Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 01.04.2019, Az. 2 BvR 1224/17

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 8687

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Kammerbeschluss: Einstellung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach Tod des Beschwerdeführers - Anspruch des verstorbenen Beschwerdeführers auf effektive Strafverfolgung als höchstpersönliches, nicht vom Rechtsnachfolger einklagbares Recht


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.

Gründe

1

Nach Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Januar 2019 ist der Beschwerdeführer Ende des Jahres 2018 verstorben. Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind lediglich im Hinblick auf solche [X.] zugelassen worden, die ein Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. [X.] 69, 188 <201>; 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <70>), wie dies etwa bei finanziellen Ansprüchen der Erben der Fall ist (vgl. [X.] 23, 288 <300>; 26, 327 <332>; 69, 188 <201>). Ein solches Interesse scheidet vorliegend aus, da die Verfassungsbeschwerde der Durchsetzung des höchstpersönlichen Anspruchs des Verstorbenen auf effektive Strafverfolgung dienen soll.

2

Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1224/17

01.04.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Stuttgart, 19. April 2017, Az: 1 Ws 36/17, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 90 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 01.04.2019, Az. 2 BvR 1224/17 (REWIS RS 2019, 8687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8687

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