Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.05.2019, Az. 2 BvC 28/19

2. Senat | REWIS RS 2019, 6883

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Feststellung der Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Versterben des Beschwerdeführers - keine Weiterführung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder berechtigter Interessen geboten


Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.

Gründe

1

1. Nach Mitteilung des [X.] von [X.] vom 7. April 2021 ist der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer am 20. Oktober 2019 verstorben.

2

2. Über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren ist gesetzlich nichts bestimmt. Ob hierdurch die Erledigung der Wahlprüfungsbeschwerde eintritt, ist daher unter Berücksichtigung der Art des gerügten [X.]s und des [X.] zu entscheiden (vgl. für die Verfassungsbeschwerde [X.] 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>; 124, 300 <318>).

3

Nach dem Schreiben des Berichterstatters vom 1. Dezember 2020 dürfte die Wahlprüfungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt haben, da ein [X.] nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sein dürfte. Der Beschwerdeführer legte im Wesentlichen Vorschläge zur Neuregelung des [X.] gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] dar, ohne sich jedoch mit dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Wahlrecht (vgl. [X.] 131, 316 <335 f.>) hinreichend auseinanderzusetzen.

4

Insoweit ist weder eine grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens noch sind eigene berechtigte Interessen etwaiger Rechtsnachfolger (vgl. für die Verfassungsbeschwerde [X.] 109, 279 <304>) erkennbar.

5

Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.

Meta

2 BvC 28/19

24.05.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

§ 48 BVerfGG, § 20 Abs 2 S 2 BWahlG, § 27 Abs 1 S 2 BWahlG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.05.2019, Az. 2 BvC 28/19 (REWIS RS 2019, 6883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6883

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