Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2004, Az. 5 StR 128/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3632

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5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 19. April 2004in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. April 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 11. Dezember 2003 nach§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsmittels, an eine andere als [X.] Strafkammer des [X.].[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einerFreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit derSachrüge begründete Revision des Angeklagten erzielt einen Teilerfolg. [X.] zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. [X.] hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.1. Der Angeklagte und sein Opfer [X.]waren aus [X.] stam-mende Asylbewerber. Im wesentlichen auf Grund der Einlassung des Ange-klagten und des Gutachtens der rechtsmedizinischen Sachverständigen hatdas [X.] folgenden Tathergang festgestellt: Nach einem Streit überdie Zulässigkeit des Konsums von Alkohol und Drogen drohte der alkoholi-- 3 -sierte [X.] dem Angeklagten, ihn nicht mehr im Heim für [X.] in [X.] wohnen zu lassen. [X.] schlug dem Angeklagten eine ge-füllte Thermoskanne gegen die Stirn, ohne eine erhebliche Verletzung zubewirken. Der Angeklagte erfaßte zur Abwehr weiterer Angriffe ein unter [X.] befindliches Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 18 cm undkündigte dessen Einsatz für den Fall weiterer Schläge an. [X.] setzte sei-ne Angriffe mit der Kanne fort. Der Angeklagte versuchte mit der linken Handden Schlag abzuwehren und stieß mit dem Messer 10 cm tief [X.] nicht töd-lich [X.] in den linken Oberbauch des Angreifers. Während eines folgenden Ge-rangels versuchte [X.] weiter, den Angeklagten mit der Kanne auf denKopf zu schlagen. Schließlich obsiegte der Angeklagte, dem es [X.], seinen Gegner in Richtung Zimmertür zu schieben und ihm die Kanneaus der Hand zu schlagen. Kurz drauf verlor [X.] das Gleichgewicht; ergriff reflexartig mit der rechten Hand an den Nacken des Angeklagten undzog diesen im Fallen mit zu Boden. Der Angeklagte stieß dann [X.] mit beding-tem Tötungsvorsatz [X.] mit voller Wucht das Messer in seiner ganzen Längeüber dem unteren Brustbeinteil in den Bauch des [X.]. Nicht mehr be-herrschbare innere Blutungen führten noch in der Tatnacht zum Tod [X.] Das [X.] hat den ersten Messerstich als durch [X.] angesehen. Die [X.] für den tödlichen Messerstich [X.] auf ein Un-fallgeschehen abhebende Einlassung des Angeklagten hat es mit [X.] Feststellungen widerlegt. Dagegen begegnet die Begründung, mitder das Schwurgericht die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213StGB verneint hat, durchgreifenden Bedenken.Das [X.] hat darauf abgestellt, daß der [X.] eine willentlicheVerletzung verneinenden [X.] Einlassung des Angeklagten keine Anhaltspunktedafür zu entnehmen seien, daß der Angeklagte durch die Mißhandlung undden Versuch weiterer Mißhandlungen zum Zorn gereizt war. Damit stützt sichdas Schwurgericht zu Unrecht auf die in diesem Punkt als widerlegt angese-- 4 -henen Angaben des Angeklagten (vgl. [X.], [X.]. vom 9. Oktober 1998[X.] 2 [X.]) und unterläßt es, den fehlerfrei festgestellten [X.] vorsätzlichen Tötungsdelikts auch im Hinblick auf eine für das Maß [X.] relevante Motivation des Angeklagten zu würdigen. Der Umstand,daß der Angeklagte zunächst berechtigt Notwehr ausgeübt hatte, [X.] die Anwendung der ersten Alternative des § 213 StGB ([X.]NStZ 2001, 477, 478); unmittelbar anschließend setzte das Opfer sogar nochseine Angriffe fort und zog den Angeklagten mit zu Boden. Der dann mit gro-ßer Heftigkeit vom Angeklagten geführte tödliche Stich dürfte [X.] nicht fernlie-gend [X.] dann auch aus spontanem Zorn über diese weiteren Angriffe [X.] sein (vgl. [X.] aaO m. w. N.).3. Der Senat kann nicht ausschließen, daß bei rechtsfehlerfreierPrüfung des § 213 StGB das Schwurgericht zu einer geringeren Strafe ge-langt wäre. Über die Straffrage muß daher erneut entschieden werden. [X.] liegt hier fern (vgl. [X.]RStGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 3 und 7).Harms [X.] [X.]

Meta

5 StR 128/04

19.04.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2004, Az. 5 StR 128/04 (REWIS RS 2004, 3632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3632

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