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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.]/10vom 22. September 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2009 werden mit der Maßgabe, dass die Angeklagten der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen bezüglich des [X.] wird gemäß § 74 [X.] abgesehen. Der Angeklagte zu 2. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.]
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22.09.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2010, Az. 2 StR 180/10 (REWIS RS 2010, 3122)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3122
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