Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2014, Az. 5 AZR 731/12

5. Senat | REWIS RS 2014, 1978

ZULÄSSIGKEIT PROZESSURTEIL BUNDESARBEITSGERICHT KLAGE AUF KÜNFTIGE LEISTUNG

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Gegenstand

Klage auf zukünftige Leistung - ERA-Ausgleichs- und Überschreiterzulage - Klageänderung - Mitbestimmung - Betriebsrat


Leitsatz

§ 259 ZPO ermöglicht nicht die Verfolgung künftig entstehender Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Der Abschluss des Arbeitsvertrags reicht für die Anspruchsentstehung nicht aus. Erforderlich ist die Erbringung der Arbeitsleistung oder die Erfüllung der Voraussetzungen, unter denen aus sonstigem Rechtsgrund Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung beansprucht werden kann.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2012 - 2 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anrechnung individueller [X.]ntgelterhöhungen auf [X.]RA-[X.]zulagen.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten am Standort [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden [X.] die zwischen dem Verband der Bayerischen Metall- und [X.]lektro-Industrie e.V. und der [X.] geschlossenen Tarifverträge für die Metall- und [X.]lektroindustrie Anwendung, insbesondere der [X.]ntgeltrahmentarifvertrag vom 1. November 2005 (im Folgenden [X.]RA-TV), der [X.]RA-[X.]inführungstarifvertrag vom 1. November 2005 (im Folgenden [X.]RA-[X.]TV), der Tarifvertrag [X.]RA-Anpassungsfonds vom 19. Dezember 2003 (im Folgenden TV-[X.]RA-Anpassungsfonds) sowie der Manteltarifvertrag vom 23. Juni 2008 (im Folgenden MTV).

3

Im [X.]RA-[X.]TV ist ua. geregelt:

        

„§ 5 [X.]regelung

        

1.    

Aus Anlass der erstmaligen Anwendung des [X.]RA-TV darf nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften für den einzelnen Arbeitnehmer keine Minderung seines bisherigen tariflichen [X.]ntgelts, bestehend aus tariflichem Grundlohn zuzüglich individueller Leistungszulage bzw. Akkordmehrverdienst oder Prämie oder tariflichem Gehalt zuzüglich individueller Leistungszulage, erfolgen.

        

2.    

Für den Fall, dass das bisherige tarifliche [X.]ntgelt zum Stichtag der [X.]rsteinführung des [X.]RA-TV das neue tarifliche [X.]RA-[X.]ntgelt überschreitet, erfolgt die Sicherung des [X.]inkommens durch Ausweisung einer [X.]ntgeltdifferenz in dieser Höhe.

                 

…     

        

3.    

[X.]ine [X.]ntgeltdifferenz gem. Ziff. 2 in Höhe von bis zu 10% des bisherigen tariflichen [X.]ntgelts wird als Ausgleichszulage, eine darüber hinausgehende Differenz als Überschreiterzulage zuzüglich zum neuen tariflichen [X.]RA-[X.]ntgelt gezahlt.

                 

Die Überschreiterzulage nimmt an Tariferhöhungen teil. Die Ausgleichszulage vermindert sich entsprechend.

                 

Die Ausgleichszulage nimmt nicht an Tariferhöhungen teil. Sie wird reduziert um die erste [X.]rhöhung des [X.] in voller Höhe. Dies kann frühestens zwölf Monate nach der Mitteilung der [X.]rsteingruppierung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gem. § 3 Ziff. 10 erfolgen. Alle nachfolgenden [X.]rhöhungen der Tarifentgelte werden bis auf 1%-Punkt des tariflichen [X.]rhöhungsprozentsatzes auf die verbliebene Ausgleichszulage angerechnet.

        

4.    

Auf die Ausgleichszulage und die Überschreiterzulage werden in voller Höhe angerechnet:

                 

-       

individuelle [X.]rhöhungen des Grundentgeltanspruches [X.] daraus resultierender [X.]rhöhungen des leistungsabhängigen [X.]ntgelts;

                 

-       

[X.]rhöhungen der [X.]rschwerniszulagen.

        

…“    

        

4

Im TV-[X.]RA-Anpassungsfonds heißt es ua.:

        

„§ 2 Präambel

        

Der [X.]RA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das [X.]RA-[X.]ntgeltsystem für alle Beteiligten. …

        

…“    

5

Die Beklagte führte [X.]RA zum 1. April 2007 ein. Die Klägerin wurde neu eingruppiert. Ihr Monatsentgelt setzte sich zunächst ua. aus dem Grundentgelt nach [X.]ntgeltgruppe 02/[X.] sowie einer Ausgleichszulage und einer Überschreiterzulage nach § 5.3 [X.]RA-[X.]TV zusammen.

6

Seit Mai 2009 übt die Klägerin eine andere Tätigkeit aus. Sie ist seither in die Vergütungsgruppe 03/[X.] eingruppiert. Die Beklagte rechnete die aus der Höhergruppierung resultierende individuelle [X.]ntgelterhöhung zunächst auf die Überschreiterzulage an. Diese entfiel damit insgesamt. [X.]inen Teil des Restbetrags rechnete sie auf die Ausgleichszulage an und zahlte diese ab Mai 2009 nur noch in reduzierter Höhe aus.

7

Die Beklagte zog die [X.]rhöhung der tariflichen [X.]ntgelte um 2,7 % zum 1. April 2011 auf den 1. Februar 2011 vor. 1,7 % hiervon rechnete sie auf die verbliebene Ausgleichszulage an. Ab 1. Februar 2011 zahlte sie der Klägerin ein Monatsentgelt, das sich ua. aus dem Grundentgelt nach Vergütungsgruppe 03/[X.] und der - nochmals - reduzierten Ausgleichszulage zusammensetzte.

8

Mit ihrer am 18. April 2011 eingereichten, mehrfach erweiterten Klage begehrt die Klägerin ab Februar 2011 die Zahlung von monatlich weiteren 41,60 [X.]uro brutto. Sie ist der Ansicht, die durch die Höhergruppierung bewirkte individuelle [X.]rhöhung ihres [X.]ntgelts sei zunächst auf die Ausgleichszulage anzurechnen gewesen. Der Tarifvertrag sehe keine lediglich temporäre Sicherung des [X.] vor. Die Reihenfolge „Ausgleichszulage vor Überschreiterzulage“ sei in § 5.4 [X.]RA-[X.]TV mit Bedacht gewählt worden, um die Rangfolge der Anrechnung vorzugeben. Die unterschiedliche Wertigkeit der Zulagen - in Gestalt einer flüchtigen Ausgleichszulage und einer perspektivisch angelegten Überschreiterzulage - sei auch bei der Anrechnung individueller [X.]ntgelterhöhungen zu berücksichtigen. Die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung könne zudem wegen fehlender Beteiligung des Betriebsrats nicht aufrechterhalten bleiben.

9

Die Klägerin hat in den Vorinstanzen sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 416,00 [X.]uro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, beginnend ab 1. Dezember 2011 an sie für jeden Monat bis spätestens zum jeweiligen Monatsende 41,60 [X.]uro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats zu zahlen, unter der Bedingung, dass der Bestand und der Inhalt des Arbeitsverhältnisses unverändert bleiben, die in diesem Rahmen erbrachten Arbeitsleistungen vertragsgemäß sind bzw. die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände, wie Annahmeverzug, nicht durch die Klägerin zu vertretende Unmöglichkeit der Arbeitsleistung, Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen, [X.]ntgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen, [X.]rholungsurlaub oder [X.], die trotz Nichtarbeit die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes in bisheriger Höhe anordnen, erfüllt sind und der Anspruch nicht durch die gesetzlich vorgesehenen Fälle von Mutterschutz und [X.]lternzeit sowie Pflegezeit entfällt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die [X.]inführung von [X.]RA sei mit dem Ziel erfolgt, die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beim [X.]ntgelt, also die [X.]xistenz zweier verschiedener [X.]ntgeltlinien aufzuheben. Individuelle [X.]ntgelterhöhungen seien deshalb vorrangig auf die tarifdynamische Überschreiterzulage anzurechnen. Andernfalls würden zunächst in eine niedrigere [X.]ntgeltgruppe eingruppierte Arbeitnehmer, die wegen der im Vergleich zu vorher höheren Vergütung eine Überschreiterzulage erhalten hätten, gegenüber den Arbeitnehmern bevorzugt, die bereits aufgrund der [X.]rsteingruppierung nach [X.]RA oder bei [X.]instellung in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert worden seien. Grundgedanke der [X.]RA-[X.]inführung sei es jedoch gewesen, die [X.]ingruppierung und somit die [X.]ntgeltzahlung primär an der übertragenen Aufgabe auszurichten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin, mit der Maßgabe, der auf künftige Leistung gerichtete Klageantrag sei unzulässig und die Klage im Übrigen unbegründet, zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der vom [X.] zugelassenen Revision ihr Klagebegehren weiter. Sie beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Monate Februar 2011 bis September 2012 monatlich 41,60 [X.]uro brutto sowie künftig - unter den im Berufungsverfahren genannten Bedingungen, hilfsweise ergänzt um den Ausnahmetatbestand Arbeitskampfrisiko - beginnend ab 1. Oktober 2012 monatlich 41,60 [X.]uro brutto jeweils nebst Zinsen zu zahlen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

I. Die auf sofortige Leistung für die Monate Februar 2011 bis Mai 2012 gerichteten Zahlungsanträge sind unbegründet.

1. Die Anträge sind zulässig. Hinsichtlich der Monate Dezember 2011 bis Mai 2012 ist die Umstellung des Antrags in der Revision zulässig, weil die Klage insoweit schon in der Berufungsinstanz, was das [X.] - im Übrigen zu Recht von einer unzulässigen Klage auf künftige Leistung ausgehend - übersehen hat, nicht auf künftige Leistung gerichtet war. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 259 ZPO kommt es - bezogen auf diese Monate - nicht an.

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage durch das Berufungsgericht ist der der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] ([X.] 4. Mai 2005 - [X.]/04 - zu II 1 der Gründe [X.]). Am 13. Juni 2012, dem Termin der Berufungsverhandlung, war die Klage für den Zeitraum Dezember 2011 bis Mai 2012 nicht mehr auf eine zukünftige Leistung gerichtet. Die Vergütungsansprüche der Klägerin, deren Zahlung nach § 16.1 (II) [X.] am Schluss des Kalendermonats für den laufenden Monat erfolgt, waren bereits fällig. Das Berufungsgericht hätte über diese bereits fälligen Ansprüche entscheiden können, ohne dass es einer Änderung des Antrags bedurfte (vgl. [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 40; [X.] 4. Mai 2005 - [X.]/04 - aaO; [X.]/[X.] ZPO 30. Aufl. § 259 Rn. 4, § 257 Rn. 7).

b) § 559 Abs. 1 ZPO steht der Umstellung der Anträge in der Revision nicht entgegen. Die Klägerin trägt damit lediglich der vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] eingetretenen Fälligkeit der Vergütungsansprüche für die Monate Dezember 2011 bis Mai 2012 Rechnung. Dem [X.] ist auf Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen eine Sachentscheidung möglich.

2. Ein Anspruch der Klägerin nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 5.3 Unterabs. 1 [X.] auf weitere Zahlungen [X.]. monatlich 41,60 Euro brutto für die Monate Februar 2011 bis Mai 2012 besteht nicht. Die Beklagte hat die individuelle Entgelterhöhung nach § 5.4 [X.] zu Recht vorrangig auf die [X.] angerechnet. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. Die Erfüllung der sich unter Zugrundelegung dieser [X.] ergebenden Vergütungsansprüche der Klägerin durch die Beklagte steht außer Streit.

a) Wie zu verfahren ist, wenn die individuelle Entgelterhöhung niedriger ist, als die Summe von Ausgleichs- und [X.], gibt der Wortlaut von § 5.4 [X.] nicht vor. Die Reihenfolge in der die Zulagen genannt sind, beinhaltet keine Festlegung, wie die Anrechnung vorzunehmen ist. § 5.4 [X.] ist - für sich betrachtet - lediglich zu entnehmen, dass individuelle Entgelterhöhungen - im Gegensatz zu tariflichen - nicht nur auf die Ausgleichszulage, sondern in voller Höhe auf beide Zulagen anzurechnen sind.

b) Die vorrangige Anrechnung individueller Entgelterhöhungen auf die [X.] folgt jedoch aus Sinn und Zweck der tariflichen [X.] und der Systematik des Tarifvertrags.

aa) Mit der Einführung von [X.] sollte, wie sich ua. aus § 2 TV-[X.]-Anpassungsfonds ergibt, ein einheitliches betriebliches [X.] erreicht werden. Die Absicht der Tarifvertragsparteien, dieses Ziel zeitnah umzusetzen, ist einer Vielzahl von Bestimmungen des [X.] zu entnehmen, die auf einen Anpassungszeitraum von maximal fünf Jahren abstellen (vgl. zB § 6.5 [X.] und § 6.6 [X.] zur Entgeltanpassung bei Arbeitnehmern, deren bisheriges tarifliches Entgelt das neue tarifliche [X.]-Entgelt unterschreitet; § 4.2 (V) Unterabs. 3 Satz 2 [X.] zum Korrekturzeitraum im Zusammenhang mit der Umrechnung von [X.], Prämie und Akkord aus Anlass der [X.]-Einführung; § 7.6 [X.] zur Kompensation betrieblicher Mehrkosten und § 7.7 [X.] zur Weitergabe von betrieblichen Kosteneinsparungen an die Arbeitnehmer).

bb) Auch in den differenzierten - im Fall individueller Entgelterhöhungen die [X.] einschränkenden - [X.] in § 5.3 Unterabs. 2 [X.] und § 5.4 [X.] kommt zum Ausdruck, dass die Vergütung aller Arbeitnehmer auf [X.]-Niveau angeglichen werden soll. Dieser Zielsetzung eines möglichst zeitnahen Übergangs auf das [X.]-Entgeltsystem wird allein mit einer vorrangigen Anrechnung individueller Entgelterhöhungen auf die [X.] entsprochen. Anhaltspunkte für eine Anrechnung gleichrangig auf beide Zulagen oder im Verhältnis ihres Anteils am Gesamtvolumen der [X.], sind demgegenüber dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen.

(1) Die [X.] in § 5 [X.] sichert das zum Zeitpunkt der Einführung von [X.] erzielte Entgelt. Dies ist der Formulierung in § 5.1 [X.] „aus Anlass der erstmaligen Anwendung des [X.]-TV darf … für den einzelnen Arbeitnehmer keine Minderung seines bisherigen tariflichen Entgelts … erfolgen“ zu entnehmen. § 5.2 [X.] stellt ebenfalls ausdrücklich auf das bisherige tarifliche Entgelt zum „Stichtag der Ersteinführung des [X.]-TV“ ab. Der Tarifvertrag schreibt damit eine Untergrenze fest. Überschreitet das bisherige tarifliche Entgelt das neue tarifliche [X.]-Entgelt, sichert der Tarifvertrag das bisherige [X.], indem die nach § 5.2 [X.] zu ermittelnde Entgeltdifferenz durch Zahlung der nach § 5.3 Unterabs. 1 [X.] zu gewährenden Ausgleichs- und [X.] auszugleichen ist.

(2) Spätere Erhöhungen des [X.]-Entgelts sind nach den Bestimmungen des Tarifvertrags anzurechnen. Dabei differenziert der Tarifvertrag durch gesonderte, voneinander unabhängige Anrechnungsbestimmungen zwischen Tariferhöhungen (§ 5.3 Unterabs. 2 [X.]) und individuellen Entgelterhöhungen (§ 5.4 [X.]).

(a) Die Ausgleichszulage, die [X.]. bis zu 10 % des bisherigen [X.] zu zahlen ist (§ 5.3 Unterabs. 1 Halbs. 1 [X.]), wird bei Tariferhöhungen, ohne an ihnen selbst teilzunehmen (§ 5.3 Unterabs. 3 Satz 1 [X.]), durch zeitlich und anteilsmäßig gestaffelte Anrechnung reduziert (§ 5.3 Unterabs. 2 und Unterabs. 3 Satz 2 bis 4 [X.]). Die [X.], die nur Arbeitnehmern gewährt wird, deren bisheriges Entgelt um mehr als 10 % höher war als das neue tarifliche [X.]-Entgelt (§ 5.3 Unterabs. 1 Halbs. 2 [X.]), ist demgegenüber [X.] und nimmt an Tariferhöhungen teil (§ 5.3 Unterabs. 2 Satz 1 [X.]).

(b) Mit § 5.4 [X.] hebt der Tarifvertrag bei individuellen Entgelterhöhungen - begrenzt auf deren Volumen - für beide Zulagen den Bestandsschutz auf. Wächst der Arbeitnehmer aus der für seine Vergütung zum Stichtag der Ersteinführung des [X.]-TV bestimmenden tariflichen Entgeltsituation durch spätere individuelle Entgelterhöhungen heraus, sind letztere nach § 5.4 [X.] auf die Ausgleichs- und [X.] in voller Höhe anzurechnen. Der Tarifvertrag sichert weiterhin das aus der Eingruppierung vor der [X.]-Einführung resultierende [X.]. Er schreibt jedoch, indem er bei [X.] eine Anrechnung ohne zeitliche und anteilsmäßige Staffelung in voller Höhe und auch auf die [X.] zulässt, den Abstand zum [X.]-[X.] nicht auf Basis späterer [X.]-[X.] fort. Dies führt zur Angleichung des Entgelts an die nach [X.] zu gewährende Vergütung.

(c) Gegen eine vorrangige Aufzehrung der Ausgleichszulage durch Anrechnung individueller Entgelterhöhungen spricht die Systematik der [X.]. Nach § 5.3 Unterabs. 1 [X.] ist eine [X.] nur dann zu zahlen, wenn die Differenz zwischen bisherigem tariflichen Entgelt und neuem tariflichen [X.]-Entgelt nicht durch die zu zahlende Ausgleichszulage abgedeckt ist. Die [X.] wird nur nachrangig gewährt. Eine Abweichung von diesem Grundsatz haben die Tarifvertragsparteien in § 5.3 Unterabs. 2 Satz 2 [X.] geregelt, indem Tariferhöhungen ausschließlich auf die Ausgleichszulage anzurechnen sind, nicht aber in § 5.4 [X.]. Bei individuellen Entgelterhöhungen wird die [X.] weiterhin nachrangig gewährt. Dem entsprechend ist sie, bei der nach § 5.4 [X.] vorzunehmenden Anrechnung, zunächst abzuschmelzen.

(d) Eine vorrangige Anrechnung auf die Ausgleichszulage stünde zudem in Widerspruch zu der von den Tarifvertragsparteien in § 5.4 [X.] mit den Worten „in voller Höhe“ zum Ausdruck gebrachten Intension einer wirkungsvollen Anrechnung individueller Entgelterhöhungen auf beide Zulagen: Wenn die individuelle Entgelterhöhung niedriger ist als die Summe von Ausgleichs- und [X.], würde als Ergebnis der Anrechnung zunächst das Zulagenvolumen insgesamt entsprechend dem Volumen der individuellen Entgelterhöhung reduziert. Die beabsichtigte Anrechnung „in voller Höhe“ würde jedoch bei nachfolgenden Tariferhöhungen teilweise wieder aufgehoben, weil die zunächst nach § 5.4 [X.] verminderte [X.] bei Tariferhöhungen wieder erhöht würde (§ 5.3 Unterabs. 2 [X.]).

cc) Eine Anrechnung zunächst auf die Ausgleichszulage führte darüber hinaus zu einer Besserstellung der höhergruppierten Arbeitnehmer. Ihnen würde aufgrund der tarifdynamischen Ausgestaltung der [X.] für einen längeren Zeitraum als bei umgekehrter [X.] eine (höhere) [X.] gewährt. Demgegenüber erhielten Arbeitnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben und deshalb unmittelbar bei Einstellung - nach [X.]-Einführung - oder bei [X.]-Einführung, ausgehend vom gleichen bisherigen tariflichen Entgelt, in die höhere [X.]-Entgeltgruppe einzugruppieren sind bzw. waren keine oder eine geringere [X.]. Auch dies widerspräche der Zielsetzung des Tarifvertrags, zeitnah ein einheitliches betriebliches [X.] zu erreichen. Unerheblich ist, ob die Tarifvertragsparteien bei der Schaffung der neuen Entgeltstruktur und der Überleitung in den [X.] eine solche Besserstellung von Beschäftigten aufgrund ihrer Befugnis, insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Überleitung vom [X.] in den [X.] [X.] 8. Dezember 2011 - 6 [X.] - Rn. 32 [X.], [X.]E 140, 83), durch abweichende [X.] hätten vornehmen können.

dd) Letztlich spricht für eine vorrangige Anrechnung auf die [X.] auch der allgemeine Rechtsgedanke, der in § 366 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommt. Danach ist unter den weiteren in § 366 Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen eine Leistung zunächst auf die für den Schuldner lästigere Schuld anzurechnen. Das ist vorliegend die außerhalb des Anwendungsbereichs von § 5.4 [X.] [X.]e und zudem an Tariferhöhungen teilnehmende [X.].

3. Die Beklagte ist nicht wegen einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung zu den von der Klägerin begehrten Zahlungen verpflichtet.

a) Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung führt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedenfalls zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten. Das soll verhindern, dass der Arbeitgeber dem Einigungszwang mit dem Betriebsrat durch Rückgriff auf arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten ausweicht. Dem Arbeitgeber darf aus einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtwidrigkeit auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kein Vorteil erwachsen. Maßnahmen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind dabei nur solche, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats führt allerdings nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergäben, die zuvor noch nicht bestanden haben ([X.] 22. Juni 2010 - 1 [X.] - Rn. 42, [X.]E 135, 13).

b) Die Beklagte hat durch die vorrangige Anrechnung der individuellen Entgelterhöhung auf die [X.] Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht verletzt. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] war aufgrund des [X.] in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] ausgeschlossen.

aa) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen [X.] sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht ist im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers allerdings durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] ausgeschlossen, wenn die Tarifvertragsparteien die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zwingend und abschließend inhaltlich geregelt haben ([X.] 18. Oktober 2011 - 1 [X.] - Rn. 18, [X.]E 139, 332).

bb) Die Tarifvertragsparteien haben mit § 5.4 [X.] eine abschließende Regelung über die Reihenfolge der Anrechnung individueller Entgelterhöhungen auf die nach § 5.3 Unterabs. 1 [X.] zu gewährenden [X.] getroffen. Danach ist, wie bereits ausgeführt, zunächst eine Anrechnung auf die [X.] vorzunehmen. Ein Wahlrecht des Arbeitgebers sieht der Tarifvertrag nicht vor. Auch enthält § 5.4 [X.] im Gegensatz zu anderen Bestimmungen des Tarifvertrags keine Öffnungsklausel, die eine abweichende betriebliche Regelung zuließe. Die Beklagte hat mit der Anrechnung lediglich die Bestimmungen des Tarifvertrags vollzogen.

II. Die erstmals in der Revision für die Monate Juni bis September 2012 gestellten Zahlungsanträge sind unzulässig. Insoweit liegt eine unzulässige Klageänderung vor.

1. Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist in der Revisionsinstanz eine Klageänderung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der [X.]en die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das [X.] insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen, sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den [X.]en übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen [X.] durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. [X.] 26. Juni 2013 - 5 [X.] - Rn. 18).

2. Im Streitfall ist eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 559 Abs. 1 ZPO nicht geboten.

Ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Die Klägerin hat, indem sie bezogen auf diese Monate erstmals in der Revision sofortige statt künftige Leistung beantragt, nicht lediglich bei gleichbleibendem Klagegrund eine qualitative Änderung des Klageantrags iSv. § 264 Nr. 2 ZPO vorgenommen (vgl. [X.]/[X.] ZPO 30. Aufl. § 264 Rn. 3b [X.] für den Fall der Umstellung von sofortiger auf künftige Leistung bei gleichbleibendem Klagegrund). Der Klagegrund und die Höhe eines möglicherweise bestehenden Anspruchs wären vielmehr erstmals festzustellen. Das [X.] hat für den Zeitraum Juni bis September 2012 - die Klage auf künftige Leistung zu Recht als unzulässig durch Prozessurteil abweisend - keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die geänderten Zahlungsanträge können auch nicht auf unstreitiges tatsächliches Vorbringen der [X.]en gestützt werden. Weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Vortrag der [X.]en ist zu entnehmen, ob die Klägerin in den genannten Monaten (durchgehend) gearbeitet hat oder ob sonstige Tatsachen vorliegen, aus denen sich ein Entgeltanspruch der Klägerin ohne Arbeitsleistung ergeben könnte. Der bisherige Antrag auf künftige Leistung und die in der Revision gestellten Anträge auf sofortige Leistung unterliegen damit unterschiedlichen Prüfprogrammen (zur Zulässigkeit der Antragsänderung auf sofortige Leistung bei Abweisung des Antrags auf künftige Leistung in den Vorinstanzen als unbegründet und unstreitigem Sachverhalt vgl. [X.] 12. Juni 2002 - 10 [X.] - zu II 2 der Gründe). Der Beklagten würde zudem die Möglichkeit entzogen, etwaige Einwendungen und Einreden gegen den Entgeltanspruch vorzubringen (vgl. [X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] - Rn. 16, [X.]E 140, 291; 5. Dezember 2012 - 7 [X.] - Rn. 63, [X.]E 144, 85).

[X.] Der auf künftige Leistung gerichtete Klageantrag ist unzulässig. Soweit sich der Antrag in den Vorinstanzen auf die Monate Juni bis September 2012 richtete, ist er nicht wirksam zurückgenommen (§ 269 Abs. 1 ZPO).

1. Ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag ist nach § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. [X.] 6. Mai 2003 - 1 [X.] [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 106, 111). Die Besorgnis der Leistungsverweigerung kann sich auf einen bedingten Anspruch beziehen, sofern abgesehen vom Eintritt der Bedingung die Verpflichtung des Schuldners zur Erbringung der künftigen Leistung in ihrem Bestand gewiss ist. § 259 ZPO ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Er setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist ([X.] 27. Oktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 13; [X.] 12. Juli 2006 - [X.]/04 - Rn. 11; zukünftige Vergütungsansprüche als künftige Leistungen iSv. § 259 ZPO ansehend, ohne tragend auf die Frage der [X.] abzustellen [X.] 20. August 2002 - 9 [X.] der Gründe, [X.]E 102, 225; 6. Mai 2009 - 10 [X.] - Rn. 15; die Zulässigkeit des Antrags bereits wegen der fehlenden Aufnahme der für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag verneinend [X.] 13. März 2002 - 5 [X.] I 1 und 2 der Gründe; 9. April 2008 - 4 [X.] - Rn. 28; 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 42).

2. Diese Vorrausetzungen sind nicht erfüllt.

a) Die von der Klägerin geltend gemachten künftigen Ansprüche waren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz noch nicht entstanden. Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis entstehen erst mit Erbringung der Arbeitsleistung, weil der Vertrag durch Kündigung beendet werden kann oder der Arbeitnehmer die ihm obliegende Leistung, ohne Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Vergütung ohne Arbeitsleistung gegeben wäre, verweigern kann (vgl. [X.] 26. Juni 2008 - [X.]/07 - Rn. 13; 14. Januar 2010 - [X.]/09 - Rn. 21; 20. September 2012 - [X.]/11 - Rn. 14; 18. April 2013 - [X.]/12 - Rn. 19). Der Abschluss des Arbeitsvertrags reicht für die Entstehung des Anspruchs nicht aus (vgl. [X.] 18. April 2012 - 5 [X.] - Rn. 14, [X.]E 141, 144; 27. September 2007 - 6 [X.] - Rn. 18, [X.]E 124, 150; 19. Januar 2006 - 6 [X.] - Rn. 18, [X.]E 117, 1; [X.] 26. Juni 2008 - [X.]/07 - aaO). Dies gilt unabhängig davon, ob als Voraussetzung für den künftigen Anspruch auf Arbeitsentgelt die Arbeitsleistung zu erbringen wäre oder ob künftig aus sonstigem Rechtsgrund Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung beansprucht werden könnte ([X.] 27. September 2007 - 6 [X.] - aaO). Auch im letztgenannten Fall entsteht der Anspruch erst, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

b) Es ist überdies zu berücksichtigen, dass § 259 ZPO die Besorgnis der Leistungsverweigerung zum Fälligkeitstermin voraussetzt. Auch hieran fehlt es vorliegend. Denn allein das Bestreiten der vom Arbeitnehmer beanspruchten Forderungen durch den Arbeitgeber reicht hierfür nicht aus (vgl. [X.] 9. April 2008 - 4 [X.] - Rn. 29 [X.]). Nur weil der Arbeitgeber - wie hier - aufgrund (vertretbarer) Auslegung des Tarifvertrags bisher Zahlungen ablehnte, kann nicht davon ausgegangen werden, er werde sich, trotz einer Verurteilung zur Zahlung bereits fälliger Forderungen, künftig der rechtzeitigen Leistung entziehen. Weitere Anhaltspunkte, die eine Besorgnis der Leistungsverweigerung zum Fälligkeitstermin begründen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt.

3. Einer Vorlage an den Großen [X.] des [X.]s gemäß § 45 ArbGG bedarf es nicht.

a) Der Große [X.] entscheidet, wenn ein [X.] in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen [X.]s oder des Großen [X.]s abweichen will. Eine Vorlagepflicht nach § 45 ArbGG besteht nur, wenn eine entscheidungserhebliche Abweichung zu der identischen Rechtsfrage vorliegt. Diese Voraussetzung betrifft die zu treffende Entscheidung wie die vorhergehende Entscheidung, von der abgewichen werden soll ([X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 37 ff., [X.]E 135, 163; 20. April 2011 - 5 [X.] - Rn. 15 ff. [X.], [X.]E 137, 383).

b) Der Neunte und Zehnte [X.] des [X.]s haben in ihren Entscheidungen vom 20. August 2002 (- 9 [X.] [X.]E 102, 225) und vom 6. Mai 2009 (- 10 [X.] -) zukünftige Vergütungsansprüche als künftige Leistungen iSv. § 259 ZPO angesehen, ohne tragend auf die Frage der [X.] abzustellen. Der Vierte [X.] des [X.]s hat in seinen Entscheidungen vom 9. April 2008 (- 4 [X.] -) und vom 28. Januar 2009 (- 4 [X.] -) die Zulässigkeit der Klage auf künftige Leistung bereits wegen fehlender Aufnahme der für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag verneint, ohne einen Rechtssatz zur Frage der [X.] als Zulässigkeitsvoraussetzung aufzustellen.

IV. Der auf künftige Leistung gerichtete Hilfsantrag ist aus den unter [X.] genannten Gründen ebenfalls unzulässig.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Jungbluth    

        

    Mattausch     

                 

Meta

5 AZR 731/12

22.10.2014

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Nürnberg, 25. Oktober 2011, Az: 5 Ca 2423/11, Urteil

§ 87 Abs 1 Halbs 1 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 259 ZPO, § 559 Abs 1 ZPO, § 269 Abs 1 ZPO, § 264 Nr 2 ZPO, § 366 Abs 2 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2014, Az. 5 AZR 731/12 (REWIS RS 2014, 1978)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 1773 REWIS RS 2014, 1978

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