Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. 3 StR 335/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9450

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 335/11
vom
7. Februar 2012
in der Strafsache
gegen
1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

wegen
Bildung einer kriminellen [X.] u.a.
hier:
Revisionen der Angeklagten S.

, [X.]

, L.

, B.

, [X.]

,
[X.].

, [X.].

und Re.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] am 7.
Februar 2012 gemäß §
349 Abs.
4, §
357 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten
S.

, [X.]

, L.

,
B.

, [X.]

, [X.].

, [X.].

und Re.

wird das Urteil des [X.] vom 11.
April 2011, soweit es sie und die Mitangeklagten [X.]

, [X.]

, [X.]

, [X.]

, [X.]

,
Sch.

, [X.].

, [X.]

, [X.]

und [X.]

betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme des Schuldspruchs bezüglich der Mitangeklagten [X.]

, [X.]

und [X.].

in den Fällen [X.], I[X.] und [X.] der Urteilsgründe, der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen sowie der Einziehung des Wurfsterns, der Schlagringe, der Patronen und der Kartuschen mit Magazin.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten S.

, [X.]

, L.

,
B.

, [X.]

, [X.].

, [X.].

und Re.

sowie die nichtrevidierenden Mitangeklagten [X.]

, [X.]

, [X.]

, [X.]

, [X.]

, Sch.

, [X.].

, [X.]

und [X.]

,
die unter der Bezeichnung "[X.]" 1
-
3
-
ein Internetradio zur Verbreitung rechtsradikalen Gedankenguts betrieben,
we-gen der "Bildung einer kriminellen [X.]" in Tateinheit mit Verbreiten von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen, Verwenden von Kenn-zeichen verfassungswidriger Organisationen, Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, öffentlicher Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung, Ge-waltdarstellung, Billigung von Straftaten, Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener verurteilt. Weiter hat es die Mitangeklagten [X.]

und [X.]

-
diesen in einem weiteren Fall -
der "Bildung einer kriminellen [X.]", die Mitangeklagten [X.]

, [X.]

und [X.].

der Strafta-ten nach dem Waffengesetz sowie den Mitangeklagten [X.]

der gemeinschäd-lichen Sachbeschädigung für schuldig befunden. Es hat gegen alle Angeklagten ([X.] verhängt und eine Einziehungsentscheidung getrof-fen. Die Revisionen der Angeklagten S.

, [X.]

, L.

, B.

,
[X.]

, [X.].

, [X.].

und Re.

haben mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensbeanstandungen kommt es daher nicht mehr an. Die Aufhebung des Urteils erstreckt sich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-fang auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten.
[X.] Der Schuldspruch unterliegt in dem aus der Beschlussformel ersichtli-chen Umfang der Aufhebung, weil die Beweiswürdigung des [X.] nicht den Mindestanforderungen entspricht, die an die richterliche Überzeugungsbil-dung zu stellen sind.
1. Das [X.] hat bei der Verurteilung der Angeklagten wegen "Bil-dung einer kriminellen [X.]" und -
mit Ausnahme des Mitangeklagten [X.]

-
wegen zahlreicher mitverwirklichter Äußerungs-
und [X.] unter anderem Feststellungen zu 150
Liedern größtenteils rechtsradikalen Inhalts getroffen, deren textliche Darstellung -
teilweise in [X.]r Überset-2
3
-
4
-
zung der [X.] Originalfassung -
über siebzig Urteilsseiten umfasst. Es hat weiter bei einem Großteil der Angeklagten über einen [X.]raum von mehr als einem halben Jahr mit minutengenauer Darstellung der Spielzeiten eine [X.] von über das "[X.]" gesendeten Liedern und Äußerungen der Angeklagten nach Datum und Uhrzeit festgestellt. Im Rahmen der Beweis-würdigung hat es lediglich ausgeführt, die getroffenen Feststellungen beruhten "auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten in der [X.], den verlesenen Registerauszügen und den glaubhaften Bekun-dungen der Zeugen KOK
Scha.

und KOK
Sto.

, die insbe-sondere über den Gang des Ermittlungsverfahrens berichtet haben."
2. Das [X.] hat sich damit -
auf die Sachrüge beachtlich -
seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten auf unzureichender Basis verschafft. Hierzu gilt:
a) Das [X.] Strafprozessrecht wird von dem Grundsatz beherrscht, dass die Gerichte von Amts wegen den wahren Sachverhalt aufzuklären haben (§
244 Abs.
2 StPO). Auf dieser Grundlage (§
261
StPO) ist der Schuldspruch zu treffen und sind die entsprechenden Rechtsfolgen festzusetzen. Dieser Grundsatz darf -
schon wegen der Gesetzesbindung des Richters (Art.
20 Abs.
3 GG) -
nicht dem Interesse an einer einfachen und schnellstmöglichen Erledigung des Verfahrens geopfert werden. Es ist daher unzulässig, dem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der nicht auf einer Überzeugungsbil-dung unter vollständiger Ausschöpfung des [X.] beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte -
unter Umständen im Rahmen einer Ver-fahrensabsprache -
geständig zeigt. Zwar unterfällt auch die Bewertung eines Geständnisses dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Tatgericht muss allerdings, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen 4
5
-
5
-
Einlassung stützen, von deren Richtigkeit überzeugt sein ([X.], Urteil vom 10.
Juni 1998 -
2
StR
156/98, [X.]R StPO §
261 Überzeugungsbildung
31). Es
ist deshalb stets zu untersuchen, ob das abgelegte Geständnis mit dem Ermitt-lungsergebnis zu vereinbaren ist, ob es in sich stimmig ist und ob es die ge-troffenen Feststellungen trägt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 11.
Dezember 2008
-
3
StR
21/08, NStZ
2009, 467 mwN). Die Beschränkung der Beweiswürdigung im Wesentlichen auf den bloßen Hinweis, der Angeklagte sei geständig gewesen, genügt insbesondere dann nicht, wenn aufgrund der Komplexität und der zahlreichen Details des festgestellten Sachverhalts Zweifel bestehen können, dass der Angeklagte an das Tatgeschehen eine auch in den Einzelheiten genügende Erinnerung hat ([X.], Beschluss vom 5.
Dezember 1995 -
4
StR
698/95, StV
1996, 214, 215).
b) Nach diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung rechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] hat es ausweislich der Urteilsgründe unterlassen, die Geständnisse der Angeklagten näher zu verifizieren. Damit beruht seine Überzeugung nicht auf einer tragfähigen Grundlage. Insbesondere mit Blick auf die jeweils genauen Texte einer großen Zahl teilweise fremdsprachiger Lieder sowie die Frage, welcher Angeklagte genau bei welcher Moderation genau [X.] Lieder zu Gehör brachte, liegt es auf der Hand, dass die Angeklagten sich insoweit nicht an die exakten Einzelheiten des zudem einige [X.] zurückliegen-den Geschehens erinnern konnten.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wirkt gemäß §
357
StPO auch zu-gunsten des Angeklagten [X.].

, der seine Revision auf den Rechtsfolgen-ausspruch beschränkt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Mai 2006
-
1
StR
57/06, [X.]St
51, 34, 39), sowie zugunsten der nichtrevidierenden Mit-angeklagten [X.]

, [X.]
, [X.]

, [X.]

, [X.]

, Sch.

, [X.].

,
6
7
-
6
-
[X.]

, [X.]

und [X.]

, soweit sie wegen der nämlichen Tat, die sich hier nach der Mitgliedschaft an derselben kriminellen [X.] bestimmt, verurteilt worden sind. Der materiell-rechtliche Fehler einer unzureichenden Überzeugungsbildung betrifft den Angeklagten [X.].

sowie die genannten Mitangeklagten -
die Mitangeklagten [X.]

und [X.]

(auch) wegen der Verurteilung unter [X.]2 der Urteilsformel -
in gleicher Weise. Bezüglich der Mitangeklagten [X.]

, [X.]

und [X.].

erstreckt sich die Aufhebung indessen nicht auf die Verurteilung in den Fällen C.
[X.], I[X.] und [X.] der Urteils-gründe, die jeweils nicht die nämliche Tat im Sinne des §
357
StPO betrifft.
Dass sich die Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich der [X.] Mitangeklagten nur nach dem Maßstab des
§
267 Abs.
4 StPO bestimmen, steht einer Erstreckung nicht entgegen, denn es handelt sich hier nicht nur um einen bloßen Erörterungsmangel (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11.
November 2004
-
5
StR
376/03, NStZ
2005, 223, insoweit nicht abgedruckt in [X.]St
49, 342
ff.; vom 4.
Februar 1997
-
5
StR
12/97; vom 22.
September 2011
-
2
StR
383/11, StV
2012, 133, 134). Vielmehr ist das [X.] auf-grund einer unzureichenden Beweiswürdigung zu einer Verurteilung sämtlicher Angeklagter gelangt. Von der Verpflichtung des Tatgerichts, seine Überzeugung auf eine tragfähige Grundlage zu stützen, vermag aber auch §
267 Abs.
4 StPO, der nur Darstellungspflichten betrifft, nicht zu befreien.
I[X.] Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht für die Angeklagten S.

, [X.]

, L.

, B.

, [X.]

, [X.].

, [X.].

und Re.

sowie die Mitangeklagten [X.]
, [X.]

, [X.]

, Sch.

, [X.]

, [X.]

, [X.]

,
[X.]

, [X.]

und [X.].

die Aufhebung auch des [X.] nach sich. Für die Mitangeklagten [X.]

, [X.]

und [X.].

bleibt es allerdings bei den in den Fällen C.
[X.], I[X.] und [X.] der Urteilsgründe ver-8
9
-
7
-
hängten Einzelstrafen und der auf diesen Taten beruhenden Einziehungsent-scheidung.
[X.] Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Das neue Tatgericht wird bei der rechtlichen Würdigung zu beachten haben, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Dezember 2009
-
3
StR
277/09, [X.]St
54, 216, 235) bei einer Verurteilung nach §
129
StGB im Schuldspruch die konkrete Begehungsform zu bezeichnen ist.
Nach den bisherigen Feststellungen waren die Angeklagten [X.].

, [X.]

und [X.]

Gründer des "[X.]s" und beteiligten sich unmittelbar im [X.] daran in der Folgezeit -
teils unterschiedlich lang -
als Mitglied an der [X.]. Sollte sich dies erneut bestätigen, stünde die Gründung, die im Verhältnis zur Beteiligung als Mitglied einen selbständigen Unrechtsgehalt auf-weist, zu der mitgliedschaftlichen Betätigung in Tateinheit und wäre nicht nur bei der Bewertung des Schuldumfangs im Rahmen der Strafzumessung zu be-rücksichtigen. Vielmehr gebietet es das Erfordernis der Rechtsklarheit in [X.], bereits im Schuldspruch zu verdeutlichen, dass über die mitglied-schaftliche Beteiligung hinaus eine weitere, eigenständige Tathandlung des §
129 Abs.
1
StGB verwirklicht wurde (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Dezember
2009, aaO).
2. Sollte das neue Tatgericht im Rahmen der Hauptverhandlung erneut das Senden von Liedern und Äußerungen feststellen, wird es -
genauer als bisher -
jedes Lied und jede Äußerung, die es zur Grundlage des Schuld-
und Strafausspruchs macht, unter Beachtung der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu Art.
5 Abs.
1 Satz
1 GG (vgl. insbesondere 10
11
12
13
-
8
-
BVerfG, Beschlüsse vom 25.
März
2008 -
1
BvR
1753/03, NJW
2008, 2907; vom 15.
September
2008 -
1
BvR
1565/05, NJW
2009, 908; vom 18.
Mai
2009 -
2
BvR
2202/08, NJW
2009, 2805) und des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 3.
April
2008 -
3
StR
394/07, juris) daraufhin zu untersuchen haben, ob hierdurch Äußerungs-
und Propagandadelikte verwirklicht worden sind. Das gilt insbesondere für die Feststellung der in § 130 StGB unter Strafe gestellten Tathandlungen (vgl. [X.], Urteil vom 3.
April 2008, aaO Rn.
13
ff.).
3. Die im angefochtenen Urteil vorgenommene mittäterschaftliche Zurechnung zu Lasten aller Angeklagten, die während eines gemeinsamen [X.]raums Mitglied der [X.] waren, unabhängig davon, ob sie in eigener Person ein Äußerungs-
und Propagandadelikt begangen haben, widerspricht
-
wie auch die konkurrenzrechtliche Bewertung der einzelnen Taten -
der ständigen Rechtsprechung. Danach hat nicht allein der Zusammenschluss zu
einer kriminellen [X.] zur Folge, dass jede von einem [X.]smitglied begangene Straftat jedem sonstigen Mitglied im Sinne des §
25 Abs.
2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Mitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23.
Dezember 2009 -
StB
51/09, NStZ
2010, 445, 447 f.; vom 24.
Juli 2008 -
3
StR
243/08, StV
2008, 575; vom 13.
Mai 2003 -
3
StR
128/03, StV
2004, 21, 22; [X.], StGB, 59.
Aufl., §
25 Rn.
12a).
Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen ist schon mangels eigener Tathandlung bzw. die fremde Tat fördernder
Handlung für eine Zurechnung der Moderationen anderer Beteiligter jeweils wechselseitig über §
25
Abs.
2
StGB oder §
27
StGB kein Raum. Auch der vom 14
15
-
9
-
Generalbundesanwalt herangezogene Umstand, dass es einen wöchentlichen "[X.]" gab -
in dem u.a. auch über Aufnahme neuer und Ablösung bisheriger Moderatoren einstimmig abgestimmt wurde -
und dieser für alle Mitglieder verpflichtend war, erlaubt keine Zurechnung der jeweils getätigten Äußerungs-
und Propagandadelikte eben dieser zu anderen Mitgliedern der [X.]. Es stand nach den Feststellungen vielmehr den Betreffenden frei, wann und wie oft sie Moderationen durchführten, wobei jeder Moderator Titel aus seinem eigenen Bestand spielte. Dass die Moderatoren sich untereinander mit Titeln aushalfen und Liedtitel auch in einem nur für sie zugänglichen internen Forum abgelegt waren, kann mangels näherer Feststellungen zur Art der Titel und des Zugriffs darauf die Zurechnung ebenfalls nicht begründen.
Deshalb wird möglicherweise bei allen Beteiligten hinsichtlich der
-
tateinheitlich begangenen -
Äußerungs-
und Propagandadelikte vor allem darauf abzustellen sein, wie viele Verstöße sie durch eigenes Senden der Beiträge und Lieder verwirklicht haben. Zusätzlich wird zu prüfen sein, ob denjenigen Beteiligten, die einen wesentlichen Beitrag zur tatnotwendigen Infrastruktur geleistet haben, die von anderen Moderatoren gesendeten Inhalte als einheitliches Äußerungs-
oder Propagandadelikt im Sinne eines uneigentlichen Organisationsdelikts zugerechnet werden können. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 19.
April 2011 (3
StR
230/10, [X.]R
StGB
§
129 Konkurrenzen
3).
16
-
10
-
4. Schließlich wird das neue Tatgericht zugunsten des Angeklagten S.

gegebenenfalls Anlass zur Prüfung einer Strafmilderung nach §
129 Abs.
6 Nr.
1, §
49 Abs.
2
StGB haben.
[X.]Pfister Hubert

Schäfer

Menges

17

Meta

3 StR 335/11

07.02.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. 3 StR 335/11 (REWIS RS 2012, 9450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9450

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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