Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.02.2010, Az. 9 C 1/09

9. Senat | REWIS RS 2010, 9050

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Gegenstand

Heranziehung zum Erschließungsbeitrag; Beitragspflicht für Hinterliegergrundstück bei Fehlen einer rechtlich gesicherten Zufahrt


Leitsatz

1. Auf die Nichtigkeit einer Erschließungsbeitragssatzung wegen unzulässiger Rückwirkung einer Verteilungsregelung (hier: rückwirkender Wegfall einer Tiefenbegrenzung) kann sich ein Beitragspflichtiger im Anfechtungsstreit gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid auch dann berufen, wenn die rückwirkende Satzungsänderung sich auf die Höhe seiner eigenen Beitragspflicht günstig auswirken würde, sofern die Neuregelung jedenfalls für einen Teil der Satzungsbetroffenen belastend ist.

2. Steht ein Hinterliegergrundstück im Alleineigentum eines von mehreren Miteigentümern des Anliegergrundstücks und erfüllt es nicht die baurechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen, so kann im Regelfall nicht angenommen werden, dass es i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen ist, weil es nicht allein in der Hand des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks liegt, diese Anforderungen zu erfüllen. Dies kann nur bei Hinzutreten besonderer Umstände angenommen werden (hier verneint).

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet si[X.]h gegen die Heranziehung zu einem Ers[X.]hließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße "An der S." in der [X.] [X.] auf der zwis[X.]hen der [X.] und der Straße "An den E." gelegenen Teilstre[X.]ke.

2

Die Klägerin ist Alleineigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstü[X.]ks Gemarkung [X.], Flur 20, Flurstü[X.]k 65. Dieses Grundstü[X.]k ist über einen Abzweig von der [X.] errei[X.]hbar, der au[X.]h als Zufahrt und Zugang zum Wohnhaus dient. Ob es si[X.]h bei diesem Abzweig um eine öffentli[X.]he Verkehrsflä[X.]he oder einen Privatweg handelt, ist ungeklärt. Von der abzure[X.]hnenden Ers[X.]hließungsanlage wird das Grundstü[X.]k der Klägerin dur[X.]h das etwa 4,50 m tiefe und 25 m breite Grundstü[X.]k Gemarkung [X.], Flur 20, Flurstü[X.]k 577 getrennt, das im Miteigentum der Klägerin und ihres Ehemannes steht. Es dient als Gartenland zum Wohnhaus und weist zur abzure[X.]hnenden Ers[X.]hließungsanlage hin [X.] auf. Die Klägerin hat unwiderspro[X.]hen vorgetragen, dass keine Zufahrt von [X.] zu dem Flurstü[X.]k 65 angelegt sei.

3

Die Straße "An der S." beginnt als Abzweig von der [X.] Straße und verläuft sodann in nordöstli[X.]her Ri[X.]htung bis zur Einmündung in die [X.]. Na[X.]h etwa einem Drittel dieser Stre[X.]ke zweigt die Straße "An den E." ab. Vor den Baumaßnahmen wies die Straße "An der S." auf der Stre[X.]ke zwis[X.]hen der [X.] Straße und "An den E." eine Betonde[X.]ke auf, im Übrigen war sie ein unbefestigter Sandweg. Im Jahre 1997 wurde sie auf der Stre[X.]ke zwis[X.]hen der Straße "An den E." und der [X.] mit einer Fahrbahn, einem einseitigen Geh- und Radweg, Straßenentwässerung und Straßenbeleu[X.]htung sowie Park- und Grünstreifen versehen. Die letzte Unternehmerre[X.]hnung ging am 1. Dezember 1997 ein.

4

Am 2. November 2000 wurde die Straße als Gemeindestraße in das Straßenverzei[X.]hnis der [X.] [X.] mit dem Vermerk "Widmungsinhalt: Widmung laut Einigungsvertrag" eingetragen. Im selben Jahr wurde neben bena[X.]hbarten Parzellen au[X.]h die Parzelle Flur 20, Flurstü[X.]k 577 aus dem bis dahin Straßenland darstellenden Flurstü[X.]k 54 abges[X.]hrieben und an die Klägerin und ihren Ehemann veräußert. Am 28. Juni 2001 wurden sie als Miteigentümer zu je 1/2 in das Grundbu[X.]h eingetragen.

5

Mit dem angefo[X.]htenen, im Widerspru[X.]hsverfahren korrigierten Bes[X.]heid setzte der Beklagte gegen die Klägerin für das in ihrem Alleineigentum stehende Flurstü[X.]k 65 einen Ers[X.]hließungsbeitrag in Höhe von 8 709,59 € fest. Das veranlagte Grundstü[X.]k wurde als [X.] herangezogen, da das trennende Flurstü[X.]k 577 zum maßgebli[X.]hen Zeitpunkt der Entstehung der sa[X.]hli[X.]hen Beitragspfli[X.]ht im Jahre 1997 no[X.]h ni[X.]ht existiert habe.

6

Die Klägerin hat Klage erhoben und zur Begründung auf die unters[X.]hiedli[X.]hen Eigentumsverhältnisse an den beiden Flurstü[X.]ken verwiesen sowie geltend gema[X.]ht, dass die Straße "An der S." im Jahre 1997 ni[X.]ht erstmalig hergestellt, sondern nur ausgebaut worden sei, da sie bereits zuvor als Sandweg existiert habe und öffentli[X.]h gewidmet gewesen sei.

7

Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat der Klage stattgegeben, weil es an einer wirksamen satzungsre[X.]htli[X.]hen Grundlage für die Erhebung von [X.] fehle. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat die Berufung des Beklagten zurü[X.]kgewiesen und zur Begründung im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

Der Anwendbarkeit des Ers[X.]hließungsbeitragsre[X.]hts stehe ni[X.]ht die Vors[X.]hrift des § 242 Abs. 9 BauGB entgegen, weil die Straße "An der S." als bloßer Sandweg vor dem 3. Oktober 1990 ni[X.]ht einem te[X.]hnis[X.]hen Ausbauprogramm oder den örtli[X.]hen Ausbaugepflogenheiten entspre[X.]hend fertig gestellt worden sei. Es habe an einem Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau gefehlt. Die sa[X.]hli[X.]hen Beitragspfli[X.]hten seien frühestens am 3. April 2003 auf der Grundlage der am 2. April 2003 bekannt gema[X.]hten Ers[X.]hließungsbeitragssatzung vom 26. Oktober 2000 ([X.]) und damit erst na[X.]h dem Erwerb des Flurstü[X.]ks 577 dur[X.]h die Klägerin und ihren Ehemann entstanden. Die Vorgängersatzungen seien mangels Angabe des Ortes der Ausgabe im Kopf der Amtsblätter ni[X.]ht wirksam bekannt gegeben worden. Dagegen genüge die Bekanntma[X.]hung vom 2. April 2003 entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] den re[X.]htli[X.]hen Anforderungen, da es ausrei[X.]he, wenn ein Interessent fehlende Angaben über die [X.] in zumutbarer Weise dur[X.]h Rü[X.]kfrage beim Verlag oder der [X.] ermitteln könne. Die Ers[X.]hließungsbeitragssatzung wirke aber ni[X.]ht auf einen Zeitpunkt vor dem Erwerb des [X.]s zurü[X.]k. Die in § 14 [X.] auf den 23. Januar 1993 angeordnete Rü[X.]kwirkung verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauenss[X.]hutzes und sei daher unwirksam, weil mit dem Wegfall der in § 7 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] und d der Vorgängersatzung normierten paus[X.]halen Tiefenbegrenzung eine die Beitragspfli[X.]htigen begünstigende Regelung na[X.]hträgli[X.]h zu deren Na[X.]hteil geändert worden sei.

8

Der angefo[X.]htene Bes[X.]heid sei jedenfalls deshalb re[X.]htswidrig, weil das herangezogene Grundstü[X.]k in dem Zeitpunkt, in dem die sa[X.]hli[X.]he Beitragspfli[X.]ht frühestens entstanden sein könnte, ni[X.]ht mehr ers[X.]hlossen gewesen sei. Das Flurstü[X.]k 65 grenze seit dem Eigentumserwerb der ihm vorgelagerten Parzelle 577 dur[X.]h die Klägerin und ihren Ehemann ni[X.]ht mehr an die abgere[X.]hnete Ers[X.]hließungsanlage an. Das Flurstü[X.]k 577 gelte gemäß § 8 Abs. 6 [X.] als mit der auf die Veräußerung an die Klägerin und ihren Ehemann folgenden Sperrung eingezogen. Die Voraussetzungen für die Bildung einer wirts[X.]haftli[X.]hen Grundstü[X.]kseinheit lägen ni[X.]ht vor. Zwar sei das Flurstü[X.]k 577 ni[X.]ht selbständig bebaubar und könne zusammen mit dem Flurstü[X.]k 65 ohne weiteres angemessen genutzt werden. Es fehle jedo[X.]h an dem Erfordernis der Eigentümeridentität. Es könne offen bleiben, ob das Flurstü[X.]k 65 angesi[X.]hts des erri[X.]hteten Tores und in Anbetra[X.]ht der einheitli[X.]hen Nutzung aufgrund einer s[X.]hutzwürdigen Erwartungshaltung der übrigen Eigentümer als dur[X.]h den streitgegenständli[X.]hen Straßenabs[X.]hnitt ers[X.]hlossen [X.]. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu gelten habe. Es fehle jedenfalls an einer Bebaubarkeit und damit an einem Ers[X.]hlossensein [X.]. § 133 Abs. 1 BauGB, weil die bauordnungsre[X.]htli[X.]hen Errei[X.]hbarkeitsanforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Brandenburgis[X.]hen Bauordnung ([X.]) ni[X.]ht erfüllt seien. Die dana[X.]h erforderli[X.]he re[X.]htli[X.]h gesi[X.]herte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentli[X.]hen Verkehrsflä[X.]he liege ni[X.]ht vor. Es fehle an der gebotenen Si[X.]herung dur[X.]h eine Grunddienstbarkeit. Es liege au[X.]h ni[X.]ht in der Hand der Klägerin, für eine entspre[X.]hende Si[X.]herung zu sorgen, da sie das [X.] wegen des Miteigentumsanteils ihres Ehemannes ni[X.]ht allein belasten könne und au[X.]h keinen Anspru[X.]h auf Mitwirkung ihres Ehemannes an einer Belastung habe. Ein Anspru[X.]h aus § 745 Abs. 2 BGB oder § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB setze zumindest voraus, dass eine angemessene Nutzung des gemeins[X.]haftli[X.]h bewohnten Hinterliegergrundstü[X.]ks nur dann mögli[X.]h wäre, wenn das Grundstü[X.]k die bauordnungsre[X.]htli[X.]hen Errei[X.]hbarkeitsanforderungen erfülle. Das sei indes selbst dann ni[X.]ht der Fall, wenn die zu dem Grundstü[X.]k führende Abzweigung von der [X.] ein Privatweg wäre. Die Wohnnutzung bestehe nämli[X.]h bereits seit den 1930er Jahren und genieße deshalb Bestandss[X.]hutz.

9

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Revision vor: Das Berufungsgeri[X.]ht habe § 133 Abs. 1 BauGB zu Unre[X.]ht als ni[X.]ht erfüllt angesehen. Das in der fehlenden re[X.]htli[X.]hen Si[X.]herung einer Zufahrt bestehende Hindernis stehe einem Ers[X.]hlossensein im Sinne dieser Vors[X.]hrift ni[X.]ht entgegen, au[X.]h wenn ein Alleineigentümer des Hinterliegergrundstü[X.]ks zivilre[X.]htli[X.]h auf die Mitwirkung des Miteigentümers am [X.] angewiesen sei. Diese Mitwirkung könne erforderli[X.]henfalls re[X.]htli[X.]h dur[X.]hgesetzt werden. Gemäß § 744 Abs. 1 BGB sei im Rahmen des vereinbarten Gebrau[X.]hszwe[X.]ks jeder Miteigentümer verpfli[X.]htet, den bezwe[X.]kten Erfolg herbeizuführen. Könne aus der tatsä[X.]hli[X.]hen Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstü[X.]k auf den vereinbarten Gebrau[X.]hszwe[X.]k ges[X.]hlossen werden, folge hieraus ein Re[X.]ht gegenüber den Miteigentümern, an der erforderli[X.]hen Si[X.]herung mitzuwirken. Selbst wenn man dem ni[X.]ht folgen wollte, müsse der vorliegende Fall mit der Fallgestaltung glei[X.]hgesetzt werden, in der eine de[X.]kungsglei[X.]he Personenmehrheit Eigentümer des Anlieger- und des Hinterliegergrundstü[X.]ks sei. Wäre das Hinterliegergrundstü[X.]k vorliegend ni[X.]ht beitragspfli[X.]htig, ginge dies zu Lasten der Gemeinde. Da dies ersi[X.]htli[X.]h unbillig sei, müsse die Berü[X.]ksi[X.]htigung der s[X.]hutzwürdigen Erwartungen der Eigentümer der übrigen beitragspfli[X.]htigen Grundstü[X.]ke dazu führen, dass ein Hinterliegergrundstü[X.]k im vorliegenden Fall au[X.]h gemäß § 133 Abs. 1 BauGB beitragspfli[X.]htig sei. Jedenfalls folge eine Beitragspfli[X.]ht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, da eine andere als die gemeinsame Nutzung beider Grundstü[X.]ke auss[X.]heide. In sol[X.]hen Fällen stelle si[X.]h die Berufung auf re[X.]htli[X.]he Hindernisse als re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h dar.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des [X.] Cottbus vom 4. April 2003 sowie das Urteil des Oberverwaltungsgeri[X.]hts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurü[X.]kzuweisen.

Sie verteidigt das angefo[X.]htene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das angefo[X.]htene Urteil verstößt ni[X.]ht gegen Bundesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass die streitgegenständli[X.]he Ers[X.]hließungsanlage na[X.]h den Vors[X.]hriften des Ers[X.]hließungsbeitragsre[X.]hts (§§ 127 ff. BauGB) zu beurteilen ist und dass dem § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB ni[X.]ht entgegensteht. Na[X.]h der genannten Vors[X.]hrift kann für im Beitrittsgebiet gelegene Ers[X.]hließungsanlagen oder Teile derselben, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts (am 3. Oktober 1990) bereits hergestellt worden sind, ein Ers[X.]hließungsbeitrag na[X.]h dem Baugesetzbu[X.]h ni[X.]ht erhoben werden. Bereits hergestellte Ers[X.]hließungsanlagen oder Teile derselben sind die einem te[X.]hnis[X.]hen Ausbauprogramm oder den örtli[X.]hen Gepflogenheiten entspre[X.]hend fertiggestellten Ers[X.]hließungsanlagen oder Teile derselben. Hierzu zählt die abgere[X.]hnete Ers[X.]hließungsanlage ni[X.]ht.

Ni[X.]ht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, dass eine reine Sandpiste mangels eines Mindestmaßes an baute[X.]hnis[X.]her Herri[X.]htung ni[X.]ht den Anforderungen an eine bereits hergestellte Ers[X.]hließungsanlage genügt (Urteil vom 11. Juli 2007 - BVerwG 9 [X.] 5.06 - BVerwGE 129, 100 <112> = [X.] 406.11 § 242 BauGB Nr. 5 Rn. 40). Im re[X.]htli[X.]hen Ausgangspunkt zutreffend ist au[X.]h die weitere Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, dass eine Ers[X.]hließungsanlage bzw. deren Teileinri[X.]htungen erst dann erstmalig hergestellt sind, wenn sie in voller Länge den örtli[X.]hen Ausbaugewohnheiten entspro[X.]hen haben (Urteile vom 15. September 1978 - BVerwG 4 [X.] 50.76 - BVerwGE 56, 238 <242>, vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 [X.] 66.84 - [X.] 406.11 § 128 BBauG Nr. 35 S. 21 und vom 11. Juli 2007 - BVerwG 9 [X.] 5.06 - [X.] 406.11 § 242 BauGB Nr. 5 Rn. 48 ). Das Berufungsgeri[X.]ht hat s[X.]hließli[X.]h angenommen, dass die insoweit zu betra[X.]htende Ers[X.]hließungsanlage in ihrem räumli[X.]hen Umfang mit derjenigen Straße übereinstimme, die na[X.]h den Ausbaumaßnahmen den Namen "An der S." trägt, also der gesamte Straßenzug von der [X.] bis zur Einmündung in die [X.] Straße.

Letzteres ist indes ni[X.]ht frei von Zweifeln. Denn es ers[X.]heint dur[X.]haus mögli[X.]h, wenn ni[X.]ht gar naheliegend, dass die Ers[X.]hließungsanlage "An der S." bereits vor dem 3. Oktober 1990 auf der mit einer betonierten Fahrbahn versehenen Stre[X.]ke zwis[X.]hen der Straße "An den E." und der [X.], eine bereits hergestellte Ers[X.]hließungsanlage [X.]. § 242 Abs. 9 BauGB darstellte, weil sie zum damaligen Zeitpunkt nur in dieser Ausdehnung überhaupt vorhanden war. Die Frage na[X.]h der räumli[X.]hen Ausdehnung einer Ers[X.]hließungsanlage [X.]. § 242 Abs. 9 BauGB ist na[X.]h den zum Begriff der Ers[X.]hließungsanlage [X.]. § 127 Abs. 2 BauGB entwi[X.]kelten Grundsätzen zu beurteilen. Dana[X.]h endete die Ers[X.]hließungsanlage "An der S." als öffentli[X.]he zum Anbau bestimmte Straße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) in der Vergangenheit dort, wo sie ihre Anbaubestimmung verlor und in den Außenberei[X.]h überging. Insoweit spre[X.]hen bea[X.]htli[X.]he Anhaltspunkte dafür, dass dies am Übergang von der betonierten Stre[X.]ke zu der si[X.]h daran ans[X.]hließenden Sandpiste der Fall war. Ausweisli[X.]h des in den Akten befindli[X.]hen [X.] markiert die Straße "An der S." no[X.]h heute den Ortsrand und ist na[X.]h wie vor im Wesentli[X.]hen nur einseitig bebaut. Na[X.]h Angaben der Klägerin ist die Straße erst im Zuge der Erri[X.]htung der P.siedlung "auf der grünen Wiese" erweitert worden. Au[X.]h die in den Akten befindli[X.]hen älteren Lagepläne weisen dort no[X.]h keinen Baubestand auf. Vielmehr befindet si[X.]h auf einem vom [X.]n eingerei[X.]hten Lageplan an dieser Stelle die hands[X.]hriftli[X.]he Eintragung "Bis 1998/2000 Außenberei[X.]h".

Selbst wenn mit Bli[X.]k auf diese Bebauungs- und Ausbauhistorie die Straße "An der S." bis zur Straße "An den E." eine vorhandene Ers[X.]hließungsanlage gewesen sein sollte, würde dies jedo[X.]h ni[X.]hts daran ändern, dass die Re[X.]htmäßigkeit des angefo[X.]htenen Bes[X.]heids si[X.]h na[X.]h den §§ 127 ff. BauGB ri[X.]htet. Da spätere Verlängerungen oder Veränderungen einer fertigen Ers[X.]hließungsanlage diese ni[X.]ht mehr in den Zustand der [X.] zurü[X.]kversetzen können, sind [X.] vorhandener Straßen, sofern sie die dafür erforderli[X.]he Mindestlänge errei[X.]hen, stets als beitragsre[X.]htli[X.]h selbstständige Ers[X.]hließungsanlagen anzusehen (Urteil vom 5. Oktober 1984 - BVerwG 8 [X.] 41.83 - [X.] 406.11 § 135 BBauG Nr. 26 S. 33; [X.], Ers[X.]hließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 12 Rn. 17). Hierna[X.]h wäre das vor dem Grundstü[X.]k der Klägerin verlaufende Straßenstü[X.]k als Verlängerung einer fertigen (bereits hergestellten) Ers[X.]hließungsanlage eine beitragsre[X.]htli[X.]h selbstständige und insoweit na[X.]h den §§ 127 ff. BauGB abre[X.]henbare Ers[X.]hließungsanlage.

2. Das angefo[X.]htene Urteil beruht weiter auf der Annahme, dass die sa[X.]hli[X.]hen Beitragspfli[X.]hten frühestens am 3. April 2003 auf der Grundlage der am 2. April 2003 bekannt gema[X.]hten Ers[X.]hließungsbeitragssatzung 2000 ([X.]) entstanden sind, also erst na[X.]h dem im Juni 2001 dur[X.]h Eintragung in das Grundbu[X.]h abges[X.]hlossenen Erwerb des Flurstü[X.]ks 577 dur[X.]h die Klägerin und ihren Ehemann, wodur[X.]h das Flurstü[X.]k 65 - bezogen auf die Straße "An der S." - zu einem [X.] wurde. Die darin liegende Auslegung irrevisiblen Landesre[X.]hts ist für das Revisionsgeri[X.]ht bindend. Das Berufungsgeri[X.]ht hat in diesem Zusammenhang angenommen, dass die in § 14 Satz 1 [X.] angeordnete Rü[X.]kwirkung der Satzung auf den 23. Januar 1993 unwirksam sei, weil sie gegen den im Re[X.]htsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauenss[X.]hutzes verstoße. Diese Annahme unterliegt revisionsgeri[X.]htli[X.]her Überprüfung, weil sie aus einem bundesre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsgrundsatz abgeleitet ist.

Au[X.]h insoweit ist ein Verstoß gegen Bundesre[X.]ht indes ni[X.]ht zu erkennen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat in Übereinstimmung mit der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ausgeführt, es sei unzulässig, eine grundsätzli[X.]h mögli[X.]he Heilung von [X.] (vgl. Urteile vom 28. November 1975 - BVerwG 4 [X.] 45.74 - BVerwGE 50, 2 <8> und vom 15. April 1983 - BVerwG 8 [X.] 170.81 - BVerwGE 67, 129 <131 f.>) zum Anlass zu nehmen, re[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]he Regelungen zum Na[X.]hteil der Beitragspfli[X.]htigen zu ändern (Urteil vom 7. April 1989 - BVerwG 8 [X.] 83.87 - [X.] 406.11 § 132 BBauG Nr. 43 S. 9). Eine sol[X.]he Änderung liege hier darin, dass mit Inkrafttreten der [X.] die in § 7 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] und [X.] ([X.] 1997) u.a. für Grundstü[X.]ke im unbeplanten Innenberei[X.]h enthaltene paus[X.]hale Tiefenbegrenzung entfallen sei. Auf diese sie begünstigende Regelung hätten die Beitragspfli[X.]htigen s[X.]hutzwürdig vertrauen können.

Diese Begründung greift allerdings insoweit zu kurz, als eine Regelung über eine Tiefenbegrenzung ni[X.]ht rein begünstigenden [X.]harakter hat. Die Änderung einer Verteilungsregelung wirkt si[X.]h notwendig für einige Beitragspfli[X.]htige begünstigend und für andere bena[X.]hteiligend aus, weil es stets darum geht, denselben Aufwand auf denselben Personenkreis zu verteilen. Im Streitfall stellt si[X.]h für die Klägerin der Wegfall der Tiefenbegrenzung sogar als vorteilhaft dar. Denn von einer Tiefenbegrenzung profitieren regelmäßig nur übertiefe Grundstü[X.]ke, weil sie - zu Lasten der übrigen Grundstü[X.]ke - mit einer verringerten Flä[X.]he in die Verteilung eingehen. Das Grundstü[X.]k der Klägerin aber weist keine Übertiefe auf, liegt jedenfalls mit einer Tiefe von rund 38 m deutli[X.]h unter der Tiefenbegrenzung von 50 m gemäß § 7 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] der [X.] 1997.

Denno[X.]h erweist si[X.]h die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die in § 14 der [X.] angeordnete Rü[X.]kwirkung der Satzung verstoße gegen den im Re[X.]htsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauenss[X.]hutzes, im Ergebnis als zutreffend. Ents[X.]heidend ist, dass der damit bewirkte rü[X.]kwirkende Wegfall der Tiefenbegrenzung jedenfalls für einen Teil der Satzungsbetroffenen belastend wirkt, wie sie im Streitfall ausweisli[X.]h des Lage- und Abste[X.]kplans 1 mit den im Süden des Abre[X.]hnungsgebiets gelegenen übertiefen Grundstü[X.]ken vorhanden sind. Darauf kann si[X.]h au[X.]h die Klägerin, obwohl der Wegfall der Tiefenbegrenzung für sie selbst vorteilhaft wäre, im Anfe[X.]htungsstreit gegen den Ers[X.]hließungsbeitragsbes[X.]heid berufen. Denn ob die Satzung als Ermä[X.]htigungsgrundlage für diesen Bes[X.]heid wegen eines Re[X.]htsfehlers gültig ist oder ni[X.]ht, kann nur einheitli[X.]h mit Wirkung gegenüber allen Satzungsbetroffenen beurteilt werden und ni[X.]ht na[X.]h dem eher zufälligen und von weiteren Umständen abhängigen Ergebnis, wie si[X.]h der Satzungsmangel bei einzelnen von ihnen jeweils auswirkt. Die Wirksamkeit der Satzung hängt mithin ni[X.]ht davon ab, ob si[X.]h im konkreten Fall der Ers[X.]hließungsbeitrag für die Klägerin infolge der Rü[X.]kwirkung erhöht und es damit zu einer zusätzli[X.]hen Belastung für sie kommt. Erweist si[X.]h die rü[X.]kwirkend angeordnete Verteilungsregelung jedenfalls gegenüber einem Teil der Satzungsbetroffenen als unzulässig, so führt dies zur Ni[X.]htigkeit der gesamten Satzung für den zurü[X.]kliegenden Zeitraum (vgl. Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG 4 [X.] 25.72 - [X.] 406.11 § 132 BBauG Nr. 14 S. 24 f.).

3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat s[X.]hließli[X.]h angenommen, dass das herangezogene Flurstü[X.]k 65 ni[X.]ht [X.]. § 133 Abs. 1 BauGB ers[X.]hlossen sei, weil die bauordnungsre[X.]htli[X.]hen Errei[X.]hbarkeitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Brandenburgis[X.]hen Bauordnung (vom 25. März 1998, GVBl. [X.], geändert dur[X.]h Art. 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. [X.]) - [X.] - ni[X.]ht erfüllt seien. Dana[X.]h müssten [X.]e grundsätzli[X.]h über eine befahrbare, re[X.]htli[X.]h gesi[X.]herte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentli[X.]hen Verkehrsflä[X.]he verfügen. Die hierna[X.]h erforderli[X.]he re[X.]htli[X.]he Si[X.]herung könne dur[X.]h Eintragung einer Grunddienstbarkeit in das Grundbu[X.]h erfolgen. Daran fehle es. Es liege au[X.]h ni[X.]ht allein in der Hand der Klägerin, diese Errei[X.]hbarkeitsanforderungen zu erfüllen, da sie die Belastung des Flurstü[X.]ks 577 mit einer Grunddienstbarkeit ni[X.]ht allein vornehmen könne und weder aus dem Miteigentum an dem Anliegergrundstü[X.]k (§ 745 Abs. 2 [X.]) no[X.]h aus ehere[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 [X.]) einen Anspru[X.]h gegen ihren Ehemann auf Mitwirkung an der S[X.]haffung einer befahrbaren Zufahrt oder an der Bestellung einer Grunddienstbarkeit zu deren Si[X.]herung habe. Mindestvoraussetzung für einen sol[X.]hen, auf das gemeinsame Interesse beider Eheleute gestützten Anspru[X.]h wäre, dass eine angemessene Nutzung des [X.]s ohne re[X.]htli[X.]h gesi[X.]herte Zufahrt von der Ers[X.]hließungsanlage ni[X.]ht mögli[X.]h wäre. Das sei jedo[X.]h ni[X.]ht der Fall. Denn unabhängig davon, ob die von der [X.] Straße abzweigende Zuwegung zum [X.] eine öffentli[X.]he Straße oder ein Privatweg sei, genieße die Wohnnutzung auf dem Grundstü[X.]k jedenfalls Bestandss[X.]hutz, da sie bereits seit den 1930er Jahren bestehe.

Au[X.]h dies steht - jedenfalls im Ergebnis - mit Bundesre[X.]ht in Einklang.

a) Dabei hat die revisionsgeri[X.]htli[X.]he Prüfung von den Tatsa[X.]henfeststellungen des Berufungsgeri[X.]hts auszugehen. Dana[X.]h ist das [X.] Nr. 65 mit einem Wohnhaus bebaut, während das Anliegergrundstü[X.]k [X.] als Gartenland zu dem Wohnhaus dient. Ausweisli[X.]h eines zu den Akten gerei[X.]hten Fotos ist an der Grundstü[X.]ksgrenze der Parzelle 577 zur Ers[X.]hließungsanlage hin [X.] erri[X.]htet; von der Ers[X.]hließungsanlage aus kann über eine befestigte Flä[X.]he bis an [X.] herangefahren werden. Na[X.]h den - von dem [X.]n ni[X.]ht bestrittenen - Angaben der Klägerin ist hinter [X.] keine Zufahrt zu dem [X.] erri[X.]htet; [X.] diene allein dem Zugang zu der Ers[X.]hließungsanlage, um der Straßenreinigungspfli[X.]ht na[X.]hzukommen. Da das Berufungsgeri[X.]ht keinen Anlass zu eigener Aufklärung der Grundstü[X.]kssituation gesehen hat (etwa mit Bli[X.]k auf die [X.] oder auf weitere bauli[X.]he Anlagen, die auf dem erwähnten Foto ersi[X.]htli[X.]h sind) und insoweit au[X.]h keine Verfahrensrügen erhoben sind, ist im Revisionsverfahren von diesem Sa[X.]hverhalt auszugehen.

b) § 133 Abs. 1 BauGB verlangt, dass das fragli[X.]he (Hinterlieger-)Grundstü[X.]k tatsä[X.]hli[X.]h und re[X.]htli[X.]h, und zwar planungsre[X.]htli[X.]h wie bauordnungsre[X.]htli[X.]h "bebaubar" ist. Dabei ist eine etwa vorhandene (Erst-)Ers[X.]hließung dur[X.]h eine andere Ers[X.]hließungsanlage hinwegzudenken (Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 [X.] 35.92 - BVerwGE 92, 157 <159>; stRspr.). Maßgebli[X.]h ist, ob das (Hinterlieger-)Grundstü[X.]k mit Bli[X.]k auss[X.]hließli[X.]h auf die abzure[X.]hnende Ers[X.]hließungsanlage die Errei[X.]hbarkeitsanforderungen erfüllt, von denen das (bundesre[X.]htli[X.]he) Bebauungsre[X.]ht und das (landesre[X.]htli[X.]he) Bauordnungsre[X.]ht die Bebaubarkeit des Grundstü[X.]ks abhängig ma[X.]hen (Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 [X.] - BVerwGE 79, 1 <8>). § 133 Abs. 1 BauGB verlangt ni[X.]ht, dass allen Errei[X.]hbarkeitsanforderungen, namentli[X.]h des landesre[X.]htli[X.]hen Bauordnungsre[X.]hts, bereits vollauf aktuell genügt ist; vielmehr rei[X.]ht es aus, wenn ein (Hinterlieger-)Grundstü[X.]k derart "bebaubar" ist, dass etwa entgegenstehende Hindernisse dur[X.]h entspre[X.]hende S[X.]hritte des Eigentümers ausgeräumt werden können. In Fällen der Eigentümeridentität, in denen [X.] und [X.] im Eigentum derselben Person (oder derselben Personenmehrheit) stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, sol[X.]he Hindernisse zu beseitigen (Urteil vom 26. Februar 1993 - a.a.[X.] f.). Dasselbe gilt, wenn es in der Hand (s[X.]hon) nur eines von mehreren Miteigentümern des [X.]s liegt, der zuglei[X.]h Alleineigentümer des Anliegergrundstü[X.]ks ist, die Bebaubarkeitsanforderungen zu erfüllen (Urteil vom 28. März 2007 - BVerwG 9 [X.] 4.06 - BVerwGE 128, 246 <250>). Für die hier vorliegende - umgekehrte - Fallkonstellation, in der das [X.] im Alleineigentum eines von mehreren Miteigentümern des Anliegergrundstü[X.]ks steht, kann ein Ers[X.]hlossensein [X.]. § 133 Abs. 1 BauGB dagegen im Regelfall ni[X.]ht angenommen werden, sondern allenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände, die hier ni[X.]ht gegeben sind.

aa) Im Einklang mit der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist das Berufungsgeri[X.]ht zunä[X.]hst zu Re[X.]ht von dem im Ers[X.]hließungsbeitragsre[X.]ht im Interesse der Re[X.]htsklarheit und Re[X.]htssi[X.]herheit grundsätzli[X.]h maßgebli[X.]hen bürgerli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Grundstü[X.]ksbegriff ausgegangen (vgl. Urteile vom 20. Juni 1973 - BVerwG 4 [X.] 62.71 - BVerwGE 42, 269 <270 f.> und vom 16. September 1998 - BVerwG 8 [X.] 8.97 - [X.] 406.11 § 131 BauGB Nr. 109 S. 104). Eine Abwei[X.]hung davon ist na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] nur dann gere[X.]htfertigt, wenn ein Festhalten an demselben gröbli[X.]h unangemessen wäre. Das ist dann der Fall, wenn ein Grundstü[X.]k bei der Verteilung des umlagefähigen Ers[X.]hließungsaufwands völlig unberü[X.]ksi[X.]htigt bliebe, obwohl es - mangels hinrei[X.]hender Größe allein ni[X.]ht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstü[X.]ken desselben Eigentümers ohne weiteres bauli[X.]h angemessen genutzt werden kann (Urteile vom 16. April 1971 - BVerwG 4 [X.] 82.69 - BVerwGE 38, 35 <36> und vom 12. Dezember 1986 - BVerwG 8 [X.] 9.86 - [X.] 406.11 § 131 BBauG Nr. 69 S. 112). In Übereinstimmung hiermit hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen, dass die damit benannten Voraussetzungen für eine Abwei[X.]hung vom formellen Grundstü[X.]ksbegriff unter dem Gesi[X.]htspunkt einer wirts[X.]haftli[X.]hen Einheit hier ni[X.]ht gegeben sind. Zwar ist aufgrund der Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts davon auszugehen, dass die nur 4,50 m tiefe und 25 m breite Parzelle 577 ni[X.]ht selbstständig bebaubar ist. Jedo[X.]h fehlt es an der erforderli[X.]hen Eigentümeridentität.

Ein Ers[X.]hlossensein des [X.]s [X.]. § 133 Abs. 1 BauGB ist au[X.]h ni[X.]ht allein wegen einer einheitli[X.]hen Nutzung der beiden Grundstü[X.]ke zu bejahen. Na[X.]h den Tatsa[X.]henfeststellungen des Berufungsgeri[X.]hts dient die Anliegerparzelle 577 als Gartenland zu der mit dem Wohnhaus der Klägerin bebauten [X.] 65. Dies ist bei natürli[X.]her Betra[X.]htungsweise - entgegen der Ansi[X.]ht der Klägerin - als einheitli[X.]he Nutzung anzusehen. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] kann au[X.]h eine dur[X.]h hinrei[X.]hende Anhaltspunkte belegte einheitli[X.]he Nutzung zweier Grundstü[X.]ke dazu führen, dass ein ni[X.]ht an die Ers[X.]hließungsanlage angrenzendes Grundstü[X.]k als ers[X.]hlossen [X.]. § 131 Abs. 1 BauGB anzusehen ist (Urteile vom 30. Mai 1997 - BVerwG 8 [X.] 27.96 - [X.] 406.11 § 131 BauGB Nr. 105 S. 85 und vom 28. März 2007 a.a.[X.] Rn. 17). Zur Bejahung eines Ers[X.]hlossenseins [X.]. § 133 Abs. 1 BauGB rei[X.]ht eine einheitli[X.]he Nutzung jedo[X.]h ni[X.]ht aus.

bb) Im Ergebnis zu Re[X.]ht hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht au[X.]h angenommen, dass es ni[X.]ht allein in der Hand der Klägerin liege, die bauordnungsre[X.]htli[X.]hen Errei[X.]hbarkeitsanforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu erfüllen.

(1) Es entspri[X.]ht Bundesre[X.]ht, dass die Klägerin eine Belastung des Anliegerflurstü[X.]ks 577 mit einer Grunddienstbarkeit (§§ 1018, 873 [X.]) wegen des Miteigentums ihres Ehemanns ni[X.]ht allein vornehmen kann. Dabei handelt es si[X.]h um Bru[X.]hteilseigentum i.S.d. §§ 1008 ff. [X.], also um die Mitbere[X.]htigung mehrerer Eigentümer einer ungeteilten Sa[X.]he zu ideellen Bru[X.]hteilen. Miteigentümer bilden eine Bru[X.]hteilsgemeins[X.]haft na[X.]h §§ 741 ff. [X.]. Sie können über den Gegenstand im Ganzen nur gemeins[X.]haftli[X.]h verfügen (§ 747 Satz 2 [X.]). Dies gilt au[X.]h für die Bestellung einer Grunddienstbarkeit. Da eine sol[X.]he ni[X.]ht an ideellen Miteigentumsbru[X.]hteilen bestellt werden kann, ist ein einzelner Miteigentümer außerstande, sie einzuräumen (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 1961 - [X.] - [X.]Z 36, 187 <189>). § 1009 Abs. 2 [X.] eröffnet keine weitergehende Mögli[X.]hkeit.

(2) Eine re[X.]htli[X.]h gesi[X.]herte Zufahrt über das Anliegergrundstü[X.]k könnte die Klägerin au[X.]h ni[X.]ht über eine - vom Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht erörterte - Aufhebung der Bru[X.]hteilsgemeins[X.]haft errei[X.]hen (§ 749 Abs. 1 [X.]). Die Aufhebung müsste dur[X.]h Teilung in Natur erfolgen (§ 752 Satz 1 [X.]). Do[X.]h ließe si[X.]h ni[X.]ht vorherbestimmen, in wel[X.]her Weise das grundsätzli[X.]h teilbare Anliegergrundstü[X.]k tatsä[X.]hli[X.]h geteilt wird. Eine Teilung würde nur dann die Errei[X.]hbarkeit des [X.]s herstellen, wenn sie quer zur [X.] hin erfolgt, so dass ein Teil des Anliegergrundstü[X.]ks dem [X.] als Zufahrt dienen könnte. Ein Anspru[X.]h der Klägerin auf eine Teilung des Grundstü[X.]ks in dieser Art und Weise ist jedo[X.]h ni[X.]ht erkennbar.

(3) Entgegen der Ansi[X.]ht des [X.]n steht der Klägerin kein Anspru[X.]h aus der Bru[X.]hteilsgemeins[X.]haft auf Einräumung einer re[X.]htli[X.]h gesi[X.]herten Zufahrt zur Seite. Der [X.] meint, im Rahmen eines von den Miteigentümern dur[X.]h langjährige Übung konkludent vereinbarten Gebrau[X.]hszwe[X.]ks, der dana[X.]h wohl darin bestünde, das Anliegergrundstü[X.]k (zumindest au[X.]h) zum Zwe[X.]ke der Ermögli[X.]hung einer Zufahrt zum [X.] zu halten, sei jeder Miteigentümer verpfli[X.]htet, an der Herbeiführung des bezwe[X.]kten Erfolgs mitzuwirken. Diese Ansi[X.]ht verwe[X.]hselt das Wesen der (Bru[X.]hteils-)Gemeins[X.]haft mit dem der Gesells[X.]haft: Die Gemeins[X.]haft besteht in der gemeins[X.]haftli[X.]hen Innehabung eines Re[X.]hts und setzt gerade keinen gemeinsamen Zwe[X.]k voraus, während der Gesells[X.]haftsvertrag eine s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Zwe[X.]k- und Zwe[X.]kförderungsgemeins[X.]haft s[X.]hafft (vgl. etwa [X.], in: Mün[X.]hener Kommentar, [X.], 5. Aufl. 2009, § 741 Rn. 4). Das Vorliegen der Anspru[X.]hsvoraussetzungen des § 745 Abs. 2 [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht mit zutreffender Begründung verneint.

(4) Ohne Verstoß gegen Bundesre[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht s[X.]hließli[X.]h einen Anspru[X.]h der Klägerin gegen ihren Ehemann aus der eheli[X.]hen Lebensgemeins[X.]haft abgelehnt. Zwar haben Eheleute gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 [X.] einen Anspru[X.]h, si[X.]h gegenseitig die Benutzung der Ehewohnung zu gestatten ([X.], Urteil vom 7. April 1978 - [X.] - NJW 1978, 1529). Für einen we[X.]hselseitigen Anspru[X.]h auf Herstellung der Baulandeigens[X.]haft (Bebaubarkeit) eines im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Grundstü[X.]ks ist dagegen ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h, insbesondere kein Bezug zum Zwe[X.]k und Inhalt der Ehe zu erkennen.

4. Der Senat hat erwogen, ob das bis hierhin gewonnene (Zwis[X.]hen-)Ergebnis mit Bli[X.]k auf besondere Umstände des Streitfalls einer Korrektur bedarf. Insoweit in Betra[X.]ht kommende Ansätze sind der Gesi[X.]htspunkt einer s[X.]hutzwürdigen Erwartungshaltung der anderen Anlieger, dass das [X.] in die Aufwandsverteilung einbezogen wird (a), ein etwaiger Missbrau[X.]h re[X.]htli[X.]her Gestaltungsmögli[X.]hkeiten gemäß § 42 [X.] (b), sonstige Erwägungen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ([X.]) oder allgemeine Gründe der Beitragsgere[X.]htigkeit als Ausfluss des Glei[X.]hheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (d). Keiner dieser Ansätze führt vorliegend zu einem abwei[X.]henden Ergebnis:

a) In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist anerkannt, dass ein ni[X.]ht an eine öffentli[X.]he [X.] angrenzendes [X.] glei[X.]hwohl als ers[X.]hlossen [X.]. § 131 Abs. 1 BauGB anzusehen ist, wenn die Eigentümer der übrigen dur[X.]h die [X.] ers[X.]hlossenen Grundstü[X.]ke na[X.]h den bestehenden tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnissen s[X.]hutzwürdig erwarten dürfen, dass au[X.]h das [X.] in die Verteilung des beitragsfähigen Ers[X.]hließungsaufwands einbezogen wird (Urteile vom 7. Oktober 1977 - BVerwG 4 [X.] 103.74 - [X.] 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 37 ff. und vom 23. März 1984 - BVerwG 8 [X.] 65.82 - [X.] 406.11 § 127 BBauG Nr. 42 S. 23). Diese Erwägung ist eine Art "letzter Korrekturansatz" für den Fall, dass das Ers[X.]hlossensein eines Grundstü[X.]ks na[X.]h bebauungsre[X.]htli[X.]hen Kriterien zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage billigerweise ni[X.]ht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (Urteil vom 27. September 2006 - BVerwG 9 [X.] 4.05 - BVerwGE 126, 378 Rn. 13). Der [X.] meint, derselbe Gesi[X.]htspunkt müsse in Fällen wie dem vorliegenden au[X.]h bei Fehlen einer re[X.]htli[X.]h gesi[X.]herten Zufahrt zur Beitragspfli[X.]ht eines [X.]s führen, wenn aufgrund der (Mit-) [X.] am Anliegergrundstü[X.]k mit einer relevanten Inanspru[X.]hnahme der [X.] gere[X.]hnet werden müsse. Dem kann s[X.]hon deshalb ni[X.]ht gefolgt werden, weil der Aspekt der s[X.]hutzwürdigen Erwartungshaltung anderer Grundstü[X.]kseigentümer nur im Rahmen des die sog. Verteilungsphase bestimmenden § 131 Abs. 1 BauGB relevant sein kann, weil si[X.]h nur dort die Einbeziehung oder Ni[X.]hteinbeziehung weiterer Grundstü[X.]ke auf die [X.] der übrigen Eigentümer auswirkt. Im Rahmen des - hier in Rede stehenden - § 133 Abs. 1 BauGB, der die [X.] betrifft, stehen si[X.]h dagegen der einzelne Beitragspfli[X.]htige und die Gemeinde gegenüber. Für eine Übertragung dieses Gedankens, der auf eine "gere[X.]hte" Verteilung des Ers[X.]hließungsaufwands unter den Grundstü[X.]kseigentümern zielt, au[X.]h auf die [X.] besteht kein sa[X.]hli[X.]her Grund. Insofern könnte allenfalls eine "Erwartungshaltung" der Gemeinde enttäus[X.]ht sein, weil der auf das [X.]. § 133 Abs. 1 BauGB ni[X.]ht ers[X.]hlossene [X.] entfallende Anteil am beitragsfähigen Ers[X.]hließungsaufwand letztli[X.]h zu ihren Lasten geht.

b) Gemäß § 42 Abs. 1 der Abgabenordnung ([X.]) kann dur[X.]h den Missbrau[X.]h von Gestaltungsmögli[X.]hkeiten des Re[X.]hts das Steuergesetz ni[X.]ht umgangen werden. Liegt ein Missbrau[X.]h vor, so entsteht der Steueranspru[X.]h so, wie er bei einer den wirts[X.]haftli[X.]hen Vorgängen angemessenen re[X.]htli[X.]hen Gestaltung entsteht. § 42 [X.] ist im Ers[X.]hließungsbeitragsre[X.]ht kraft landesre[X.]htli[X.]her Anordnung - im Streitfall gemäß § 12 des Brandenburgis[X.]hen Kommunalabgabengesetzes (BbgKAG) - anwendbar. Ob die Norm deshalb (ledigli[X.]h) als irrevisibles Landesre[X.]ht Anwendung findet (vgl. Bes[X.]hluss vom 14. Januar 1997 - BVerwG 8 [X.] - [X.] 401.0 § 42 [X.] Nr. 1 S. 2) oder ob ein Verbot missbräu[X.]hli[X.]her Gestaltungsmögli[X.]hkeiten au[X.]h als unges[X.]hriebener Re[X.]htssatz des Bundesre[X.]hts Geltung beanspru[X.]ht und insoweit die revisionsgeri[X.]htli[X.]he Prüfung eröffnet ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für einen diesbezügli[X.]hen Vorwurf im Streitfall ni[X.]ht vor.

Der Verda[X.]ht eines Missbrau[X.]hs re[X.]htli[X.]her Gestaltungsmögli[X.]hkeiten kann si[X.]h im Ers[X.]hließungsbeitragsre[X.]ht insbesondere dann aufdrängen, wenn ein ni[X.]ht selbstständig [X.] und somit au[X.]h wirts[X.]haftli[X.]h kaum selbstständig verwertbarer Grundstü[X.]ksteil in zeitli[X.]her Nähe zu einer Beitragserhebung von einem Anliegergrundstü[X.]k abgetrennt wird und - gegebenenfalls sogar unentgeltli[X.]h und an nahe Angehörige - übertragen und damit einzig die Vermeidung (oder Verminderung) einer Ers[X.]hließungsbeitragspfli[X.]ht verfolgt wird (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 1997 - 3 A 3508/92 - NVwZ-RR 1998, 584 <585>; [X.], Urteil vom 28. Februar 2008 - 2 S 1946/06 - [X.] 2008, 237 <238> = [X.], 26 f.; [X.], Ers[X.]hließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 17 Rn. 103 m.w.N.).

Ein derartiger Sa[X.]hverhalt liegt hier ni[X.]ht vor. Die [X.] 65 steht na[X.]h den Angaben der Klägerin seit 1934 im Eigentum ihrer Familie und wurde ausweisli[X.]h des bei den Akten befindli[X.]hen Grundbu[X.]hauszugs von der Klägerin vor ihrer Heirat erworben. Die Anliegerparzelle 577 dagegen wurde der Klägerin und ihrem Ehemann auf ihren Antrag hin von dem [X.]n angeboten und von ihnen entspre[X.]hend dem gesetzli[X.]hen Regelfall der Zugewinngemeins[X.]haft (§ 1363 Abs. 1 [X.]) erworben. Es ist ni[X.]ht erkennbar, warum sie hätten Anlass haben sollen, die Parzelle 577 zu Alleineigentum nur eines Ehegatten zu erwerben. Vielmehr hatte es der [X.] in der Hand, bei der Übereignung - zur Vermeidung künftiger beitragsre[X.]htli[X.]her Heranziehungsprobleme, wie sie dur[X.]h den Streitfall belegt werden - dafür Sorge zu tragen, dass die Anliegerparzelle 577 nur von dem Eigentümer des [X.]s erworben würde.

[X.]) Entgegen der Ansi[X.]ht des [X.]n kann eine Beitragspfli[X.]ht der Klägerin au[X.]h ni[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) begründet werden, der als allgemeiner Re[X.]htsgrundsatz au[X.]h im öffentli[X.]hen Re[X.]ht Geltung beanspru[X.]ht (Urteile vom 14. April 1978 - BVerwG 4 [X.] 6.76 - BVerwGE 55, 337 <339> und vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 [X.] 4.99 - BVerwGE 111, 162 <172 ff.>). Es kann dahinstehen, ob und inwieweit dieser Grundsatz als Ergänzung des irrevisiblen Landesre[X.]hts oder (au[X.]h) als unges[X.]hriebener Re[X.]htssatz des Bundesre[X.]hts zur Anwendung käme; da das Berufungsgeri[X.]ht diesen Aspekt ni[X.]ht geprüft hat, ist die revisionsgeri[X.]htli[X.]he Prüfung unbes[X.]hränkt eröffnet. Sie führt jedo[X.]h zu keinem abwei[X.]henden Ergebnis. Die Klägerin wäre unter dem Gesi[X.]htspunkt unzulässiger Re[X.]htsausübung bzw. des Verbots widersprü[X.]hli[X.]hen Verhaltens (venire [X.]ontra fa[X.]tum proprium) nur dann gehindert, si[X.]h auf das Fehlen einer re[X.]htli[X.]h gesi[X.]herten Zufahrt zu dem [X.] zu berufen, wenn sie tatsä[X.]hli[X.]h denno[X.]h über die erwähnte Toreinfahrt eine sol[X.]he Zufahrt von der Straße "An der S." zu dem [X.] nehmen würde. Dafür liegen - auf der Grundlage der Tatsa[X.]henfeststellungen des Berufungsgeri[X.]hts und der vom [X.]n ni[X.]ht bestrittenen Angaben der Klägerin - keine Anhaltspunkte vor.

d) Eine Beitragspfli[X.]ht der Klägerin für das [X.] kann au[X.]h ni[X.]ht aus allgemeinen Erwägungen der Beitragsgere[X.]htigkeit (als Ausfluss des Glei[X.]hheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG) oder aus normativ ni[X.]ht näher benannten Billigkeitsgründen hergeleitet werden. Der [X.] sieht insbesondere eine mit Bli[X.]k auf Art. 3 Abs. 1 GG ni[X.]ht zu re[X.]htfertigende Unglei[X.]hbehandlung darin, dass in der zum Streitfall umgekehrten Fallkonstellation, dass das Anliegergrundstü[X.]k im Alleineigentum eines der Miteigentümer des [X.]s stehe, ein Ers[X.]hlossensein des letztgenannten bejaht werde (Urteil vom 28. März 2007 - BVerwG 9 [X.] 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 12). Diesem Einwand kann s[X.]hon deshalb ni[X.]ht gefolgt werden, weil es si[X.]h - eben wegen der umgekehrten Eigentumsverhältnisse an den beiden Grundstü[X.]ken - um vers[X.]hiedene Sa[X.]hverhalte handelt und weil in der vorliegenden Fallkonstellation der Eigentümer des [X.]s für die Erfüllung der bauordnungsre[X.]htli[X.]hen Errei[X.]hbarkeitsanforderungen der Mitwirkung des Miteigentümers des Anliegergrundstü[X.]ks bedarf, die er - wie der Streitfall zeigt - in der Regel ni[X.]ht erzwingen kann. Für eine Beitragspfli[X.]ht aus vom [X.]n angeführten allgemeinen Billigkeitserwägungen jenseits der bereits vorstehend (unter 4 a bis [X.]) behandelten Gesi[X.]htspunkte besteht - au[X.]h aus Gründen der Re[X.]htsklarheit, Re[X.]htssi[X.]herheit und Na[X.]hvollziehbarkeit des Ers[X.]hließungsbeitragsre[X.]hts - kein Raum.

Somit verbleibt es in der hier gegebenen Fallkonstellation bei dem Ergebnis, dass - solange die na[X.]h den Feststellungen des Berufungsurteils gegebene Grundstü[X.]kssituation ni[X.]ht geändert wird - das [X.] ni[X.]ht [X.]. § 133 Abs. 1 BauGB ers[X.]hlossen ist.

Meta

9 C 1/09

24.02.2010

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 17. April 2008, Az: OVG 10 B 10.07, Urteil

§ 133 Abs 1 BauGB, § 242 Abs 9 BauGB, § 127 Abs 2 BauGB, § 131 Abs 1 BauGB, § 4 Abs 1 Nr 2 BauO BB vom 25.03.1998, § 42 Abs 1 AO, §§ 741ff BGB, § 741 BGB, §§ 1008ff BGB, § 1008 BGB, § 242 BGB, § 1353 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.02.2010, Az. 9 C 1/09 (REWIS RS 2010, 9050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9050

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M 2 S 15.4825

M 2 K 14.5436

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