Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. I ZR 34/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10263

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[X.] DES VOLKES URTEIL U[X.]/09U Verkündet am: 7. April 2011 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]: jaU Leistungspakete im Preisvergleich UWG § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1; ZPO 253 Abs. 2 Nr. 2 a) Ein Unterlassungsantrag, der die zu untersagende Werbeanzeige zwar ab-strakt umschreibt, dann aber mit einem Vergleichspartikel (—wie geschehen –fi) oder mit einem entsprechenden Konditionalsatz (—wenn dies geschieht wie –fi) auf die beanstandete Anzeige Bezug nimmt, ist auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet. Erweist sich die beanstandete Anzei-ge aufgrund des vorgetragenen und festgestellten [X.] als wettbewerbswidrig, ist das Verbot auszusprechen, auch wenn nicht der in die abstrakte Umschreibung aufgenommene, sondern ein anderer Ge-sichtspunkt die [X.]widrigkeit begründet (im [X.] an [X.], Urteil vom 8. Oktober 1998 - [X.], [X.], 512, 515 - Aktivie-rungskosten I; Urteil vom 2. Juni 2005 - I ZR 252/02, [X.], 164 Rn. 14 = [X.], 84 - [X.]). - 2 - b) Dem Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs, der bereits wegen einer ähnlichen Verletzungshandlung einen Unterlassungstitel erstritten hat und deswegen die nunmehr beanstandete konkrete Verletzungshandlung mögli-cherweise auch im Wege der Zwangsvollstreckung als Zuwiderhandlung gegen das bereits titulierte Verbot verfolgen könnte, kann nicht das Fehlen des [X.] entgegengehalten werden, wenn der Aus-gang im Zwangsvollstreckungsverfahren ungewiss ist und eine Verjährung der aufgrund des erneuten Verstoßes geltend zu machenden wettbewerbs-rechtlichen Ansprüche droht (Abgrenzung zu [X.], Urteil vom 19. Mai 2010 - [X.], [X.], 855 = [X.], 1935 - [X.]). [X.], Urteil vom 7. April 2011 - [X.]/09 - O[X.] [X.]

- 3 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. Januar 2011 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 5. Februar 2009 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des [X.] zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des [X.] - 8. Kammer für Handelssachen - vom 6. Februar 2008 auf die Berufung der Klägerin abgeändert: Die [X.] wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] einen Vergleich zwischen auf einem Kabelanschluss basierenden Paketangeboten mit sol-chen, die festnetzbezogen sind, unter Angabe von Preisen zu [X.] und/oder bewerben zu lassen, ohne auch den Grundpreis für den Kabelanschluss einzubeziehen, wenn dies geschieht wie mit dem Preisvergleich, der auf der nachstehend im Tatbestand wiedergegebenen Seite 3 der als Anlage [X.] vorgelegten Werbung abgedruckt ist. Der [X.] wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 • und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten [X.]. Die Kosten des Rechtsstreits werden der [X.] auferlegt. Von Rechts wegen - 4 - [X.]: Die Klägerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen an, darunter auch Festnetz- und DSL-Anschlüsse. Die [X.] betreibt ein Kabelnetz und bietet in einigen Regionen [X.] auch Telefonanschluss und [X.]zugang über ihr Netz an. In einer Beilage zur "[X.]" vom 28. Oktober 2006 warb die [X.] für ein Leistungspaket zu einem monatli-chen Preis von 35 •, das einen [X.] (entspricht DSL-6000), eine [X.]-Flatrate, einen Telefonanschluss sowie eine Telefon-Flatrate für Gespräche in das [X.] Festnetz umfasste. Die monatliche Gebühr von mindestens 14,50 • für die Nutzung eines [X.] der [X.], der Voraussetzung für die Inanspruchnahme der beworbenen [X.]- und Tele-fondienstleistungen ist, war in dem Angebotspreis nicht enthalten. In derselben Beilage nahm die [X.] zudem einen Preisvergleich vor, in den sie unter anderem ein Angebot der Klägerin einbezog, das die gleichen Leistungen wie das für 35 • beworbene Paket der [X.] umfasste. Dem Angebotspreis der [X.] war ein Preis der Klägerin von 70,89 • mit dem blickfangmäßig herausgestellten Hinweis "– bis zu 50% monatlich günstiger –" gegenübergestellt. Ab Oktober 2006 bot die Klägerin auch zwei Produktpa-kete an, die einen analogen Telefonanschluss, eine Telefon-Flatrate für Ge-spräche in das [X.] Festnetz, einen DSL-[X.] sowie eine [X.] umfassten und monatlich 49,95 • (DSL-2000) oder 59,95 • (DSL-16000) kosteten. Diese Angebote der Klägerin waren in dem Preisvergleich der [X.] nicht berücksichtigt. Die den Preisvergleich enthaltende Seite 3 der Beilage ist nachstehend verkleinert wiedergegeben: 1 2 3 - 5 - - 6 - Die Klägerin hat die streitgegenständliche Werbung als wettbewerbswid-rig beanstandet, weil sie keinen Hinweis auf die monatlich für den [X.] anfallende Gebühr enthalte. Sie hat ferner den Standpunkt vertreten, der vorgenommene Preisvergleich sei auch irreführend, weil die [X.] ihrem Paketpreis von 35 • lediglich den Paketpreis der Klägerin in Höhe von 70,89 • gegenübergestellt habe und dabei die damals von der Klägerin angebotenen günstigeren Leistungspakete, vor allem das Paket zu 59,95 •, das sogar einen deutlich schnelleren DSL-Zugang eingeschlossen habe, unberücksichtigt gelas-sen habe. Die Klägerin hat beantragt, der [X.] unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersa-gen, 1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] einen Vergleich zwischen auf einem Kabelanschluss basierenden Paketangeboten mit sol-chen, die festnetzbezogen sind, unter Angabe von Preisen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne auch den Grundpreis für den [X.] einzubeziehen, wenn dies geschieht wie mit dem Preisvergleich, der auf Seite 3 der in Fotokopie in der Anlage [X.] beigefügten Werbung abge-druckt ist, 2. festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, auf die klägerseits [X.] in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem [X.] für die [X.] von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der rechts-kräftig ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen. In einem früheren Rechtsstreit zwischen den Parteien hatte die Klägerin unter anderem beantragt (Antrag zu 1 e), es der [X.] zu untersagen, Telekommunikations- und/oder [X.]-Dienstleistungen, die auf der Grundlage eines kostenpflichtigen "iesy [X.]" realisiert werden, unter Angabe von Preisen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne auf den Preis für den "iesy Kabelanschluss" hinzuweisen. Das [X.] ([X.], Urteil vom 4. Mai 2007 - 3/12 O 181/06) hatte die [X.] nach diesem Antrag verurteilt. Auf die Berufung der [X.] hatte das [X.] (O[X.], Urteil vom 29. Mai 2008 4 5 6 7 - 7 - - 6 U 108/07, juris) unter Abweisung der Klage mit dem vom [X.] zuge-sprochenen Antrag zu 1 e die [X.] auf den Hilfsantrag der Klägerin verur-teilt, es zu unterlassen, Telefon- und/oder [X.]-Dienstleistungen, die auf der Grundlage eines kos-tenpflichtigen "iesy [X.]" realisiert werden, unter Angabe von Preisen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne auf die [X.]" hinzuweisen, wenn dies geschieht wie in den als Anlage [X.] und/oder Anlage [X.] und/oder Anlage [X.] zur [X.] [X.]n der Firma [X.]. Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sich die Klägerin allerdings nicht gegen die Abweisung des [X.] zu 1 e gewandt hatte, ist vom Senat mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 ([X.], [X.], 302 = [X.], 184) zurückgewiesen worden. Im vorliegenden Rechtsstreit hat das [X.] die Klage als unzuläs-sig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben; das [X.] hat die Klage jedoch als unbegründet abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die [X.] beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. [X.]: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Unterlassungsklage sei zwar zulässig, weil sich der hier geltend gemachte Unterlassungsantrag auf ei-ne andere [X.] und damit auf einen anderen Streitgegenstand stütze als der Unterlassungsantrag zu 1 e im vorausgegangenen Verfahren. Es fehle auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil das früher erstrittene Verbot hinter dem streitgegenständlichen Unterlassungsbegehren [X.]. Die [X.] sei jedoch unbegründet. Die [X.] sei nicht schlechthin ver-pflichtet, die Kabelanschlussgebühren in ihre Preisgestaltung einzubeziehen 8 9 10 - 8 - oder die Höhe dieser Gebühren anzugeben. Bei dem beworbenen [X.] handele es sich jedenfalls für alle Bestandskunden der [X.] um ein Ergänzungsangebot, bei dem eine Angabe des Gesamtpreises unter Einbezie-hung der Grundleistung nicht erforderlich sei. I[X.] Die Angriffe der Revision haben Erfolg, soweit sie sich gegen die [X.] richten. Sie führen in diesem Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verurteilung der [X.] nach dem Unterlassungsantrag. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 5 UWG zu. Der Feststellungsantrag ist dagegen unbegründet. 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass der Unterlassungsantrag zulässig ist. Ihm steht weder das Prozesshinder-nis der Rechtskraft entgegen noch fehlt es im Streitfall am [X.]. a) Das Prozesshindernis der entgegenstehenden Rechtskraft ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Seine Prüfung setzt [X.] im Revisionsverfahren keine Verfahrensrüge voraus (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juni 1993 - [X.], [X.]Z 123, 30, 32 - [X.]; Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, [X.]Z 166, 253 Rn. 22 - [X.]). Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Der Umfang der Rechtskraft wird dabei maßgeblich durch den Streitgegenstand be-stimmt, über den das Gericht entschieden hat ([X.], Urteil vom 15. Juli 1997 - [X.], NJW 1997, 3019, 3020; Urteil vom 20. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1659). 11 12 13 - 9 - Nach dem zweigliedrigen [X.] wird der Streitgegen-stand im Zivilprozess nicht nur durch das [X.], sondern auch durch den Klagegrund bestimmt. Der Streitgegenstand einer Unterlassungsklage wird dementsprechend nicht nur durch das im Antrag umschriebene [X.] [X.], sondern auch durch den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. [X.], Urteil vom 3. April 2003 - [X.], [X.]Z 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten; Urteil vom 19. Februar 2009 - [X.], [X.]Z 180, 77 Rn. 18 - [X.]; Urteil vom 11. Februar 2010 - [X.], [X.]Z 185, 66 Rn. 22 - Ausschreibung in [X.]). b) Im vorangegangenen Parallelverfahren war das mit dem Hauptantrag zu 1 e geltend gemachte Unterlassungsbegehren darauf gerichtet, der [X.] generell die Werbung mit unvollständigen - weil den Preis für den [X.] nicht berücksichtigenden - Endpreisen zu untersagen. Das ihr auf ihren Hilfsantrag vom [X.] zugesprochene Verbot war auf Unterlas-sung der konkreten Verletzungsform beschränkt, die die Klägerin mit diesem Teil ihrer Klage beanstandet hatte. Dabei ging es um drei [X.]n, mit denen die [X.] für die von ihr angebotenen Telefondienstleistungen gewor-ben hatte und in denen bei der Preisangabe die Kosten des [X.] nicht berücksichtigt worden waren. Das im vorliegenden Verfahren verfolgte [X.] stimmt weder mit dem Gegenstand des damaligen [X.] noch mit dem Gegenstand des damaligen [X.] überein. [X.]) Im Streitfall erstrebt die Klägerin das Verbot eines konkret beanstan-deten [X.]s, mit dem dem Leistungspaket der [X.] entspre-chende Leistungspakete der Klägerin sowie zweier weiterer Wettbewerber ge-genübergestellt worden sind. Dabei basiert das Angebot der [X.] auf ei-nem Kabelanschluss, während sich die anderen Angebote auf einen Festnetz-anschluss beziehen. Diesen [X.] hat die Klägerin bereits in der [X.] - geschrift in zweierlei Hinsicht beanstandet: zum einen wegen der beim Angebot der [X.] nicht einbezogenen Kosten für den Kabelanschluss, zum ande-ren wegen des Umstandes, dass der [X.] bei der Klägerin lediglich ein Leistungspaket zum Preis von 70,89 • angibt, obwohl die Klägerin im fragli-chen [X.]raum ein Leistungspaket zum Preis von 59,95 • angeboten hatte, das dem der [X.] vergleichbar, hinsichtlich des [X.]-[X.]es sogar überlegen war. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dieser zweite Gesichtspunkt nicht Gegenstand des [X.] sei. Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten [X.] ist die konkrete Verletzungsform. Der Klageantrag enthält zwar eine abstrakte Umschreibung ("–einen Vergleich – unter Angabe von Preisen zu bewerben –, ohne auch den Grundpreis für den Kabelanschluss einzubeziehen –"). Der Antrag wird aber sodann durch einen Hinweis auf die konkret beanstandete Verletzungshandlung näher bestimmt ("...wenn dies geschieht wie mit dem Preisvergleich, der auf Seite 3 der in Fotokopie in der Anlage [X.] beigefügten Werbung abgedruckt ist [X.]). Dies deutet bereits darauf hin, dass eine Werbe-anzeige untersagt werden soll, die neben den abstrakt umschriebenen Merkma-len noch eine Reihe weiterer Eigenschaften aufweist. Anders als [X.], die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige mit dem Vergleichspartikel "wie" oder - so im Streitfall - durch einen Konditionalsatz ("wenn dies geschieht wie –") in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Werbeanzeige sein soll ([X.], Urteil vom 2. Juni 2005 - I ZR 252/02, [X.], 164 Rn. 14 = [X.], 84 - [X.]; Urteil vom 19. April 2007 - [X.], [X.], 981 Rn. 18 = [X.], 1337 - 150% Zinsbonus; Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 749 Rn. 36 = [X.], 1030 - Erinnerungswerbung im [X.]; Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 82 Rn. 34 = [X.], 55 17 - 11 - - [X.] ohne Umsatzsteuer; Urteil vom 10. Februar 2011 - [X.], [X.], 340 Rn. 21 = [X.], 459 - Irische Butter). Zum Gegenstand eines solchen Klageantrags gehört auch der Lebens-sachverhalt, mit dem das Klagebegehren begründet wird (vgl. [X.], [X.], 164 Rn. 15 = [X.], 84 - [X.], mwN). Werden in der Klage zur Begründung der [X.]widrigkeit der beanstandeten [X.] über die abstrakte Darstellung im Antrag hinaus weitere Sachverhalte vorgetragen, gehören sie ebenfalls zum Streitgegenstand. Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt unberücksichtigt ge-lassen hat. [X.]) Der auf diese Weise näher bestimmte Gegenstand des hier zur Ent-scheidung stehenden [X.] ist mit dem Gegenstand des vor-ausgegangenen Verfahrens nicht identisch. Dies liegt hinsichtlich des damali-gen [X.] auf der Hand, der auf ein generelles Verbot gerichtet war. Grund für die Abweisung der damaligen Klage mit diesem Antrag war der [X.], dass er auch die Fälle erfasst hätte, in denen sich die Werbung aus-schließlich an Inhaber eines [X.] gerichtet hätte. Aber auch der damalige auf die konkrete Verletzungsform gerichtete Hilfsantrag stimmt schon deshalb nicht mit dem Gegenstand des hier in Rede stehenden Antrags über-ein, weil es hier - anders als im vorausgegangenen Verfahren - um einen die Angebote der Parteien gegenüberstellenden [X.] geht, bei dem sich nicht allein die Frage der Berücksichtigung der Kosten für den Kabelanschluss, sondern auch die Frage stellt, ob das zum Vergleich herangezogene Angebot der Klägerin zutreffend und vollständig wiedergegeben ist. c) Für die Unterlassungsklage fehlt es auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin ihr 18 19 20 - 12 - Begehren - die Untersagung des konkret beanstandeten [X.]s - auch mit Hilfe des im vorausgegangenen Verfahren erstrittenen Titels hätte [X.] können (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 2010 - [X.], [X.], 855 Rn. 23 = [X.], 1035 - [X.]). Im Hinblick auf die Unterschiede der in den beiden Fällen beanstandeten Werbeanzeigen kann die Klägerin aber nicht auf den Weg des [X.] verwiesen werden, wenn der Ausgang im Zwangsvollstreckungsverfahren ungewiss ist und eine Verjährung der aufgrund des erneuten Verstoßes geltend zu machenden wettbewerbs-rechtlichen Ansprüche droht. Im Streitfall kommt hinzu, dass das Oberlandesge-richt im vorausgegangenen Verfahren einen Anspruch auf ein generelles Verbot verneint und damit deutlich gemacht hatte, dass es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt. Tatsächlich hat das [X.] dann auch im vorliegenden Verfahren eine Verpflichtung der [X.] verneint, auf die Kosten des Kabel-anschlusses hinzuweisen. Schließlich kann das Rechtsschutzbedürfnis im Streitfall schon deswegen nicht verneint werden, weil die Klägerin die nunmehr beanstandete Anzeige nicht nur wegen der Nichtberücksichtigung der Kosten des [X.], sondern auch deswegen angreifen wollte, weil die [X.] bei dem Vergleich ein günstigeres Angebot der Klägerin unerwähnt ge-lassen hatte. 2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Der beanstandete [X.] verstößt nicht nur gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]), sondern auch gegen das [X.] (§ 5 Abs. 3 in [X.] mit Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004, § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 UWG 2008). a) Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt und dazu eine Zuwiderhandlung der [X.] 22 - 13 - klagten aus dem [X.], also nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Jahre 2004, vorgetragen. Dieses Gesetz ist sodann Ende 2008 geändert worden, um die Richtlinie 2005/29/[X.] über un-lautere Geschäftspraktiken umzusetzen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist eine Klage nur dann begründet, wenn auf der Grundlage des nunmehr geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum [X.]punkt ihrer Begehung wett-bewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 138/07, [X.], 259 Rn. 13 = [X.], 374 - Zimtkapseln; Urteil vom 10. Juni 2010 - [X.], [X.], 85 Rn. 15 = [X.], 63 - Praxis aktuell, mwN). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die für die Entscheidung des Streitfalls maßgebliche Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ([X.], Urteil vom 22. April 2009 - [X.], [X.], 1180 Rn. 24 = [X.], 1510 - 0,00 Grundgebühr; [X.], [X.], 82 Rn. 17 - [X.] ohne Umsatzsteuer). Da die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlau-tere Geschäftspraktiken die wettbewerbsrechtlichen Pflichten von [X.] gegenüber Verbrauchern und insbesondere die diesen gegenüber beste-henden Informationspflichten abschließend regelt, kann ein Verstoß gegen [X.] der Preisangabenverordnung eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG allerdings nur dann begründen, wenn die dort aufgestellten [X.] eine Grundlage im Unionsrecht haben (vgl. Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2005/29/[X.]; [X.], [X.], 82 Rn. 17 - [X.] ohne Um-satzsteuer). Soweit die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Unternehmer zur Angabe der Endpreise verpflichtet, hat sie ihre Grundlage in Art. 1 und 2 23 24 - 14 - Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/[X.] über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen [X.]. Nach diesen Bestimmungen der Richtlinie ist bei Erzeugnissen, die Händler Verbrauchern anbieten, der Endpreis für eine Produkteinheit unmiss-verständlich, klar erkennbar und gut lesbar als Verkaufspreis anzugeben (vgl. [X.], [X.], 1180 Rn. 25 - 0,00 Grundgebühr). b) Die beanstandete [X.] enthält entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts einen [X.]verstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in [X.] mit § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.]) Die [X.] wendet sich mit ihrer Werbung nicht allein an Kunden, die bereits über einen Kabelanschluss verfügen, sondern auch an Personen, die - wollen sie das Angebot der [X.] nutzen - erst einen Kabelanschluss einrichten lassen müssen. Wer als Anbieter von Leistungen gegenüber Letzt-verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonsti-ger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Da die [X.] in der streit-gegenständlichen [X.] als Anbieterin von [X.] gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen für einen Telefonanschluss, einen [X.]-[X.], eine [X.]-Flatrate und eine Telefon-Flatrate wirbt, ist sie verpflichtet, deren Endpreise anzugeben. Zum Endpreis der beworbenen Leistungen gehören grundsätzlich auch die Kos-ten des [X.]. Dem steht nicht entgegen, dass die [X.] in ihrer [X.] unmittelbar nur für einen [X.]- und Telefonanschluss sowie eine [X.]- und Telefon-Flatrate wirbt, und dass nicht von vornherein fest-steht, ob derjenige, der sich für das beworbene Leistungspaket der [X.] entscheidet, die Kosten eines [X.] tatsächlich zusätzlich zu tra-gen hat. 25 26 - 15 - [X.]) Die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises besteht zwar grund-sätzlich allein mit Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen [X.]. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn mit dem Erwerb des angebotenen oder beworbenen Produkts zugleich eine Entscheidung oder eine nicht ohne weiteres abzuändernde Vorentscheidung im Hinblick auf ein anderes Produkt des Anbieters oder Werbenden verbunden ist. In einem solchen Fall ist der An-bietende oder Werbende nach der Preisangabenverordnung verpflichtet, die für dieses andere Produkt entstehenden Kosten deutlich kenntlich zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2007 - [X.], [X.], 729 Rn. 16 = [X.], 928 - Werbung für Telefondienstleistungen; Urteil vom [X.] 2009 - I ZR 149/07, [X.], 744 Rn. 30 = [X.], 1023 - [X.]). Danach muss die [X.] auf die neben den Kosten für die beworbenen Leistungen anfallenden Kosten des [X.] hinweisen. Das bewor-bene Leistungspaket zum Preis von 35 • monatlich kann ein Verbraucher nur in Anspruch nehmen, wenn er über einen Kabelanschluss der [X.] verfügt, für den weitere Kosten entstehen. Aus der maßgeblichen Sicht der angespro-chenen Verbraucher bietet die [X.] eine einheitliche Leistung an, die zum einen aus einem [X.]- und Telefonanschluss sowie einer [X.]- und Tele-fon-Flatrate und zum anderen aus einem Kabelanschluss besteht ([X.], [X.], 744 Rn. 31 - Sondernewsletter). Somit ist im Streitfall zumindest ein - hin-reichend deutlicher - Hinweis darauf erforderlich, dass die Inanspruchnahme des beworbenen [X.] einen Kabelanschluss im Gebiet der [X.] voraussetzt, und dass für diesen Kabelanschluss monatliche Gebühren und eine einmalige Installationspauschale anfallen. Ein derartiger Hinweis ist nicht deshalb entbehrlich, weil nicht von [X.] feststeht, ob bei einer Inanspruchnahme des beworbenen [X.] 28 29 - 16 - kets diese zusätzlichen Kosten tatsächlich anfallen. Zwar entstehen bei [X.] der [X.] solche zusätzlichen Kosten nicht. Die [X.] richtet sich aber auch an Verbraucher, die noch nicht über einen Kabelanschluss der [X.] verfügen. Diese Kunden können das [X.] der [X.] zum Preis von 35 • monatlich nur in Verbindung mit einem Kabelanschluss der [X.] nutzen, für den sie monatliche Grundgebühren und eine einmalige Installationspauschale zu zahlen haben (vgl. [X.], [X.], 744 Rn. 33 - Sondernewsletter). [X.]) Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 [X.] bestimmt, in welcher Weise auf die geschuldeten Entgelte hinzuweisen ist, um den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu genügen. Danach müssen die Angaben der allgemei-nen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preisklarheit und Preis-wahrheit entsprechen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 [X.]). Sie müssen in der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein (§ 1 Abs. 6 Satz 2 [X.]). Nach diesen Maßstäben ist eine blickfangmäßig herausgestellte Preis-angabe unvollständig, wenn in der Werbung nicht gleichzeitig die weiteren Preisbestandteile so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig heraus-gestellten Preisbestandteil eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind (vgl. [X.], Urteil vom 8. Oktober 1998 - [X.], [X.]Z 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; [X.], [X.], 164 Rn. 21 - [X.]; [X.], 744 Rn. 35 - Sondernewsletter). So liegt der Fall auch hier. Auf Seite 3 der streitgegenständlichen [X.] befindet sich zwar rechts unten in klein gehaltener Schrift der Hinweis, dass die "iesy [X.]" nur für "iesy Kabelanschluss-Kunden" gelten. Dieser Text ist jedoch 30 31 32 - 17 - nicht dem besonders hervorgehobenen Preis für das beworbene [X.] von 35 • monatlich zugeordnet. Im Übrigen werden auch nicht die für den Kabelanschluss anfallenden Installationskosten und monatlichen Grundgebüh-ren genannt. c) Die Werbeaussage, wonach das beworbene Leistungspaket für 35 • monatlich in Anspruch genommen werden kann, ist zudem irreführend, weil es sich um eine zur Täuschung über den Preis geeignete Angabe handelt. [X.]) Eine Werbung, die bei einem aus mehreren Preisbestandteilen be-stehenden Angebot mit der besonderen Preiswürdigkeit eines Preisbestandteils wirbt und die übrigen Preisbestandteile verschweigt oder in der Darstellung un-tergehen lässt, enthält zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis, weil sie einen unzutreffenden Eindruck von der Preiswürdigkeit des Angebots ver-mittelt. Ist die besondere Preiswürdigkeit eines Preisbestandteils blickfangmä-ßig herausgestellt, kann eine irrtumsausschließende Aufklärung nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis auf die anderen Preisbestandteile er-folgen, der am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung der übrigen Preis-bestandteile zu den herausgestellten Preisangaben wahrt. Wird ein Teil eines gekoppelten Angebots in der Werbung blickfangmäßig oder in anderer Weise als besonders preisgünstig herausgestellt, ist es daher wettbewerbswidrig, wenn Hinweise auf Belastungen, die den herausgestellten günstigen Preis un-mittelbar relativieren, weder am Blickfang teilnehmen noch sonst hervorgeho-ben dargestellt sind (vgl. [X.], [X.], 744 Rn. 43 - Sondernewsletter). [X.]) Die angegriffene Werbung erweckt den unzutreffenden Eindruck ei-ner besonderen Preiswürdigkeit des beworbenen Angebots, weil der Preis für das Leistungspaket herausgestellt wird, ohne dass die Kosten des [X.]es genannt werden. Von einem derartigen Angebot geht die Gefahr aus, 33 34 35 - 18 - dass es die Werbeadressaten über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht oder zumindest unzureichend informiert, weil sich die beanstandete Werbung der [X.] auch an Verbraucher richtet, die noch nicht über einen Kabelanschluss verfügen und die Kosten eines solchen [X.]es daher zu-sätzlich tragen müssen. Bei diesen Verbrauchern wird der irreführende [X.] erweckt, dass bei einer Inanspruchnahme des beworbenen [X.]s der [X.] keine weiteren Kosten entstehen (vgl. [X.], [X.], 744 Rn. 44 - Sondernewsletter). d) Schließlich verstößt der beanstandete [X.] auch insoweit gegen das Verbot des irreführenden [X.]s nach § 5 Abs. 3 UWG, als die [X.] ihrem Angebot ein Angebot der Klägerin zum Preis von 70,89 • gegenübergestellt hat, ohne zu erwähnen, dass zum [X.]punkt der Werbung zum Preis von 59,95 • ein günstigeres Angebot der Klägerin verfügbar war, das dem Angebot der [X.] in den meisten Punkten entsprach und hinsichtlich des [X.]anschlusses (Übertragungsgeschwindigkeit 16Mbit statt 6 Mbit) so-gar klar überlegen war. 3. Das Feststellungsverlangen der Klägerin ist dagegen nicht begründet. Es kann offenbleiben, ob neben dem Zinsanspruch gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein weitergehender materiell-rechtlicher Anspruch auf Verzinsung der ver-auslagten Gerichtskosten für die [X.] von deren Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags aus § 9 UWG besteht. Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an einer schlüssigen Begründung für einen solchen [X.]. 36 37 - 19 - II[X.] Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin auf-zuheben, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des [X.] zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist das erstin-stanzliche Urteil auf die Berufung der Klägerin abzuändern und die [X.] nach dem Unterlassungsantrag zu verurteilen. Im Übrigen ist die Revision [X.]. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

[X.] Pokrant Büscher

Schaffert Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.02.2008 - 3/8 O 153/07 - O[X.], Entscheidung vom 05.02.2009 - 6 U 54/08 - 38 39

Meta

I ZR 34/09

20.01.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. I ZR 34/09 (REWIS RS 2011, 10263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10263

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