Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.10.2012, Az. 5 C 22/11

5. Senat | REWIS RS 2012, 2382

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Gegenstand

Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag; Verringerung des Nettoeinkommens durch Steuerklassenwechsel


Leitsatz

1. Die Aufklärungspflicht des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) besteht grundsätzlich sowohl gegenüber bar- als auch gegenüber naturalunterhaltspflichtigen Elternteilen. Soweit sie eine Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen gebietet, ist ihr bei einem naturalunterhaltspflichtigen Elternteil genügt, wenn dieser darauf hingewiesen wird, dass im Rahmen der Jugendhilfe der Unterhalt des Jugendlichen aus öffentlichen Mitteln sichergestellt wird.

2. Bei der Berechnung des Einkommens, aus dem Elternteile zu Leistungen und Maßnahmen nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII mit einem Kostenbeitrag heranzuziehen sind, finden die im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften sinngemäß Anwendung, wenn und soweit das Jugendhilferecht keine speziellen Bestimmungen enthält und dessen Besonderheiten dem nicht entgegenstehen.

3. Besteht bei einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit die berechtigte Erwartung, dass der Pflichtige hiermit im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte erzielt, ist die Behörde berechtigt, aus dem Gesamteinkommen das vor dem Leistungszeitraum über eine längere Zeit erzielt wurde, ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dieses der Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags zugrunde zu legen.

4. Bei der Ermittlung des für den Kostenbeitrag maßgeblichen bereinigten Einkommens sind die mit dem Einkommen des beitragspflichtigen Elternteils verbundenen Steuern und Steuervorauszahlungen im tatsächlich geleisteten Umfang abzuziehen.

5. Eine monatlich auf das Einkommen zu entrichtende Steuerzahlung ist bei der Bemessung der Höhe des Kostenbeitrags insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie der Beitragspflichtige durch einen Wechsel der Steuerklasse herbeigeführt hat, für den keine schutzwürdigen Gründe vorliegen und deshalb anzunehmen ist, dass der Steuerklassenwechsel zumindest vorwiegend zur Minderung des Kostenbeitrags erfolgt und deshalb rechtsmissbräuchlich ist.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag für den Zeitraum von Juni 2008 bis Januar 2009.

2

Der im Jahre 1993 geborene [X.] des [X.] wuchs in dessen Haushalt auf und musste am 26. Januar 2008 aufgrund einer seelischen Behinderung vollstationär in einer speziellen Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden (mtl. Kosten etwa 6 500 €). Mit Schreiben vom 29. Februar 2008 informierte die beklagte [X.] den Kläger über den Beginn der jugendhilferechtlichen Maßnahme, über die Sicherstellung des Lebensunterhalts des [X.] durch öffentliche Leistungen und über die Möglichkeit der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag. Mit Bescheid vom 16. April 2008 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 635 € fest. Bei der Ermittlung des hierfür maßgeblichen Einkommens des bei einem Versicherungsunternehmen angestellten [X.] legte die Beklagte das durchschnittliche Nettoeinkommen der Monate März 2007 bis Februar 2008 zugrunde. In diesen Monaten waren der Kläger in die [X.] und seine freiberuflich als Steuerberaterin tätige Ehefrau in die [X.] eingestuft. Seine Ehefrau wurde aufgrund ihrer geringen Einkünfte nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen.

3

Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 beantragte der Kläger eine Reduzierung des [X.] unter Berufung auf seine Einkommensabrechnung für den Monat Juni 2008. Daraus ergab sich ein um etwa 900 € niedrigeres Nettoeinkommen, während das Bruttoeinkommen um etwa 150 € höher war als das von der [X.] ermittelte Durchschnittseinkommen. Die Verringerung des Nettoeinkommens beruhte darauf, dass der Kläger zwischenzeitlich in die [X.] und seine Ehefrau in die [X.] gewechselt waren. Der Kläger begründete den Steuerklassenwechsel damit, dass dadurch die von seiner Ehefrau zu leistenden [X.] von vierteljährlich 448 € entfielen und dass seine Ehefrau versuche, eventuell eine zusätzliche berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Mit Bescheid vom 5. August 2008 lehnte die Beklagte den Herabsetzungsantrag des [X.] ab, weil der Steuerklassenwechsel nur zum Zweck der [X.]minderung erfolgt sei.

4

Die auf Reduzierung des [X.] gerichtete Klage wurde ursprünglich auch darauf gestützt, dass der [X.] des [X.] in den Ferien und an den Wochenenden weiterhin zu Hause wohne. Im Klageverfahren räumte die Beklagte ein, dass der Kläger wegen der Ferienaufenthalte in den Monaten Juni bis August und Dezember 2008 einen geringeren Kostenbeitrag leisten müsse. Der Kläger nahm die Klage zurück, soweit sie die Wochenendaufenthalte betraf. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 23. April 2009 die Klage im Übrigen ab. Zwar sei das für den Kostenbeitrag maßgebliche Nettoeinkommen grundsätzlich unter Abzug der tatsächlich anfallenden Steuern zu ermitteln. Der Steuerklassenwechsel des [X.] sei jedoch rechtsmissbräuchlich, weil er lediglich zur Senkung der jugendhilferechtlichen [X.]pflicht durchgeführt worden sei. Die vom Kläger ansonsten angeführten Gründe seien wirtschaftlich nicht nachvollziehbar.

5

Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung statt und verpflichtete die Beklagte, den [X.]bescheid vom 16. April 2008 für den Zeitraum von Juni 2008 bis Januar 2009 aufzuheben. Bei der Berechnung des Einkommens komme es unter Heranziehung sozialhilferechtlicher Grundsätze nicht auf das durchschnittliche Einkommen, sondern auf die tatsächliche monatliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen an. Dabei sei auch die tatsächliche einkommensteuerrechtliche Belastung zu berücksichtigen. Die vom Kläger getroffene Wahl der Steuerklasse sei nicht an unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu messen und stelle sich auch nicht als Rechtsmissbrauch dar. Ungeachtet der Frage, ob die vom Kläger für die Wechsel der Steuerklassen angeführten Gründe zuträfen und in wirtschaftlicher Hinsicht nachvollziehbar oder schutzwürdig seien, fehle es an einem grob unbilligen und mit der Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis. Über die einkommensbedingte Reduzierung des [X.] hinaus könne der Kläger mangels ausreichender Belehrung für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine Herabsetzung des [X.] auf 0 € verlangen. Der Kläger sei nicht hinreichend über die Folgen der Jugendhilfemaßnahme für seine Unterhaltspflicht aufgeklärt worden. Der Hinweis darauf, dass nunmehr der Unterhalt des [X.] aus öffentlichen Mitteln sichergestellt werde, genüge nicht.

6

Mit ihrer Revision erhebt die Beklagte drei Sach- und eine Verfahrensrügen. Das Oberverwaltungsgericht habe an den Umfang der behördlichen Aufklärungspflicht zu strenge Maßstäbe angelegt. Es habe ferner zu Unrecht nur das tatsächlich im jeweiligen Monat erzielte Monatseinkommen berücksichtigt, weil vom durchschnittlichen Monatseinkommen des Elternteils auszugehen sei. Gegen Bundesrecht verstoße auch die Ansicht des [X.], dass stets der tatsächlich erhobene Steuerabzug zu berücksichtigen sei. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs greife ein, wenn der Verpflichtete in zumutbarer Weise erzielbare Steuervorteile nicht nutze oder unnötig hohe gesetzliche Abzüge zulasse. Insoweit sei die vom [X.] und vom [X.] entwickelte Rechtsprechung zur Rechtsmissbräuchlichkeit des [X.] bei Gläubigerschädigung heranzuziehen. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht dem Kläger unter Verletzung des Antragsprinzips mehr zugesprochen, als von ihm beantragt worden sei.

7

Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der [X.]eklagten ist begründet. Die Entscheidung des [X.] verletzt [X.]undesrecht, weil sie die Anforderungen an die Informationspflicht nach § 92 Abs. 3 Satz 1 Achtes [X.]uch Sozialgesetzbuch - [X.] - (1.), die bei der Einkommensberechnung nach § 93 Abs. 1 [X.] maßgeblichen Grundsätze (2.) und die sich aus dem Grundsatz von [X.] und Glauben für das jugendhilferechtliche [X.]recht ergebenden Folgerungen (3.) verkennt. Da für die Prüfung der Frage des Rechtsmissbrauchs notwendige tatrichterliche Feststellungen fehlen, ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (4.).

9

1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die in § 92 Abs. 3 Satz 1 [X.] enthaltene Aufklärungspflicht überspannt, soweit es die Folgen der Unterbringung für die Unterhaltspflicht betrifft. Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 [X.] kann ein Kostenbeitrag u.a. für eine vollstationäre Unterbringung eines seelisch behinderten [X.] im Rahmen der Eingliederungshilfe - wie hier - bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Dem hat der [X.]eklagte Rechnung getragen.

Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Aufklärungspflicht grundsätzlich sowohl gegenüber bar- als auch gegenüber naturalunterhaltspflichtigen Elternteilen besteht. In der Gesetzesbegründung wird zwar zur Erläuterung der Aufklärungspflicht nur ausgeführt, barunterhaltspflichtige Elternteile, die von dem Kind getrennt lebten, sollten davor bewahrt werden, mangels Kenntnis von der Jugendhilfemaßnahme oder von deren unterhaltsrechtlichen Auswirkungen den [X.]arunterhalt weiterzuzahlen und zusätzlich für denselben Zeitraum einen Kostenbeitrag leisten zu müssen ([X.]TDrucks 15/3676 [X.]). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Elternteile, die zuvor mit dem Kind zusammengelebt und Naturalunterhalt gewährt haben, nicht nach § 92 Abs. 3 Satz 1 [X.] belehrt werden müssen. Denn der Wortlaut der Vorschrift enthält insoweit keine Einschränkungen. Auch ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber die relativ große Personengruppe Naturalunterhalt gewährender Eltern, Ehegatten und Lebenspartner schlicht übersehen hätte.

Die Gesetzessystematik weist deutlich in die entgegengesetzte Richtung. Da § 92 Abs. 3 Satz 2 Satz [X.] eine ausdrückliche Ausnahme von der Mitteilungspflicht für eine hier nicht vorliegende Fallgestaltung vorsieht, ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber für Naturalunterhalt leistende Elternteile einen nicht im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommende Einschränkung von der Pflicht zulassen wollte.

Dies wird vom Zweck des § 92 Abs. 3 Satz 1 [X.] bestätigt. Die [X.]estimmung verfolgt auch das Ziel, demjenigen, der zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden könnte, die Möglichkeit zu Vermögensdispositionen im Hinblick auf die drohende [X.]eitragspflicht zu eröffnen. Daraus folgt zum einen, dass die [X.]estimmung nicht nur eine Mitteilung über die Gewährung der Leistung (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 [X.]) und eine Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 [X.]) gebietet, sondern auch einen deutlichen Hinweis auf die mögliche [X.]. Zum anderen ergibt sich aus diesem Zweck, dass sich die Mitteilungspflicht auch auf Naturalunterhaltspflichtige erstreckt. Auch Eltern, die - wie hier - mit dem nunmehr in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebrachten Kind zusammengelebt haben, müssen im Hinblick auf eine drohende [X.] vermögensrechtliche Dispositionen treffen, z.[X.]. mit den durch die auswärtige Unterbringung des jungen Menschen einhergehenden Ersparnissen Rücklagen für die [X.]eitragszahlung bilden. Sollten sie Sozialleistungen beziehen, müssen sie ggf. Ersatz für das durch den Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 [X.] beanspruchte Kindergeld beantragen (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juni 2008 - 2 K 599/07 - juris Rn. 29).

Der Umfang der Informationspflicht im Einzelfall hat sich entsprechend diesem Schutzzweck der Norm an den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten der [X.] zu orientieren. Da [X.]pflichtige durch Kürzungen des [X.] Vorsorge für die [X.] treffen können, steht bei ihnen die [X.]elehrung über die Folgen der Jugendhilfemaßnahme für die Unterhaltspflicht im Vordergrund. [X.]ei [X.], die aus ersparten Aufwendungen Rücklagen bilden können, hat die Information über das zeitliche Einsetzen der [X.] besondere [X.]edeutung. [X.]ei Empfängern von Sozialleistungen ist der Hinweis über die [X.]eanspruchung des Kindergeldes für deren [X.]elange besonders wichtig, weil sie durch eine geänderte Antragstellung reagieren müssen.

§ 92 Abs. 3 Satz 1 [X.] gebietet jedoch nicht, dass die [X.]ar- und [X.] in gleich intensiver Weise über alle anzusprechenden Fragen rechtlich aufgeklärt werden. Vielmehr müssen den [X.]etroffenen in erster Linie die in ihrem Fall für sie relevanten Informationen vermittelt werden, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit dem Entstehen der [X.] zu vermeiden. Da der naturalunterhaltspflichtige Elternteil in [X.]ezug auf den Unterhaltsanspruch keine besonderen vermögensrechtlichen Dispositionen treffen muss, kann sich bei ihm die unterhaltsrechtliche Aufklärung entsprechend dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 [X.] darauf beschränken, dass die Jugendhilfeleistung unterhaltsrechtlich entlastende Auswirkungen hat. [X.]esondere [X.]edeutung erlangt hingegen bei ihm der Hinweis auf das Entstehen der [X.].

Hier hat die [X.]eklagte nach den Feststellungen des [X.] den Kläger über den [X.]eginn der jugendhilferechtlichen Maßnahme und über die Möglichkeit der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Kenntnis gesetzt sowie darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Jugendhilfemaßnahme der Unterhalt des [X.] aus öffentlichen Mitteln sichergestellt wird. Diese Information genügt, um den zuvor naturalunterhaltspflichtigen Kläger vor vermögensrechtlichen Fehldispositionen zu schützen. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass ein Kind [X.] Eltern theoretisch nach der Unterbringung durch einen Jugendhilfeträger [X.]arunterhalt von den Eltern fordern könnte. Denn die Informationspflicht des § 92 Abs. 3 Satz 1 [X.] soll die Eltern nur vor Fehldispositionen schützen, die bei [X.]eginn der Maßnahme konkret drohen. Sie dient nicht dem Schutz vor einer lediglich abstrakt-theoretisch drohenden Inanspruchnahme.

2. Das [X.]erufungsgericht hat auch die bei der Einkommensermittlung anzulegenden Maßstäbe teilweise verkannt. Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger grundsätzlich kostenbeitragspflichtig ist. Da sein [X.] aufgrund einer seelischen [X.]ehinderung vollstationär in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht worden ist, sind nach § 91 Abs. 1 Nr. 6 [X.] Kostenbeiträge zu erheben. Die Eltern werden hierbei getrennt entsprechend ihrem Einkommen unter [X.]erücksichtigung ihrer [X.]elastungen und ihrer sonstigen Unterhaltspflichten durch Leistungsbescheid zu einem Kostenbeitrag herangezogen (vgl. §§ 92 bis 94 [X.]).

Das Oberverwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass § 93 Abs. 1 [X.] von einem eigenständigen jugendhilferechtlichen Einkommensbegriff ausgeht (vgl. [X.]TDrucks 16/9299 [X.]). Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach dem [X.] sowie der Renten und [X.]eihilfen, die nach oder entsprechend dem [X.]undesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem [X.]. Diese Definition des Einkommens ist zwar erkennbar der Einkommensdefinition des [X.] nachgebildet (vgl. § 76 Abs. 1 [X.] 2002, § 82 Abs. 1 SG[X.] XII und § 11 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] II). Der Gesetzgeber hat jedoch eine eigenständige Regelung getroffen, die insbesondere durch den pauschalen Abzug von Aufwendungen nach § 93 Abs. 3 Satz 3 [X.] eine schnellere und einfachere [X.]erechnung des bereinigten Einkommens ermöglichen soll ([X.]TDrucks 15/3676 [X.] f.).

Soweit das Jugendhilferecht keine speziellen Regelungen zur Einkommensberechnung enthält, ist es grundsätzlich Aufgabe der Rechtspraxis und Rechtsprechung, die anzuwendenden [X.]erechnungsmethoden unter [X.]erücksichtigung der systematischen Zusammenhänge des Gesetzes näher zu konkretisieren. Der Senat hat im Urteil vom 19. August 2010 - [X.]VerwG 5 C 10.09 - ([X.]VerwGE 137, 357 Rn. 27) die Frage offengelassen, ob bei der jugendhilferechtlichen [X.]ermittlung (damals bei der Frage der Fahrtkostenberechnung) zur Lückenschließung sozialhilferechtliche, unterhaltsrechtliche oder steuerrechtliche Grundsätze entsprechend anzuwenden sind. Angesichts der vom Gesetzgeber gezogenen deutlichen Parallelen zum [X.] liegt es jedoch nahe, zur Lückenschließung auf die [X.]erechnungsmethoden des [X.] zurückzugreifen. Zwar scheidet eine pauschale Übernahme der gesamten sozialhilferechtlichen [X.]erechnungsvorschriften aus, weil der Gesetzgeber im [X.] eine eigenständige Regelung geschaffen hat und insbesondere auch den ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagenen Verweis auf die sozialhilferechtliche [X.] (vgl. § 93 Abs. 2 des [X.] - [X.]TDrucks 15/3676 S. 16) nicht übernommen hat (vgl. [X.]TDrucks 15/5616 [X.], 27 f.). Jedoch können die im Sozialhilferecht geltenden Einkommensberechnungsregeln sinngemäß Anwendung finden, wenn sie dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung Rechnung tragen und wenn sie mit den sonstigen [X.]esonderheiten des jugendhilferechtlichen [X.]rechts in Einklang stehen.

Nach diesen Maßstäben begegnet es keinen [X.]edenken, wenn das [X.]erufungsgericht bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die zum Sozialhilferecht entwickelte [X.] (vgl. Urteil vom 18. Februar 1999 - [X.]VerwG 5 C 35.97 - [X.]VerwGE 108, 296 <299 f.>) zurückgegriffen und das vom Kläger bezogene Arbeitsentgelt in voller Höhe als Einkommen angesehen hat. Es handelt sich bei dem von einem Arbeitnehmer bezogenen Grundgehalt, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld um "Einkünfte in Geld", die klassischer Weise zum Einkommen gezählt werden. Ebenfalls zutreffend hat das [X.]erufungsgericht für die [X.]berechnung auf das Monatseinkommen abgestellt. Dies ergibt sich bereits aus der zu § 94 Abs. 5 [X.] erlassenen [X.]verordnung, deren Anlage auf das bereinigte Monatseinkommen abstellt. Ferner entspricht es der realen Einkommenssituation der [X.]etroffenen und der Abrechnungspraxis der Leistungsträger, an das im jeweiligen [X.]edarfskalendermonat zur Verfügung stehende bereinigte Nettoeinkommen anzuknüpfen (vgl. Urteil vom 22. April 2004 - [X.]VerwGE 5 [X.] - [X.]VerwGE 120, 339 <340>).

Soweit das Oberverwaltungsgericht hingegen auf der Grundlage der [X.] eine streng an den jeweiligen Monatsbezügen ausgerichtete Einzelberechnung gefordert hat, ist dem nicht zu folgen. Eine entsprechende Verpflichtung widerspräche bereits dem im Jugendhilferecht geltenden Grundsatz der einfachen und schnellen Einkommensberechnung. Sie spiegelte auch die Praxis der sozialhilferechtlichen Einkommensberechnung nicht wider, weil das Sozialhilferecht normative Abweichungen vom Prinzip des tatsächlichen Zuflusses zulässt und speziell in § 3 Abs. 3 [X.] zu § 82 SG[X.] XII eine Verteilzeitberechnung bei einmaligen Einnahmen vorsieht. Auch trägt die geforderte monatliche Neuberechnung des [X.] nicht dem in § 94 Abs. 5 [X.] zum Ausdruck kommenden Anliegen des Gesetzgebers Rechnung, für bestimmte Einkommensgruppen gleichbleibende monatliche Pauschalbeiträge festzusetzen.

[X.]esteht bei einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit die berechtigte Erwartung, dass der Pflichtige hieraus im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte erzielt, ist die [X.]ehörde berechtigt, aus dem Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dieses der [X.]erechnung des monatlichen [X.] zugrunde zu legen. Allerdings setzt eine entsprechende Mittelung voraus, dass sich in der Durchschnittswertbildung die im Festsetzungszeitraum zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen widerspiegelt. Die Anpassung der Vorschriften über die Heranziehung der unterhaltspflichtigen Personen zu den Kosten der Leistungen durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz diente insbesondere der Stärkung des Nachrangs der Kinder- und Jugendhilfe. Dieser Nachrang sollte sich dem Willen des Gesetzgebers entsprechend in einer "stärker an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" der Pflichtigen "orientierte(n) Gestaltung der Kostenbeteiligung" ([X.]TDrucks 15/5616 S. 17) zeigen. Die Erreichung dieses Ziels bedingt, dass die Durchschnittsbildung auf der Grundlage einer validen, aktuelle Einkommensnachweise einbeziehenden Prognose vorgenommen wird. Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, wenn aus dem vor dem Leistungszeitraum über eine längere Zeit erzielten Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen ermittelt und dieses zur Grundlage der [X.]erechnung des monatlichen [X.] gemacht wird.

Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, abschließend zu den rechtmäßigen [X.]erechnungs- und Festsetzungsmethoden Stellung zu nehmen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall bildete die von der [X.]eklagten zu [X.]eginn der [X.]erhebung anhand der letzten zwölf Monate durchgeführte Jahresdurchschnittsberechnung eine aussagekräftige Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen des [X.] im [X.]eitragszeitraum. Dem Kläger stand es jederzeit offen, bei einer Verschlechterung seines Nettoeinkommens eine Neuberechnung und Abänderung des [X.] nach § 48 SG[X.] X zu beantragen.

3. Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich die kostenbeitragsrechtlichen Auswirkungen des vom Kläger vorgenommenen [X.] teilweise fehlerhaft bewertet. Es ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung des für die [X.]eitragserhebung maßgeblichen bereinigten Einkommens nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 2 Nr. 1 [X.] alle "auf das Einkommen gezahlte Steuern" vom [X.]ruttogehalt abzuziehen sind. Nach dem in dieser [X.]estimmung enthaltenen Tatsächlichkeitsprinzip (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 25. November 2008 - 7 A 10710/08 - [X.], 469) sind die entrichteten einkommensbezogenen Steuern grundsätzlich in der tatsächlich geleisteten Höhe anrechnungsfähig. Für einen Abzug in vollem Zahlungsumfang spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift insbesondere der Vergleich mit § 93 Abs. 2 Nr. 3 [X.], weil in § 93 Abs. 2 Nr. 1 [X.] anders als in § 93 Abs. 2 Nr. 3 [X.] keine Limitierung der Anrechnungshöhe vorgesehen ist.

Unter den [X.]egriff der auf das Einkommen gezahlten Steuern können nach dem Zweck des § 93 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auch tatsächlich geleistete Einkommenssteuervorauszahlungen eines Elternteils fallen. Da die Elternteile im [X.]recht gemäß § 92 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] getrennt zu [X.]eiträgen herangezogen werden, kann jeder Elternteil im Rahmen des [X.] nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aber nur die auf sein Einkommen gezahlten Steuern abziehen, so dass das Oberverwaltungsgericht zu Recht den Abzug von [X.] für die freiberufliche Tätigkeit der Ehefrau des [X.] abgelehnt hat.

Entgegen der Ansicht des [X.] schließt das Gebot des vollen Abzugs gezahlter Steuern es nicht aus, dass die [X.]erufung des [X.]schuldners auf eine erhöhte Steuerlast im Einzelfall treuwidrig sein kann. Der Grundsatz von [X.] und Glauben gilt als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht. Er wird aus § 242 [X.]G[X.] abgeleitet, der über seinen Wortlaut hinaus das allgemeine Gebot der [X.]eachtung von [X.] und Glauben im rechtlichen Verkehr als allgemeinen Maßstab enthält, unter dem das gesamte private und öffentliche Recht steht. Der genannte Grundsatz bedarf wegen seiner Allgemeinheit der Konkretisierung. Diese erfolgt durch Typisierung anhand von Fallgruppen (vgl. Urteil vom 23. November 1993 - [X.]VerwG 1 C 21.92 - [X.]VerwGE 94, 294 <298> = [X.] Nr. 3; [X.]eschluss vom 30. April 2008 - [X.]VerwG 6 [X.] 16.08 - juris Rn. 7). Im Öffentlichen Recht spielt vornehmlich die unzulässige Ausübung von Rechten eine Rolle, die dann gegeben ist, wenn eine atypische Situation vorliegt, die die Geltendmachung eines an sich vorgesehenen Rechtes als missbräuchlich erscheinen lässt. Dabei ist für den Rechtsmissbrauch die Herbeiführung eines grob unbilligen Ergebnisses typisch (vgl. Urteil vom 23. November 1993 a.a.[X.] 299).

Eine unzulässige Rechtsausübung kann insbesondere gegeben sein, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines (vertraglichen oder gesetzlichen) Anspruchs in missbilligenswerter Weise begründet worden sind. Der Anwendungsfall, dass in einer manipulativen Schaffung von Anspruchsvoraussetzungen der Grund für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung liegt, findet einen gesetzlichen Ausdruck in § 162 Abs. 2 [X.]G[X.] und ist in der Rechtsprechung anerkannt (Urteil vom 23. November 1993 a.a.[X.] 299 m.w.[X.]). Unter diese Fallgruppe kann auch ein Steuerklassenwechsel fallen, wenn er in missbilligenswerter Weise der Herbeiführung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine jugendhilferechtliche [X.]reduzierung dient. Die Ausübung des dem [X.]ürger generell zustehenden Steuerklassenwahlrechts ist im Einzelfall nach dem Grundsatz von [X.] und Glauben rechtsmissbräuchlich, wenn dafür keine schutzwürdigen Gründe vorliegen und deshalb anzunehmen ist, dass der Steuerklassenwechsel zumindest vorwiegend zur Schmälerung des dem Jugendhilfeträger zustehenden [X.] erfolgt ist.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass er und seine Ehefrau mit dem Steuerklassenwechsel nur von einer nach § 39b EStG legal zustehenden Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hätten, steht dies der Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht entgegen. Vielmehr setzt der Rechtsmissbrauch schon begrifflich das Vorhandensein einer Rechtsposition voraus und verlangt die Prüfung, ob die Ausübung des grundsätzlich zustehenden Rechts in einer bestimmten Situation missbilligenswert, d.h. rechtlich nicht schützenswert, ist. [X.]ei dieser Prüfung fällt im vorliegenden Fall ins Gewicht, dass es das Ziel des § 93 [X.] ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit des [X.] auf einfache und realitätsnahe Weise zu ermitteln. Demgegenüber führt ein Steuerklassenwechsel, der zwar das monatliche Nettoeinkommen verringert, aber hohe [X.] begründet, zu einer unrealistischen Verzerrung der tatsächlich in einem Monat gegebenen finanziellen [X.]elastbarkeit. Soweit ein Steuerklassenwechsel keine anderen wirtschaftlich nachvollziehbaren und schützenswerten Gründe hat, ist anzunehmen, dass er vorwiegend einer der Zielsetzung des § 93 [X.] widersprechenden Verschleierung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dient und damit den Zweck der jugendhilferechtlichen [X.] konterkariert, die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an den Kosten einer ihrem Kind zugute kommenden Jugendhilfemaßnahme zu beteiligen.

Dass ein primär der jugendhilferechtlichen [X.]senkung dienender Steuerklassenwechsel von der Rechtsordnung nicht gebilligt wird, legt auch ein Vergleich mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht nahe. Nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs ist zwar bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners grundsätzlich von dem um die tatsächlich entrichtete Lohnsteuer bereinigten Einkommen auszugehen. Hiervon ist jedoch ein Abschlag zu machen, wenn der Unterhaltsschuldner zumutbare Steuervorteile nicht nutzt oder - wie hier - durch Wahl einer wirtschaftlich ungünstigen Steuerklasse - unnötig hohe Steuerabzüge bewusst in Kauf nimmt ([X.]GH, Urteile vom 25. Juni 1980 - [X.] - FamRZ 1980, 984 <985> und vom 14. Januar 2004 - [X.] - NJW 2004, 769). Wenn es aber Eltern unterhaltsrechtlich im unmittelbaren [X.] nicht gestattet wird, die Unterhaltsansprüche ihrer Kinder durch Wahl einer ungünstigen Steuerklasse zu schmälern, dann spricht dies dafür, dass es den Eltern auch im mittelbaren Verhältnis - bei Zwischenschaltung eines den Unterhalt abdeckenden öffentlichen Jugendhilfeträgers - nicht gestattet sein kann, sich auf diese Weise ihren Leistungspflichten zu entziehen.

Diese Erwägung kann auch nicht - wie das Oberverwaltungsgericht meint - mit dem Argument entkräftet werden, dass die Unterhaltspflicht das [X.] und die [X.] das [X.]ürger-Staat-Verhältnis betrifft. Denn die jugendhilferechtliche [X.] wurzelt in der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern. Die [X.] entsteht gerade deswegen, weil der Staat die Eltern bei der Erziehung ihres Kindes unterstützt und deren Unterhaltspflicht mit befreiender Wirkung übernimmt. Die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der [X.] ist nur aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die Stelle der früheren Legalzession des Unterhaltsanspruchs getreten. Der Gesetzgeber wollte mit der Entflechtung der Regelungen keine materiell-rechtlichen Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht auslösen und [X.]esserverdienende angemessen zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahmen heranziehen ([X.]TDrucks 15/3676 [X.]). Dies spricht dagegen, besserverdienenden Elternteilen nunmehr Gestaltungsmöglichkeiten zur Senkung der [X.] zu eröffnen, die im früher geltenden Unterhaltsrecht nicht akzeptiert worden sind.

Gegen die Annahme einer missbräuchlichen Rechtsausübung streitet nicht, dass ein zumindest vorwiegend der Minderung des [X.] dienender Steuerklassenwechsel in der Regel dazu führt, dass zunächst eine gemessen an der tatsächlichen Steuerschuld zu hohe Steuerzahlung geleistet wird, was eine nachträgliche Steuererstattung auslöst. Eine erfolgte Erstattung stellt Einkommen dar und kann deshalb bei fortdauernder [X.]eitragspflicht die Erhöhung des [X.] rechtfertigen. Der Umstand, dass bei [X.]erücksichtigung einer Steuererstattung der durch den Wechsel der Steuerklasse erlangte Vorteil im Ergebnis zumindest teilweise rückgängig gemacht werden kann, ändert aber nichts daran, dass der hier in Rede stehende Steuerklassenwechsel eine Minderung des monatlichen Nettoeinkommens bewirkte, deren [X.]erücksichtigung zu einer Reduzierung des [X.] führte. Hinzu kommt, dass die Steuererstattung nur für den Fall berücksichtigt werden kann, dass die beitragspflichtige Leistung noch gewährt wird. Mithin ist keineswegs gewiss, dass die Erstattung im Rahmen des [X.] in Ansatz gebracht werden kann.

Soweit sich das Oberverwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des [X.]undessozialgerichts vom 25. Juni 2009 - [X.] 10 EG 3/08 R - ([X.]SGE 103, 284) zur Zulässigkeit des [X.] vor einer Elterngeldgewährung berufen hat, ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen betrifft der vorliegende Fall keine Sozialleistung, sondern eine Erstattungspflicht. Zum anderen beruht das in [X.]ezug genommene Urteil des [X.]undessozialgerichts insbesondere auf der Erwägung, der Gesetzgeber habe bereits bei den parlamentarischen [X.]eratungen die Möglichkeit des elterngelderhöhenden [X.] gesehen und gleichwohl keine Ausschlussregelung erlassen ([X.]SG a.a.[X.] Rn. 31 - 33). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor. Hingegen hat die [X.]eklagte mit Recht darauf hingewiesen, dass der [X.]undesgerichtshof ([X.]eschlüsse vom 4. Oktober 2005 - VII Z[X.] 26/05 - WM 2005, 2324 und vom 3. Juli 2008 - IX Z[X.] 65/07 - [X.], 1791) und das [X.]undesarbeitsgericht (Urteile vom 18. September 1991 - 5 [X.] - [X.][X.] 1992, 353 und vom 23. April 2008 - 10 [X.] - NJW 2008, 2606) auch in anderen Fällen einen Steuerklassenwechsel mit dem Ziel der Gläubigerbenachteiligung als missbräuchlich ansehen oder aus dem nahekommenden Erwägungen unberücksichtigt lassen. Dies gilt auch, wenn es um die [X.]enachteiligung der Staatskasse geht ([X.]GH vom 3. Juli 2008 a.a.[X.]). Auch dies stützt die Annahme, dass ein vorwiegend der [X.]enachteiligung des Jugendhilfeträgers als [X.]gläubiger dienender Steuerklassenwechsel rechtlich nicht schützenswert und nach dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 [X.]G[X.] bei der [X.]emessung des [X.] zu vernachlässigen ist.

4. Ob der Kläger und seine Ehefrau im vorliegenden Fall für den Steuerklassenwechsel wirtschaftlich nachvollziehbare und schutzwürdige Gründe gehabt haben, ist zwischen den Parteien umstritten und vom Oberverwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - offengelassen worden. Der Rechtsstreit ist daher zur Klärung dieser Frage nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Da im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Streitsache nur noch unzweifelhaft vom Antrag des [X.] umfasste Fragen zu prüfen sind, kommt es auf die von der [X.]eklagten erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 88 VwGO nicht mehr an.

Meta

5 C 22/11

11.10.2012

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. April 2011, Az: 12 A 1292/09, Urteil

§ 92 Abs 2 SGB 8, § 92 Abs 3 S 1 SGB 8, § 91 Abs 1 SGB 8, § 91 Abs 2 SGB 8, § 93 Abs 1 SGB 8, § 93 Abs 2 Nr 1 SGB 8, § 242 BGB, § 162 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.10.2012, Az. 5 C 22/11 (REWIS RS 2012, 2382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2382

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Referenzen
Wird zitiert von

M 18 K 17.5881

12 C 16.2076

M 18 S 20.6559

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