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Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung wegen Unzulässigkeit: Kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich den Mindestwert übersteigender Gegenstandswertfestsetzung bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde
Der Antrag auf Festsetzung des [X.] ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Höhe von 4.000 € maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinaus gehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch sonst erkennbar.
1. Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gesondert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 [X.] festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung
der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse
des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 €. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg
der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des [X.] Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen
Mindestwert hinaus zu gehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des [X.]
(vgl. [X.] 79, 365 <369>; [X.], Beschluss des [X.] vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399; Beschluss
der 3. Kammer des [X.] vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris
2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der Antragsbegründung nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
Meta
13.01.2010
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 14. November 2008, Az: 1 L 21/08, Beschluss
§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 13.01.2010, Az. 2 BvR 2552/08 (REWIS RS 2010, 10502)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10502
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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