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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:200217BIXZR195.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR
195/16
vom
20. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
den
Richter
Grupp,
die Richterin [X.] und die Richter
Dr.
[X.] und Meyberg
am
20. Februar 2017
beschlossen:
Es wird angeordnet, dass die Klägerin wegen der Prozesskosten der Beklagten bis zum 15. April 2017 eine weitere Sicherheit in Höhe von 14.010,35
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskos-tensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Beklagte hat
die Einre-de der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
nach § 110 ZPO
mit ihrer Klageerwiderung vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache rechtzei-tig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Juni 2004 -
VIII [X.], NJW-RR 2005, 148 mwN). Das [X.] hat mit Beschluss vom 31. März 2011
die Sicherheit nach den voraussichtlich
in erster Instanz entstehenden Kosten der Beklagten
berechnet, das [X.] mit Beschluss vom 15. Januar 2013
eine weitere Sicherheit nach den Gerichtskosten und den Kosten
der Beklagten
für die zweite Instanz.
Da
die bisher angeordnete Sicherheit die Verfahrensgebühren des dritten [X.] nicht abdeckt und die Klägerin weiterhin ihren Sitz
auf den [X.] ([X.]) hat, kann die Beklagte eine weitere Sicherheit verlangen.
1
-
3
-
Die Höhe der weiteren Sicherheit bemisst der Senat auf der Grundlage eines Streitwerts von (bis zu) 470.000
(vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juli 1998 -
III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 1452; vom 13. Januar 2010 -
XII ZB 12/05,
[X.], 365) nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz
(für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision: 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 7.113,90
-Terminsgebühr in Höhe von 4.639,50
2.236,95
14.010,35
Kayser
Grupp
[X.]
[X.]
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.09.2011 -
327 O 764/10 -
O[X.], Entscheidung vom 13.07.2016 -
6 [X.]/11 -
2
Meta
20.02.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2017, Az. IX ZR 195/16 (REWIS RS 2017, 15381)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15381
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