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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 174/15
vom
9. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin
am 9. Juni 2015 einstimmig
beschlossen:
1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 14.
November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin er-gänzt, dass von einer Entscheidung über den [X.] wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen sowie die im Adhäsionsverfahren entstandenen be-sonderen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.] [X.]
Schäfer
Gericke Spaniol
Meta
09.06.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. 3 StR 174/15 (REWIS RS 2015, 10133)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10133
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