Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.02.2017, Az. 1 BvR 2875/16

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 15179

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT VERFASSUNG GESETZGEBUNG BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERFASSUNGSBESCHWERDE FRIST FRISTWAHRUNG

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Brandschutzdienstleisters gegen § 16 Abs 2 S 3 Brand/KatSchG NW (Erfordernis der Betriebszugehörigkeit von Angehörigen einer Werkfeuerwehr) - lediglich redaktionelle Änderung gegenüber § 15 Abs 2 S 1 FeuerschG NW 1998 setzt Beschwerdefrist des § 93 Abs 3 BVerfGG nicht in Gang


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die seit dem 1. Januar 2016 im [X.] geltende Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 3 des [X.], die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ([X.]) vom 17. Dezember 2015 ([X.]. [X.]). Danach müssen die Angehörigen einer Werkfeuerwehr dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, für welche die Werkfeuerwehr eingerichtet worden ist.

2

1. Vor dem Inkrafttreten des [X.], die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz befand sich eine entsprechende landesgesetzliche Vorschrift bereits in § 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung ([X.]) vom 10. Februar 1998 ([X.]. [X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 ([X.]. [X.]). § 15 [X.] lautete in der vom 1. März 1998 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:

§ 15 Werkfeuerwehren

(1) Werkfeuerwehren sind staatlich angeordnete oder anerkannte Feuerwehren. Die [X.] verpflichtet nach Anhörung der Gemeinde Betriebe oder Einrichtungen, bei denen die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion beson[X.] groß ist oder bei denen in einem Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird, eine Werkfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten, die in der Regel aus hauptamtlichen Kräften besteht. Die [X.] hat regelmäßig den Leistungsstand der Werkfeuerwehren zu überprüfen.

(2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen Werksangehörige sein. Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der Liegenschaften und der Betriebsabläufe verfügen. Werkfeuerwehren müssen in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Ihre Leistungsfähigkeit muss sich an den von dem Betrieb ausgehenden Gefahren orientieren.

3

Da das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung ([X.]) nach Auffassung des Landesgesetzgebers nicht mehr dem aktuellen Entwicklungsstand des Brand- und Katastrophenschutzes entsprach, beschloss der [X.] das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ([X.]). Gemäß § 59 [X.] trat dieses Gesetz am 1. Januar 2016 in [X.]; zum gleichen Zeitpunkt trat das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung außer [X.]. § 16 [X.] mit der angegriffenen Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] lautet auszugsweise wie folgt:

§ 16 Werkfeuerwehren

(1) Werkfeuerwehren sind staatlich angeordnete oder anerkannte Feuerwehren. Die [X.] verpflichtet nach Anhörung der Gemeinde Betriebe oder Einrichtungen, bei denen die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion beson[X.] groß ist oder bei denen in einem Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird, eine Werkfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten. Auf Antrag eines Betriebes oder einer Einrichtung kann die [X.] eine Betriebsfeuerwehr oder die zum Schutz der eigenen Anlagen vor Brandgefahren und zur Hilfeleistung im Betrieb oder der Einrichtung vorgehaltenen [X.] als Werkfeuerwehr anerkennen. Die Werkfeuerwehr besteht in der Regel aus hauptamtlichen Kräften. Die [X.] hat in [X.] von längstens fünf Jahren den Leistungsstand der Werkfeuerwehren zu überprüfen.

(2) Die Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr muss sich an den von dem Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren orientieren. Sie muss in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, für welche die Werkfeuerwehr eingerichtet worden ist. Sie müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere über Kenntnisse der Örtlichkeit, der Produktions- und Betriebsabläufe, der betrieblichen Gefahren sowie Schutzmaßnahmen und der besonderen Einsatzmittel verfügen.

4

2. Die Beschwerdeführerin ist ein Brandschutzdienstleister mit dem Schwerpunkt auf der Übernahme von [X.]. Sie wurde Ende des Jahres 2013 in das Handelsregister eingetragen und ist seit Juli 2014 operativ tätig. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Ende des Jahres 2016 erhobenen Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die zum 1. Januar 2016 in [X.] getretene Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.]. Sie rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 [X.] für eine gegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde habe am 1. Januar 2016 neu begonnen, weil § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] nun eine bloße Ausschlussnorm gegenüber privaten Anbietern von Werkfeuerwehrdienstleistungen darstelle.

5

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 [X.]). Sie ist unzulässig, weil sie gemäß § 93 Abs. 3 [X.] nicht fristgerecht eingelegt wurde.

6

1. Die Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze ist wegen der Tragweite eines solchen Angriffs aus Gründen der Rechtssicherheit nach § 93 Abs. 3 [X.] an eine eng auszulegende Ausschlussfrist von einem Jahr gebunden (vgl. [X.] 23, 153 <164>; 30, 112 <126>). Diese beginnt bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber die Bestimmung gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. [X.] 11, 255 <260>; 18, 1 <9>; 43, 108 <116>; 80, 137 <149>; 120, 274 <299>). Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein (vgl. [X.] 56, 363 <379 f.>; 129, 208 <234>; [X.]K 7, 276 <277>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 3479/08 -, NVwZ 2010, [X.] 181 <182 Rn. 7>).

7

Die Frist wird nur neu in [X.] gesetzt, wenn die Gesetzesänderung die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm begründet oder verstärkt (vgl. [X.] 45, 104 <119 f.>; 78, 350 <356>; 111, 382 <411> m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn der Gesetzgeber das materielle Gewicht einer Regelung verändert (vgl. [X.] 17, 364 <369>; 26, 100 <109>; 79, 1 <14>) oder wenn ihr Anwendungsbereich - etwa durch Präzisierung eines Legalbegriffs - eindeutiger als bisher begrenzt und der Vorschrift damit ein neuer Inhalt gegeben wird (vgl. [X.] 11, 351 <359 f.>; 43, 108 <116>). Gleiches gilt, wenn sich durch die Gesetzesänderung für die formal identisch gebliebene Norm ein erweiterter Anwendungsbereich ergibt (vgl. [X.] 12, 10 <24>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 3479/08 -, NVwZ 2010, [X.] 181 <182 Rn. 8>).

8

2. Nach diesen Grundsätzen begann die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 [X.] mit dem Inkrafttreten des § 16 [X.] am 1. Januar 2016 nicht neu zu laufen. Denn der Landesgesetzgeber hat mit der angegriffenen Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] die Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.], die bereits am 1. März 1998 in [X.] getreten ist, nur redaktionell und nicht inhaltlich geändert. Die Ende des Jahres 2016 erhobene Verfassungsbeschwerde hat die Frist des § 93 Abs. 3 [X.] daher nicht gewahrt.

9

a) Die Verfassungsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] definiere das Erfordernis der Betriebsangehörigkeit neu, die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssten nicht mehr "Werksangehörige" sein, sondern "dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, für welche die Werkfeuerwehr eingerichtet worden ist".

Der Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] wurde insoweit zwar gegenüber der früheren Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] geändert. Entgegen der Auffassung der Verfassungsbeschwerde liegt darin aber keine inhaltliche Änderung der Vorschrift. Bereits § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] war dahin auszulegen, dass die Angehörigen der Werkfeuerwehr dem Betrieb oder der Einrichtung angehören mussten, für welche die Werkfeuerwehr eingerichtet worden ist. Dies ergibt die systematische Auslegung der Vorschrift. Denn § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] war auf der Grundlage einer Gesamtschau mit den früheren Regelungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] (heute: § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]) zu verstehen. Danach waren Werkfeuerwehren staatlich angeordnete oder anerkannte Feuerwehren; bestimmte "Betriebe oder Einrichtungen" hatten - wie auch heute gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] - auf behördliche Anordnung Werkfeuerwehren aufzustellen und zu unterhalten (vgl. näher [X.], [X.], 8. Aufl. 2008, § 15 [X.]. 7; zum heutigen Recht [X.]., [X.], 9. Aufl. 2016, § 16 Rn. 37 ff.). Dem Begriff der "Werksangehörigen" ließ sich vor diesem Hintergrund keine Begrenzung des § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf den "gewerblich-industriellen Sektor" entnehmen, wie die Verfassungsbeschwerde meint. Er knüpfte an den Begriff der "Werkfeuerwehr" an und bezog sich damit ebenso wie heute § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] auf die Betriebe und Einrichtungen, die Werkfeuerwehren unterhielten (siehe auch [X.], [X.], 8. Aufl. 2008, § 15 [X.]. 12 und 17; [X.], in: [X.], Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in [X.], § 15 [X.] Rn. 3, 11 ).

Aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 2. Mai 1997 ([X.]/1993, [X.] 52) folgt nichts anderes. Vielmehr ergibt sich daraus, dass mit der Forderung nach [X.] gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] sichergestellt werden sollte, dass das "Personal der Werkfeuerwehr" über die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügte und außerdem ein Vertrauensverhältnis zu dem übrigen Betriebspersonal bestand. Die Verfassungsbeschwerde macht zwar zutreffend geltend, dass der frühere Begriff der [X.] gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 27. März 2015 mit dem neuen § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] "präzisiert" werden sollte (vgl. [X.] 16/8293, [X.] 92). In der Sache liegt jedoch bloß eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Folgen vor. Die Auslegung der Vorgängerregelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] war aus den genannten Gründen nicht zweifelhaft (an[X.] gelagert insoweit [X.] 11, 351 <359 f.>).

b) Die Verfassungsbeschwerde stützt den von ihr angenommenen Neubeginn der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 [X.] auch darauf, dass dem nun in § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] geregelten Erfordernis der Betriebsangehörigkeit durch die Veränderung des normativen Umfelds seit dem 1. Januar 2016 eine andere Funktion zukomme als bisher. Damit vermag sie ebenso wenig durchzudringen.

aa) [X.] redaktionelle Änderungen eines Gesetzes, die den materiellen Gehalt und den Anwendungsbereich einer Norm nicht berühren, setzen die Jahresfrist nicht neu in [X.]. Aber selbst eine in ihrem Wortlaut unverändert gebliebene Vorschrift kann dann erneut mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie durch die Änderung anderer Vorschriften derart in ein neues gesetzliches Umfeld eingebettet wird, dass auch von der Anwendung der älteren Vorschrift neue belastende Wirkungen ausgehen können (vgl. [X.] 100, 313 <356>; [X.]K 18, 328 <335>; siehe auch [X.] 45, 104 <119 f.>; 78, 350 <356>; [X.]K 16, 199 <202>).

bb) Eine solche Änderung des gesetzlichen Umfelds liegt hier jedoch nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde beruft sich insoweit ohne Erfolg auf die im Vergleich zu § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] deutlich ausführlichere Aufstellung der fachlichen Anforderungen an die Werkfeuerwehrangehörigen in § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.], die das Erfordernis der Betriebsangehörigkeit überflüssig gemacht habe. Nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] müssen die Angehörigen der Werkfeuerwehr neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere über Kenntnisse der Örtlichkeit, der Produktions- und Betriebsabläufe, der betrieblichen Gefahren sowie Schutzmaßnahmen und der besonderen Einsatzmittel verfügen. § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] verlangte demgegenüber nur, dass sie über ausreichende Kenntnisse der Liegenschaften und der Betriebsabläufe verfügten. Die ausführlichere Fassung des § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] führt jedoch nicht dazu, dass von § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] im Vergleich zur Vorgängerregelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] neue belastende Wirkungen ausgehen.

Mit den in § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] neu aufgeführten Kriterien werden nur Anforderungen benannt, die in der Sache schon nach der früheren Rechtslage bestanden. So mussten die Angehörigen der Werkfeuerwehr gemäß der bereits angesprochenen Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] über ausreichende Kenntnisse der Liegenschaften und der Betriebsabläufe verfügen. Dem entsprechen die nun in § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] verlangten Kenntnisse der Örtlichkeit sowie der Produktions- und Betriebsabläufe. Auch die in § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] darüber hinaus verlangten Kenntnisse der betrieblichen Gefahren sowie Schutzmaßnahmen und der besonderen Einsatzmittel waren schon nach früherem Recht erforderlich. Denn Werkfeuerwehren mussten nach § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 [X.] in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen, und ihre Leistungsfähigkeit musste sich an den von dem Betrieb ausgehenden Gefahren orientieren. Bereits diese Vorgaben sorgten dafür, dass die Angehörigen der Werkfeuerwehr mit den Spezifika des zu schützenden Betriebs beziehungsweise der zu schützenden Einrichtung hinreichend vertraut sein mussten, um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen. Das führt die Verfassungsbeschwerde zu den inhaltsgleichen Regelungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] selbst aus.

cc) Eine andere Beurteilung des Fristbeginns gemäß § 93 Abs. 3 [X.] lässt sich auch nicht aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] ableiten. Allerdings war das Erfordernis der Betriebsangehörigkeit in dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom November 2014 zunächst nicht mehr enthalten. In der Begründung hieß es dazu, im Hinblick auf die von den Angehörigen der Werkfeuerwehr geforderten Kenntnisse und Erfahrungen (vgl. nun § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.]) könne auf die "Bezugnahme zur [X.] als [X.]" verzichtet werden (vgl. Vorlage 16/2491 zum Landtag [X.], Gesetzestext [X.] 13 und Begründung [X.] 4, 21; an[X.] bereits im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 27. März 2015, [X.] 16/8293, [X.] 23, 76, 92). In der gemeinsamen Sitzung des [X.] und des [X.] des [X.] vom 21. August 2015 war das Erfordernis der Betriebsangehörigkeit dann ein wesentliches Thema (vgl. das Protokoll [X.]). Dass der Landesgesetzgeber das Erfordernis der Betriebsangehörigkeit schließlich beibehalten und mit § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] erneut in seinen Willen aufgenommen hat, führte gleichwohl nicht zu einem Neubeginn der Frist des § 93 Abs. 3 [X.]. Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 3479/08 -, NVwZ 2010, [X.] 181 <182 Rn. 7> m.w.N.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2875/16

22.02.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 93 Abs 3 BVerfGG, § 16 Abs 2 S 3 Brand/KatSchG NW, § 15 Abs 2 S 1 FeuerschG NW 1998

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.02.2017, Az. 1 BvR 2875/16 (REWIS RS 2017, 15179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15179

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 K 2474/19 (Verwaltungsgericht Minden)


VI R 43/18 (Bundesfinanzhof)

Kein lohnsteuerbarer Vorteil bei Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs


3 L 266/22 (Verwaltungsgericht Minden)


26 K 10933/17 (Verwaltungsgericht Düsseldorf)


6 C 1/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Entschädigungslose Duldungspflicht einer Gleichwellenfunkanlage


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.