Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az. 6 A 5/16

6. Senat | REWIS RS 2017, 16763

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Überwachung durch den BND; Vertretungszwang


Tatbestand

1

Der Kläger wirft dem [X.] ([X.]) vor, ihn zu überwachen und zu verhindern, dass er wieder eine Berufstätigkeit aufnehmen kann. Er geht davon aus, dass der [X.] das Haus seiner Eltern, seine Fahrzeuge und den [X.] überwacht. Der Kläger will unter anderem erreichen, dass der [X.] alle Gegenstände aus dem Haus der Eltern entfernt, die er dort aufgestellt oder installiert haben soll. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger [X.] über das Vorgehen des [X.] gegen seine Person.

2

Zu diesem Zweck stellte der Kläger mit Schreiben vom 20. April 2016 beim [X.] einen Antrag auf [X.] gemäß § 7 des [X.]-Gesetzes "an [X.] als Betroffener von Überwachung und Ausspähung im [X.] und Obergeschoß des [X.], ... H.". Er sah sich zu diesem Antrag veranlasst "aufgrund Nichtauskunft des [X.]es über zu meiner Person nach § 4 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes".

3

Mit Schreiben vom 17. August 2016 hat der Kläger beim [X.] Klage gegen das [X.] mit dem Ziel der Beantwortung seiner Anfrage eingereicht. Er hat angegeben, die Beantwortung werde im hiermit beantragten Eilverfahren eingeklagt. Das Verwaltungsgericht hat dem Schreiben entnommen, der Kläger wolle die [X.] sowohl im Wege der Klage als auch durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 hat der [X.] dem Kläger mitgeteilt, es habe keine Überwachung seiner Person stattgefunden. Dementsprechend seien in diesem Zusammenhang keine Daten zu seiner Person gespeichert.

4

Durch Beschluss vom 21. November 2016 hat das Verwaltungsgericht die Rechtsstreite an das [X.] verwiesen. Dieses hat dem Kläger mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 mitgeteilt, er könne die verwiesenen Verfahren vor dem [X.] nicht selbst betreiben, sondern müsse sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017 hat der Kläger beantragt, ihm für die beim [X.] anhängigen Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen der von ihm benannten Rechtsanwälte beizuordnen. Den Antrag für das vorliegende Klageverfahren hat der Senat nach Anhörung des [X.] in der mündlichen Verhandlung durch dort verkündeten Beschluss abgelehnt. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die [X.], mangels Überwachung des [X.] könnten keine daraus herrührenden Daten über ihn vorhanden sein, unrichtig sein könnte.

Entscheidungsgründe

5

Die den Geschäftsbereich des [X.] betreffende Klage, für die das [X.] nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig ist, ist als unzulässig abzuweisen, weil der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist. Er selbst kann in dem Klageverfahren keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen.

6

Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem [X.] außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem [X.] eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer zuzulassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Bestimmungen gelten nach ihrem eindeutigen Wortlaut für alle Verfahren vor dem [X.] gleichermaßen und damit auch für erstinstanzliche Klageverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Dementsprechend finden sie auch Anwendung auf Verfahren, die ein Verwaltungsgericht bindend an das [X.] verweist. Der umfassende Vertretungszwang hat seinen Grund darin, dass in Verfahren vor dem [X.] nur Streitstoff eingeführt werden soll, der sachkundig gesichtet und geprüft worden ist (BVerwG, Urteile vom 11. November 1999 - 2 A 8.98 - [X.] 310 § 67 VwGO Nr. 96 und vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 - [X.] 235.1 § 52 [X.] Nr. 4 Rn. 16).

7

Der Kläger kann nicht verlangen, dass ihm für seine Auskunftsklage Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Der [X.] hat den darauf gerichteten Antrag nach Anhörung des [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2017 abgelehnt, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Der [X.] hat das Auskunftsersuchen des [X.] dahingehend beantwortet, es seien keine Daten über den Kläger gespeichert; der Kläger werde nicht überwacht. Aus dem Vortrag des [X.] ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, der darauf hindeutet, dass diese Auskunft unrichtig sein könnte. Seine Behauptung, er werde überwacht, ist ohne jede Substanz geblieben. So hat der Kläger auch auf gezielte Nachfragen in der mündlichen Verhandlung seine Angaben, der [X.] habe in dem [X.] Gegenstände aufgestellt oder installiert, um ihn zu überwachen, nicht ansatzweise konkretisiert. Der Kläger hat nicht mitgeteilt, welche für eine Überwachung geeigneten Gegenstände er an welchen Stellen des Hauses bemerkt haben will. Stattdessen hat er angegeben, für die Beantwortung derartiger Fragen benötige er mehr Zeit sowie anwaltliche Hilfe. Dabei ist er auch geblieben, nachdem ihm vorgehalten worden ist, es handele sich um tatsächliche Beobachtungen, die weder von der Bearbeitungszeit für gerichtliche Verfahren noch von anwaltlichem Beistand abhängen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es erscheint dem [X.] angezeigt, nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Meta

6 A 5/16

25.01.2017

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 67 Abs 4 S 1 VwGO, § 67 Abs 4 S 2 VwGO, § 7 BNDG, § 15 BVerfSchG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az. 6 A 5/16 (REWIS RS 2017, 16763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16763

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 VR 3/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Vertretungszwang in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht; Prozesskostenhilfe


6 A 2/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Überwachung durch den BND; Postulationsfähigkeit


6 A 2/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Bundesnachrichtendienst; Auskunftsanspruch; Geheimhaltungsbedürfnis; personenbezogene Daten


6 A 8/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Anspruch des Betroffenen gegen den Bundesnachrichtendienst auf Auskunft über seine Person betreffenden gespeicherten Daten


6 A 4/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Auskunftsanspruch gegen den Bundesnachrichtendienst


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.