Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. V ZR 4/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2854

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[X.]BESCHLUSS V ZR 4/06 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juni 2006 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt [X.] •. Gründe: [X.] war Eigentümerin eines später nach dem [X.] an die Klägerin zurückübertragenen [X.] in [X.], das sie 1991/1992 aufgrund eines [X.] mit der späteren [X.]im Rahmen einer Maßnahme des städtebaulichen [X.] sanierte und instand setzte. Dafür erhielt sie ein staatlich gefördertes Darlehen und, weil sie sich ferner verpflichtete, die Mieten nicht über 5,80 DM/qm anzuheben, einen zusätzlichen Aufwendungszuschuss. Nachdem ihr das Anwesen aufgrund des [X.]es zurückübertragen worden war, verlangte und bekam die Klägerin von der [X.]n am 2. April 2004 eine korrigierte Abrechnung 1 - 3 - über die Mieteinnahmen, die mit einem Überschuss abschloss, den die Klägerin erhielt. Die Parteien streiten darüber, ob die [X.] aus der öffentlichen Förderung seit dem 1. Juli 1994 als Mieteinnahmen zu behandeln sind und ob die Kosten für das Förderdarlehen abgesetzt werden dürfen. Das [X.] hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit welcher sie ihre Klageforde-rung weiterverfolgt. [X.]Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Zulassung der Revision weder zur Fort-bildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 1. Das Berufungsgericht konnte allerdings aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht zu der Annahme gelangen, die Kosten des [X.] könnten nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 [X.] als rentierliche Kosten mit den Mieteinnahmen verrechnet werden. § 3 Abs. 3 Satz 5 [X.] erlaubt dem Verfügungsberechtigten Maßnahmen, wenn sie von einer Kommune oder ande-ren Stelle zwar nicht aufgrund eines förmlichen Baugebots ersetzt werden müs-sen, wohl aber freiwillig in Anlehnung an die Regelungen über das Baugebot ersetzt werden. Dabei braucht kein voller Ersatz geleistet zu werden, wenn der nicht erstattete Aufwand aus den durch die Verbesserung bedingten Erträgen finanziert werden kann (§ 177 Abs. 4 BauGB). Das hat die Klägerin bestritten. Gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. 3 - 4 - 2. Darauf und auf die im Zusammenhang mit der Anwendung des § 177 Abs. 4 BauGB von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es indessen nicht an. 4 a) Der Verfügungsberechtigte kann die nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] herauszugebenden Entgelte aus einem Mietverhältnis nicht nur mit dem nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 [X.] ansatzfähigen (gewöhnlichen) [X.] verrechnen. Er darf gegen den Anspruch des Berechtigten auch mit ei-nem Anspruch auf Ersatz von Aufwand analog § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] auf-rechnen. 5 b) Die Kosten außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen hat der [X.] dem Verfügungsberechtigten analog § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] zu er-statten, soweit sie nicht durch Mieteinnahmen gedeckt sind (Senat, Urt. v. 11. März 2005, [X.], NJW-RR 2005, 887, 889; Urt. v. 16. Dezember 2005, [X.], NJW-RR 2006, 733, 735 f.). Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch die Kosten eines Darlehens zur Finanzierung solcher Maßnah-men (Senatsurt. v. 11. März 2005, [X.], aaO, S. 890). Ersatzfähige Kosten können allerdings bei außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen nicht entstehen, die aufgrund eines förmlichen Baugebots nach § 177 BauGB oder ohne ein solches Baugebot unter den Bedingungen des § 3 Abs. 3 Satz 5 [X.] durchgeführt werden. Denn bei solchen Maßnahmen müssen dem Ei-gentümer alle Kosten, die nicht aus den Erträgen erwirtschaftet werden können, aus öffentlichen Mitteln ersetzt werden. Ist das aber, wie von der [X.], nicht der Fall, bleibt also ein nicht erstatteter und auch nicht aus den [X.] zu erwirtschaftender [X.], ist dieser entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] zu ersetzen. 6 - 5 - c) Das Berufungsgericht hat auch fehlerfrei festgestellt, dass die [X.] aufgrund des [X.] außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt hat. Deren Vorliegen konnte die Klägerin nicht, wie geschehen, pauschal bestreiten. Zwar darf sich der Berechtigte grundsätzlich auf ein einfa-ches Bestreiten beschränken und ist auch nicht verpflichtet, sich etwa bei den Mietern des Objekts nach dessen Zustand und den Maßnahmen zu erkundigen (Senatsurt. v. 14. Mai 2004, [X.], [X.] 2004, 494). Das gilt aber, wie auch sonst, nur, wenn außer einem hohen Investitionsvolumen keine anderen Umstände vorliegen, die auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Erhal-tungsmaßnahme schließen lassen. Solche Umstände hat das Berufungsgericht hier zutreffend darin gesehen, dass sich die [X.] im Rahmen eines öffentli-chen Förderprogramms in einem der Klägerin übergebenen Fördervertrag ge-genüber einer öffentlichen Stelle zu umfangreichen Instandsetzungsmaßnah-men verpflichtet hat und die Durchführung und Abrechnung der Arbeit von einer öffentlichen Stelle überprüft worden sind. 7 d) Eine Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, die Kosten für außer-gewöhnliche Aufwendungen aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren, sieht § 3 Abs. 3 [X.] nicht vor. Sie lässt sich auch aus dem Auftragsrecht nicht ablei-ten, weil die Finanzierung durch ein Darlehen wirtschaftlich der Finanzierung durch Vorschuss entspricht, den der Auftraggeber nach § 669 BGB schuldet. 8 - 6 - I[X.][X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 9 Krüger [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 16.06.2005 - 31 O 399/04 - KG [X.], Entscheidung vom 17.11.2005 - 1 U 53/05 -

Meta

V ZR 4/06

29.06.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. V ZR 4/06 (REWIS RS 2006, 2854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2854

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