Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.07.2013, Az. V B 128/12

5. Senat | REWIS RS 2013, 4064

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Gegenstand

Verweisung in einen anderen Rechtsweg - Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes


Leitsatz

NV: Gegen einen Verweisungsbeschluss des FG steht den Beteiligten gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG die Beschwerde an den BFH nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich im Wege einer "Ausnahmebeschwerde" gegen den Beschluss des Finanzgerichts ([X.]) vom 30. Juli 2012  1 K 2529/12 mit dem die Klage wegen Untersagung einer Zeugenaussage in einem Strafverfahren mangels Finanzrechtswegs an das [X.] verwiesen worden ist. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

2

II. [X.] ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 3, § 132 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

3

1. Die vom Kläger eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft.

4

a) Nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des [X.] (oberes Landesgericht nach § 2 [X.]O) an den [X.] --[X.]-- (oberster Gerichtshof des Bundes nach Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes) nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Das [X.] hat in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde jedoch nicht zugelassen.

5

b) Eine "Ausnahmebeschwerde" gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Beschluss des [X.] sieht die [X.]O nicht vor. Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ist in [X.] seit Inkrafttreten des § 133a [X.]O zum 1. Januar 2005 durch das [X.] vom 9. Dezember 2004 ([X.], 3220) als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf generell nicht mehr statthaft (z.B. [X.] vom 30. November 2005 VIII B 181/05, [X.], 37, [X.], 188; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), [X.], 511, [X.], 468).

6

2. Zudem muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, vor dem [X.] durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bei der Einleitung des Verfahrens als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des [X.], die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 [X.]O). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden.

Meta

V B 128/12

17.07.2013

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 30. Juli 2012, Az: 1 K 2529/12, Beschluss

§ 2 FGO, § 62 Abs 2 S 1 FGO, § 62 Abs 4 FGO, § 128 Abs 3 FGO, § 132 FGO, § 133a FGO, § 17a Abs 4 S 4 GVG, § 3 Nr 2 StBerG, § 3 Nr 3 StBerG, Art 95 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.07.2013, Az. V B 128/12 (REWIS RS 2013, 4064)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4064

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NotZ (Brfg) 12/14

NotZ (Brfg) 12/14

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