Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2013, Az. 1 StR 641/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 9227

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 641/12

vom
8. Januar
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Totschlags

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Januar 2013
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. September 2012 im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs.
4 StPO). Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es von der [X.] drei Monate für vollstreckt erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der An-geklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg.

Die [X.] hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 216 StGB ausgeschlossen und den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt.

Bei der Strafzumessung ist sie unter Verbrauch des vertypten Milde-rungsgrundes des § 21 StGB vom Strafrahmen des § 213 Alt. 2 StGB ausge-1
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gangen. Diese [X.] hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, da zu besorgen ist, dass sie von fehlerhaften Erwägungen beeinflusst war.

Neben zahlreichen Strafmilderungsgründen wird dem Angeklagten schuldsteigernd angelastet, keine fremde Hilfe angenommen und damit zur der Medikamente gekümmert zu haben. Diese strafschärfenden Erwägungen werden von den
Feststellungen jedoch nicht getragen. Danach scheiterte näm-lich die einzige sich bietende Abhilfemöglichkeit -
die vom Hausarzt empfohlene [X.] -
an der Weigerung der Geschädigten, während der Angeklagte die Schuld des Angeklagten beein-flussender Faktor ergibt sich daraus nicht. Dies gilt auch für die Erwägung, der Angeklagte habe die Medikamente nicht zeitnah beschafft. Nach den [X.] haben der Angeklagte und die Geschädigte vier Tage lang auf die Ur-laubsrückkehr ihres Hausarztes gewartet, um sich von diesem die nicht lebens-notwendigen Medikamente verschreiben zu lassen. Deren Nichterhalt für vier Tage hatte keine nachteilhaften gesundheitlichen Folgen, vielmehr führten die letztlich erhaltenen Medikamente zu einer weiteren Verschlechterung des Wohlbefindens der Geschädigten. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Zuwar-ten auf die Rückkehr des Arztes das individuelle Maß des Vorwurfs, der dem Angeklagten wegen der Tat zu machen ist, erhöht. Dies gilt zumal, da [X.] ist, dass der Angeklagte nicht etwa nachlässig mit den Leiden seiner Ehe-frau umging, sondern sie liebevoll pflegte.

Angesichts dessen kann der Senat trotz der maßvollen Strafe letztlich nicht ausschließen, dass die [X.] ohne Berücksichtigung der zu beanstandenden Erwägungen ihrer Strafzumessung den gemäß § 21, 4
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§
49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 213 StGB zugrunde gelegt und auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Aufhebung eines tatrich-terlichen Urteils durch das Revisionsgericht allein im Strafausspruch grundsätz-lich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Ent-scheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erfasst (vgl. [X.], Urteil vom 27. August 2009 -
3 [X.]/09,
[X.]St 54, 135; [X.], Beschluss vom 25. September 2012 -
1 [X.], [X.], 35).

Nack Rothfuß

Jäger

Cirener Radtke
6

Meta

1 StR 641/12

08.01.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2013, Az. 1 StR 641/12 (REWIS RS 2013, 9227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9227

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 344/14

Zitiert

1 StR 212/12

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