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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2015:2810155STR422.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 422/15
vom
28. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen gefährlicher Körperverletzung
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2015 beschlos-sen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten B.
wird das Urteil des [X.] vom 29.
April 2015 im Maßregel-ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben (§ 349 Abs. 4 [X.]).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten B.
sowie die Revisionen der Angeklagten M.
, J.
und
P.
gegen das genannte Urteil werden nach §
349 Abs.
2 [X.] als unbegründet verworfen.
Die Angeklagten M.
, J.
und
P.
haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die hierdurch dem Neben-
und [X.] entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
3.
Die sofortige Beschwerde des
Angeklagten M.
ge-gen die Kosten-
und Auslagenentscheidung im Adhäsi-onsverfahren wird auf Kosten dieses Angeklagten, der auch die notwendigen Auslagen des Neben-
und Ad-häsionsklägers zu tragen hat, verworfen.
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Gründe
Das [X.] hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu Freiheitsstrafen verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten B.
in der Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es eine Adhäsionsent-scheidung getroffen.
I.
Die Revision des Angeklagten B.
hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen sind die auf die Sachbeschwerde gestützten Rechtsmittel der Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet.
1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten B.
in einer Ent-ziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Abgesehen davon, dass bereits das Bestehen eines symptomatischen Zusam-menhangs zweifelhaft ist, hat das [X.] die hinreichend konkrete Aus-sicht eines Behandlungserfolgs (§ 64 Satz 2 StGB) nicht
positiv festgestellt (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 4. November 2014
5 [X.]). Damit das Re-visionsgericht prüfen kann, ob eine Erfolgsaussicht in dem vom Gesetzgeber geforderten Ausmaß besteht, bedarf es der hinreichenden Darlegung konkreter Umstände für einen die Behandlung im Maßregelvollzug überdauernden [X.] ([X.], Beschluss vom 4. November 2014
4 [X.]).
Daran fehlt es. Soweit das [X.] lediglich darauf abgestellt hat, dass nach Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen beim Angeklag-ten die Möglichkeit bestehe, durch entsprechende Programme eine Thera-piemotivation zu entwickeln und auch der in der Vergangenheit erfolgte Thera-1
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pieabbruch nicht zu einer negativen Prognose führe, genügt dies den genann-ten Anforderungen nicht. Es ist nicht erkennbar, dass das [X.] eine ei-gene und ausreichende Würdigung hinsichtlich einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs vorgenommen hat.
2. Hinsichtlich der Revision des Angeklagten J.
ist ergänzend anzu-merken: Das [X.] hätte bei der [X.] zunächst prüfen müs-sen, ob ein minder schwerer Fall des § 224 Abs. 1 StGB auch unter Heranzie-hung des für diesen Angeklagten angenommenen vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB neben den allgemeinen [X.] hätte angenommen werden können. Erst wenn es auch nach dieser Abwägung kei-nen minder schweren Fall für gerechtfertigt gehalten hätte, hätte es seiner Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milde-rungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen dürfen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. Oktober 2011
2 [X.], [X.], 271, 272; vom 23.
Mai 2012
5 [X.] und vom 5. Juli 2012
5 [X.]; Urteil vom 28. Februar 2013
4 [X.], NStZ-RR
2013, 168). Der [X.] schließt [X.] angesichts der ohnehin sehr milden Strafe aus, dass das Urteil auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Das [X.] hat sich bei der Strafzu-messung im unteren Bereich des von ihm zugrunde gelegten nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens gehalten, der eine geringere Mindest-strafe als derjenige des minder schweren Falles des § 224 Abs. 1 StGB vor-sieht.
II.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M.
gegen die Kosten-
und Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren hat keinen Erfolg. Da der 5
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[X.] mit seinen Anträgen nicht in vollem Umfang erfolgreich war, war nach §
472a Abs. 2 [X.] hinsichtlich der Kosten und Auslagen des [X.] eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dessen war sich das [X.], das seiner Entscheidung § 472a Abs. 1 [X.] zugrunde gelegt hat, nicht bewusst.
Der [X.] belässt es unter Ausübung des ihm als Beschwerdegericht zustehenden Ermessens im Ergebnis bei der Kosten-
und Auslagenentschei-dung des [X.]s und belastet den Beschwerdeführer M.
ge-samtschuldnerisch mit den übrigen Angeklagten
mit den gesamten Kosten und Auslagen des Adhäsionsverfahrens. Angesichts der brutalen, von [X.] geprägten Tat der Angeklagten und der erheblichen Verlet-zungen des [X.]s erscheint es unbillig, das diesem zuerkannte Schmerzensgeld durch die teilweise Auferlegung von Kosten zu mindern (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl. §
472a Rn. 2).
Schneider
Dölp
König
Berger
Bellay
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Meta
28.10.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2015, Az. 5 StR 422/15 (REWIS RS 2015, 3214)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3214
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 113/18 (Bundesgerichtshof)
3 StR 496/16 (Bundesgerichtshof)
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