Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2006, Az. III ZR 129/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4483

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 16. März 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.]andsache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja GG Art. 14 Ea Zu der dem Pächter durch Enteignung der Pachtfläche genommenen und zu entschädigenden Rechtsposition kann auch ein [X.]anspruch gegen den Grundeigentümer im Falle der Kündigung des Pachtverhältnisses durch diesen, gerichtet auf den vom Pächter geschaffenen "Mehrwert" des Grundstücks (§ 591 Abs. 1 BGB), gehören. BGB § 591 Abs. 1 Obergrenze des [X.] nach § 591 Abs. 1 BGB ist - wie beim [X.] gegen den Eigentümer auf Ersatz nützlicher [X.] 2 - dungen nach § 996 BGB - der Betrag der tatsächlich getätigten Aufwendun-gen. [X.], Urteil vom 16. März 2006 - [X.] - [X.]

LG Hannover - 3 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beteiligten zu 2 wird das Urteil des 4. Zivilse-nats des [X.] - Senat für [X.] - vom 18. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des Beteiligten zu 2 erkannt worden ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beteiligte zu 2 beansprucht für von ihm angepachtete und zum Spar-gelanbau genutzte - jedoch von der Straßenbauverwaltung (Beteiligte zu 1) ab 1. Oktober 1997 in Anspruch genommene - Flächen (14.985 m² in der [X.]) eine Entschädigung nach [X.]. Die Parteien streiten im baulandgerichtlichen Verfahren um die Höhe des festzuset-zenden Betrages. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das erste Revi-sionsurteil des Senats vom 2. Oktober 2003 ([X.]/02 - [X.] 156, 257 1 - 4 - = NJW 2004, 281) Bezug genommen. Das [X.] hat aufgrund der neuen Berufungsverhandlung die an den Beteiligten zu 2 zu leistende Entschä-digung auf 22.947,30 DM (= 11.732,77 •) nebst Zinsen - unter Anrechnung ei-ner bereits geleisteten Abschlagszahlung von 50.000 DM - herabgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten, vom [X.] zugelassenen Revision er-strebt der Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung der ursprünglichen Festsetzung der Beteiligten zu 3 (Flurbereinigungsbehörde) in Höhe von 170.880 DM nebst Zinsen. Entscheidungsgründe Die Revision des Beteiligten zu 2 führt in dem Umfang, in dem das [X.] zu seinem Nachteil erkannt hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur (erneuten) Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 2 [X.] 1. Das Berufungsgericht ist nach einer neuen Würdigung der gesamten Umstände des von dem Beteiligten zu 2 eingegangenen und durch [X.] verwirklichten Pachtverhältnisses an Hand der im ersten Revisionsurteil des Senats ([X.] 156, 257, 265 ff) genannten Kriterien zu dem Ergebnis ge-langt, dass die dem Beteiligten zu 2 - mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 - ge-nommene Rechtsposition nicht den gesamten [X.]raum bis zum Ende der Ertragsdauer der von ihm angelegten [X.] (bis 2005) umfasste, son-dern dass der von ihm mündlich abgeschlossene Pachtvertrag durch den 3 - 5 - Eigentümer zum Ende des Jahres 1999 hätte gekündigt werden können, ohne dass der Beteiligte zu 2 der Kündigung durchgreifende Einwände - etwa auch aus § 242 BGB - hätte entgegensetzen können. Diese Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 2. Bei seiner weiteren Prüfung geht das Berufungsgericht allerdings nicht näher auf die Frage ein, welcher Entschädigungsbetrag sich für den Beteiligten zu 2 aus dem Verlust seiner Rechtsposition als (Spargel anbauender) Pächter errechnet, die er immerhin auf der Grundlage der Feststellungen des [X.]s ohne den enteignenden Zugriff der Straßenbauverwaltung in der [X.] vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 1999 unangefochten innege-habt hätte. Maßgeblich sind hierfür, wenn auch zeitlich begrenzt, die im ersten Revisionsurteil des Senats ([X.] 156, 257, 260 ff) erörterten Grundsätze zur Entschädigung des am entgangenen Deckungsbeitrag ausgerichteten [X.]. Da das Berufungsurteil schon aus einem anderen Grund der Aufhe-bung unterliegt (unten zu [X.]), hat der Tatrichter in der neuen [X.] Gelegenheit, die Prüfung der dem Beteiligten zu 2 insgesamt zuste-henden - einheitlichen - Enteignungsentschädigung auch im Einzelnen auf [X.] zu erstrecken. 4 I[X.] Ausgehend davon, dass der Pachtvertrag des Beteiligten zu 2 seitens des Eigentümers zum Ende des Jahres 1999, also fünf Jahre vor der "Erschöp-fung" der [X.], kündbar war, prüft das Berufungsgericht als dem [X.] zu 2 genommene und zu entschädigende Rechtsposition einen An-spruch desselben gegen den Eigentümer für den Fall der Kündigung auf Ersatz 5 - 6 - wertverbessernder Verwendungen gemäß § 591 Abs. 1 BGB. Das Berufungs-gericht zieht einen solchen Anspruch grundsätzlich in Betracht, wobei es davon ausgeht, dass die Bewirtschaftung des [X.] durch den Beteiligten zu 2 unter Anlage von [X.] mit Zustimmung des Eigentümers erfolgt sei und der Grundbesitz durch die - noch nicht erschöpfte - [X.] einen über die Pachtzeit hinaus erhöhten Wert ("Mehrwert") erlangt habe. Allerdings könne, so das Berufungsgericht weiter, der bloße Mehrwert einen Ersatzan-spruch des Pächters nach § 591 BGB nicht begründen. Der Ersatzanspruch sei von vornherein auf die Höhe der Verwendungen des Pächters zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung begrenzt. Dafür, dass der Beteiligte zu 2 an nützli-chen Verwendungen mehr als 11.732,77 • - den von der Beteiligten zu 1 als Enteignungsentschädigung für den Beteiligten zu 2 errechneten Betrag - auf-gewendet habe, sei jedoch nichts ersichtlich oder vorgetragen; das habe der Beteiligte zu 2 auch bei der Erörterung der Problematik des § 591 BGB in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht behauptet. Diese Ausführungen halten zwar zum Grund, nicht aber zur Höhe der betreffenden Entschädigungsposition der rechtlichen Nachprüfung stand. 6 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass zu der dem [X.] durch Enteignung der Pachtfläche genommenen und zu entschädigenden Rechtsposition auch ein [X.]anspruch gegen den Grundstücks-eigentümer für den Fall der Kündigung des Pachtverhältnisses durch diesen, gerichtet auf den vom Pächter geschaffenen "Mehrwert" des Grundstücks (§ 591 Abs. 1 BGB), gehören kann (vgl. [X.]/[X.]/Pasternak, [X.], 5. Aufl. Rn. 558; siehe auch die Senatsurteile [X.] 59, 250, 253 f und vom 15. April 1957 - [X.] - [X.] § 7 ErgG/RSiedlG Nr. 2 zu § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ergänzung des [X.] - 7 - gesetzes vom 4. Juni 1935, RGBl. [X.]). Des weiteren ist dem [X.] darin zuzustimmen, dass die Herstellung einer [X.] durch den Pächter auf gepachtetem Ackerland eine nützliche Verwendung im Sinne des § 591 Abs. 1 BGB darstellen kann (vgl. - für den Fall der Umwandlung von Ackerland in eine Weinbaufläche - [X.], Urteil vom 16. Juni 2000 - [X.] 22/99 - [X.], 234, 235). Das wird von der Revision, als ihr günstig, nicht in Zweifel gezogen; auch die Revisionserwiderung nimmt dies hin. 2. Es ist entgegen den Angriffen der Revision auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Pächters gegen den Eigentümer aus § 591 Abs. 1 BGB als durch die getätigten Aufwendungen (zuzüglich marktüblicher Verzinsung) begrenzt angesehen hat. 8 Während der Verpächter verpflichtet ist, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen (§ 590b BGB), hat er nach § 591 Abs. 1 BGB andere als notwendige Verwendungen, denen er zugestimmt hat, dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert). Diese durch Gesetz vom 8. November 1985 ([X.] I S. 2065) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügte Vorschrift ist nach ihrem [X.] Wortsinn und ihrem systematischen Zusammenhang nicht anders zu [X.] als die Regelung des § 996 BGB über den Ersatzanspruch des Besit-zers für nützliche Verwendungen im [X.]. Für diese Regelung stand und steht außer Streit, dass [X.] nur bis zur Höhe der der Sache jetzt noch anhaftenden Wertsteigerung, jedoch nicht über die tatsächlich aufgewendeten Kosten hinaus in Betracht kommt ([X.], 147, 149; [X.] 75, 288, 295). Auch für § 591 Abs. 1 BGB hat der Bundesge-richtshof ausgesprochen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung 9 - 8 - ein (noch) vorhandener Mehrwert allein einen Ersatzanspruch des Pächters nicht begründen könne; der Mehrwert sei nicht [X.], sondern Maß-stab des [X.]anspruchs ([X.] 115, 162, 166; vgl. auch [X.], Urteil vom 16. Juni 2000 aaO [X.]; [X.] [X.] 1995, 42, 43). Dieser Rechtsprechung, deren Standpunkt von der herrschenden Meinung in der Fachliteratur geteilt wird (MünchKommBGB/Harke 4. Aufl. § 591 Rn. 3; [X.]/[X.] BGB 12. Aufl. § 591 Rn. 25; [X.]/[X.] 65. Aufl. § 591 Rn. 4; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 591 Rn. 4; [X.]/[X.] BGB 11. Aufl. § 591 Rn. 1; so wohl auch [X.]. § 591 Rn. 46), schließt sich der erkennende Senat an. Die Gegenansicht, die darauf abstellt, dass der Pächter bezüglich der vom Verpächter genehmigten nützli-chen Verwendungen besser stehen solle als bei den notwendigen Verwendun-gen, "weil der Verpächter in Kenntnis seiner Ersatz-Pflicht die Verwendungen erlaubt hat und im übrigen Abs. 3 Satz 3 ein Korrektiv zugunsten des Verpäch-ters enthält" ([X.], [X.]. § 591 Rn. 17; ihm fol-gend Bauermeister in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] juris Praxiskommen-tar BGB § 591 Rn. 12; [X.]/Pikalo/v. [X.] BGB 13. Bearb. § 591 Rn. 31), trägt weder dem Wortlaut noch dem [X.] der Vorschrift Rechnung, bei der der überkommene Begriff der "Verwendungen" inmitten steht ([X.], die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen, vgl. [X.] 131, 220, 222 f); sie findet auch in den Gesetzesmaterialien (siehe die Begründung zu § 591 BT-Drucks. 10/509 S. 22) keine Stütze. 3. Soweit das Berufungsgericht die Höhe der Verwendungen des Beteilig-ten zu 2, die möglicherweise per 31. Dezember 1999 beim Eigentümer zu ei-nem Mehrwert geführt hätten, ungeklärt gelassen und den Beteiligten zu 2 an seinem mangelnden Vortrag zu diesem Punkt festgehalten hat, rügt jedoch die 10 - 9 - Revision mit Recht einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts (Verstoß ge-gen den Untersuchungsgrundsatz, § 221 Abs. 2 BauGB). In [X.] sind grundsätzlich die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften, insbesondere also die [X.], entsprechend anzuwenden (§ 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die infolge dieser Verweisung mit in den Blick zu nehmenden Vorschriften der Zivilpro-zessordnung, etwa auch die über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens, stehen allerdings in einem Spannungsverhältnis zu der weiteren Regelung in § 221 Abs. 2 BauGB, wonach - während im Zivilprozess der Verhandlungs-grundsatz gilt - das [X.] auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen kann, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind. Diese [X.], die früher überwiegend als "Kann"-Vorschrift verstanden wurde, die es dem Gericht nach seinem Ermessen frei stelle, vom [X.] zum Untersuchungsgrundsatz überzugehen, begründet nach dem heute vor-herrschenden Verständnis eine gerichtliche "Befugnis" im Sinne gegebenenfalls einer Verpflichtung des Gerichts zur Anwendung des Untersuchungsgrundsat-zes (Senatsurteil vom 4. November 2004 - [X.] - [X.] 161, 38, 45 = NJW 2005, 898, 900). Die (begrenzte) Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im baulandgerichtlichen Verfahren ist allerdings im Zusammenhang zu sehen mit den - auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das vom [X.] beherrscht wird - zunehmend anerkannten Mitwirkungspflich-ten der Verfahrensbeteiligten. Dementsprechend findet die Pflicht der Tatsa-chengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts (nach § 86 Abs. 1 VwGO wie auch gegebenenfalls nach § 221 Abs. 2 BauGB) ihre Grenze dort, wo das [X.] keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Sachaufklärung bietet (Senatsurteil vom 4. November 2004 aaO m.w.[X.]). Im Streitfall hatte das [X.] - 10 - fungsgericht es indessen, was die Höhe der von dem Beteiligten zu 2 für die [X.] gemachten Verwendungen anging, nicht mit einem klaren Par-teivorbringen zu tun, das es nicht hätte zu hinterfragen brauchen, sondern es fehlte offensichtlich an substantiiertem Vortrag des Beteiligten zu 2. Dabei war dieser Mangel an Parteivortrag erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zutage getreten. Die Entscheidungserheblichkeit der Hö-he der von dem Beteiligten zu 2 für die [X.] erbrachten [X.] ergab sich erst aus der geänderten Rechtsauffassung des [X.]s, dessen vorausgegangene Beweiserhebung noch auf der [X.] basierte, für einen Anspruch aus § 591 Abs. 1 BGB komme es nur auf den erzielten Mehrwert an. Andererseits gab es, worauf die Revision mit Recht hin-weist, aus dem bisherigen Verfahren, insbesondere aus den Äußerungen der gerichtlichen Sachverständigen und den fachkundlichen Stellungnahmen des die Beteiligte zu 1 vertretenden Landesamts, Hinweise auf die "Investitionsauf-wendungen" des Beteiligten zu 2 (vgl. nur [X.]-460). Dieser bereits vor-handene Prüfungsstoff hätte das Berufungsgericht veranlassen müssen, durch Auflagen an den Beteiligten zu 2 zu weiterem Vortrag und gegebenenfalls durch zusätzliche sachverständige Erhebungen die Höhe des maßgeblichen Kosten-aufwands des Beteiligten zu 2 nach landwirtschaftlichen Bewertungsgrundsät-zen zu klären. II[X.] Das angefochtene Urteil kann daher, soweit es zum Nachteil des [X.] ergangen ist, keinen Bestand haben. Mangels Entscheidungsreife im Revisionsverfahren ist die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird die Aufgabe des Berufungsgerichts sein, die [X.] - 11 - fende Enteignungsentschädigung des Beteiligten zu 2 aus einer "Kombination" - unter Vermeidung einer Doppelentschädigung und gegebenenfalls unter Ab-zinsung auf den [X.] 1. Oktober 1997 - des [X.] (ent-gangener Deckungsbeitrag) für die [X.] vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. [X.] mit einem entgangenen [X.]anspruch gemäß § 591 Abs. 2 BGB gegen den Eigentümer wegen des am 31. Dezember 1999 für diesen noch gegebenen Mehrwerts zu ermitteln. [X.] [X.] [X.]

[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.12.2000 - 7 O 500/99 ([X.].) - [X.], Entscheidung vom 18.05.2005 - 4 U 12/01 ([X.].) -

Meta

III ZR 129/05

16.03.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2006, Az. III ZR 129/05 (REWIS RS 2006, 4483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4483

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