Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. 2 ARs 258/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1191

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[X.]/01vom26. September 2001in dem [X.] das Ermittlungsverfahren gegen [X.]u.a.[X.].: 172 Js 26094/00 Staatsanwaltschaft Hannover[X.].: 31 [X.]/01 Generalstaatsanwaltschaft Celle[X.].: 3 [X.]/01 [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 26. September 2001 beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Be-schluß des [X.] vom 4. Juli 2001 - [X.].: 3[X.]/01 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Gründe:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 30. [X.] zutreffend ausgeführt:"Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich Rechtsanwalt [X.]gegen den Beschluß des 3. Strafsenats des [X.]vom 4. Juli 2001, mit welchem der Antrag der Staatsanwaltschaft,Rechtsanwalt [X.] nach § 138a StPO als Verteidiger auszu-schließen, sowie der Antrag anzuordnen, daß die Rechte des [X.] nach § 138c Abs. 3 StPO ruhen, zurückgewiesen wurde.Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 138d Abs. 6 Satz 3,§ 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO ist die Beschwerde gegen den [X.] des [X.] nicht zulässig. Eine Aus-nahme hiervon nach § 138d Abs. 6 Satz 1 StPO liegt nicht vor, weil [X.] die sofortige Beschwerde nur zulässig ist gegen eine Entschei-dung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a StPO genanntenGründen ausgeschlossen wird oder die eine Entscheidung nach § 138bStPO betrifft. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil der- 3 -Ausschlieûungsantrag der Staatsanwaltschaft zurckgewiesen wurde.Auch ein Fall des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO liegt nicht vor.Eine analoge Anwendung dieser eng auszulegenden Ausnahmevor-schrift kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. [X.], 330;BGHSt 29, 13, 14; [X.]/[X.] StPO 45. Aufl. § 304Rdn. 12 m.w.N.). Aufgrund ihrer fehlenden Statthaftigkeit kommt es auchnicht mehr darauf an, [X.] die sofortige Beschwerde auch mangels [X.] unzulssig wre (vgl. [X.] in [X.]. vor § 296 Rdn. 5, 5a m.w.[X.]Bode Rothfuû

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2 ARs 258/01

26.09.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. 2 ARs 258/01 (REWIS RS 2001, 1191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1191

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