Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2002, Az. KZR 5/01

Kartellsenat | REWIS RS 2002, 3661

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[X.] DES VOLKESURTEILKZR 5/01Verkündet am:16. April 2002WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] § 322 Abs. 1; [X.] § 34 [X.]: 20. Februar 1990Die rechtskräftige Feststellung, daß eine bestimmte Vertragsklausel nicht gegenkartellrechtliche Vorschriften verstößt, beschränkt sich nicht allein auf Verstößegegen materielles Kartellrecht, sondern umfaßt auch die Frage der Formwirksam-keit nach § 34 [X.] a.[X.], § 125 BGB. Dies gilt auch dann, wenn die [X.] mit der Frage der Formunwirksamkeit nicht auseinandersetzen.[X.], [X.]. v. 16. April 2002 [X.] Düsseldorf LG Dortmund- 2 -Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 16. April 2002 durch den Präsidenten des [X.] Prof. [X.] die [X.] Prof. Dr. Goette, Prof. [X.], Dr. Raum und Dr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des Kartellsenats [X.] vom 14. Februar 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.Von Rechts [X.]:Die Parteien [X.] zwei Kommanditgesellschaften, die Leuchten und Leucht-technik herstellen und vertreiben [X.] sind aus einer Realteilung hervorgegangen.Ursprünglich verfügte die Klägerin über zwei Produktionsstätten, eine für [X.] und eine für Leuchtentechnik. Gesellschafter der Klägerin warenzu gleichen Teilen [X.]und [X.]. Beide Gesellschafterkamen überein, ihre Gesellschafterbeziehungen zum Ende des Jahres 1995 in [X.] zu beenden, daß der Gesellschafter [X.]mit der Klägerin das Werk für- 3 -Möbeleinbauleuchten und der Gesellschafter [X.]mit der Ende 1995 gegrün-deten Beklagten das Werk für Leuchtentechnik fortführen sollten.Ab 1. Januar 1996 wurden beide Betriebe getrennt geführt. Die beiden Ge-sellschafter verhandelten in der Folgezeit, um die Modalitäten der Trennung zu [X.]. Am 20. Mai 1996 kam es schließlich zu einem Realteilungsvertrag zwischenden Parteien, an dem auch die beiden persönlich haftenden [X.] sowie die beiden Gesellschafter [X.]und [X.]beteiligt waren. § 15dieses Vertrages enthält die folgende [X.]:[Die Beklagte] wird sich im Vertrieb im wesentlichen auf Leuchtenhersteller, Elektro-großhandel, Messebauer und Elektrohandel beschränken. Die [X.], [X.], Großhändler gemäß [X.]. 15 zu diesem Vertrage,Innenausbauer, Ladenbauer, Messebauer mit ha. -Produkten, Wohnwagenher-steller und [X.] mit den unten geregelten Ausnahmen [X.] [X.] werden von [[X.]] nicht bearbeitet und nicht beliefert. Produkte gem. [X.]. 16 aus dem ha. -Programm per Übertragungsstichtag werden von [der Beklagten] nicht vertrieben.Diese [X.] gilt nur für [X.] und ist in ihrer Wirksamkeit ausrechtlichen Gründen auf 2 Jahre nach Abschluß dieses Vertrages beschränkt.In Ausnahme der vorstehenden Wettbewerbsbeschränkung ist ausschließlich [die [X.]] zur Belieferung von Hü. mit allen verbundenen Unternehmen berechtigt. [X.]. -Kunden werden ausschließlich von [der Klägerin] beliefert. Gegenseitigen [X.] gewähren sich [die Klägerin] und [die Beklagte] für die [X.]gemäß [X.]. 17 zu diesem Vertrage. Die Übernahme weiterer [X.] jedem Fall der vorherigen Abstimmung.Bei Verstoß gegen die vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung zahlt der übertretendeBeteiligte an den anderen Beteiligten eine Vertragsstrafe von 25 % des Umsatzes ausallen betreffenden Geschäften. ...Die [X.]age 15 enthält eine Liste mit den Namen von zwanzig inländischenund elf ausländischen Großhändlern. [X.]age 17 enthält eine Tabelle mit den [X.] von insgesamt 25 [X.]n, von denen sechzehn der Klägerin [X.] der Beklagten zugeordnet [X.] 4 -Zwischen den Parteien ist streitig, ob Einigkeit über diese [X.] von den [X.] nicht unterzeichneten und mit dem Hauptvertrag nicht fest verbun-denen [X.] [X.]agen bestand.Nach Unterzeichnung des [X.] kam es zwischen den [X.] unter anderem deswegen zum Streit, weil die Beklagte einen in [X.]age 17 derKlägerin zugeordneten [X.] beliefert hatte.Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung im einzelnen bezeichneterVertriebshandlungen in Anspruch genommen und [X.] nachdem Zweifel an der kar-tellrechtlichen Wirksamkeit des [X.] geäußert worden waren [X.]die Feststellung beantragt, —daß die [X.] ... in § 15 des [X.] ... wirksam ist und nicht gegen kartellrechtliche Bestimmungen ver-stößtfi. Ferner hat die Klägerin Auskunft über weitere gegen die [X.] verstoßende Vertriebshandlungen der Beklagten begehrt und [X.] als zweiteStufe [X.] Zahlung einer sich aus der Auskunft errechnenden Vertragsstrafe verlangt.Das als Kartellgericht angerufene [X.] hat die beiden Ver-fahrensteile getrennt und über die Unterlassungs- und Feststellungsklagen geson-dert entschieden. Durch [X.]eil vom 4. Februar 1999 hat es die Unterlassungsklagemit der Begründung abgewiesen, die für das Wettbewerbsverbot als [X.] vereinbarten zwei Jahre seien verstrichen; es hat jedoch festgestellt, —daß die[X.] in § 15 des [X.] der Parteien vom 20. Mai1996 nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößtfi. In den [X.]eilsgründenheißt es hierzu:Die Wettbewerbsregelung in § 15 des [X.] vom 20. Mai 1996 [X.]. Ein Verstoß gegen § 1 [X.] liegt nicht vor. Dabei kann es da-hinstehen, ob die Regelung in § 15 des [X.] der mit dem [X.] bezweckten Auseinandersetzung der Gesellschafter erforderlich war.Hierfür dürfte einiges sprechen. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, läge eine Unwirk-- 5 -samkeit nach § 1 [X.] aber nur vor, wenn eine spürbare Beeinflussung der [X.] durch das Kartell vorliegt. ...Dieses [X.]eil ist rechtskräftig geworden.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Stufenklage. Nach Beweis-aufnahme hat das [X.] die Beklagte mit Teilurteil vom 11. Mai 2000 [X.] wiebeantragt [X.] zur Auskunftserteilung verurteilt. Im Berufungsverfahren hat die [X.] sich erstmals darauf berufen, die [X.] sei wegen Verstoßesgegen das kartellrechtliche Schriftformerfordernis des § 34 [X.] a.[X.] i.V. mit§ 125 BGB nichtig, weil die Vertragsanlagen 15 und 17 weder unterzeichnet nochmit der [X.] fest verbunden seien. Das Berufungsgericht hat die Stufen-klage in vollem Umfang abgewiesen.Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträ-ge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Aktendes [X.]s Dortmund 13 O 180/97 (Kart.) sind beigezogen worden und wa-ren [X.] insbesondere das [X.]eil vom 4. Februar 1999 [X.] Gegenstand der mündlichenVerhandlung.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten für zulässig er-achtet, weil die in erster Instanz zur Erteilung einer Auskunft verurteilte [X.] mehr als 1.500 DM beschwert sei. Die Berufung sei auch begründet. Der gel-tend gemachte Auskunftsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil der [X.] wegen Verstoßes gegen das kartellrechtliche Schriftformerfordernisnichtig sei. Dem stehe die Rechtskraft des [X.]eils des [X.]s Dortmund vom- 6 -4. Februar 1999 nicht entgegen. [X.]eile seien nur insoweit der Rechtskraft fähig,als über den Streitgegenstand entschieden worden sei. Inwieweit das Gericht überden Streitgegenstand entschieden habe, sei durch Auslegung der [X.]eilsformel zuermitteln, wobei [X.] soweit Zweifel bestünden [X.] der Tatbestand und die [X.] heranzuziehen seien. Das in Rede stehende [X.]eil vom [X.] sei in dieser Hinsicht der Auslegung zugänglich. Denn der Wortlaut der Ur-teilsformel lasse es offen, ob Gegenstand der gerichtlichen Prüfung und Entschei-dung lediglich die Vereinbarkeit der umstrittenen Klausel mit materiellem Kartell-recht oder auch die Einhaltung des [X.] gewesen sei. Zwischen [X.] sei die Frage der kartellrechtlichen Wirksamkeit allein im Hinblick auf § 1[X.] erörtert worden. Dementsprechend äußerten sich auch die [X.] ausschließlich zu dieser Frage.Das Berufungsgericht hat ferner darauf hingewiesen, daß der [X.] auf die (unzulässige) Klärung einer Rechtsfrage gerichtet gewesen sei.Zwar entfalte das [X.] an sich unstatthafte [X.] Feststellungsurteil des [X.]sRechtswirkung und entfalte Rechtskraft. Eine extensive Auslegung des [X.]eilskomme aber unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht.II.Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.1.Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung der Beklagten seizulässig, weil der Wert der Beschwer 1.500 DM übersteige (§ 511a Abs. 1 ZPOa.[X.]), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß sich der [X.] im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegendie Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft in erster Linie nach dem Aufwand an- 7 -Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert([X.]Z 128, 85, 87 ff.; [X.], [X.]. v. 24.6.1999 [X.] IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050);auf ein ebenfalls zu berücksichtigendes Geheimhaltungsinteresse hat sich die [X.] nicht berufen. Soweit die Revision zulässig ist, ist die Bemessung der [X.] vom Revisionsgericht überprüfbar. Da es sich um eine Ermessensent-scheidung handelt, beschränkt sich diese Prüfung jedoch darauf, ob das [X.] die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob esvon dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechendenWeise Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.], [X.]. v. 1.4.1992 [X.] VIII ZB 2/92, [X.], 2020; NJW 1999, 3050 m.w.N.; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 511 Rdn. 39).Derartige Ermessensfehler zeigt die Revision indessen nicht auf.Nicht zu beanstanden ist es, daß die eidesstattlichen Versicherungen derbeiden Mitarbeiter der Beklagten [X.] und [X.], auf die sich das Berufungsge-richt stützt, nicht im Original, sondern nur in Fernkopie (Telefax) vorgelegen ha-ben. Eidesstattliche Versicherungen sind nicht formbedürftig. Sie können auch [X.] abgegeben werden (BayObLG NJW 1996, 406, 407 zu § 156 StGB; [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 294 Rdn. 4). Die Tatsache, daß [X.] anders als in demzitierten Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts [X.] das Telefax hier [X.] an den Anwalt (mit der Bestimmung, es bei Gericht zu verwenden) undnicht unmittelbar an das Gericht geschickt worden ist, mag im Rahmen der [X.] Beurteilung eine Rolle spielen. Im Streitfall ist sie nicht von maßgebli-cher Bedeutung. Denn die Glaubwürdigkeit der beiden Mitarbeiter hängt nicht ent-scheidend davon ab, ob das Gericht ihre Bekundungen als eidesstattliche Versi-cherungen oder als schriftliche Erklärungen von Zeugen (§ 377 Abs. 3 ZPO) be-wertet. Auch letztere sind als Mittel der Glaubhaftmachung zugelassen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 294 Rdn. 5; Musielak/[X.] aaO § 294 Rdn. 4). Für den Be-weiswert der Urkunden ist nicht von maßgeblicher Bedeutung, nach welcher Be-- 8 -stimmung sich die beiden Mitarbeiter im Falle einer unrichtigen Erklärung strafbargemacht hätten, zumal sie im Streitfall aufgrund der erfolgten Belehrung von einerStrafbarkeit nach § 156 StGB ausgehen mußten.Das Vorbringen der Beklagten kann auch nicht deswegen als unglaubhafteingestuft werden, weil eine Löschung der [X.] vor Ablauf der in § [X.]. 4 HGB bestimmten Aufbewahrungsfristen unwahrscheinlich sei. Die [X.] nicht behauptet, sie habe die aufzubewahrenden Unterlagen vernichtet odergelöscht. Vielmehr sind die Kundenaufträge nach Darstellung der Beklagten nochvorhanden; sie müssen jedoch mit erheblichem Aufwand einzeln durchgesehenwerden, weil die entsprechenden Daten nicht mehr im Computer gespeichert [X.] Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht den [X.] wegen eines Verstoßes gegen das kartellrechtliche Schriftformer-fordernis des § 34 [X.] a.[X.] als nichtig angesehen hat. Dieser Beurteilung [X.] zwischen den Parteien ergangene [X.]eil des [X.]s Dortmund vom4. Februar 1999 entgegen, in dem rechtskräftig festgestellt worden ist, daß die[X.] in § 15 des [X.] der Parteien vom 20. Mai1996 nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt.a)Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für [X.] der Rechtskraft eines [X.]eils auf die [X.]eilsformel abzustellen ist, der inerster Linie der Inhalt der Entscheidung zu entnehmen ist ([X.], [X.]. v. 15.6.1982[X.] VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257; [X.]. v. 23.1.1979 [X.] VI ZR 199/77, NJW 1979,1046, 1047). Allerdings können zur Auslegung der [X.]eilsformel Tatbestand [X.] sowie in geeigneten Fällen auch das Parteivorbringen he-rangezogen werden (vgl. [X.], [X.]. v. 13.11.1979 [X.] KZR 1/79, [X.], 242,245 [X.] Denkzettel-Aktion; [X.]. v. 21.1.1986 [X.] VI ZR 63/85, NJW 1986, 2703, 2704;[X.]. v. 21.11.1989 [X.] KZR 17/88, [X.]/[X.], 2619 [X.] Schulbuch-Koppelungs-- 9 -geschäft; [X.]. v. 11.11.1994 [X.] V ZR 46/93, NJW 1995, 967; [X.]. v. 8.2.1996[X.] [X.], NJW-RR 1996, 826, 827; [X.]. v. 28.5.1998 [X.] I ZR 275/95, [X.], 183, 185 [X.] Ha-Ra/[X.], m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, daßdie [X.]eilsformel zu Zweifeln [X.]aß gibt. Überdies ist eine solche Auslegung nur inengen Grenzen möglich. Sie muß sich im Interesse der Rechtssicherheit an dashalten, was der [X.] erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (vgl. [X.], [X.]. v.30.11.1961 [X.] VII ZR 12/61, [X.] ZPO § 1042 Nr. 8; NJW 1982, 2257; [X.]. v.16.3.1999 [X.] XI ZR 209/98, NJW-RR 1999, 1006). Das [X.]eil schafft daher [X.] auch insoweit, als es irrigerweise über einen Anspruch entscheidet, den [X.] nicht erhoben hatte; die Parteien müssen sich gegen ein solches [X.]eildurch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels wehren, soweit es sie beschwert([X.]Z 34, 337, 339 f.; [X.] GRUR 1999, 183, 185 [X.] Ha-Ra/[X.]).b)Das Berufungsgericht hat angenommen, der Tenor des [X.]eils des [X.] vom 4. Februar 1999 bedürfe der Auslegung; der Wortlaut [X.] es offen, ob Gegenstand der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung lediglichdie Vereinbarkeit der [X.] mit materiellem Kartellrecht oder auchdie Einhaltung des [X.] des § 34 [X.] a.[X.] gewesen sei. Dem [X.] nicht zu folgen. Der Tenor des fraglichen [X.]eils läßt keinen Zweifeldaran aufkommen, daß kartellrechtliche Gründe der Wirksamkeit des [X.] nicht entgegenstehen. Insbesondere gibt die [X.]eilsformel keinen[X.]aß, zwischen der Vereinbarkeit mit materiellem und formellem Kartellrecht zuunterscheiden.aa)Bereits der Wortlaut des Tenors (—Es wird festgestellt, daß die [X.] ... nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößtfi) ist eindeutig.Bei dem kartellrechtlichen Schriftformerfordernis des § 34 [X.] a.[X.] handelt essich um eine kartellrechtliche Vorschrift, deren Nichteinhaltung die Unwirksamkeitder entsprechenden Vertragsklausel (und damit grundsätzlich des gesamten Ver-- 10 -trages) nach sich zieht. In nichts deutet der Wortlaut auf eine Beschränkung etwain dem Sinne hin, daß lediglich ein Verstoß gegen das Kartell- oder das [X.] in Rede gestanden hätte.Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann eine solche [X.] auch nicht dem Umstand entnommen werden, daß die Unwirksamkeit wegenNichteinhaltung des kartellrechtlichen [X.] nicht allein eine einzelneBestimmung, sondern den gesamten Vertrag betrifft (Bornkamm in [X.]/Bunte,Kartellrecht, 9. Aufl., [X.]. zu § 34 [X.] Rdn. 26). Der Klägerin ging es bei ihrerKlage allein um die Durchsetzung des vertraglichen Wettbewerbsverbots, so daßsich die Beschränkung des Antrags auf diese Bestimmung zwanglos erklärt.bb)Entgegen der Ansicht der Revision ist der Tenor auch nicht deswegenauslegungsbedürftig, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]s am4. Februar 1999 noch nicht feststand, mit welchem Inhalt der fragliche Vertrag zu-stande gekommen war. Zwar war es zwischen den Parteien streitig, ob sich diegetroffene Vereinbarung auf die [X.]agen 15 und 17 bezog. Das [X.] hatjedoch zum Ausdruck gebracht, daß seine Entscheidung auf einer —abstraktenkartellrechtlichen Überprüfung der [X.], ihr wirksames Zustande-kommen im übrigen unterstelltfi beruhte.cc)Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts begründen auch die verfah-rensrechtlichen Besonderheiten der kartellrechtlichen Feststellungsklage keineZweifel; sie unterstreichen vielmehr die Eindeutigkeit der vom [X.] getrof-fenen Feststellung.Mit Recht weist das Berufungsgericht allerdings darauf hin, daß die Feststel-lungsklage, über die das [X.] entschieden hat, unzulässig war.Denn sie war auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage und nicht auf die [X.] -stellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet(§ 256 Abs. 1 ZPO). Dennoch waren derartige auf die Klärung einer abstraktenRechtsfrage gerichteten Feststellungsanträge unter der Geltung des § 96 Abs. 2[X.] a.[X.] nicht selten. Diese Bestimmung sah vor, daß immer dann, wenn sich ineinem Verfahren vor einem für Kartellstreitigkeiten nicht zuständigen Gericht(§§ 87, 89, 92 [X.] a.[X.]) eine kartellrechtliche Vorfrage stellte, das Verfahrenauszusetzen und den Parteien Gelegenheit zu geben war, die [X.] mit einer Feststellungsklage vor dem für Kartellstreitigkeiten zuständigenGericht zu klären. Mit dieser Feststellungsklage konnten daher abstrakte Rechts-fragen geklärt werden. Diese Besonderheit beschränkte sich aber auf die nachAussetzung gemäß § 96 Abs. 2 [X.] a.[X.] erhobene Feststellungsklage. Es [X.] möglich, eine solche Klage [X.] wie im Streitfall [X.] vorab beim Kartellgericht zuerheben; für sie galten aber die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des§ 256 ZPO (Bornkamm in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 8. Aufl., § 96 [X.] Rdn. 25a.E.).Danach war die erhobene Feststellungsklage zwar im konkreten Fall man-gels eines nach § 96 Abs. 2 [X.] a.[X.] ausgesetzten Verfahrens [X.] war die Verfahrensweise aber nicht ungewöhnlich. Unter der Geltungdes § 96 Abs. 2 [X.] a.[X.] wurden häufig derartige Feststellungsklagen erhoben,in denen es immer wieder um die Klärung der kartellrechtlichen Wirksamkeit [X.] ging. Zu klären waren dabei im allgemeinen die Frage einer möglichenUnwirksamkeit nach § 1 oder § 15 [X.] a.[X.] sowie die Einhaltung des kartell-rechtlichen Schriftformerfordernisses (§ 34 [X.] a.[X.]). Typischerweise solltenauch sämtliche kartellrechtlichen Vorfragen geklärt werden, um eine (erneute)Aussetzung des [X.] zu vermeiden. Die [X.]eilsformel, wonach diefragliche [X.] nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften [X.] -entsprach daher damals einer üblichen Tenorierung und ließ erkennen, welchekartellrechtlichen Fragen damit geklärt sein sollten.dd)Auch im vorliegenden Fall ist der Streitstoff vom [X.] auf diesesübliche Maß reduziert worden. Die Klägerin hatte nämlich die Feststellung [X.], —daß die [X.] ... wirksam ist und nicht gegen kartellrechtlicheVorschriften verstößtfi. Da sonstige Wirksamkeitsfragen nicht Gegenstand desVerfahrens vor dem für Kartellsachen zuständigen Gericht sein sollten, hat das[X.] den Ausspruch entsprechend begrenzt und hierzu ausgeführt ([X.]eildes [X.]s Dortmund vom [X.] im Verfahren 13 O 180/97 ([X.] Feststellungsinteresse der Klägerin für den Klageantrag zu 1 istgegeben gemäß § 96 Abs. 2 [X.] a.[X.] ... Der Antrag ist, wie die [X.] im Termin ergeben haben, allein auf die abstrakte kartellrechtli-che Überprüfung der [X.], ihr wirksames Zustandekom-men im übrigen unterstellt, gerichtet.Daraus wird deutlich, daß es der Klägerin zunächst um eine noch umfassen-dere Feststellung zur Wirksamkeit gegangen war. Das [X.] hielt [X.] Klagebegehren nur für zulässig, soweit es um die Klärung der kartellrechtli-chen Wirksamkeit ging. Daß das [X.] sich in seinem [X.]eil nur zur Frageeiner möglichen Unwirksamkeit nach § 1 [X.] geäußert hat, erlaubt entgegen [X.] des Berufungsgerichts nicht den Schluß, daß das [X.] seinenAusspruch zur Wirksamkeit entsprechend beschränken wollte. Es ist vielmehrgang und gäbe, daß das Gericht sich auf die von den Parteien behandelten [X.] beschränkt und andere von den Parteien nicht angesprochene Punkte un-erörtert läßt. [X.] dem Gericht hierbei ein Fehler, indem es einen Gesichts-punkt übersieht, der die Unwirksamkeit der in Rede stehenden [X.] begründen können, folgt daraus noch nicht ein Wille, den Gegenstand derausgesprochenen Feststellung zu [X.] -II[X.] angefochtene [X.]eil kann danach keinen Bestand haben. Es istnunmehr darüber zu entscheiden, ob das [X.] die Beklagte zu Recht zurAuskunft verurteilt hat. Hierfür ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des [X.] übertragen ist.[X.]Raum Meier-Beck

Meta

KZR 5/01

16.04.2002

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2002, Az. KZR 5/01 (REWIS RS 2002, 3661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3661

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