Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2002, Az. 2 StR 113/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3205

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[X.]/02vom15. Mai 2002in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers gemäß §§ 44 Abs. 1, 45, 46 Abs. 1,349 Abs. 4 StPO am 15. Mai 2002 [X.] Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] gegen das [X.]eil des [X.] 14. Dezember 2001 gewährt.Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:[X.] Angeklagten war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zugewähren (§ 46 Abs. 1 StPO). Der [X.] hat zutreffend aus-geführt, daß der Beschwerdeführer ohne eigenes Verschulden verhindert [X.] 3 -die Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Wiedereinsetzungsantrag wurdeform- und fristgerecht gestellt (§ 45 StPO).II.Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefrlicher Krperverlet-zung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine [X.] mit der [X.]. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg (§ 349Abs. 4 StPO).Das Landgericht, das Ttungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfreiverneint hat, hat unter anderem folgende Feststellungen getroffen:Der Angeklagte hatte Streit mit der [X.], seiner Ehefrau. [X.] die [X.] aus seinen Turnschuhen und fesselte das Opfer an [X.]. Die [X.] konnte durch Gegenwehr verhindern, [X.] der An-geklagte ihr ein Kabel um den [X.] legte. Sodann wrgte er sie mit seinen blo-ûen [X.] mit seinen Fingern stark auf eine Stelle im Bereichder rechten [X.]schlagader bis sie keine Luft mehr bekam. Sie wehrte sich [X.] zu ihm er solle das lassen. Der Angeklagte holte dann eine Pla-stiktte und versuchte, diese dem Opfer r den Kopf zu stlpen. Es gelangihm jedoch nur, die [X.] bis etwa in Hr Nase der [X.] [X.], weil diese sich energisch zur Wehr setzte und mit ihren Hzwei Fetzen aus der [X.] reiûen konnte. Als der Angeklagte, der die Ne-benklrin auch mit seinen Fsten gegen Kopf und Rcken schlug, auf [X.] ging, gelang es dem Opfer, die [X.] zffnen und zu entkommen.Die Fuûgelenke der [X.] wiesen gertete und leicht angeschwolleneStriemen der [X.] auf.- 4 -Der Tatrichter hat diesen Sachverhalt als gefrliche Krperverletzung(§ 224 Abs. 1 StGB) gewrdigt. Der Angeklagte habe mit gefrlichen Werk-zeugen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), mlich den als Fesseln benutzten [X.] und der eingesetzten [X.], seiner Frr einen langen Zeit-raum erhebliches psychisches und physisches Leid zugeft. Auûerdem wr-den die Wrgegriffe am [X.] und das Überstlpen der [X.] denKopf der [X.] eine das Leben gefrdende Behandlung im [X.] § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB darstellen.Der [X.] hat Aufhebung im Strafausspruch beantragt,da nur die Annahme eines gefrlichen Werkzeuges durch die [X.] [X.] zutreffe.[X.] war insgesamt aufzuheben. Die getroffenen Feststellungentragen den Schuldspruch nicht.1. Die Auffassung des [X.], die Krperverletzung sei [X.] anderen gefrlichen Werkzeuges begangen, begegnet rechtlichen Be-denken.Ein gefrliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist je-der Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Artseiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Krperverletzungenherbeizufren (st. Rspr.; vgl. u.a. [X.], [X.]. v. 27. September 2001 - 4 StR245/01 m.w.[X.]). Danach waren im vorliegenden konkreten Einzelfall weder die[X.] noch die [X.] ein "anderes gefrliches [X.] -Die zur Fesselung der Fuûgelenke verwendeten [X.] habennach den Feststellungen zwar zu einer leichten Verletzung des Opfers gefrt,waren aber hier nach der Art ihrer Benutzung (anders als in der vom [X.] - [X.], [X.]. v. 21. September 1993 -5 [X.] = [X.] Nr. 17 zu § 223 a StGB) nicht potentiell geeignet, erhebli-che Krperverletzungen herbeizufren.Das Stlpen einer [X.] den Kopf des Opfers kann zwardurchaus geeignet sein, erhebliche Verletzungen herbeizufren; dies gilt [X.] ohne weiteres, wenn im konkreten Fall die [X.] nur bis etwa in [X.] heruntergezogen wurde und zum Beispiel nicht festgestellt ist, [X.] [X.] in Atemnot geraten ist oder [X.] die Gefahr sonstiger - auch psychoso-matischer - Verletzungen bestand. Da der Tatrichter hierzu konkret nichts- insbesondere keine auf die Verwendung der [X.] zurckzufrendenVerletzungen - festgestellt hat, kann der Schuldspruch auch insoweit keinenBestand [X.] Auch die Bejahung der Alternative "mittels einer das Leben gefr-denden Behandlung" (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) weist Rechtsfehler auf.a) Die Wertung der Strafkammer, [X.] der Einsatz der [X.] dasLeben der [X.] in konkrete Gefahr brachte, wird durch die [X.] nicht getragen. Daraus, [X.] es dem Angeklagten gelang, die [X.] bisetwa in Hr Nase des Opfers herabzuziehen, kann noch nicht geschlos-sen werden, [X.] die Art der Behandlung nach den Umsts Einzelfallesabstrakt geeignet war, das Leben des Opfers zu gefrden. Eine Lebensgefahrwird in derartigen Fllen in erster Linie in der Erstickungsgefahr zu sehen sein.Diese besteht, wenn die Atmungsorgane beeintrchtigt sind. Das ist hier [X.] 6 -b) Soweit der Tatrichter durch das Wrgen der [X.] am [X.]eine Krperverletzung mittels einer das Leben gefrdenden Behandlung an-genommen hat, lag dies allerdings sehr nahe. Denn nach den [X.] Tatrichters frte das starke Drcken auf eine Stelle im Bereich der rech-ten [X.]schlagader nicht nur dazu, [X.] das Opfer kaum mehr Luft bekam,sondern auch zu einer ca. [X.] flachen Schwellung mit floh-stichartigen Einblutungen ([X.]). Gleichwohl [X.] sich der Senatnicht den Ausfrungen des [X.]s in seinem [X.], der die Feststellung des Tatrichters dazu vermiût, wie lange (vgl.hierzu u.a. [X.], [X.]. v. 11. April 2000 - 1 StR 55/00 und [X.] StV 1993, 27;offen in [X.], [X.]. v. 10. Mrz 1998 - 1 StR 731/97 und [X.]R StGB § 223 aAbs. 1 Lebensgefrdung 8; aber auch [X.], [X.]. v. 7. Oktober 1981 - 2 [X.]/81 und [X.] GA 1961, 241) der Angeklagte das Opfer gewrgt hat, [X.] ohnehin - wie vorstehend aufgezeigt - r die Sache neu zu verhandeln ist.Da somit nach den bisherigen Feststellungen keine der Alternativen des§ 224 StGB erfllt ist, war das [X.]eil insgesamt mit den Feststellungen aufzu-heben.- 7 -3. Nach Sachlage scheidet eine Zustigkeit einer Strafkammer alsSchwurgericht (§ 74 Abs. 2 GVG) aus. Deshalb hat der Senat die Sache aneine allgemeine Strafkammer zurckverwiesen.[X.] im Ruhestand und deshalban der Unterschrift gehindert. Bode [X.]

Meta

2 StR 113/02

15.05.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2002, Az. 2 StR 113/02 (REWIS RS 2002, 3205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3205

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