Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.09.2012, Az. VIII ZR 152/11

8. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2848

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Gegenstand

Gaslieferungsvertrag: Verjährungsbeginn für Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Preisänderungsklauseln


Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Kartellsenats des [X.] vom 7. April 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass auch die [X.] der Beklagten aus den Jahren 2003, 2004 und 2005 insofern unwirksam und nicht fällig sind, als sie auf höheren Preisen beruhen als dem vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und dem vereinbarten Grundpreis von 159,00 €/Jahr.

Auf die Revision der Kläger wird das vorbezeichnete Urteil des Kartellsenats des [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als unter Ziffer 5 des Tenors der [X.] auch hinsichtlich derjenigen [X.] stattgegeben worden ist, die auf Abschlagszahlungen zurückzuführen sind, die erst nach dem 31. Dezember 2006 abgerechnet wurden. Insoweit wird die [X.] abgewiesen.

Die weitergehende Revision der Kläger wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens die Kläger 60 % und die Beklagte 40 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger beziehen von der Beklagten seit dem 13. Februar 2002 leitungsgebunden Erdgas für ihren privaten Haushalt. Der zwischen den Parteien geschlossene Gaslieferungsvertrag, der einen Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und einen Grundpreis von netto 159,00 €/Jahr vorsah, enthält unter der Überschrift "[X.]" auszugsweise folgende Allgemeine Geschäftsbedingung:

"§ 2

Die (…) Gaspreise ändern sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise für Gas eintritt."

2

Die Beklagte erhöhte in den Jahren 2002 bis 2007 mehrfach die Gaspreise. Die Kläger, welche die geforderten Preise zunächst ohne Beanstandung gezahlt hatten, erhoben erstmals mit Schreiben vom 1. Mai 2006 Widerspruch. Sie meinen, die Beklagte sei zu Preiserhöhungen nicht berechtigt; jedenfalls seien die Preise unbillig überhöht.

3

Mit ihrer im November 2006 eingereichten und im Lauf des Verfahrens mehrfach erweiterten Klage haben die Kläger zunächst unter anderem die Feststellung begehrt, dass diverse - im einzelnen datumsmäßig benannte - Preisbestimmungen der Gastarife in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag im Zeitraum von 2002 bis 2007 unwirksam und unbillig seien. Ferner haben die Kläger beantragt festzustellen, dass die [X.] der Beklagten aus den Jahren 2003 bis 2007 bezogen auf den Erdgasverbrauch unwirksam und unbillig seien.

4

Gegen das Urteil des [X.], das den dargestellten Klageanträgen nur für den Zeitraum ab Erhebung des Widerspruchs (1. Mai 2006) stattgegeben, insoweit die Unwirksamkeit festgestellt und sie im Übrigen abgewiesen hat, haben beide Parteien Berufung eingelegt.

5

Die Kläger haben beantragt, das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als die Klage abgewiesen wurde, und festzustellen, dass auch die - im einzelnen datumsmäßig benannten - von der Beklagten in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag im Zeitraum von März 2002 bis Januar 2006 vorgenommenen Gaspreiserhöhungen unwirksam und unbillig seien, sofern diese den vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und den vereinbarten Grundpreis von netto 159,00 €/Jahr überstiegen. Ferner haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass auch die [X.] der Beklagten aus den Jahren 2003, 2004 und 2005 bezogen auf den Erdgasverbrauch unwirksam und nicht fällig seien.

6

Zudem haben die Kläger im Berufungsverfahren ihre Klage mit Schriftsatz vom 8. September 2010 um den Antrag auf Feststellung erweitert, dass ihnen aus dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten für den Zeitraum zwischen dem 15. März 2002 und dem 31. Dezember 2007 [X.] zustünden.

7

Die Beklagte hat beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Ferner hat sie im Wege der Widerklage hilfsweise die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, die Leistung auf die Rückerstattung gezahlter Gasentgelte im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrags für die Jahre 2002 bis einschließlich 2006 wegen Verjährung zu verweigern.

8

Das Berufungsgericht hat - unter teilweiser Abänderung und vollständiger Neufassung des erstinstanzlichen Urteils sowie unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen - festgestellt, dass die von der Beklagten zum 1. Januar 2003, 1. Juli 2003, 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 1. Mai 2006 und 15. Oktober 2006 im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrags vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam sind, sofern diese den vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und den vereinbarten Grundpreis von netto 159,00 €/Jahr übersteigen. Es hat ferner festgestellt, dass die [X.] der Beklagten vom 11. Januar 2007 und vom 28. Dezember 2007 unwirksam sind, soweit sie sich auf den Erdgasverbrauch der Kläger ab dem 1. Mai 2006 beziehen und sie auf höheren Preisen beruhen als dem vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und dem vereinbarten Grundpreis von netto 159,00 €/Jahr, sowie dass den Klägern in dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten aus dem Zeitraum vom 15. März 2002 bis zum 31. Dezember 2007 [X.] zustehen. Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen und der [X.] stattgegeben.

9

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger zunächst ihr Feststellungsbegehren bezüglich der Unwirksamkeit und mangelnden Fälligkeit der [X.] der Beklagten aus den Jahren 2003, 2004 und 2005 mit der einschränkenden Maßgabe "soweit sie auf höheren Preisen beruhen als dem vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und dem vereinbarten Grundpreis von 159,00 €/Jahr" weiter. Ferner begehren sie die Abweisung der [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision hat teilweise Erfolg.

A.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Sämtliche - den vereinbarten [X.] übersteigende - Gaspreiserhöhungen der Beklagten seien unwirksam, weil weder der Beklagten ein einseitiges Preisänderungsrecht eingeräumt worden sei noch sich die [X.]en einvernehmlich auf Preiserhöhungen verständigt hätten.

Daher sei die im Berufungsverfahren von den Klägern weiterhin begehrte Feststellung, dass auch die - im einzelnen datumsmäßig benannten - von der Beklagten in dem zwischen den [X.]en bestehenden Gaslieferungsvertrag im Zeitraum vom März 2002 bis Januar 2006 vorgenommenen Gaspreiserhöhungen unwirksam und unbillig seien, sofern diese den vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und den vereinbarten Grundpreis von netto 159,00 € pro Jahr überstiegen, insoweit begründet, als zu den darin bezeichneten Zeitpunkten tatsächlich Preiserhöhungen stattgefunden hätten. Darüber hinaus sei der in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Klageantrag betreffend die Feststellung von [X.] zulässig und begründet. Es bestehe ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der begehrten Feststellung. Einer Leistungsklage stehe entgegen, dass sich die Kläger auch hinsichtlich des ursprünglich vereinbarten Preises auf eine gerichtliche Billigkeitsprüfung beriefen und damit aus ihrer Sicht daran gehindert seien, die Höhe ihrer [X.] ohne vorherige Bestimmung des vereinbarten Preises durch das Gericht zu beziffern.

Auf die Berufung der Beklagten sei die vom [X.] ausgesprochene Feststellung, dass die ab dem 1. Mai 2006 vorgenommenen Preisanpassungen unwirksam seien, einzuschränken auf den Teil des Preises, der den Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und den Grundpreis von netto 159 €/Jahr übersteige. Entsprechendes gelte für die Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] der Beklagten aus dem Jahr 2007. Das angefochtene Urteil sei ferner insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen, als zu den dort aufgeführten Zeitpunkten tatsächlich keine Preiserhöhungen erfolgt seien.

Die [X.] habe Erfolg. Einreden, die einer [X.] gegen den von der anderen Seite geltend gemachten Anspruch zustünden, stellten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar. Der [X.] decke sich nicht mit der von den Klägern beantragten Feststellung, dass Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte bestünden. Solange ein Anspruch nicht erfüllt oder auf andere Weise zum Erlöschen gebracht worden sei, bestehe er trotz eingetretener Verjährung. Die Widerklage sei auch begründet, denn die Beklagte sei berechtigt, die Rückerstattung der von den Klägern von 2002 bis 2006 gezahlten Gasentgelte gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 [X.] wegen Verjährung zu verweigern.

Die bereicherungsrechtlichen [X.] der Kläger (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.]) unterlägen der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 [X.]. Da die [X.] jeweils im Zeitpunkt der Leistung an die Beklagte entstanden seien (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und die Kläger im Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hätten oder jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]), habe die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen begonnen, in dem die jeweilige Zahlung erbracht worden sei. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei allein die Kenntnis von der erbrachten Leistung und von den tatsächlichen Umständen entscheidend, aus denen sich die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts ergebe. Ob die Kläger hieraus auch den Schluss auf das Fehlen des [X.] ihrer Leistung gezogen hätten, sei dagegen unerheblich. Es liege kein Fall einer außergewöhnlich unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage vor, bei der sich der Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschiebe. Denn die Entscheidungen des [X.] zur Unwirksamkeit von [X.] in Erdgassonderverträgen beruhten auf einer seit Jahrzehnten geltenden Rechtsprechung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bis zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens von [X.] im Jahre 2010 seien daher Rückforderungsansprüche der Kläger hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2006 erbrachten Zahlungen verjährt.

Die Verjährung dieser Ansprüche sei durch die bereits erstinstanzlich erhobenen Feststellungsklageanträge nicht gehemmt worden. Zwar könne gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auch die Erhebung einer Feststellungsklage die Verjährung hemmen, sofern diese Klage auf die Feststellung des Anspruchs gerichtet sei. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit und Unbilligkeit der von der Beklagten vorgenommenen Preisbestimmungen handele es sich aber nicht um die Feststellung eines Anspruchs, sondern lediglich um die Feststellung des Inhalts des Rechtsverhältnisses, welches den teilweise rechtsgrundlosen Zahlungen zugrunde gelegen habe. Gleiches gelte für den in erster Instanz gestellten Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit und Unbilligkeit der [X.] der Beklagten, der ebenfalls nicht die Feststellung eines Rückzahlungsanspruchs umfasse.

B.

Diese Beurteilung hält - soweit die Revision zulässig ist - rechtlicher Nachprüfung in einem Punkt nicht stand.

I.

Die Revision ist unzulässig, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass auch die [X.] der Beklagten aus den Jahren 2003, 2004 und 2005 unwirksam und nicht fällig sind, soweit sie den Erdgasverbrauch der Kläger betreffen und auf höheren Preisen beruhen als dem vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,17 ct/kWh und dem vereinbarten Grundpreis von 159,00 €/Jahr. Insoweit sind die Kläger durch das Berufungsurteil nicht beschwert (vgl. zur Beschwer als [X.] [X.], Urteile vom 21. Juni 1968 - [X.], [X.]Z 50, 261, 263; vom 7. November 2003 - [X.], [X.], 891 unter [X.] [X.]), weil das Berufungsgericht über diesen - im Rahmen der Urteilsgründe auch wiedergegebenen - Antrag nicht entschieden hat. Eine positive Bescheidung des Antrags der Kläger enthält der Tenor des Berufungsgerichts nicht. Anders als die Revision meint, ist aber durch den vom Berufungsgericht getätigten Ausspruch der Zurückweisung der klägerischen Berufung im Übrigen auch keine negative Entscheidung über den hier relevanten Berufungsantrag der Kläger getroffen worden. Dies ergibt sich aus der insoweit maßgeblichen Berücksichtigung der Gründe des Berufungsurteils.

Der Inhalt eines Urteils ist der Entscheidung im Ganzen zu entnehmen. Auszugehen ist dabei von der Urteilsformel, die aber oft - bei klageabweisenden Urteilen regelmäßig - nicht erkennen lässt, worüber entschieden ist. Sofern die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Inhalt der getroffenen Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 17. Februar 1983 - [X.], NJW 1983, 2032 unter [X.] mwN). Diese Heranziehung zeigt vorliegend eindeutig, dass das Berufungsgericht nur über den die Feststellung der Unwirksamkeit der einzelnen datumsmäßig bezeichneten Preiserhöhungen betreffenden Berufungsantrag der Kläger sowie über deren Klageerweiterung entschieden hat, nicht jedoch über den auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Jahresabrechnungen 2003, 2004 und 2005 gerichteten Berufungsantrag. In der Darlegung, wie über welchen Antrag der [X.]en zu entscheiden ist, fehlen Ausführungen zu dem auf die Feststellung der Unwirksamkeit dieser [X.] gerichteten Antrag. Der Annahme, dass sich die Zurückweisung der Berufung auf diesen Antrag erstreckt, steht auch entgegen, dass sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts kein rechtlicher Grund ergibt, der gegen den Erfolg des Antrags sprechen würde.

Eine derartige Entscheidungslücke kann mit der Revision nicht geschlossen werden; in Betracht kommt allein eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. [X.]surteil vom 16. Februar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 790 unter [X.]; [X.]/Musielak, 3. Aufl., § 321 Rn. 7; [X.], 4. Aufl., § 321 Rn. 15). Mit Ablauf der hierfür nach § 321 Abs. 2 ZPO einzuhaltenden Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils ist die Rechtshängigkeit dieses Antrags entfallen ([X.]surteil vom 16. Februar 2005 - [X.], aaO; [X.], Urteil vom 29. November 1990 - [X.], NJW 1991, 1683 unter I 2 a).

II.

Soweit die Revision zulässig ist, ist sie teilweise begründet. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht der [X.] der Beklagten vollumfänglich stattgegeben hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die [X.] gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist.

a) Die von der Beklagten begehrte Feststellung ihrer Berechtigung, die Rückerstattung gezahlter Gasentgelte wegen Verjährung zu verweigern, stellt entgegen der Ansicht der Revision ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und nicht nur ein bloßes Element eines Rechtsverhältnisses dar (vgl. [X.], 292, 294; [X.], Urteil vom 23. September 1968 - [X.], [X.], 1253; [X.]surteil vom 10. November 1982 - [X.], NJW 1983, 392 unter [X.]; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 26).

b) Auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die zum Gegenstand der Widerklage gemachte Frage, ob der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Verjährung zusteht, ist nicht Gegenstand des von den Klägern erhobenen Antrags auf Feststellung, dass ihnen Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zustehen. Denn dieser Antrag ist bei der gebotenen und auch vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung, die auch die Revision nicht angreift, dahin zu verstehen, dass allein das Bestehen von [X.]) [X.] festgestellt werden soll. Der Eintritt der Verjährung hat aber für sich genommen weder Auswirkungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs ([X.]surteil vom 27. Januar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 128 Rn. 27 mwN). Der Schuldner ist ab dem [X.] lediglich berechtigt, dauerhaft die Leistung zu verweigern (§ 214 [X.]), was dem Anspruch dann die Durchsetzbarkeit nimmt ([X.]surteil vom 27. Januar 2010 - [X.], aaO mwN). Nach dem so verstandenen Inhalt des Antrags der Kläger ist die Frage der Verjährung nicht Bestandteil ihres [X.]. Etwas anderes würde nur gelten, wenn mit dem Feststellungsantrag das Ziel verfolgt worden wäre, festzustellen, dass eine aus einem Schuldverhältnis resultierende - noch nicht bezifferbare - Leistungspflicht des Schuldners besteht. In einem solchen Fall müsste auch geprüft werden, ob die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2010 - [X.], [X.]Z 187, 337 Rn. 12). Eine solch weitreichende Feststellung ist aber nicht Gegenstand des von den Klägern verfolgten [X.].

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann hingegen nicht angenommen werden, dass die Rückforderungsansprüche der Kläger für Zahlungen aus den Jahren 2002 bis einschließlich 2006 sämtlich verjährt wären. Die Rückforderungsansprüche für Gasentgelte, welche die Kläger im [X.] als Abschlagszahlungen erbracht haben, sind nicht verjährt, soweit die Endabrechnung hierüber erst nach dem 31. Dezember 2006 erfolgt ist.

a) Die [X.] der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] verjähren - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 [X.] ([X.], Urteil vom 23. Januar 2007 - [X.], [X.]Z 171, 1 Rn. 18).

b) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 [X.] mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

aa) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass ein Rückzahlungsanspruch der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Erbringung der einzelnen Abschlagszahlungen entstanden ist. Wie der [X.] - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat ([X.]surteil vom 23. Mai 2012 - [X.], [X.], 2647 Rn. 9 ff.), entsteht ein Rückforderungsanspruch nicht bereits mit der Leistung der einzelnen Abschlagszahlungen, sondern erst mit Erteilung der Abrechnung.

bb) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Rückforderungsansprüche objektiv entstanden sind, auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gegeben waren.

(1) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist jedoch nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des [X.] unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt ([X.], Urteil vom 15. Juni 2010 - [X.], [X.], 1399 Rn. 13 mwN).

(2) Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 1993 - [X.], [X.]Z 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 [X.] aF). Die erforderliche Kenntnis setzt auch bei einem Bereicherungsanspruch grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit genügt vielmehr Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände ([X.], Beschluss vom 19. März 2008 - [X.]/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 f.), bei einem Bereicherungsanspruch demnach die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines [X.] ergibt ([X.], Urteile vom 15. Juni 2010 - [X.], aaO Rn. 12; vom 20. Januar 2009 - [X.], [X.]Z 179, 260 Rn. 47; vom 29. Januar 2008 - [X.], [X.]Z 175, 161 Rn. 26).

Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; denn in diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung ([X.], Urteile vom 15. Juni 2010 - [X.], aaO; vom 20. Januar 2009 - [X.], aaO; Beschluss vom 19. März 2008 - [X.]/07, aaO; vgl. auch [X.], Urteile vom 25. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 2041 unter [X.]; vom 9. Juni 1952 - [X.], [X.]Z 6, 195, 202). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend entgegen der Ansicht der Revision nicht gegeben.

(a) Dass die von der Beklagten verwendete Klausel einer [X.] nicht standhalten würde, war angesichts der zu [X.] in verschiedenen Bereichen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung für einen rechtskundigen Dritten erkennbar (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2008 - [X.], [X.]Z 176, 244 Rn. 17 ff. zur Unwirksamkeit einer inhaltsgleichen Klausel). So hat der [X.] bereits im Jahr 1980 für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel maßgeblich darauf abgestellt, dass der Vertragspartner schon bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen kann, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen können, und dass er in der Lage ist, die Berechtigung vorgenommener Preiserhöhungen an der [X.] zu messen ([X.]surteil vom 11. Juni 1980 - [X.], [X.], 1120 unter [X.]). Diese Rechtsprechung wurde in den Folgejahren bestätigt ([X.]surteile vom 26. Mai 1986 - [X.], [X.], 1059 unter B; vom 21. September 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1717 unter [X.]; vom 13. Dezember 2006 - [X.], NJW 2007, 1054 Rn. 27 ff.; vgl. auch [X.]surteil vom 7. Oktober 1981 - [X.], [X.]Z 82, 21, 23 ff.).

(b) Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, der - bereits vom Berufungsgericht vorgenommene - Rückgriff auf die Rechtsprechung zur [X.] Zulässigkeit von [X.] werde den rechtlichen Besonderheiten der leitungsgebundenen Versorgung von Haushaltskunden mit Gas nicht gerecht. Zu berücksichtigen sei hierbei nämlich, dass auch das im [X.] gesetzlich vorgesehene Preisänderungsrecht des Gasversorgers in § 4 Abs. 1 und 2 [X.] sowie in § 5 Abs. 2 [X.] den Anforderungen nicht genüge, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stelle (vgl. hierzu [X.]surteile vom 15. Juli 2009 - [X.], [X.]Z 182, 59 Rn. 23, sowie [X.], [X.]Z 182, 41 Rn. 26). Da den genannten Regelungen eine "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" (vgl. hierzu [X.]surteile vom 25. Februar 1998 - [X.], [X.]Z 138, 118, 126 ff. [zu § 6 [X.]]; vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO Rn. 20 und [X.], aaO Rn. 22; vom 14. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 180 Rn. 33 ff.) zukomme, sei bis zur Entscheidung des Kartellsenats des [X.] vom 29. April 2008 ([X.], aaO) unklar gewesen, ob aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden Wertung auch bei einer Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] an vertragliche [X.] in [X.] mit Sonderkunden geringere Anforderungen als bei der [X.] Beurteilung sonstiger [X.] zu stellen seien.

Die Revision übersieht hierbei, dass die ab dem [X.] aufgekommene Diskussion über die Leitbildfunktion des § 4 Abs. 1, 2 [X.] und der sich hieraus für eine Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] ergebenden Folgerungen nichts daran ändert, dass dem Kläger die Erhebung einer Rückforderungsklage schon mit dem Entstehen der Rückforderungsansprüche zumutbar war. Denn eine Klageerhebung ist bereits dann zumutbar, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Klage risikolos möglich ist (vgl. [X.], Urteile vom 26. November 1987 - [X.], [X.]Z 102, 246, 248; vom 3. Juni 2008 - [X.], [X.], 2576 Rn. 27; vom 14. Januar 2010 - [X.], NJW 2010, 1195 Rn. 13; jeweils mwN). Das ist hier der Fall.

Zwar wurde in der Literatur beginnend ab dem [X.] vereinzelt vertreten, dass die Leitbildfunktion des § 4 [X.] im Rahmen des § 307 [X.] zu berücksichtigen sei (Schulz-Gardyan, [X.] 2005, 97, 99; [X.]/[X.], [X.], 257, 258; [X.], [X.], 417, 419). Einige Instanzgerichte schlossen sich dem ab dem [X.] an ([X.], Urteil vom 17. Januar 2008 - 13 [X.], [X.], 273; [X.], Urteil vom 28. Februar 2008 - 6 O 50/07, n.v.; vgl. auch [X.], [X.], 274, 276 sowie [X.], Urteil vom 5. Juli 2007, 5 [X.], juris Rn. 15; [X.], Urteil vom 18. Januar 2008 - 6 O 341/06, juris Rn. 96). Dies ändert jedoch nichts an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung, weil sich der Kunde auf die Rechtsprechung des [X.] zur Unwirksamkeit von [X.] berufen konnte.

Dass eine auf die Unwirksamkeit der von der Beklagten verwendeten [X.] gestützte Klage für die Kläger zumutbar war, zeigt sich auch daran, dass sie bereits im [X.] Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen erhoben haben.

cc) Die dreijährige Verjährungsfrist für die hier streitgegenständlichen [X.] begann daher mit dem Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die von den Klägern erbrachten Abschlagszahlungen berücksichtigt waren.

Daher waren im Zeitpunkt der von den Klägern am 14. September 2010 in zweiter Instanz erhobenen Klage auf Feststellung, dass ihnen aus dem Zeitraum der Versorgung vom 15. März 2002 bis 31. Dezember 2007 [X.] zustehen, bereits diejenigen [X.] verjährt, die auf Abschlagszahlungen beruhen, die vor dem 1. Januar 2007 abgerechnet worden sind. Nicht verjährt waren hingegen die [X.], die auf Zahlungen der Kläger basierten, die diese im Wege der Abschlagszahlung zwar bis einschließlich 2006 geleistet hatten, die aber erst 2007 oder noch später abgerechnet worden sind. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche begann frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 und wurde durch die zweitinstanzlich erhobene Klage auf Feststellung des Bestehens von [X.] gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] rechtzeitig gehemmt.

c) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass die Verjährung der [X.] durch die bereits erstinstanzlich erhobenen Klageanträge auf Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Preisänderungen und einzelner [X.] nicht gehemmt worden ist. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] wird die Verjährung eines Anspruchs zwar auch durch die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Erforderlich hierfür ist eine positive Feststellungsklage, deren Gegenstand das Bestehen des Anspruchs ist; die Feststellung eines diesem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus (vgl. [X.], [X.] 2001, 215, 216; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 204 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], Neubarb. 2009, § 204 Rn. 44; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 204 Rn. 3; vgl. auch Soergel/Niedenführ, [X.], 13. Aufl., § 209 Rn. 19). Streitgegenstand der von den Klägern in der ersten Instanz erhobenen, von der Revision für ausreichend erachteten Klageanträge war aber lediglich die Frage, ob die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen sowie die Jahresendabrechnungen unwirksam oder unbillig sind. Damit wurde nicht - wie in § 204 Abs. 1 [X.] vorausgesetzt - über einen "Anspruch" im Sinne des § 194 Abs. 1 [X.], sondern nur über eine für das Bestehen von [X.] bedeutsame Vorfrage gestritten. Infolge der Beschränkung des ursprünglichen Antrags auf die Teilfrage der Wirksamkeit der Preiserhöhungen war das Bestehen von [X.] nicht zum Streitgegenstand erhoben (vgl. [X.], [X.], 1787, 1788 zum Verhältnis einer Klage auf Feststellung des [X.] eines Arbeitsverhältnisses zur nachfolgenden Lohnzahlungsklage; vgl. auch [X.]E 9, 7 f.). Eine Hemmung der für die Rückforderungsansprüche laufenden Verjährungsfrist trat hierdurch somit nicht ein.

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit der [X.] auch hinsichtlich derjenigen [X.] stattgegeben worden ist, die auf Abschlagszahlungen zurückzuführen sind, die erst nach dem 31. Dezember 2006 abgerechnet wurden; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die genannten [X.] der Kläger nicht verjährt sind, ist die [X.] insoweit abzuweisen.

Ball                                  Dr. Frellesen                                       Dr. Hessel

             Dr. [X.]                                     Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 152/11

26.09.2012

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 7. April 2011, Az: U 1157/09.Kart

§ 4 AVBGasV, § 199 Abs 1 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.09.2012, Az. VIII ZR 152/11 (REWIS RS 2012, 2848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2848

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