Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2015, Az. III ZB 62/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1678

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 62/14
vom

26. November
2015

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 677; [X.] § 13; [X.] § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1

a)
Für die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Ge-schäftsführung ohne Auftrag kommt es nicht auf die Rechtsnatur der vom [X.] ergriffenen Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt [X.] wäre (Fortführung der Senatsurteile vom 22.
Februar 1971 -
III [X.], NJW 1971, 1218 und vom 17.
November 2011 -
III ZR 53/11, [X.], 325).

b)
Nimmt der (hoheitliche) Geschäftsführer zugleich eine privatrechtliche
Befugnis oder Verpflichtung für einen (privaten) Geschäftsherrn wahr (hier: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestattung naher Angehöriger), gelten die §§
677 ff [X.] unmittelbar. Es liegt dann eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von §
13 [X.] vor.

[X.], Beschluss vom 26. November 2015 -
III ZB 62/14 -
LG [X.]

AG [X.] ([X.])
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
26. November
2015
durch [X.], [X.],
[X.] und Reiter
sowie die Richterin Dr.
Liebert

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]
wird der
Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 23. Oktober 2014
-
7 [X.]/14
-
aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des [X.] wird der Beschluss des Amtsgerichts [X.] ([X.]) vom
13. Januar 2014 -
20 [X.] -
dahingehend abgeändert, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.

Der
[X.]
hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert

festgesetzt.

Gründe:

I.

Das klagende Land nimmt den [X.]n auf Kostenerstattung im Zu-sammenhang mit einem Todesfall
in Anspruch.

Am 19. Januar 2012 verstarb die Mutter des [X.]n im Klinikum N.

in S.

.

Da der Totenschein eine "nicht aufgeklärte"
Todesart auswies, wurde der Leichnam zur Beweissicherung polizeilich vorläufig be-1
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schlagnahmt.
Am 26. Januar 2012 gab die Staatsanwaltschaft C.

den Leichnam zur Bestattung frei.
Die durch die Polizei veranlasste
Erstversorgung des Leichnams
erfolgte durch ein Bestattungsunternehmen, das dem Kläger für die erbrachten Leistungen (Aufnahme des Leichnams am Sterbeort, Fahrtkos-l-te, dessen Erstattung Gegenstand der Klage
ist.

Der Kläger ist der Auffassung, die geltend gemachten Kosten wären auch ohne die polizeilich veranlasste Sicherung des Leichnams angefallen und seien von dem [X.]n als dem nach § 20 Abs. 1
Satz 1
Nr. 2 des Branden-burgischen Bestattungsgesetzes
bestattungspflichtigen Angehörigen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag beziehungsweise nach Berei-cherungsrecht zu erstatten.

Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 [X.] an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung des [X.] und den [X.], dass der angerufene Rechtsweg zu den Zivilgerichten zulässig sei.

II.

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] statthafte sowie form-
und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde, die auch das [X.] als Beschwerdegericht wirksam zulassen konnte (vgl.
Senatsbeschluss vom 10.
Juli 2003 -
III ZB 91/02, [X.]Z 155, 365, 370), ist zulässig und begründet.
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Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegt eine [X.] Strei-tigkeit vor, die nach § 13 [X.] vor die Zivilgerichte gehört.

1.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Rechtsweg zu den [X.] Gerichten sei nicht eröffnet, da keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 [X.], sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliege.
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich
sei, richte sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuwei-sung des Gesetzgebers fehle, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der [X.] hergeleitet werde. Die Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bemesse sich dabei nach dem erkennbaren Ziel der Klage und den vorgetragenen Behauptungen tatsächlicher Art. Danach mache der Kläger einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag geltend, der im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen sei. Für die Abgrenzung von öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung komme es nach zutreffender herrschender Meinung darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es von dem Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre.
Im vorliegenden Fall sei das nach dem Klagevortrag für den [X.] geführte Geschäft öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Denn der Kläger stütze seinen Anspruch ausschließlich auf die Bestattungspflicht des [X.]n nach § 20 Abs. 1
Satz 1
Nr. 2 des [X.]. Die dort normierte Bestattungspflicht diene in erster Linie der Gefahrenabwehr als öffentlich-rechtlicher Aufgabe. Dementsprechend obliege es der zuständi-gen örtlichen Ordnungsbehörde, die Bestattungspflicht gegebenenfalls mit
den Mitteln des Verwaltungszwangs oder im Wege der Ersatzvornahme durchzu-setzen. Vor diesem Hintergrund sei ein unmittelbarer innerer Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit gegeben, wenn anstelle des [X.] beziehungsweise der örtlichen Ordnungsbehörde ein Dritter die [X.]
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rechtlich ausgestaltete Bestattungspflicht erfülle. Die Verwaltungsgerichte seien auch dann zuständig, wenn man die Auffassung zugrunde lege, die öffentlich-rechtliche Natur der Geschäftsführung ohne Auftrag
ergebe sich daraus, dass die Polizeibeamten bei der Sicherung des Leichnams hoheitliche Aufgaben nach §§ 159, 160 StPO wahrgenommen hätten.

2.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

a) Im
Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Ent-scheidung zugrunde gelegt, dass sich die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit bür-gerlich-
oder öffentlich-rechtlichen Charakter hat, nach der Natur des [X.] richtet, aus dem der [X.] hergeleitet wird, wenn -
wie im vorliegenden Fall -
eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt. Maßgeblich ist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des [X.] darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil-
oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (vgl. nur Senats-beschlüsse vom 9. April 2009 -
III ZR
200/08, [X.], 804; vom [X.] 2009 -
III ZB 47/09, [X.], 278 und vom 25. Juli 2013 -
III ZB 18/13, [X.]Z 198, 105 Rn. 8).

b)
Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht den [X.] der Parteien zu Unrecht als öffentlich-rechtliche Streitigkeit behandelt. Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch
aus Geschäftsführung ohne Auftrag hat vielmehr [X.]n Charakter mit der Folge, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 [X.] eröffnet ist.

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aa) Dem steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft, indem sie im Verfahren nach § 159 StPO die Ursache für den Tod der Mutter des [X.]n geklärt hat, eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen hat. Derartige öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen für das Tätigwerden der öffentlichen Hand schließen die Anwendung der Bestimmungen über die privatrechtliche Ge-schäftsführung ohne Auftrag nicht von vornherein aus. Die §§ 677 ff [X.] sind grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen [X.] und [X.] anwendbar, wenn der (hoheitliche) Geschäftsführer bei Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt. Die Annahme einer privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsäch-lich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 13. November 2003 -
III ZR 70/03, [X.]Z 156, 394, 397
und vom 19. Juli 2007 -
III ZR 20/07, [X.], 2123 Rn. 8; [X.], Urteile vom 20. Juni 1963 -
VII ZR 263/61, [X.]Z 40, 28, 30 und vom 24. Oktober 1974
-
VII ZR 223/72, [X.]Z 63, 167, 169 f).

bb) Dementsprechend kommt es für die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung
ohne Auftrag
nicht
auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter das
Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäfts-herrn selbst ausgeführt worden wäre. Diese Auffassung liegt nicht nur der Rechtsprechung des [X.] zugrunde (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Februar 1971
-
III [X.], NJW 1971, 1218), sondern entspricht auch der herrschenden Meinung im Verwaltungsrecht (vgl. [X.], Verwaltung in
[X.], [X.]; [X.]/[X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 12.
Aufl., § 29 Rn. 16; [X.]/[X.] in
Schoch/[X.]/Bier, VwGO, 10
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28.
Ergänzungslieferung
2015, §
40 Rn. 462; jeweils mwN). Nach § 677 [X.] ist Anknüpfungspunkt für die Geschäftsführung ohne Auftrag das für einen ande-ren geführte "Geschäft". Es bildet demnach das Kriterium, nach dem die [X.] von der privatrechtlichen Geschäftsführung zu unterscheiden ist. Eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag liegt mithin vor, wenn der Geschäftsführer ein fremdes öffentlich-rechtliches Geschäft für einen ande-ren ohne Auftrag ausführt ([X.]/[X.] aaO). Nimmt
der (hoheitliche) [X.] zugleich eine privatrechtliche Befugnis oder Verpflichtung für ei-nen (privaten) Geschäftsherrn
wahr, gelten die §§
677
ff
[X.] unmittelbar. Es liegt dann
eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von §
13 [X.] vor
(vgl. [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., Einf. vor §
677 Rn. 15 mwN).

cc) Im vorliegenden Fall ist das geführte Geschäft (Erstversorgung eines Leichnams) [X.]r Natur, auch wenn die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Polizei entstanden sind und damit zugleich sowohl eine öffentlich-rechtliche Pflicht des [X.]n als auch eine ihm obliegende privatrechtliche Aufgabe erfüllt wurden. Der [X.] war zwar gemäß § 1 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über das [X.], Bestattungs-
und Friedhofswesen im [X.] (Brandenburgi-sches Bestattungsgesetz -
[X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2001 (GVBl. 2001 S. 226) öffentlich-rechtlich verpflichtet, für die Bestattung seiner verstorbenen Mutter
zu sorgen; dieser Umstand ist
jedoch nicht entscheidend. Denn die Bestattung naher Angehöriger und die damit zu-sammenhängenden notwendigen Vorbereitungshandlungen sind
Ausdruck des Rechts der Totenfürsorge, das den
nächsten Angehörigen nach gewohnheits-rechtlichen Grundsätzen zusteht und das Recht und gegebenenfalls die Pflicht umfasst, die Beerdigung vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 12
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17.
November 2011 -
III ZR 53/11, [X.], 325 Rn. 10 ff). Dieses Recht hat privatrechtlichen Charakter. Bereits das [X.] ist davon ausgegangen, dass den hinterbliebenen Angehörigen die "privatrechtliche Befugnis"
zusteht, dem Verstorbenen die letzte Ruhestätte zu gewähren
([X.], 171, 172). Die Bestattung nächster Angehöriger wird somit entscheidend durch das privat-rechtliche Totenfürsorgerecht veranlasst und bestimmt. Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass ein vor den Zivilgerichten zu verfolgender Anspruch auf Ersatz der für die Bestattung angefallenen Kosten nach §§ 677, 683, 670 [X.] besteht, wenn ein nicht totenfürsorgeberechtigter (privater) Dritter (Bestattungsunternehmen) die Bestattung ohne Auftrag des nach dem Landesbestattungsgesetz (vorrangig) [X.] (im ent-schiedenen Fall: Ehefrau des Verstorbenen) veranlasst hat (Senatsurteil vom 17. November 2011 aaO Rn. 8 ff).

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen rechtfertigt § 20 Abs. 2 Bbg-BestG, wonach die zuständige örtliche Ordnungsbehörde
auf Kosten des [X.] für die Bestattung zu sorgen hat, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt,
keine andere Beurteilung.
Zwar scheiden Ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bei einer ordnungsbehördlichen Ersatzvor-nahme regelmäßig aus, weil die Kostenerstattungspflicht in diesen Fällen öf-fentlich-rechtlich abschließend geregelt ist (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2011 aaO Rn. 15 mwN); im vorliegenden Fall ist die Polizei jedoch nicht im We-ge
der Ersatzvornahme gemäß § 20 Abs. 2 [X.], sondern zur Erfüllung der aus § 159 StPO folgenden Pflichten tätig geworden, so dass -
wie ausge-führt -
ein Ersatzanspruch der öffentlichen Hand wegen des ohne Auftrag für den [X.]n geführten auch-fremden Geschäfts aus Rechtsgründen
nicht ausgeschlossen ist.

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9

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c) Für den vom Kläger
(hilfsweise)
geltend gemachten bereicherungs-rechtlichen Anspruch ist -
ungeachtet der aus § 17 Abs. 2 [X.] folgenden um-fassenden gerichtlichen Entscheidungsbefugnis -
ebenfalls der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.

Der im Allgemeinen Verwaltungsrecht als eigenes Institut anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bildet
die öffentlich-rechtliche Parallele zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch und ist wie dieser auf die [X.] rechtsgrundlos erlangter Leistungen gerichtet (Maurer, Allgemeines Ver-waltungsrecht, 18. Auflage, § 29 Rn. 20; Ossenbühl/[X.], [X.], 6. Aufl., [X.]). Ob eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung öf-fentlich-rechtlich oder zivilrechtlich zu beurteilen ist, kann, wenn ihr ein erkenn-bares Leistungsmotiv zugrunde liegt, anhand des weggefallenen oder hypothe-tischen Rechtsgrunds bestimmt werden (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1969
-
III ZR 158/68, NJW 1969, 2283, 2284;
[X.], Urteil vom 30. März 1978 -
VII
ZR 244/76, [X.]Z 71, 180, 182 f; Ossenbühl/[X.] aaO S. 531). Der Rückgriff auf den Rechtsgrund als trennendes Kriterium zwischen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Vermögensverschiebungen ist hingegen dann verschlossen, wenn ein solcher Rechtsgrund fehlt oder nicht erkennbar ist. Dies ist der Fall bei Bereicherungen, die "auf sonstige Weise"
zustande kommen. Insoweit kann die Abgrenzung dadurch vorgenommen werden, dass auf die grundsätzliche Rechtsnatur der erbrachten, aber fehlgeleiteten hoheitlichen Vergünstigung [X.] oder danach gefragt wird, ob die an der rechtsgrundlosen Vermögens-verschiebung Beteiligten in einer öffentlich-rechtlichen Beziehung zueinander stehen (Ossenbühl/[X.] aaO S. 531 f mwN). Beide Kriterien sind hier
nicht erfüllt. Zum einen stellt sich die nach dem Vorbringen des [X.] dem Beklag-ten in Form ersparter Aufwendungen "auf sonstige Weise"
zugutegekommene Begünstigung nicht als
eine
fehlgeleitete
hoheitliche Begünstigung, sondern
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-

-
wie oben ausgeführt -
als Wahrnehmung eines privatrechtlichen Geschäfts eines Dritten durch die öffentliche Hand dar. Zum anderen standen der Kläger und der [X.] in keiner öffentlich-rechtlichen Beziehung zueinander. Die Erstversorgung des Leichnams erfolgte im Rahmen der nach §
159 StPO gebo-tenen Beweissicherung. Ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen den [X.] wäre nur dann entstanden, wenn die Ordnungsbehörde die streitgegen-ständlichen Maßnahmen im
Wege der Ersatzvornahme nach §
20 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergriffen hätte, was offenkundig nicht der Fall war.

[X.]
[X.]
Remmert

Reiter
Liebert
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 13.01.2014 -
20 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 23.10.2014 -
7 [X.]/14 -

Meta

III ZB 62/14

26.11.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2015, Az. III ZB 62/14 (REWIS RS 2015, 1678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1678

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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