.], 744, 745; [X.], 762, 764; [X.], 193). In der Literatur ist die Frage ebenso umstritten (vgl. einerseits [X.]/Zipperer, [X.], 14. Aufl., § 56 Rn. 35; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2015, § 56 Rn. 26; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 2. Aufl., § 56 Rn. 22; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 56 Rn. 31; andererseits [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 56 Rn. 73; HK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 56 Rn. 17; FK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 56 Rn. 27).

8

b) Richtiger Antragsgegner nach § 23 [X.] in Verbindung mit § 8 Nr. 3 FamFG in Verbindung mit [X.] [X.] Buchst. e der Anordnung über die Vertretung der Freien und Hansestadt [X.] im Geschäftsbereich der für die Justiz zuständigen Behörde vom 16. Februar 2012 (AV der [X.], [X.]. 5002/1/1, HmbJVBl 2012, 11) ist nicht der jeweilige die Auswahlliste führende [X.] als Leiter einer Insolvenzabteilung, sondern das [X.], das nach § 9 Abs. 3 FamFG durch den Vorstand des Amtsgerichts vertreten wird, in [X.] durch den Präsidenten.

9

aa) Nach der grundlegenden Entscheidung des [X.] vom 3. August 2004 (NJW 2004, 2725; vgl. auch [X.], [X.], 636; [X.], 641) ist in Rechtsprechung (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Mai 2007 - [X.] ([X.]) 5/07, [X.], 711; vom 19. Dezember 2007 - [X.] ([X.]) 6/07, Z[X.] 2008, 207; vom 19. September 2013 - [X.] ([X.]) 1/12, [X.]Z 198, 225) und Literatur (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2007, § 56 Rn. 62; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 56 Rn. 104; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2015, § 56 Rn. 26; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2009, § 56 Rn. 25; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 23 [X.] Rn. 60; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 23 [X.] Rn. 133) allgemein anerkannt, dass es sich bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Bewerbers in die bei den [X.] geführte [X.]liste um einen Justizverwaltungsakt handelt, der nach §§ 23 ff [X.] anfechtbar ist. Entsprechendes gilt als actus contrarius für die Streichung des Bewerbers von der [X.]liste (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 56 Rn. 114; [X.]/Zipperer, [X.], 14. Aufl., § 56 Rn. 37; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 56 Rn. 72). Die Entscheidung im [X.]verfahren ist kein Rechtsprechungsakt. Sie ist deswegen weder Rechtsprechung im materiellen Sinne noch unterfällt sie dem funktionellen Rechtsprechungsbegriff, weil der [X.] zwar in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird, aber nicht in seiner Funktion als Instanz der unbeteiligten Streitbeilegung. Die [X.] hat jedoch einen erheblichen Einfluss auf die Berufsausübung der Bewerber (Art. 12 Abs. 1 GG). Bei der Bewerbung um eine Tätigkeit im Rahmen von Insolvenzverfahren, die nur von hoheitlich tätigen [X.]n vergeben wird, muss jedenfalls jeder Bewerber eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 [X.] vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden. Eine Chance auf eine Einbeziehung in ein konkret anstehendes Auswahlverfahren und damit auf Ausübung des Berufs hat ein potentieller Insolvenzverwalter nur bei [X.] Einbeziehung in das [X.]verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Chancengleichheit der Bewerber ist daher gerichtlicher Überprüfung zugänglich. Allein sie gewährleistet insoweit die Beachtung subjektiver Rechte ([X.], NJW 2004, 2725, 2727).

bb) Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] entscheiden über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Zivilprozesses - dessen Regeln das Insolvenzverfahren folgt (§ 4 [X.]) - getroffen werden (Justizverwaltungsakte), auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Dieser besonderen Rechtswegregelung liegt die Annahme zugrunde, dass die ordentlichen Gerichte den Verwaltungsmaßnahmen in den aufgeführten Gebieten sachlich näher stehen als die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und über die zur Nachprüfung justizmäßiger Verwaltungsakte erforderlichen zivilrechtlichen Erkenntnisse und Erfahrungen verfügen. Die Bestimmung ist als Ausnahme zu § 40 Abs. 1 VwGO eng auszulegen ([X.], Beschluss vom 16. Mai 2007 - [X.] ([X.]) 5/07, [X.], 711 Rn. 11).

Es entspricht einhelliger Auffassung, dass der Begriff der Justizbehörde im funktionellen Sinne zu verstehen ist, wenn es darum geht, ob die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen worden ist, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem der in § 23 [X.] genannten Rechtsgebiete zugewiesen ist. Von diesen Grundsätzen ist das [X.] ausgegangen. Es hat zutreffend die [X.] ihrer Funktion nach als Justizbehörde angesehen. Soweit sie in dieser Eigenschaft tätig geworden sind, unterliegt ihr Handeln der vom [X.] geforderten Kontrolle ([X.], Beschluss vom 16. Mai 2007, aaO Rn. 12). Daraus ist jedoch nicht ohne Weiteres zu folgern, dass der einzelne [X.] selbst Antragsgegner in dem Verfahren nach §§ 23 ff [X.] ist. Richtiger Antragsgegner ist nach diesen Regeln die für die Rechtsverletzung durch einen Justizverwaltungsakt verantwortliche staatliche Stelle, also vorliegend die Stelle, die für die Entscheidung, einen Interessenten für das Amt des Insolvenzverwalters in die [X.]liste nicht aufzunehmen oder ihn aus dieser Liste zu streichen, verantwortlich ist. Aus den Regeln der §§ 23 ff [X.] ergibt sich nicht unmittelbar, wer die in diesem Sinne für den angegriffenen Justizverwaltungsakt verantwortliche staatliche Stelle ist.

cc) Im Verwaltungsprozess kommt einzelnen Behörden neben natürlichen und juristischen Personen nur dann die Fähigkeit zu, am Verfahren beteiligt zu sein, wenn das Landesrecht dies bestimmt (§ 61 Nr. 1, 3 VwGO, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Gibt es eine solche Regelung nicht, ist gegen den Rechtsträger zu klagen, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Im Zivilprozess gilt zu § 50 ZPO eine vergleichbare Regelung. Behörden sind auch hier [X.] und allein insoweit parteifähig. Bis zum 31. August 2009 ordnete § 29 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] aF für das Verfahren vor dem [X.] nach §§ 23 ff [X.] die entsprechende Anwendung des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit ([X.]) an. Auch in Verfahren, die nach den Regeln dieses Gesetzes geführt wurden, konnten grundsätzlich nur rechtsfähige Rechtsträger am Verfahren beteiligt sein. Behörden, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besaßen, waren lediglich parteifähig, wenn ihnen die Fähigkeit zugesprochen war, sich an einem Verfahren zu beteiligen. Dies setzte eine entsprechende gesetzliche Regelung voraus, durch welche die fehlende [X.]fähigkeit ersetzt wurde ([X.], Beschluss vom 16. Mai 2007, aaO Rn. 14 f). Deswegen nahm der [X.] bis zum Inkrafttreten des § 8 Nr. 3 FamFG am 1. September 2009 auch an, dass Antragsgegner des abgelehnten Bewerbers auf Aufnahme in die [X.]liste in den Verfahren nach §§ 23 ff [X.] der Rechtsträger war, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hatte, sofern nicht die Behörde selbst nach Landesrecht verklagt werden konnte ([X.], Beschluss vom 16. Mai 2007, aaO; vom 19. Dezember 2007 - [X.] ([X.]) 6/07, Z[X.] 2008, 207 Rn. 12 ff). Das [X.] [X.] hat daher bislang unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der einschlägigen [X.] als richtige Antragsgegnerin die Freie und Hansestadt [X.], vertreten durch die [X.], angesehen (vgl. OLG [X.], Z[X.] 2012, 175).

dd) Seit dem 1. September 2009 gilt für das Verfahren nach §§ 23 ff [X.] vor dem Zivilsenat des [X.]s die Vorschrift des § 8 Nr. 3 FamFG. Nach dieser Regelung sind Behörden allgemein beteiligtenfähig.

(1) Richtig hat das [X.] erkannt, dass § 8 Nr. 3 FamFG auf das Verfahren nach §§ 23 ff [X.] Anwendung findet, auch wenn in § 29 Abs. 3 [X.] nur auf § 17 FamFG und auf §§ 71 bis 74a FamFG, also die Regelungen über die Wiedereinsetzung und für das Verfahren der Rechtsbeschwerde, verwiesen wird. Die Verweisung in § 29 Abs. 2 [X.] aF auf das [X.] für das Verfahren vor dem [X.] hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 ([X.]) ersatzlos gestrichen. Weiter hat der Gesetzgeber § 29 [X.] aF dadurch grundlegend geändert, dass die Entscheidung des [X.]s nicht mehr endgültig ist, die Pflicht einer Divergenzvorlage an den [X.] abgeschafft und dafür die Rechtsbeschwerde eingeführt wurde. Der [X.] hat dabei die Bedeutung des § 29 Abs. 2 [X.] aF zu eng nur auf das Verfahren der Divergenzvorlage bezogen und nicht seine darüber hinaus bestehende Bedeutung für das Verfahren vor dem [X.] bedacht. Die Materialien machen deutlich, dass nur beabsichtigt war, den Rechtsmittelzug neu zu ordnen, ohne das Verfahren im Übrigen zu ändern (vgl. BT-Drucks. 16/6308, [X.] zu Art. 21 zu [X.]). Deswegen müssen auf das Verfahren vor dem Zivilsenat des [X.]s die Regelungen des FamFG weiterhin auch ohne ausdrücklichen Verweis ergänzend herangezogen werden ([X.]/[X.], 4. Aufl., Vorbemerkung zu den §§ 23 ff [X.] Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 29 [X.] Rn. 2; vgl. [X.]/[X.], [X.], 2015, 93, 94 ff).

(2) Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass dem einzelnen [X.] Behördenqualität im Sinne dieser Vorschrift zukommt. Behörden im Sinne von § 8 Nr. 3 FamFG sind wie in § 61 Nr. 3 VwGO solche Stellen, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Sie sind unselbständige Teile ihres jeweiligen Rechtsträgers und daher nur nach Maßgabe des Landesrechts beteiligtenfähig. Demgegenüber sind im Anwendungsbereich des § 8 Nr. 3 FamFG sämtliche Stellen, die dem Behördenbegriff entsprechen, beteiligtenfähig (Haußleiter/[X.], FamFG, 2011, § 8 Rn. 10; zu § 61 Nr. 3 VwGO: [X.], NVwZ 1986, 761, NVwZ-RR 1989, 576, NJW 1991, 2586, 2587; BeckOK-VwGO/[X.], 2016, § 61 Rn. 18; Bier in [X.]/[X.]/Bier, VwGO, 2015, § 61 Rn. 8).

(3) Der einzelne [X.] bildet entgegen der Ansicht des [X.]s keine solche Stelle. Denn er ist, soweit er - wenn auch in richterlicher Unabhängigkeit - Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, lediglich unselbständiger Teil der Gesamtbehörde [X.]. Nur das Amtsgericht selbst ist durch organisatorische Rechtssätze gebildet, nicht aber die einzelnen Untergliederungen und Abteilungen. Diesen fehlt die für die Annahme der [X.] unabdingbare organisatorische Verselbständigung gegenüber dem Amtsgericht im Übrigen (vgl. [X.], NVwZ 1986, 761; vgl. [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 23 [X.] Rn. 133, § 29 Rn. 4 [X.]). Nach der Anordnung über die Vertretung der Freien und Hansestadt [X.] im Geschäftsbereich der für die Justiz zuständigen Behörde vom 16. Februar 2012 ([X.]. 5002/1/1; HmbJVBl 2012, 11) ist unter [X.] [X.] Buchst. e angeordnet, dass die Freie und Hansestadt [X.] im Geschäftsbereich der für die Justiz zuständigen Behörde, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsanordnung nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Dienststelle vertreten wird, zu deren Geschäftsbereich die dem Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört.

(4) Aus der Stellung des [X.]s und den Besonderheiten der Insolvenzordnung ergibt sich nichts Anderes. Allerdings entscheidet der einzelne [X.] selbst und weisungsfrei über die Aufnahme eines Bewerbers auf die von ihm geführte [X.]liste und über die Streichung in richterlicher Unabhängigkeit. Denn mit der Erstellung der [X.]liste bereitet er die allein ihm obliegende Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters im konkreten Insolvenzverfahren vor. Allein die [X.]liste gewährleistet eine zügige Eignungsprüfung für das konkrete Verfahren und verschafft dem [X.] hinreichende Informationen für eine pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens ([X.]E 116, 1, 16 f; [X.], Z[X.] 2009, 1641 Rn. 12). In die jeweilige [X.]liste ist jeder Bewerber einzutragen, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das erstrebte Amt erfüllt ([X.], aaO Rn. 11).

Daraus ist jedoch nicht zu folgern, dass nur der [X.] selbst verklagt werden kann, weil weder der Leiter des Amtsgerichts noch der Träger der Landesjustizverwaltung Weisungen in Bezug auf die Listenführung erteilen dürften und deswegen eine gegen das Land oder das Amtsgericht ergehende Entscheidung nicht durchgesetzt werden könne (vgl. [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 56 Rn. 73). Die Besonderheiten seiner Stellung als [X.] haben weder zur Folge, dass seine Entscheidungen nicht justiziabel wären, noch machen sie ihn zur Behörde im Sinne von § 8 Nr. 3 FamFG. Eine gegen das Amtsgericht nach § 28 [X.] ergehende Entscheidung des [X.]s zur Führung der [X.]liste ist von ihm zu beachten, ohne dass es einer Weisung des [X.] bedarf.

II[X.]

Da das [X.] bislang das [X.] als den richtigen Antragsgegner nicht beteiligt hat (§ 7 Abs. 2 [X.], § 9 Abs. 3 FamFG), war die Sache zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Dadurch dass die Antragstellerin in ihrer Antragschrift als Antragsgegner nicht das [X.], sondern den einzelnen [X.] genannt hat, ist ihr Antrag nicht gemäß § 26 Abs. 1 [X.] verfristet. Allerdings muss nach dieser Regelung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids gestellt werden. In dem Antrag muss der Antragsgegner bezeichnet werden, um dem [X.] die Prüfung zu ermöglichen, ob eine Rechtsverletzung durch die Maßnahme einer Justiz- oder Vollzugsbehörde geltend gemacht wird ([X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 23 [X.] Rn. 50). Richtet sich ein zulässiger Antrag gegen den materiell-rechtlich unrichtigen Antragsgegner, ist er unbegründet. Ein solcher Antrag wahrt gegenüber dem richtigen Antragsgegner die Frist nicht.

Die Antragstellerin hat ihren Antrag jedoch nicht gegen den unrichtigen Antragsgegner gerichtet, indem sie den [X.] als Gegner bezeichnet hat. Insoweit handelt es sich um eine bloße Falschbezeichnung. Dem Antrag war deutlich zu entnehmen, dass die Antragstellerin eine Rechtsverletzung durch die Maßnahme einer Justizbehörde geltend machte und wer die Verletzungshandlung vorgenommen haben soll.

2. Für das [X.]verfahren steht die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung im Vordergrund. Für diese generelle Eignung ist ein bestimmtes Anforderungsprofil zu erstellen, nach dem sich die Qualifikation des jeweiligen Bewerbers richtet ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 2007 - [X.] ([X.]) 6/07, Z[X.] 2008, 207 Rn. 19; [X.], Z[X.] 2009, 1641 Rn. 14). Der [X.] hat die Auswahlkriterien transparent zu machen, etwa durch Veröffentlichung im [X.] oder durch Fragebögen ([X.]/Zipperer, [X.], 14. Aufl., § 56 Rn. 9). Dabei ist es ihm verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu bestimmen; darüber hinaus kann die tatsächliche Vergabepraxis zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen (Art. 3 Abs. 1 GG; [X.]E 116, 135, 153 f). Damit die [X.]liste die ihr zukommende Funktion erfüllen kann, darf sich das [X.]verfahren nicht nur auf das Erstellen einer Liste mit Namen und Anschriften interessierter Bewerber beschränken, vielmehr müssen die Daten über die Bewerber erhoben, verifiziert und strukturiert werden, die der jeweilige [X.] nach der eigenen Einschätzung für eine sachgerechte Ermessensausübung bei der Auswahlentscheidung benötigt ([X.]E 116, 1,17). Erfüllt ein Bewerber die persönlichen und fachlichen Anforderungen für das Amt des Insolvenzverwalters im Allgemeinen, kann ihm die Aufnahme in die Liste nicht versagt werden. Ein Ermessen für den die [X.]liste führenden [X.] besteht nicht ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 2007 - [X.] ([X.]) 6/07, Z[X.] 2008, 207 Rn. 20). Ihm ist allerdings ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, wenn er den Bewerber an den allgemeinen Kriterien für die fachliche und persönliche Eignung misst. Denn seiner Beurteilung, ob der Bewerber dem Anforderungsprofil genügt, ist ein prognostisches Element immanent ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 2007, aaO Rn. 21; vgl. [X.]/ Zipperer, [X.], 14. Aufl., § 56 Rn. 34).

3. Die vom Antragsgegner geforderten Merkmale der Ortsnähe des Büros und der persönlichen Erreichbarkeit des Verwalters vor Ort sind keine sachgerechten Merkmale für die Bestimmung der generellen Eignung eines Bewerbers zur Aufnahme in die [X.]liste, wie das [X.] mit Recht erkannt hat.

a) In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, nach welchen Gesichtspunkten das Merkmal der Ortsnähe gegebenenfalls sachgerecht bestimmt werden kann. Einerseits wird verlangt, dass das Büro innerhalb des [X.] ("[X.]-Kommission", [X.], 507 unter Ziffer B. I[X.]8) oder des [X.]sbezirks ([X.]/[X.] [X.], 157, 165) liegen soll. Andererseits wird eine bestimmte örtliche (maximal 100 Kilometer: [X.], [X.], 82, 85) oder zeitliche (20 bis 30 Minuten Anfahrtszeit: [X.], Z[X.] 2009, 769, 770; eine Stunde Anfahrtszeit: [X.], Z[X.] 2008, 671, 673; anderthalb bis zwei Stunden Anfahrtszeit: KG, [X.], 2461, 2463) Entfernung zum Gerichtsort gefordert. Wegen dieser unterschiedlichen Ansätze wird versucht, das Merkmal der Ortsnähe durch das Merkmal der allgemeinen Erreichbarkeit des Verwalters zu ersetzen ([X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2009, § 56 Rn. 55). Andere wiederum sehen in den Merkmalen der Ortsnähe und Erreichbarkeit kein geeignetes ([X.], Z[X.] 2008, 979, 981; [X.], [X.], 723, 725 f; [X.], Z[X.] 2015, 634, 635) oder ein nur eingeschränkt geeignetes (KG, aaO; [X.], Z[X.] 2011, 1010, 1011 f) Auswahlkriterium und messen ihm nur bei der Bestellung im Einzelfall Bedeutung zu ([X.], aaO; [X.], aaO S. 726; [X.], aaO [X.]; [X.]/Zipperer, [X.], 14. Aufl., § 56 Rn. 29).

b) Dies zeigt, dass es bislang nicht gelungen ist, den Merkmalen der Ortsnähe und der persönlichen Erreichbarkeit des Insolvenzverwalters vor Ort hinreichend klare Konturen zu geben. Deswegen können sie keine geeigneten generellen Eignungsvoraussetzungen für die Aufnahme eines Bewerbers in die [X.]liste sein, sie spielen nur für die Ausübung des Auswahlermessens im Einzelfall eine Rolle. Denn angesichts der heutigen modernen Datenübermittlungs- und Kommunikationsmöglichkeiten ist die Ortsnähe des [X.] nicht mehr ausschlaggebend, um Kontakt zum Insolvenzgericht, dem Schuldner und den Gläubigern aufzunehmen und zu halten.

Gerade in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines großen Unternehmens mit deutschlandweit verschiedenen Standorten und Betriebsstätten erscheint das Verlangen nach einem Bürositz in der Nähe des [X.] nicht mehr sachgerecht. Sind die maßgeblichen Entscheidungsträger des Schuldners und/oder der Geldgeber, die eine Sanierung des Schuldners zu finanzieren bereit sind, in der Nähe des [X.] gerade nicht erreichbar, macht es noch weniger Sinn, vom Verwalter zu verlangen, ein Büro in der Nähe des [X.] zu unterhalten und regelmäßig dort anwesend zu sein. Auch könnten Bewerber mit besonderen Spezialkenntnissen und Erfahrungen nicht in die [X.]liste aufgenommen werden, wenn sie ihren Kanzleisitz weiter entfernt vom Insolvenzgericht haben. Es bestünde deswegen die Gefahr, dass zum Nachteil der Gläubiger diese Bewerber in der konkreten Auswahlentscheidung übergangen und ihre Spezialkenntnisse und Fähigkeiten dem konkreten Insolvenzverfahren vorenthalten würden. Demgegenüber kann es in Verbraucher- oder kleineren Regelinsolvenzverfahren im Einzelfall sin[X.]oll erscheinen, einen Insolvenzverwalter zu bestellen, der ein Büro an dem Ort unterhält, wo der mittellose Schuldner und ein Großteil seiner Gläubiger wohnen. Gerade geschäftlich nicht so gewandte Verfahrensbeteiligte benötigen eher ein Büro in der Nähe, um Unterlagen abgeben und Fragen stellen zu können.

Diese Überlegungen machen deutlich, dass die Kriterien der Ortsnähe und Erreichbarkeit des Verwalters vor Ort für die eigentliche Auswahlentscheidung bei der Bestellung eines Insolvenzverwalters von entscheidender Bedeutung sein können. Keinesfalls sind sie als Merkmale der generellen Eignung eines Bewerbers, unabhängig von aktuell bearbeiteten Verfahren und den sich daraus ergebenden Anforderungen, sachgerecht (vgl. [X.], Z[X.] 2009, 1641 Rn. 17).

4. Überdies erfüllt die Antragstellerin die Kriterien der Ortsnähe und persönlichen Erreichbarkeit vor Ort. Sie wohnt in [X.], hat dort ihr Büro, arbeitet dort und ist dort erreichbar. Das [X.] hat sich auch davon überzeugt, dass die Antragstellerin in [X.] tatsächlich ein Büro unterhält und das von ihr mitgeteilte Büro kein Scheinbüro darstellt. Der weiteren Forderung des Antragsgegners, die Antragstellerin müsse ein geschultes Personal in ausreichender Anzahl in ihrem Büro in [X.] vorhalten, es genüge nicht, dass sie im Falle ihrer Bestellung auf den großen und geschulten Mitarbeiterstab der überregional tätigen [X.] zurückgreife, es sei ihr verwehrt, die Tabellenführung und Buchhaltung an den Standort [X.] auszulagern, ist nicht haltbar. Allerdings hat ein Bewerber über eine Büroorganisation zu verfügen, die es ermöglicht, nicht nur einen Betrieb zeitweilig fortzuführen, sondern auch die zwangsläufig anfallenden Arbeiten - wie Erfassung der Sozialdaten der Arbeitnehmer, Debitoren und Kreditoren sowie die Aufgaben nach dem Insolvenzausfallgeldgesetz und des [X.] - zu übernehmen. Neben der notwendigen Ausstattung des Büros sind eine ausreichende Ausbildung, Verfügbarkeit und fachliche Kompetenz der Mitarbeiter zu fordern ([X.]/Zipperer, [X.], 14. Aufl., § 56 Rn. 27). Eine solche Büroorganisation muss ein Bewerber jedoch nicht zwingend vor Ort vorhalten. Es ist ihm nicht verwehrt, sein Büro so zu organisieren, dass er, sofern er Mitglied einer bundesweit tätigen [X.] ist, die anfallenden Arbeiten durch geschultes Personal an anderen Standorten erbringen und seine Mitarbeiter bei Bedarf anreisen lässt. Angesichts der modernen Datenübermittlung und Kommunikationsmöglichkeiten hat der Bewerber auch bei einer solchen ausgelagerten Büroorganisation jederzeit Zugriff auf sämtliche Informationen, die das Verfahren betreffen.

5. Die Wertung des [X.]s, die Antragstellerin habe die [X.] des [X.] über die Organisation des [X.]er Büros nicht getäuscht, gibt zu keinen Beanstandungen oder Hinweisen Anlass.

Kayser                    Vill                          Lohmann

               [X.]                    Möhring

Meta

IX AR (VZ) 2/15

17.03.2016

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 13. April 2015, Az: 2 VA 3/14

§ 56 Abs 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.03.2016, Az. IX AR (VZ) 2/15 (REWIS RS 2016, 14332)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2037 WM 2016, 841 REWIS RS 2016, 14332

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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