Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.02.2019, Az. 3 StR 210/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 10179

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Gegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Einziehung der Betäubungsmittel nach altem Recht


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2017 aufgehoben, soweit die Einziehung von "BtM, Marihuana in Metalldose" angeordnet worden ist; diese entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Einziehungsentscheidung erweist sich überwiegend als rechtsfehlerfrei; sie kann indes keinen Bestand haben, soweit die Einziehung des bei dem Angeklagten sichergestellten "BtM, Marihuana in Metalldose" (lfd. [X.], [X.]. Nr. "[X.]" 11.1) angeordnet worden ist. Der [X.] hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Ausweislich der Urteilsgründe (...) war der Besitz der sichergestellten Betäubungsmittel nicht Gegenstand der Anklage. Voraussetzung der Einziehung gemäß § 33 Abs. 2 BtMG a. F., § 74, 74a StGB a. F. ist aber, dass die konkret einzuziehenden Betäubungsmittel Gegenstand einer von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Anknüpfungstat sind ([X.], Beschluss vom 25. April 2017 - 3 StR 81/17 - Rn 6; [X.] NStZ-RR 2017, 220 mwN; [X.] 2004, 347, 348); dies gilt auch für den Fall der Sicherungseinziehung (Weber BtMG, 5. Auflage, § 33 Rn 301, 366, 416). Die zum 1. Juli 2017 eingetretene Rechtsänderung wirkt sich im vorliegenden Fall nicht aus (§ 2 Abs. 1, Abs. 5 StGB). Angesichts der Urteilsfeststellungen (...) ist auszuschließen, dass im Rahmen einer erneuten Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Zuordnung der sichergestellten Betäubungsmittel zu einer der hier angeklagten Taten noch ermöglichen würden. Der [X.] kann daher selbst in der Sache entscheiden."

3

Dem schließt sich der [X.] an.

4

Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer     

        

Gericke     

        

[X.]

        

Tiemann     

        

Hoch     

        

Meta

3 StR 210/18

19.02.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Duisburg, 16. Oktober 2017, Az: 33 KLs 11/16

§ 33 Abs 2 BtMG vom 28.03.2000, § 74 StGB vom 13.11.1998, § 74a StGB vom 13.11.1998

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.02.2019, Az. 3 StR 210/18 (REWIS RS 2019, 10179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10179

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3 StR 81/17

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