Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2015, Az. 5 StR 414/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4095

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 414/15

vom
13. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
vorsätzlicher Körperverletzung u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2015
beschlos-sen:

Der Beschluss des [X.] vom 29. Ju-ni
2015, durch den festgestellt wurde, dass die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2015 zurückgenommen worden ist, wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wirksam zurückgenommen ist.

Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädi-gung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten verur-teilt. Gegen dieses Urteil hat die Pflichtverteidigerin des Angeklagten Revision eingelegt und diese am 9. Juli 2015 mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Bereits am 18. Juni 2015 hatte ein vom Angeklagten beauf-n-u-ni
2015 hat der Angeklagte seine Erklärung der [X.] und angefochten, weil er hierzu vom Leiter der heilpädagogischen Einrich-tung

in der er untergebracht und zu dessen Nachteil die Körperverletzungs-handlung begangen worden war

durch die Drohung, seine [X.] ein-zubehalten, genötigt worden sei.
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Das Landgericht hat durch Beschluss vom 29. Juni 2015 festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision wirksam zurückgenommen hat. Hiergegen richtet sich der vom Angeklagten durch seine Pflichtverteidigerin fristgemäß eingelegte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO).
II.
Der Antrag des Angeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Die Befugnis des Tatgerichts, eine Revision als unzulässig zu verwer-fen, ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Revisionsführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision aus einem anderen Grund als unzulässig oder die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknah-me festzustellen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Der Beschluss des [X.] vom 29. Juni 2015 war daher aufzuheben.
2. Die am 5. Mai 2015 eingelegte Revision hat der Angeklagte durch [X.] seines hierzu beauftragten und bevollmächtigten Wahlverteidigers vom 18. Juni
2015 wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). [X.] führt der [X.] aus:

[X.] generell unwiderruflich (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6). Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall (vgl. dazu BGHSt
45, 51, 53 mwN) liegt nicht vor. Zwar hat die Pflichtver-teidigerin schriftsätzlich interveniert, der Angeklagte habe ihr
r-den zu sein, er wolle die Revision durchführen. Indessen ist

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der Wahlverteidiger dem mit [X.] vom 26. Juni 2015 entgegengetreten und hat glaubhaft versichert, der Angeklagte habe die Entscheidung zur [X.] nach aus-führlicher Beratung getroffen, bei der auch sein gesetzlicher Betreuer zugegen gewesen sei. Ferner versicherte

der Wahl-verteidiger, der ihm bereits aus früherer Zeit bekannte Ange-klagte sei dabei voll verhandlungsfähig gewesen; von einer Nö-tigung oder Ähnliches könne keine Rede sein. Begründete Zweifel an der Darstellung

des Wahlverteidigers bestehen nicht

Sander Schneider Berger

Bellay

Feilcke

Meta

5 StR 414/15

13.10.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2015, Az. 5 StR 414/15 (REWIS RS 2015, 4095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4095

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