4. Senat | REWIS RS 2015, 9483
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Wertaufholung von Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Organgesellschaften
NV: Der Teilwert von hundertprozentigen Beteiligungen an Organgesellschaften bestimmt sich nicht nur nach der Ertragslage und den Ertragsaussichten jener Gesellschaften, sondern auch nach der funktionalen Bedeutung der Organgesellschaften im Unternehmensverbund.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. November 2010 5 K 2737/06 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Besitz- und Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie ist u.a. alleinige Gesellschafterin der G-GmbH mit Sitz in [X.] sowie der T-GmbH mit Sitz in Y.
Die G-GmbH wurde im Jahr 1976 mit einem Stammkapital von 40.000 DM gegründet. Die Klägerin erwarb sämtliche Anteile an der G-GmbH für einen Kaufpreis in Höhe des eingezahlten Stammkapitals von 10.000 DM. Sie zahlte das ausstehende [X.] ein und erhöhte das Stammkapital im Jahr 1983 auf 500.000 DM. [X.]udem entstanden im [X.] nachträgliche Anschaffungskosten in Form eines Kapitalzuschusses und eines Pachtverzichts von insgesamt 1.291.000 DM.
Die Anteile an der T-GmbH erwarb die Klägerin im Jahr 1988 zu einem Kaufpreis von 1 DM. [X.]udem fielen für den Erwerb der T-GmbH Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 14.016 DM und in Höhe von 1.213.000 DM Schuldübernahmen an.
Im [X.] nahm die Klägerin aufgrund der anhaltenden Verlustsituationen auf ihre Beteiligungen an der G-GmbH und an der T-GmbH Teilwertabschreibungen in Höhe von 1.696.000 DM (G-GmbH) und von 1.087.017 DM (T-GmbH) vor, so dass die Buchwerte zum 31. Dezember 1990 95.000 DM (G-GmbH) und 140.000 DM (T-GmbH) betrugen.
Das Stammkapital der G-GmbH wurde zum 31. Dezember 1994 um 2.500.000 DM auf 3.000.000 DM erhöht.
Am 1. Januar 1995 schloss die Klägerin mit der G-GmbH und mit der T-GmbH Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge mit der Folge einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft. Nach Abschluss der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge erzielten die G-GmbH und die T-GmbH folgende Gewinne bzw. Verluste (in €):
Jahr |
G-GmbH |
T-GmbH |
1995 |
-961.188,08 |
-446.147,99 |
1996 |
-1.538.780,25 |
-798.176,81 |
1997 |
-1.119.988,90 |
-1.212.641,77 |
1998 |
-1.853.054,53 |
-901.703,01 |
1999 |
-4.591.047,82 |
-105.192,74 |
2000 |
734.136,62 |
156.103,03 |
2001 |
-882.503,15 |
-34.727,15 |
2002 |
-2.391.794,49 |
-253.858,22 |
2003 |
0 |
0 |
2004 |
0 |
-328.699,99 |
2005 |
-1.290.135,79 |
0. |
Ausweislich der Bilanz der G-GmbH zum 31. Dezember 1999 verfügte sie im Streitjahr 1999 über ein Eigenkapital von 4.300.000 DM. Das Anlagevermögen betrug insgesamt 28.679 DM. Der Jahresabschluss der T-GmbH zum 31. Dezember 1999 wies ein Eigenkapital von 4.385.000 DM und ein Anlagevermögen von 1 DM aus.
Während die G-GmbH zum 31. Dezember 1999 einen Jahresfehlbetrag aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit von 600.339,05 [X.] außerordentlicher Aufwendungen von 8.350.000 DM (Einzelwertberichtigung über 4.800.000 DM gegenüber der [X.] aus [X.] und [X.]uführung zur Rückstellung wegen Patentverletzung über 3.550.000 DM) erzielte, also einen Jahresfehlbetrag in Höhe von insgesamt 8.950.339,05 DM zu verzeichnen hatte, ergab sich bei der T-GmbH zum gleichen Stichtag ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 205.739,11 DM.
Für die von der Klägerin der G-GmbH überlassenen Wirtschaftsgüter zahlte diese Betriebspachten in Höhe von 2.412.336 [X.] und von 2.408.116 [X.] 2000. Die T-GmbH leistete in den Jahren 1999 und 2000 Pachtzahlungen in Höhe von 334.566 DM und 315.228 DM für die ihr von der Klägerin überlassenen Wirtschaftsgüter.
Im [X.] an eine Außenprüfung für die Streitjahre (1999 bis 2001) vertrat der Prüfer die Auffassung, auf die durch frühere Teilwertabschreibungen geminderten Buchwerte der Beteiligungen an der G-GmbH und an der T-GmbH seien nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des [X.] 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 ([X.], 402) -EStG- zum Stichtag 31. Dezember 1999 und 31. Dezember 2000 [X.]uschreibungen um jeweils 2.783.017 DM und zum 31. Dezember 2001 um 1.422.934 € vornehmen:
31. Dezember 1999 |
31. Dezember 2000 |
31. Dezember 2001 |
|
G-GmbH |
1.696.000 DM |
1.696.000 DM |
867.151,03 € |
T-GmbH |
1.087.017 DM |
1.087.017 DM |
555.782,97 € |
Gesamt |
2.783.017 DM |
2.783.017 DM |
1.422.934,00 €. |
Er begründete die Wertaufholungen im Wesentlichen damit, dass die Beteiligungen an hundertprozentigen Organgesellschaften mindestens mit dem Substanzwert anzusetzen seien, sowie mit der Höhe des zum 31. Dezember 1999 ausgewiesenen bilanziellen Eigenkapitals der beiden Beteiligungsgesellschaften. Der Außenprüfer bildete zudem die gemäß § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG zulässige Rücklage in Höhe von vier Fünfteln des zum 31. Dezember 1999 entstandenen Gewinns und löste diese zum 31. Dezember 2000 und 31. Dezember 2001 um jeweils ein Viertel auf.
In den geänderten Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre vom 24. Oktober 2005 erhöhte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -[X.]-) die Einkünfte der Klägerin für das [X.] von 8.409.351 DM auf 9.176.274 DM, für das [X.] von 1.237.587 DM auf 1.793.681 DM und für das [X.] von -927.555 DM auf -524.224 DM.
Die Klägerin legte gegen die geänderten Feststellungsbescheide für die Streitjahre wegen der Wertaufholungen und wegen im [X.] gemäß § 4 Abs. 4a EStG nicht berücksichtigter Schuldzinsen in Höhe von 218.534 DM Einsprüche ein. Mit gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung ([[X.].]) geändertem Feststellungsbescheid für das [X.] vom 4. August 2006 half das [X.] dem Einspruch hinsichtlich der nicht berücksichtigten Schuldzinsen ab und minderte die gewerblichen Einkünfte der Klägerin auf 8.957.740 DM. Mit Einspruchsentscheidung vom 22. November 2006 wies das [X.] die Einsprüche als unbegründet zurück. Mit Datum vom 30. November 2005 wurde der Feststellungsbescheid für das [X.] aus nicht streitgegenständlichen Gründen geändert.
Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht ([X.]) führte in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 607 veröffentlichten Urteil aus, die Teilwertabschreibungen auf die zum Anlagevermögen gehörenden hundertprozentigen GmbH-Beteiligungen seien zum 31. Dezember 1999 nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG wertaufzuholen, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass der Teilwert der Beteiligungen zum 31. Dezember 1999 voraussichtlich dauerhaft wertgemindert sei.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) und formellen Rechts. Die Vermutung, dass sich der Teilwert der Beteiligungen mit den Anschaffungskosten decke, gelte hier nicht. Die Kapitalzuführungen durch den Alleingesellschafter dienten der Liquiditätssicherung und der Vermeidung einer [X.]ahlungsunfähigkeit und damit der Abwendung eines Insolvenzrisikos. Bei der [X.] sei allein vom Ertragswert auszugehen. Es ergäben sich für die G-GmbH und die T-GmbH negative [X.], allerdings bilde nach [X.]. 7.4. der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des [X.] vom 28. Juni 2000 ([X.]) der [X.] des Unternehmens die [X.]. Dieser sei für die G-GmbH negativ und für die T-GmbH 404.000 €, so dass die [X.] der Beteiligungen zum 31. Dezember 1999 für die G-GmbH 0 € und für die T-GmbH 404.000 € betragen hätten.
Auf einen Substanzwert könne es nicht ankommen, weil ein Erwerber des Unternehmens keinen Betrag für die Substanz des von ihm erworbenen Unternehmens zahlen würde, wenn sich diese durch nachhaltige Verluste in absehbarer [X.]eit aufbrauchen würde. Soweit die Rechtsprechung des [X.] ([X.]) neben dem Ertragswert auch den Vermögenswert zur Ermittlung des [X.] einer Beteiligung heranziehe, entspreche dies nicht dem heutigen Stand der Betriebswirtschaftslehre und der zivilrechtlichen Rechtsprechung. Bei der funktionalen Bedeutung der Beteiligungsunternehmen im Unternehmensverbund komme es allein darauf an, ob der isolierte Wert des Beteiligungsunternehmens -bei Ermittlung nach [X.] durch [X.] zu korrigieren sei. Diesem Aspekt sei im Gutachten Rechnung getragen worden. Ein gedachter Erwerber würde allenfalls die [X.]e ansetzen. In dem Gutachten sei nicht pauschal auf einen [X.]ehnjahreszeitraum abgestellt worden. Vielmehr seien die tatsächlichen Erträge der Gesellschaften in den Jahren 1999 bis 2005 herangezogen worden. In formeller Hinsicht weise der Tatbestand des [X.] diverse Unrichtigkeiten auf.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] und die Einspruchsentscheidung vom 22. November 2006 aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das [X.] vom 4. August 2006, für das [X.] vom 30. November 2005 sowie für das [X.] vom 24. Oktober 2005 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im [X.] auf einen Betrag in Höhe von 8.417.198 DM, im [X.] auf 1.267.407 DM und im [X.] auf -1.050.292 DM festgestellt werden.
Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -[X.]O-). Das [X.] hat im Ergebnis in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Beteiligungen der Klägerin an der G-GmbH und an der T-GmbH in den zum 31. Dezember 1999, 31. Dezember 2000 und 31. Dezember 2001 erstellten Bilanzen mit ihren Anschaffungskosten auszuweisen waren.
1. Der im vorinstanzlichen Urteil im Tatbestand dargestellte Klageantrag ist gemäß § 107 Abs. 1 [X.]O dahingehend zu berichtigen, dass für das Streitjahr 2000 der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nicht vom 24. Oktober 2005, sondern vom 30. November 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2006 angegriffen ist. Auch die Einspruchsentscheidung hatte den Bescheid vom 30. November 2005 zum Gegenstand. Die unrichtige Angabe des Datums durch das [X.] beruht offensichtlich auf einem Versehen durch Übernahme aus einer unzutreffenden Zeile (beim [X.] anstelle 2000) der Einspruchsentscheidung. Es ist nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass sich der Klageantrag für das [X.] auf den Bescheid vom 30. November 2005 bezog, der vom [X.] in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2006 in den Gründen der Vorentscheidung überprüft worden ist. Die Möglichkeit eines [X.] besteht im Streitfall nicht. Die Berichtigung kann auch das Rechtsmittelgericht vornehmen ([X.] vom 18. August 1992 VII B 227/91, [X.] 1993, 312; BFH-Urteil vom 7. November 2013 [X.], [X.] 2014, 817).
Soweit die Klägerin auf Unrichtigkeiten im Tatbestand der Vorentscheidung hinweist, im [X.] seien für die G-GmbH nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe von 1.291.000 DM entstanden (anstelle des um diesen Betrag zu hoch dargestellten Stammkapitals), für den Erwerb der Anteile an der T-GmbH seien in Höhe von 1.213.000 DM Schulden übernommen worden (anstelle der um diesen Betrag zu hoch ausgewiesenen Anschaffungsnebenkosten), auf Seite 3 des [X.]-Urteils (Tabelle, letzte Spalte) müssten die Beträge "… GmbH in DM" zum 31. Dezember 1994 4.816.421, Gewinn/Verlust: -305.929 (lt. Betriebsprüfung) lauten, das Stammkapital der G-GmbH sei mit Beschluss vom 16. Dezember 1994 auf 3.000.000 DM erhöht worden und auf Seite 4 des [X.]-Urteils (Tabelle, 2. Zeile, 3. Spalte 1997) müsste der Betrag -1.212.641,77 DM lauten, ist der im vorinstanzlichen Urteil dargestellte Tatbestand ebenfalls nach § 107 Abs. 1 [X.]O zu berichtigen.
2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens -im Streitfall Beteiligungen- im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.
Erstmals für nach dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 16 Satz 2 EStG) bestimmt aber § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG, dass Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Vermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, zwingend mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten sind, wenn nicht der Steuerpflichtige einen niedrigeren Teilwert nachweist. Das bedeutet im Ergebnis, dass [X.] in den Folgejahren stets durch Zuschreibung bis zur Obergrenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten rückgängig zu machen sind, soweit nicht der Steuerpflichtige auch im jeweiligen Folgejahr einen niedrigeren Teilwert nachweisen kann (steuerliches Wertaufholungsgebot; dazu im Einzelnen [X.], Der Betrieb 1999, 978, 983; [X.], Steuern und Bilanzen 1999, 1289, 1295; [X.]/[X.], [X.] 1999, 405, 408; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 6 EStG Rz 795). Nach der Übergangsbestimmung des § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG kann im Erstjahr der Anwendung des Wertaufholungsgebots eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage von vier Fünfteln des [X.] gebildet werden, die in den Folgejahren mit jeweils mindestens einem Viertel gewinnerhöhend aufzulösen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2007 I R 16/06, [X.], 102, [X.], 707).
a) Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, S. 22; BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 20/85, [X.] 1987, 442) und deshalb aus Sicht des [X.] aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (BFH-Urteil vom 27. November 1974 I R 123/73, [X.], 415, [X.] 1975, 294). Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (BFH-Urteile vom 14. März 2006 I R 22/05, [X.], 526, [X.] 2006, 680; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, [X.] 2014, 1016). Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus.
b) Dabei setzt eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft -vom Vorliegen einer Fehlmaßnahme abgesehen- voraus, dass sich der innere Wert des Beteiligungsunternehmens vermindert hat, und Letzteres nicht allein durch den Anfall hoher Verluste begründet werden kann, sondern einer umfassenden und einzelfallbezogenen Würdigung der Ertragslage und Ertragsaussichten sowie des Vermögenswerts und der funktionalen Bedeutung des Beteiligungsunternehmens bedarf (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 6. November 2003 IV R 10/01, [X.], 438, [X.] 2004, 416; vom 28. April 2004 I R 20/03, [X.] 2005, 19; in [X.] 2014, 1016; zur Einzelfallprüfung s. BFH-Urteil vom 19. August 2009 III R 79/07, [X.] 2010, 610).
c) Bei der Teilwertermittlung handelt es sich um eine Schätzung nach § 162 AO (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1998 [X.], [X.] 1998, 1086; vom 30. Juli 2009 III R 8/07, [X.] 2010, 190), die Tatsachenfeststellung i.S. von § 118 Abs. 2 [X.]O ist und daher revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie dem Grunde nach zulässig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in [X.] 2010, 610; [X.] vom 20. Dezember 2012 IV B 12/12, [X.] 2013, 547, m.w.N.).
d) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des [X.] der Beteiligungen steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Ermessensfreiheit findet allerdings dort ihre Grenzen, wo sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen mangels eigener Sachkunde dem Gericht aufdrängen musste ([X.] vom 16. Juni 2005 IV B 187/03, [X.] 2005, 2015). Ob sich dem [X.] im Streitfall die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen, bedarf indes keiner Entscheidung, weil die Klägerin eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 [X.]O) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel in Gestalt des Unterlassens einer Amtsermittlung durch Sachverständigenbeweiserhebung (vgl. z.B. [X.] vom 8. Dezember 2010 IX B 102/10, [X.] 2011, 1364) nicht ordnungsgemäß als Verfahrensfehler gerügt hat.
3. Nach diesen Maßstäben ist die Vorentscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Anwendung des Wertaufholungsgebots gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG zu Zuschreibungen auf die Beteiligungen der Klägerin an der G-GmbH und an der T-GmbH zum 31. Dezember 1999 und zum 31. Dezember 2000 von insgesamt jeweils 2.783.017 DM und zum 31. Dezember 2001 von 1.422.934 [X.] führt. Ebenso ist im Streitjahr 1999 zutreffend eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage von vier Fünfteln des [X.] gebildet worden, die in den Folgejahren 2000 und 2001 mit jeweils einem Viertel gewinnerhöhend aufgelöst wurde.
a) Das [X.] ist zu der Überzeugung gelangt, dass voraussichtlich dauernde Wertminderungen der Beteiligungen der Klägerin an der G-GmbH und an der T-GmbH nicht von der Klägerin nachgewiesen worden sind. Nach der Auffassung des [X.] ist in dem von den Bevollmächtigten der Klägerin erstellten Gutachten die funktionale Bedeutung der Beteiligungsunternehmen im Unternehmensverbund nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das [X.] sieht sich dadurch bestärkt, dass insbesondere der G-GmbH bei der Abwicklung der Geschäfte mit den [X.] der Klägerin eine im Unternehmensverbund wichtige Rolle zugekommen ist, wie die Einzelwertberichtigung der G-GmbH gegenüber der zur Unternehmensgruppe gehörenden [X.]" und ihr Forderungsverzicht gegenüber der zur Unternehmensgruppe gehörenden [X.]" zeigen. Das [X.] hat weiterhin beanstandet, dass das Gutachten der Klägerin bei der Bestimmung der Werte der beiden Beteiligungen nicht die [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, sondern die Liquidationswerte zugrunde legt. Dass dieses Gutachten keine geeignete Grundlage für die Wertbestimmung ist, leitet das [X.] schließlich auch aus dem Umstand ab, dass es das bei der G-GmbH ausgewiesene Eigenkapital in Höhe von 4.300.000 DM und in Höhe von 4.385.000 DM bei der T-GmbH nicht berücksichtigt.
b) Diese Würdigung ist zumindest möglich. Sie bindet den Senat deshalb in tatsächlicher Hinsicht (§ 118 Abs. 2 [X.]O). Es liegt insbesondere weder ein Verstoß gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze vor.
aa) Für die Bestimmung des [X.] der Beteiligungen an der G-GmbH und an der T-GmbH ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Wird die hundertprozentige Beteiligung im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses mit Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom Organträger gehalten, hat ihre funktionale Bedeutung für die Wertbestimmung besonderes Gewicht. Denn die Tätigkeit der [X.] ist Bestandteil der unternehmerischen Betätigung der Unternehmensgruppe. So zeigen insbesondere die in den Jahresabschlüssen der Klägerin ausgewiesenen Pachterträge aus Pachtzinszahlungen der G-GmbH und der T-GmbH und die bei diesen Beteiligungsgesellschaften angefallenen Pachtaufwendungen, dass die Beteiligungen an der G-GmbH und an der T-GmbH -wie auch weitere vier Beteiligungen an Gesellschaften, die Pachtzinszahlungen leisteten- im Rahmen des Gesamtkonzeptes der Klägerin im Unternehmensverbund eine funktionale Bedeutung gehabt haben. Das von der Klägerin erstellte Gutachten geht indes auf solche [X.], wie z.B. [X.] durch Leistungsbeziehungen, nicht substantiiert ein (vgl. zu [X.] z.B. [X.], Beteiligungsführung in der [X.], 67; [X.] in [X.], Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 6. Aufl., 840 f.). Ein gedachter Erwerber der Muttergesellschaft würde den anteilig für die Kapitalbeteiligung zu zahlenden Preis vorwiegend danach bestimmen, welche Ertragsaussichten für die abgestimmte Tätigkeit von Mutter- und Tochterunternehmen bestehen. Der sich dabei ergebende Wert kann erheblich von dem Betrag abweichen, den derjenige zu zahlen bereit wäre, der lediglich die Anteile an der [X.] erwirbt. Nur wenn der Steuerpflichtige -anders als hier- nachweist, dass die Ertragsaussichten für die abgestimmte Tätigkeit von Mutter- und Tochterunternehmen in einem solchen Maße gesunken sind, dass ein Erwerber der Muttergesellschaft für die zu deren Betriebsvermögen gehörenden Anteile an der [X.] einen hinter den Anschaffungskosten zurückbleibenden Preis zahlen würde, kann eine diesbezügliche Teilwertabschreibung vorgenommen werden.
Es ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass das [X.] einen Verstoß des Bewertungsgutachtens gegen das [X.] angenommen hat. Zwar spricht der Wortlaut des Gutachtens (Seite 7) dafür, dass nicht die tatsächlich erzielten Ergebnisse der Geschäftsjahre 1995 bis 2005, sondern die Ergebnisse der Jahre 1999 bis 2005 für die Bewertung herangezogen worden sind. Dem [X.] widerspricht allerdings, dass die zum Bewertungsstichtag 31. Dezember 1999 erreichbaren Plandaten von dem Gutachten außer [X.] gelassen wurden. Nach [X.]. 4.3. des [X.] ist bei Auseinanderfallen des Bewertungsstichtags und des Zeitpunkts der Durchführung der Bewertung -hier 30. Oktober 2009- nur der Informationsstand für die Prognose zu berücksichtigen, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können. Es ist unzulässig, anstelle von Prognosen eine ex-post-Betrachtung der realen Geschehnisse zu setzen, weil die Bewertung nach den Verhältnissen des Stichtags vorzunehmen ist.
bb) Da das [X.] im Streitfall ohne Rechtsfehler zu dem Schluss gekommen ist, dass voraussichtlich dauernde Wertminderungen der Beteiligungen nicht von der Klägerin nachgewiesen worden sind, kann die Frage dahingestellt bleiben, ob im Fall eines Organschaftsverhältnisses mit hundertprozentiger Beteiligung an der Organgesellschaft eine Teilwertabschreibung unter den Substanzwert der Beteiligung von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 17. September 1969 I 170/65, [X.], 160, [X.] 1970, 48; vom 12. Oktober 1972 IV R 37/68, [X.], 282, [X.] 1973, 76).
cc) Schließlich genügt auch die allgemeine Aussage, dass "beide Gesellschaften in den Jahren 1999 bis 2005, außer im Geschäftsjahr 2000, trotz Pachtverzichte Verluste erzielt haben" (Gutachten, Seite 7), unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände des Streitfalls nicht für die Feststellung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Darüber hinaus ist -entgegen der Auffassung der Klägerin- aus der Niederschrift des [X.] zur mündlichen Verhandlung vom 14. September 2009 nicht ersichtlich, dass sich die Beteiligten verbindlich darauf geeinigt hätten, das Ergebnis der von der Klägerin nach [X.] erstellten gutachterlichen Stellungnahme vom 30. Oktober 2009 für die Bewertung der Beteiligungen zugrunde zu legen.
4. Das [X.] hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist demnach zurückzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.
Meta
18.06.2015
Urteil
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 15. November 2010, Az: 5 K 2737/06, Urteil
§ 6 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 52 Abs 16 S 2 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 52 Abs 16 S 3 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 162 AO, § 107 Abs 1 FGO, § 118 Abs 2 FGO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.06.2015, Az. IV R 6/11 (REWIS RS 2015, 9483)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9483
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Ausschluss von Teilwertabschreibungen bei ausländischem Beteiligungsbesitz im Veranlagungszeitraum 2000
Beteiligungen und Darlehensforderungen als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden
(Bildung einer Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 EStG)
Zugehörigkeit von Beteiligungen zum notwendigen Betriebsvermögen - Erhöhung der Anschaffungskosten von Beteiligungen durch verdeckte Einlagen …
(Benennung des Zahlungsempfängers bei Erwerb einer Beteiligung an einer liechtensteinischen AG - Prüfung der Zumutbarkeit …
Keine Referenz gefunden.
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