Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2017, Az. IX ZR 288/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4029

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:121017UIXZR288.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX ZR 288/14

Verkündet am:

12. Oktober 2017

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 129 Abs. 1
Ein in einem Grundstückskaufvertrag zugunsten des Verkäufers vereinbartes Rücktrittsrecht für den Insolvenzfall ist nicht gläubigerbenachteiligend, wenn das Rücktrittsrecht von vornherein Bestandteil des gegenseitigen [X.] ist, der Schuldner Rechte an der Sache ausschließlich aufgrund dieses [X.] erworben hat, die [X.] den Berechtigten in den Stand setzt, einen Zugriff der Gläubiger auf die Sache jederzeit abwehren zu können, und die [X.] freie Verfügungen des Schuldners zugunsten einzelner Gläu-biger ausschließt.
[X.] §§ 129, 143
Die Verpflichtung des Schuldners in einem Grundstückskaufvertrag zur unent-geltlichen Rückübertragung im Fall des Rücktritts ist gläubigerbenachteiligend. Der Verwalter kann in diesem Fall verlangen, dass die Masse so gestellt wird, wie wenn dem Schuldner die gesetzlichen Ansprüche aus dem Rückgewähr-schuldverhältnis zustünden.
[X.], Urteil vom 12. Oktober 2017 -
IX ZR 288/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2017 durch den Richter Grupp
als Vorsitzenden, die [X.],
[X.],
[X.] Schoppmeyer und [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 21. November 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verkaufte ihrer Tochter

W.

(fortan: [X.]) mit notariellem Vertrag vom 3.
Dezember 2002 ihre Eigentumswohnung zum Preis von 140.000

und weitere 60.000

§
12 Abs. 3 des notariellen [X.] lautet:

"Der Verkäufer ist berechtigt, von dem schuldrechtlichen Teil dieses [X.]s
zurückzutreten und die Rückauflassung des [X.]gegenstandes zu verlangen, wenn

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-
a)
der Erwerber den [X.]gegenstand ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers veräußert oder belastet,
b)
der Erwerber vor dem Verkäufer verstirbt, ohne dass das Eigentum an dem [X.]gegenstand ausschließlich auf leibliche Abkömmlinge des Erwerbers übergeht,
c)
über das Vermögen des Erwerbers das Insolvenz-
oder Vergleichsver-fahren eröffnet oder die Eröffnung mangels kostendeckender Masse ab-gelehnt wird,
d)
die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des [X.] angeordnet wird oder Zwangssicherungshypotheken zur Eintra-gung gelangen,
e)
der Erwerber oder dessen Ehegatte Scheidungsantrag einreichen.

Das Rücktrittsrecht kann nur durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Erwerber bzw. seinen Erben ausgeübt werden. Das Rücktrittsrecht ist weder vererblich noch übertragbar.

Die Rückübertragung hat unentgeltlich zu erfolgen.

Zur Sicherung des aufschiebend bedingten Rückerwerbsanspruchs be-stellt der Erwerber zugunsten des Verkäufers eine Rückauflassungsvormerkung gemäß §
883 BGB an dem [X.]gegenstand und bewilligt und beantragt die Eintragung im Grundbuch im Rang nach der vorstehenden Kaufpreissiche-rungshypothek."

Die Schuldnerin wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen; der Besitz war bereits zum 1.
Dezember 2002 auf sie übergegangen. Zu diesem Zeitpunkt bewohnte die Schuldnerin die Wohnung. Am 10.
Januar 2003 wurde 3
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die Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin im Grundbuch [X.]. Die Wohnung ist inzwischen vermietet; der monatliche Mietzins beträgt 480

Am 1.
November 2012 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzver-fahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den [X.]n zum Insolvenzverwalter.
Die Klägerin forderte den [X.]n mit Schreiben vom 26.
Januar 2013 auf, ihr das Eigentum an der Wohnung zu übertragen.
Der [X.] kam dieser Aufforderung nicht nach. Die von der Mieterin bezahlten Mie-ten vereinnahmte er.

Die Klägerin hat auf Rückübereignung der Eigentumswohnung und Her-ausgabe der vereinnahmten Mieten geklagt. Der [X.] hat sich damit vertei-digt, dass das unentgeltliche Rückübertragungsrecht nach §
133 Abs.
1 [X.] anfechtbar sei und er deshalb die Leistung verweigern könne. Das
Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, die Berufung des [X.]n hat kei-nen Erfolg
gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückver-weisung der Sache an das Berufungsgericht.

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I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, dem [X.]n stehe
kein Leistungs-verweigerungsrecht nach §
146 Abs.
2 [X.] zu. Die Regelung des [X.] im notariellen Kaufvertrag sei nicht anfechtbar. Es fehle an einer objekti-ven Gläubigerbenachteiligung, weil bereits jegliche Zwangsvollstreckung den Rückübertragungsanspruch auslöse. Damit habe der Grundbesitz nie dem un-beschränkten Gläubigerzugriff zur Verfügung gestanden.

Die [X.] sei auch unter Berücksichtigung der Umstände und von Sinn und Zweck der Übertragung der Eigentumswohnung nicht unange-messen. Aus der Gesamtschau der durch die Auflassungsvormerkung gesi-cherten [X.] ergebe sich, dass sie den vorrangigen Zweck verfolg-ten, die Eigentumswohnung in Familienbesitz zu erhalten. Dieses Interesse sei jedenfalls nicht unangemessen und unausgewogen. Damit benachteilige der Kaufvertrag als Ganzes nicht die Gläubiger im Sinne des §
129 Abs.
1 [X.]. Allein die durch den entschädigungslosen Rückfall eintretende Vermögensmin-derung führe bei insolvenzbedingten [X.] nicht bereits zur Annah-me einer gläubigernachteiligen Rechtshandlung. Sie sei nicht nur isoliert für den Insolvenzfall vorgesehen.

Der [X.] könne sich auch nicht auf §
119 [X.] berufen. Die [X.] Lösungsklausel stehe dem Regelungszweck der §§
103 ff [X.] nicht entgegen. Sie beeinträchtige insbesondere nicht das Wahlrecht des [X.] aus §
103 [X.]. Bei jedenfalls von einer [X.] erfüllten Verträgen bewirke eine Lösungsklausel, dass die zugrunde [X.] vertraglichen Ansprüche aus dem Schuldnervermögen ausschieden.

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II.

Dies hält rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Der Klägerin steht zwar aufgrund des mit einer Vormerkung gesicherten [X.]s ein Aussonderungsrecht an dem Grundstück zu (§§
47, 106 [X.]). Jedoch scheitert eine Anfechtung nicht an einer fehlenden Gläubi-gerbenachteiligung.

1. Die vertragliche Vereinbarung über das Rücktrittsrecht der Klägerin und die Verpflichtung der Schuldnerin zur unentgeltlichen Rückübertragung sind allerdings wirksam.

a) §
119 [X.] erfasst die [X.] nicht. Dem [X.]n steht auch kein Wahlrecht gemäß §
103 [X.] hinsichtlich des [X.] zu.

[X.]) Das vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht für den Fall der Insol-venzeröffnung verstößt jedenfalls deshalb nicht gegen §
119 [X.], weil die Vo-raussetzungen des
§
103 [X.] nicht gegeben sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihre aus dem Grundstückskaufvertrag folgenden Pflichten vollständig erfüllt. §
103 [X.] setzt jedoch voraus, dass so-wohl der Schuldner als auch der andere Teil den gegenseitigen Vertrag noch nicht vollständig erfüllt haben. Die Vorschrift erfasst nur beiderseits nicht [X.] erfüllte Verträge (vgl. [X.], Urteil vom 10.
August 2006 -
IX
ZR 28/05, [X.]Z 169, 43 Rn. 13; MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
103 Rn.
57
ff). [X.] fehlt es im Streitfall (vgl. [X.], Urteil vom 19.
April 2007 -
IX
ZR 59/06, WM 13
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2007, 1218 Rn.
10 zur Vereinbarung eines unentgeltlichen Heimfallanspruchs bei einem Er[X.]aurecht).

[X.]) Ebenso kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen ein durch einen Rücktritt ausgelöstes Rückabwicklungsschuldverhältnis von §§
103
ff
[X.] erfasst wird. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, stünde dem [X.]n schon deshalb kein Wahlrecht hinsichtlich des allein betroffenen [X.]s der Klägerin zu, weil dieser durch eine Vormerkung ge-sichert ist. §
106 Abs.
1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen kann, wenn zur Si-cherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners eine Vormerkung eingetragen ist. In diesem Fall steht dem Insolvenzverwalter kein Wahlrecht nach §
103 [X.] mehr zu (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 1998 -
IX [X.], [X.]Z 138, 179, 186 f zu §
9
Abs.
1 Satz 3 [X.], §§
17, 24 KO); er muss diesen Anspruch vielmehr er-füllen (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl., § 106 Rn. 20
f, 23; HK-[X.]/
[X.], 8.
Aufl., §
106 Rn.
1, 10).

b) Für die von der Revision geltend gemachte Nichtigkeit der (unentgelt-lichen) Rückübertragungsverpflichtung nach §
138 BGB besteht keine Grundla-ge. Die Revision zeigt keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag zu Um-ständen auf, die über die Tatsachen hinausgehen, welche [X.] nach §§
129
ff [X.] rechtfertigen können. Allein die (mögliche) [X.] rechtfertigt nicht den Schluss auf eine Sittenwidrigkeit (vgl. [X.], Urteil vom 19.
April 2007,
[X.]O Rn. 11).

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält jedoch rechtlicher Über-prüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht ein Leistungsverweigerungs-17
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recht des [X.]n aufgrund einer Anfechtung der Rückübertragungsverpflich-tung verneint. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts benachteiligt die Vereinbarung eines unentgeltlichen Rücktrittsrechts in §
12 Abs.
3 des [X.] die Gläubiger.

a) Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Klägerin nach [X.] des Rücktritts berechtigt ist, das Eigentum an der Eigentumswohnung zurückzuverlangen. Dies rechtfertigt im Streitfall noch keine als Teilanfechtung hinsichtlich des Rücktrittsrechts wirkende Insolvenzanfechtung des [X.].

[X.]) Zwar begründet §
12 Abs. 3 des [X.] zugunsten der Klägerin ein Rücktrittsrecht ausdrücklich für den Fall der Insolvenz. Gleichwohl fehlt es hin-sichtlich der dadurch der Klägerin eröffneten Möglichkeit, die Rückübertragung der Wohnung zu verlangen, im Streitfall an einer Gläubigerbenachteiligung.

(1) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn entweder die [X.] vermehrt oder die [X.] verkürzt und dadurch der [X.] auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzö-gert wird ([X.], Urteil vom 22.
Dezember 2005 -
IX
ZR 190/02, [X.]Z 165, 343, 350; vom 29. November 2007 -
IX
ZR 121/06, [X.]Z 174, 314 Rn. 27). Dies setzt voraus, dass die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise güns-tiger gewesen wären ([X.], Urteil vom 28.
Januar 2016 -
IX
ZR 185/13, [X.], 427 Rn. 24 mwN). Für die Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs sind die Befriedigungsmöglichkeiten der (nicht voll gesicherten) Insolvenzgläubiger maßgeblich ([X.], Urteil vom 17.
Juni 2004 -
IX
ZR 124/03, [X.], 1509, 1510). Insoweit fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung, wenn durch die ent-sprechende [X.] der Vermögensgegenstand nicht zum Vermögen des 20
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Schuldners gehört (vgl. [X.], Urteil vom 6.
April 2006 -
IX
ZR 185/04, [X.], 1009 Rn. 22).

Ermöglicht eine in einem gegenseitigen Vertrag enthaltene Bestimmung dem [X.]partner des Schuldners im Insolvenzfall, vom [X.], kann dies nur dann eine Anfechtbarkeit
begründen, wenn gerade diese Be-stimmung zumindest mittelbar gläubigerbenachteiligende Wirkungen auslöst. Führt die Bestimmung dazu, dass der
[X.]partner seine erbrachten Leis-tungen vom Schuldner zurückfordern kann, kommt es darauf an, ob dies die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger verkürzt. Dabei ist der Eintritt der Gläubi-gerbenachteiligung isoliert in Bezug auf die konkret bewirkte Minderung des Aktivvermögens oder der Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurtei-len ([X.], Urteil vom 7. Mai 2013 -
IX [X.], [X.], 1180 Rn. 7 mwN). Vor diesem Hintergrund führt die durch eine [X.] ausgelöste Ver-pflichtung des Schuldners, die erworbene Sache zurückgewähren zu müssen, zu keinen gläubigerbenachteiligenden Wirkungen, wenn das Rücktrittsrecht von vornherein Bestandteil des gegenseitigen [X.] ist, der Schuldner Rechte an der Sache ausschließlich aufgrund dieses [X.]
erworben hat, die [X.] den Berechtigten in den Stand setzt, einen Zugriff der Gläubiger auf die Sache jederzeit abwehren zu können, und die [X.] freie Verfü-gungen des Schuldners zugunsten einzelner Gläubiger ausschließt (vgl. auch [X.], [X.], 187, 188, das eine eingeschränkte Heimfallklausel entsprechend auslegt).

(2) Unter diesen Voraussetzungen steht der Gläubiger aufgrund der [X.] für seine Ansprüche auf Rückgewähr der Sache so wie ein Aussonderungsberechtigter. Eine Sache, für die von vornherein ein Aussonde-rungsanspruch bestand, bleibt schuldnerfremd (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 23
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3.
Aufl., § 129 Rn. 78b). Die Herausgabe ist mangels Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar (HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., §
129 Rn. 74; MünchKomm-[X.]/
[X.], [X.]O Rn. 110). War der [X.] auf Grund eines früheren insolvenzfesten Erwerbs ohnehin Inhaber des Gegenstands, der [X.] werden soll, fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung; denn er hat in [X.] durch die Rechtshandlung nichts aus dem Vermögen des Schuldners erhalten ([X.], Urteil vom 11. Mai 2000 -
IX
ZR 262/98, [X.], 1061, 1063 mwN). Ein für jeden Fall eines möglichen Gläubigerzugriffs vereinbartes und entsprechend gesichertes Recht eines Veräußerers, der Einzelzwangsvollstre-ckung in die veräußerte Sache im Wege der Drittwiderspruchsklage oder der Verwertung in der Insolvenz durch Aussonderung zu begegnen, führt dazu, dass die Sache nicht dem Gläubigerzugriff zur Verfügung steht.

So
liegt der Fall, wenn der Schuldner ein Grundstück erwirbt, das vom Zeitpunkt des Erwerbs an für jeden Fall des Gläubigerzugriffs mit einem durch eine Vormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruch zugunsten des [X.] belastet ist. Die Sicherung eines Anspruchs durch eine Vormerkung hat zumindest ähnliche Wirkungen wie die Aussonderungskraft (MünchKomm-[X.]/Ganter, 3. Aufl., § 47 Rn. 333). Eine von einem durch eine Vormerkung gesicherten Anspruch betroffene [X.] gehört von vornherein nicht zu den Bestandteilen der Masse ([X.], Urteil vom 14. September 2001
-
V
ZR 231/00, [X.]Z 149, 1, 5 ff). Der Schuldner erwirbt nur einen mit einem insolvenzfesten [X.] behafteten Vermögensgegenstand ([X.] in Festschrift des Rheinischen
Notariats, [X.], 131
f; [X.], [X.] 2007, 649, 660; Kohte, [X.] 2008, 514, 516; vgl. auch Kesseler, [X.] 2007, 303, 304; [X.], [X.] 2008, 520, 521
f; [X.], Der Übergabe-vertrag in der anwaltlichen und notariellen Praxis, 3. Aufl., §
13 Rn. 59 f; [X.], [X.], 91, 93). Dieser ist daher für die Gläubiger nicht verwertbar. 25
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Dies hat der [X.] bereits für einen Fall einer Grundstücksschen-kung entschieden ([X.], Beschluss vom 13. März 2008 -
IX
ZB 39/05, [X.], 1028 Rn. 18).

(3) Anders ist dies, wenn dem Schuldner bereits vor der Vereinbarung eines Rücktrittsrechts und der Begründung des Aussonderungsrechts zuguns-ten seines [X.]partners ein dem Zugriff der Gläubiger offenstehendes Recht am [X.]gegenstand zustand.
Gewährt der Schuldner seinem [X.] mit der vereinbarten Rückgewähr der erworbenen Sache mehr als ihm der Gläubiger zuvor übertragen hat, liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor.

Daher ist die Vereinbarung eines Heimfallanspruchs gläubigerbenachtei-ligend, wenn dem Schuldner bereits vor der Bestellung des Er[X.]aurechts ein [X.] an dem Grundstück zustand ([X.], Urteil vom 19. April 2007 -
IX ZR 59/06, [X.], 1120 Rn.
16, 18 ff). In jenem Fall stand der Schuldnerin bereits vor der Bestellung des Er[X.]aurechts ein Nutzungsrecht am Grundstück nach dem Recht der [X.] zu, hinsichtlich dessen sie nach §
3 Abs. 1, §
32 SachenRBerG die Bestellung eines in seinem Inhalt gesetzlich festgelegten Er[X.]aurechts (vgl. §
42 SachenRBerG) verlangen konnte ([X.], [X.]O Rn. 19; [X.], [X.], 716, 718; [X.], Der Übergabe-vertrag in der anwaltlichen und notariellen Praxis, 3.
Aufl., §
13 Rn. 59). Das Er[X.]aurechtsgesetz
sieht einen Heimfallanspruch im Insolvenzfall kraft Geset-zes nicht vor, sondern ermöglicht nur eine entsprechende Vereinbarung ([X.], [X.]O Rn. 21). Daraus folgt jedoch nicht, dass in Fällen, in denen dem Schuldner vor Abschluss des Er[X.]aurechtsvertrags kein Recht am Grundstück zustand, ein bei Bestellung des Er[X.]aurechts
zugunsten des Gläubigers vereinbarter Heimfallanspruch im Insolvenzfall für sich genommen die Gläubiger benachtei-26
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-
ligt und eine Teilanfechtung des [X.] ermöglicht. Aus der Entscheidung des [X.] vom 12. Juni 2008 ([X.] 220/07, [X.], 1414 Rn. 8)
ergibt sich nichts anderes. Sie betrifft die grundsätzliche Anfechtbarkeit eines unentgeltlichen Heimfallanspruchs, ohne sich zu näheren Umständen und ins-besondere zur Reichweite des [X.] zu äußern.

Aus den gleichen Gründen liegt eine gläubigerbenachteiligende Rechts-handlung vor, wenn ein Rücktrittsrecht und seine Absicherung für den [X.] erst nachträglich vereinbart werden. Eine solche nachträgliche [X.] verkürzt die zuvor aufgrund des bereits geschlossenen [X.] beste-henden Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger. Hierin liegt eine anfechtbare Gläu-bigerbenachteiligung (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2007 -
V
ZR 21/07, [X.], 847 Rn. 10, 20).

(4) Im Streitfall steht der Klägerin ein durch Vormerkung gesicherter An-spruch auf Rückauflassung der Wohnung zu, der nicht nur für den Fall der In-solvenz der Schuldnerin vereinbart ist, sondern auch für jeden Fall der Ein-zelzwangsvollstreckung. Darüber hinaus erfasst diese [X.] auch jede Belas-tung und Verfügung über das Grundstück.

[X.]) Es kann dahinstehen, ob insolvenzbedingte [X.] isoliert anfechtbar sind (vgl. hierzu MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 119 Rn. 53
ff; von [X.],
[X.], 553, 555
ff;
ders., [X.], 998, 999 f; [X.], [X.], 649, 654
f). Dies gilt jedenfalls nicht für ein vertraglich vereinbartes [X.], sofern der [X.] -
wie im Streitfall
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aufgrund der Si-cherung durch eine Vormerkung Aussonderungswirkungen hat.

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b) Hingegen kann die Verpflichtung zur unentgeltlichen Rückübertragung zur Anfechtbarkeit des [X.]
führen. Eine solche Verpflichtung benachteiligt die Gläubiger (§
129 Abs. 1 [X.]).

[X.]) Räumt der Schuldner dem [X.]partner ein Rücktrittsrecht ein, entsteht ein [X.] gemäß §§ 346 ff BGB mit beiderseiti-gen Rechten und Pflichten, sobald der [X.]partner von dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Im Fall eines Kaufs kann der Schuldner nicht nur den bezahl-ten Kaufpreis und die hieraus vom Verkäufer gezogenen Nutzungen verlangen (§
346 Abs. 1 BGB), sondern auch den Ersatz notwendiger Verwendungen und anderer Aufwendungen, die er als Käufer gemacht hat (§
347 Abs. 2 BGB). Diese Ansprüche sind bereits kraft Gesetzes mit Abschluss eines gegenseitigen [X.] angelegt (vgl. [X.], Urteil vom 27. Mai 2003 -
IX ZR 51/02, [X.]Z 155, 87, 93 f unter [X.].). Verpflichtet sich der Schuldner -
wie im Streitfall
-
zu einer unentgeltlichen Rückgewähr, so verzichtet er auf diese Ansprüche.

Dieser Verzicht benachteiligt die Gläubiger. Denn damit verlieren die Gläubiger für den Fall des Rücktritts die Zugriffsmöglichkeiten auf die im [X.] bereits angelegten Rückgewähransprüche des Schuldners. Ohne den [X.] des [X.] hätte der Schuldner weder den Kaufpreis aufwenden müssen noch Verwendungen oder Aufwendungen auf die [X.] getätigt. Mit dem Verzicht auf den im [X.] liegenden Vermögenswert liegt eine benachteiligende [X.]klausel vor (vgl. [X.], Urteil vom 11.
No-vember 1993 -
IX ZR 257/92, [X.]Z 124, 76, 78
f; in der Sache ebenso [X.], Urteil vom 19.
April 2007, [X.]O Rn. 17; Beschluss vom 12. Juni 2008, [X.]O; so auch [X.], [X.] 2007, 649, 661; ders., [X.] 2008, 824, 829). Der durch den Vertrag veranlasste Leistungsaustausch wird im Insolvenzfall
angesichts dieser 31
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-
[X.] nicht vollständig rückgängig gemacht, sondern -
zum Nachteil der Gläubiger des Schuldners
-
nur teilweise.

[X.]) Dem lässt sich -
anders als das Berufungsgericht meint (ähnlich [X.], [X.] 2007, 649, 662; zurückhaltender ders., [X.] 2008, 824, 829 f; [X.], [X.], 91, 92; Kesseler, [X.], 327, 328)
-
nicht entgegenhalten, dass die [X.] angesichts ihrer Erstreckung auf unterschied-liche Rücktrittsgründe den vorrangigen Zweck verfolge, die Eigentumswohnung im Familienbesitz zu behalten. Hierauf kommt es für die benachteiligende Wir-kung der [X.] nicht an.

Weder der Zweck, einen Vermögensgegenstand im Familienbesitz zu erhalten, noch die Erstreckung einer Verpflichtung zur unentgeltlichen Rückge-währ auf Fälle ohne Insolvenzbezug sind geeignete Gesichtspunkte, eine im Fall der Einzelgläubigeranfechtung oder der Insolvenzeröffnung eintretende Gläubigerbenachteiligung entfallen zu lassen. Maßgeblich sind die Auswirkun-gen der [X.] auf die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger. Entscheidend ist, ob die [X.] in ihren Auswirkungen das dem Zugriff der Gläubiger zur Verfü-gung stehende Vermögen verkürzt. Daher ist die Verpflichtung zur unentgeltli-chen Rückgewähr nicht deshalb ohne gläubigerbenachteiligende
Wirkungen, weil die Pflicht zur unentgeltlichen Rückgewähr auch für Fallgestaltungen vor-gesehen ist, in denen keine Gläubiger zu befriedigen wären.

Da der Schuldner mit einer Verpflichtung zur unentgeltlichen Rückge-währ entgeltlich erworbener Gegenstände auf die ihm auch im Falle eines ver-traglichen Rücktrittsrechts zustehenden gesetzlichen
Rechte verzichtet, enthält eine solche [X.] regelmäßig eine zumindest mittelbare Gläubigerbenachtei-ligung. Damit ist diese [X.] auch dann gläubigerbenachteiligend, wenn als 34
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Rücktrittsgrund insolvenzunabhängige Fallgestaltungen vorgesehen werden. Denn auch in diesem Fall verliert der Schuldner seine Rückgewähransprüche.

[X.]

Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO).

1. Allerdings führt die Anfechtung hier nicht dazu, dass der Anspruch der Klägerin auf Rückübereignung der Wohnung entfällt. Die vom [X.]n allein im Hinblick auf die gläubigerbenachteiligenden Wirkungen des § 12 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrags geltend gemachte Anfechtung erfasst nicht die [X.].

a) Dabei kann dahinstehen, ob im Streitfall eine das schuldrechtliche Rechtsgeschäft insgesamt erfassende Anfechtung des notariellen Kaufvertrags möglich ist. Offen bleiben kann auch, welche Auswirkungen die Anfechtbarkeit des gesamten dem Leistungsaustausch zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts auf das Rücktrittsrecht und den vereinbarten Anspruch auf Rückauflassung der Wohnung hat. Der [X.] hat weder zu einer Gläubigerbenachteiligung durch den notariellen Vertrag insgesamt noch zu den Voraussetzungen eines Anfech-tungstatbestandes im Hinblick auf den gesamten Vertrag vorgetragen, sondern allein den Inhalt des §
12 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrags angegriffen. Dies genügt nicht, um eine Anfechtbarkeit des gesamten schuldrechtlichen Rechts-geschäfts bejahen zu können.

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-

b) Da es an Sachvortrag zu einer Gesamtanfechtung des notariellen [X.]s fehlt, kann die Anfechtung des notariellen [X.] allenfalls die Wirkung einer Teilanfechtung haben (unter [X.]). Diese beschränkt sich auf die gläubiger-benachteiligenden Wirkungen (unter [X.]). Hierzu zählt im Streitfall nur die Ver-pflichtung zur unentgeltlichen Rückgewähr, nicht der Anspruch der Klägerin auf Rückübertragung der Eigentumswohnung (unter [X.]).

[X.]) Der notarielle Kaufvertrag kann nur insgesamt angefochten werden. Die Anfechtung einzelner Bestimmungen eines [X.] ist ausgeschlossen ([X.], Urteil vom 11. November 1993 -
IX ZR 257/92, [X.]Z 124, 76, 83 f unter [X.].; vom 19. April 2007 -
IX ZR 59/06, [X.], 1120 Rn. 32; Beschluss vom 13. März 2008 -
[X.] 39/05, [X.], 1028 Rn. 16). Die Anfechtung des [X.]s als Ganzes kann aber die Wirkung einer Teilanfechtung haben, wenn die anfechtbare Handlung das Schuldnervermögen nur in begrenztem Umfang ge-schmälert hat und das Rechtsgeschäft insoweit teilbar ist ([X.], 206, 210; [X.], Urteil vom 11. November 1993, [X.]O S. 84 unter [X.]; vom 19. April 2007, [X.]O; Beschluss vom 13. März 2008, [X.]O; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl. §
143 Rn. 18). Teilbar in diesem Sinn ist auch ein allgemein ausgewogener [X.], der lediglich und gezielt für den Fall der Insolvenz den späteren Schuldner bzw. dessen Gläubiger benachteiligt. In diesem Fall entfällt für die Rückabwick-lung alleine die benachteiligende [X.] ([X.] je [X.]O). Eine Benachteiligung kommt in einem solchen Fall etwa in Betracht, wenn dem späteren [X.] gezielt für den Fall der Insolvenz [X.] auferlegt wer-den, welche über die gesetzlichen Folgen hinausgehen (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, [X.]O) und nicht zur Erreichung des [X.]zwecks geboten sind ([X.], Urteil vom 11. November 1993, [X.]O S. 81 unter [X.]). In diesem Fall ist es gerechtfertigt, nur einer einzelnen [X.], welche die Ausgewogenheit des gegenseitigen [X.] speziell für den Fall der Insolvenz verletzt, die Wirkung 40
41
-
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-
zu versagen ([X.], Beschluss vom 13. März 2008, [X.]O Rn. 17). Denn das Ausmaß der Benachteiligung begrenzt den Umfang der [X.] ([X.], Urteil vom 11. November 1993, [X.]O [X.] unter [X.]).

[X.]) Durch die Anfechtung
wird die gläubigerbenachteiligende Wirkung
beseitigt, die durch eine Rechtshandlung verursacht wird ([X.], Urteil vom 5.
April 2001 -
IX
ZR 216/98, [X.]Z 147, 233, 236 unter [X.] 1.; vom 11. März 2010 -
IX
ZR 104/09, [X.], 772 Rn. 10 mwN). Die der Anfechtung unterlie-gende Handlung bestimmt zwar den Urheber und die Verantwortlichkeit, welche die Anfechtungsvorschriften voraussetzen. Zurückzugewähren ist aber nur der beim Gläubiger eingetretene Erfolg (§
143 Abs.
1 Satz 1 [X.]).

Damit können auch einzelne, abtrennbare Wirkungen sogar einer einheit-lichen Rechtshandlung erfasst werden; deren Rückgewähr darf nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, für sich
nicht anfechtbare Rechtsfolgen ausgelöst habe, mögen diese auch -
ohne Zutun des [X.]s
-
die Masse erhöht haben. Einen Rechtsgrund-satz, dass mehrere von einer Rechtshandlung verursachte Wirkungen nur ins-gesamt oder gar nicht anfechtbar seien,
gibt es auch für solche Folgen nicht, die im Kausalverlauf ferner liegen als nähere, unanfechtbare Folgen ([X.], Ur-teil vom 5. April 2001 -
IX
ZR 216/98, [X.]Z 147, 233, 236 unter [X.]1.; vom 9.
Juli 2009 -
IX
ZR 86/08, [X.], 1674 Rn. 32; vom 7. Mai 2013 -
IX [X.], [X.], 1180 Rn. 8). Handelt es sich um teilbare Leistungen einer einheitlichen Rechtshandlung, ist die Anfechtung nicht deshalb ausgeschlos-sen, weil die Rechtshandlung des Gläubigers auch nicht anfechtbare Rechtsfol-gen ausgelöst hat ([X.], Urteil vom 4. Oktober 2001 -
IX ZR 207/00, [X.], 2055, 2057 unter [X.]1.).

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43
-
18
-

[X.]) Daher unterliegen im Streitfall die Einräumung eines Rücktrittsrechts und der der Klägerin bei Ausübung dieses Rechts zustehende Rückübertra-gungsanspruch nicht der Anfechtung. Sie sind unter den Umständen des Streit-falles nicht gläubigerbenachteiligend (oben [X.].). Die Anfechtbarkeit bezieht sich nur auf den unentgeltlichen Teil des Rückübertragungsanspruchs.

2. Der [X.] ist jedoch zur Auflassung und Herausgabe der Wohnung nur [X.] gegen Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz der [X.] verpflichtet (§ 348 Satz 1 BGB). Zur Höhe dieser dem [X.]n zu-stehenden,
nur auf Einrede zu berücksichtigenden
Gegenansprüche hat das Berufungsgericht -
von
seinem Standpunkt aus folgerichtig
-
keine Feststellun-gen getroffen.

a) Der [X.] kann diese Gegenansprüche geltend machen, weil die Verpflichtung zur unentgeltlichen Rückgewähr anfechtbar ist. Der in der [X.] eines unentgeltlichen Rücktritts liegende Verzicht auf die [X.] der Schuldnerin ist gläubigerbenachteiligend (vgl. oben [X.].). Insoweit sind die Rechtsfolgen teilbar und die im Verzicht auf die [X.] liegende Unentgeltlichkeit abtrennbar. Es handelt sich um dem späteren Insolvenzschuldner gezielt für den Fall der Insolvenz auferlegte [X.], welche über die gesetzlichen Folgen hinausgehen (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, [X.]O) und nicht zur Erreichung des [X.]zwecks geboten sind ([X.], Urteil
vom 11. November 1993, [X.]O S. 81 unter [X.]).

b) Dieser Einwand wird nach §
348 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§
320, 322 BGB nur auf Einrede des [X.] berücksichtigt ([X.], Urteil vom 16. Oktober 2009 -
V
ZR 203/08, [X.], 146 Rn.
20 mwN). Zur Erhebung der Einrede muss kein förmlicher Antrag gestellt werden; 44
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-
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-
es genügt, wenn der Wille, die eigene Leistung im Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzubehalten, eindeutig erkennbar ist ([X.], [X.]O mwN).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der [X.] hat zwar in erster Linie eine Verpflichtung zur Herausgabe der Wohnung insgesamt bestrit-ten. Er hat aber wiederholt zugleich darauf hingewiesen, dass jedenfalls der Verlust der [X.] der Schuldnerin durch die Verpflichtung zur unentgeltlichen Rückgewähr anfechtbar sei.
Darin kommt auch der [X.] Wille des [X.]n zum Ausdruck, bei der Rückabwicklung des [X.] die Rückgewähr der Eigentumswohnung deshalb zurückzubehalten, weil die
Leistungen ausbleiben, welche die Klägerin ihrerseits schuldet.

IV.

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§
563 Abs. 3 ZPO). Inso-weit weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin:

1. Das Berufungsgericht wird die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen einer Anfechtung nach §
133 Abs. 1 [X.] zu prüfen haben.

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 [X.] ist der Abschluss des notariellen [X.]. Wann eine Rechtshandlung vorge-nommen ist, bestimmt sich nach § 140 [X.]. Sie gilt gemäß §
140 Abs. 1 [X.] in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintre-ten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die gesamten Erfordernisse vorliegen, an welche die Rechtsordnung die Entstehung, Aufhebung oder Veränderung eines Rechtsverhältnisses knüpft ([X.], Urteil vom 27.
September 2012 -
IX
ZR 48
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-
15/12, [X.], 2409 Rn. 8). Erforderlich ist, dass eine Rechtsposition [X.] worden ist, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beach-tet werden müsste (BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Die schuldrechtliche Vereinba-rung über den Inhalt des [X.] ist mit wirksamem Abschluss der Vereinbarung vorgenommen. Wird nur der Abschluss eines [X.] angefochten, ist der Zeitpunkt des
Abschlusses maßgeblich (MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
134 Rn. 20). Auf §
140 Abs.
2 Satz 2 [X.] kommt es im Streitfall daher nicht an.

b) Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die Vereinbarung ei-nes unentgeltlichen [X.]s (auch) für den Insolvenzfall mit [X.] erfolgte und die Klägerin den [X.] der Schuldnerin kannte. Hierbei hat das Berufungsgericht sämtli-che Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Hierzu zählen nicht nur die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtshandlung, sondern auch die übrigen Vorstellungen der Parteien zu Zweck und Abwicklung des notariellen [X.].

Dabei ist eine ausdrücklich für den Fall der Insolvenz getroffene [X.], die dem [X.]partner zum Nachteil der übrigen Gläubiger einen Sondervorteil einräumt, ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2007 -
IX
ZR 59/06, [X.], 1120 Rn. 27). Welches Gewicht dieses Indiz im
konkreten Fall hat, darf jedoch nicht isoliert mit Blick auf die gläubigerbenachteiligende [X.] beurteilt wer-den. Vielmehr ist der Gesamtzusammenhang der [X.] einzubeziehen. [X.] sind die Vorstellungen der Parteien des notariellen Kaufvertrags über den weiteren Verlauf und den Zweck der [X.], insbesondere die Gründe und Ziele, die zur unentgeltlichen Rückgabepflicht geführt haben. Weiter kommt es 52
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darauf an, wie die [X.]parteien die Aussichten einschätzten, dass ein Rück-trittsgrund für die Klägerin entstehen würde (vgl. [X.], Urteil vom 5.
März 2009
-
IX
ZR 85/07, [X.]Z 180, 98 Rn. 11 ff zur Bestellung umfassender Sicherhei-ten bei einer Unternehmensgründung)
und ob im Falle des Rücktritts die [X.] der Unentgeltlichkeit gegenüber den gesetzlichen Rechtsfolgen zu einer Benachteiligung der Gläubiger führen würde.

c) Hinsichtlich des Umfangs des [X.] wird auf §
143 Abs.
1 Satz 1 [X.] hingewiesen. Die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Rechtshandlung ist zu beseitigen. Da die Einräumung des Rücktrittsrechts für sich genommen nicht gläubigerbenachteiligend ist, führt die Anfechtung ledig-lich dazu, dass der [X.] die gesetzlichen Ansprüche der Schuldnerin aus dem [X.] geltend machen kann.

54
-
22
-

2. Schließlich gibt die Zurückverweisung den Parteien Gelegenheit, zum Umfang der im Rahmen des [X.] nach den gesetz-lichen Vorschriften auszugleichende Leistungen, Nutzungen und Verwendun-gen vorzutragen.

Grupp
Lohmann
[X.]

Schoppmeyer
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.05.2014 -
2 O 321/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.11.2014 -
19 [X.] -

55

Meta

IX ZR 288/14

12.10.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2017, Az. IX ZR 288/14 (REWIS RS 2017, 4029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4029

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