Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.10.2017, Az. 27 W (pat) 38/14

27. Senat | REWIS RS 2017, 4462

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "ARROW AND BEAST (Wort-Bild-Marke)/ARROW (Unionsmarke, Wort-Bild-Marke)" – zur Kennzeichnungskraft – teilweise Warenidentität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Zeichenserie – keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne durch selbständig kennzeichnende Stellung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 022 988

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Gegen die Eintragung der für die Waren

2

Klasse 20: Ware aus Holz, soweit in Klasse 20 enthalten

3

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren

4

Klasse 28: Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten

5

eingetragenen Wort-/Bildmarke 30 2010 022 988 (Anmeldetag: 18. Mai 2010; [X.] im beim [X.] geführten Markenregister: 30. Juni 2010)

Abbildung

6

ist aus der für die Waren

7

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

8

eingetragenen Wort-/Bildmarke [X.] (Anmeldetag: 11. Mai 2010; [X.] im Register: 28. September 2010)

Abbildung

9

und aus der für die Waren

Klasse 25: Athletiksportschuhe

eingetragenen Wortmarke [X.] 166 139

[X.]

Widerspruch erhoben worden.

Das [X.], Markenstelle für Klasse 25, hat durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mit Beschluss vom 27. März 2012

auf den Widerspruch aus der Marke [X.] die angegriffene Marke gelöscht

und zur Begründung ausgeführt, der Widerspruch sei zulässig und habe in der Sache Erfolg, weil eine Gefahr von Verwechslungen in Form eines gedanklichen Inverbindungbringens beider Vergleichsmarken bestehe. Die Aussetzung des Verfahrens bezüglich des Widerspruchs aus der Marke „[X.]“ beruhe auf § 43 Abs. 3 [X.] und § 32 [X.] Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 63 [X.] habe kein Anlass bestanden.

Gegen den Beschluss vom 27. März 2012 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke am 20. April 2012 Erinnerung eingelegt.

Das [X.], Markenstelle für Klasse 25, hat durch eine Beamtin des höheren Dienstes mit Beschluss vom 18. Februar 2014

auf die Erinnerung der Inhaberin der eingetragenen Marke 30 2010 022 988 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 27. März 2012 aufgehoben

und zur Begründung ausgeführt, die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke sei zulässig und habe in der Sache Erfolg. Zwischen der angegriffenen und der Widerspruchsmarke [X.] bestehe keine Gefahr von Verwechslungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Ausgehend von der hier maßgeblichen [X.] könnten sich die beiden Marken jeweils in Verbindung mit identischen Waren der Klasse 25 begegnen. Ob und in welchem Grad die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren der Klassen 20 und 28 zu den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren der Klasse 25 ähnlich seien, müsse nicht abschließend geprüft werden, denn selbst im Bereich identischer Waren sei eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Auszugehen sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Ausreichende Anhaltspunkte für eine durch intensive Nutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft oder für eine Kennzeichnungsschwäche lägen nicht vor. Die Widersprechende habe zwar eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke geltend gemacht. Tatsachen, die diese Rechtsbehauptung stützen würden, habe sie jedoch nicht vorgetragen. Stelle man die Marken in ihrer Gesamtheit gegenüber, würden die in der angegriffenen Marke zusätzlich enthaltenen [X.] „AND“ und „[X.]“ unmittelbare Verwechslungen in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht verhindern. Für unmittelbar begriffliche Verwechslungen fehle es an einem synonymen Sinngehalt der Vergleichsmarken „[X.]“ und „[X.] AND [X.]“. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden bestehe keine unmittelbare Verwechslungsgefahr aufgrund einer Prägung der Vergleichsmarken durch den übereinstimmenden Wortbestandteil „[X.]“. Die Bildelemente in den Vergleichsmarken würden die Marken im Verhältnis zu den [X.]n weder durch ihre Größe noch durch ihre kennzeichnende Wirkung derart beherrschen, dass die [X.] nicht mehr beachtet würden. Danach sei davon auszugehen, dass die Vergleichsmarken jeweils von ihren [X.]n „[X.] AND [X.]“ bzw. „[X.]“ in klanglicher Hinsicht, nicht jedoch in schriftbildlicher Hinsicht geprägt würden. Aufgrund der in der angegriffenen Marke zusätzlich enthaltenen [X.] „AND“ und „[X.]“ und der unterschiedlichen [X.] würden sich die Vergleichsmarken deutlich im Klangbild unterscheiden, so dass auch eine klangliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könne. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden werde die angegriffene Marke nicht durch den ersten Wortbestandteil „[X.]“ geprägt, denn die weiteren [X.] „AND“ und „[X.]“ würden nicht so in den Hintergrund treten, dass sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und nicht zum Gesamteindruck des Zeichens beitragen würden. Der angesprochene Verkehr würde die Wortfolge der angegriffenen Marke „[X.] AND [X.]“ nicht auf „[X.]“ verkürzen. Vielmehr seien die [X.] „[X.]“ und „[X.]“ mit dem Wort „AND“ zu einer gesamtbegrifflichen Wortfolge verbunden. Auch eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 [X.] bestehe nicht. Es bestehe keine Gefahr, dass die jüngere Marke wegen der Übereinstimmung im Wortbestandteil „[X.]“ mit der Widerspruchsmarke gedanklich als ein davon abgeleitetes Serienzeichen in Verbindung gebracht würde. Es sei weder erkennbar, dass die Widersprechende den Verkehr durch die Benutzung mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken an den Stammbestandteil „[X.]“ gewöhnt habe, noch, dass dem Wortbestandteil „[X.]“ in der jüngeren Marke [X.] auf die Widersprechende zukomme. Vielmehr stelle die [X.] Wortfolge „[X.] AND [X.]“ der angegriffenen Marke eine gesamtbegriffliche Einheit dar, die von einem eigenständigen Herkunftshinweis durch den ersten Bestandteil „[X.]“ wegführe. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der sog. [X.] bestehe nicht, weil einer selbstständig kennzeichnenden Stellung wiederum der gesamtbegriffliche Charakter der angegriffenen Marke entgegenstehe. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 63 Abs. 1 [X.] bestehe kein Anlass.

Mit Wirkung vom 27. Februar 2014 wurde die angegriffene Wort-/Bildmarke 30 2010 022 988 – [X.] AND [X.] im Markenregister teilweise wegen Verzichts nach § 48 [X.] gelöscht. Das Warenverzeichnis der angegriffenen Marke hat im Wege der Teillöschung in Klasse 25 nunmehr folgende Fassung:

Bekleidungsstücke, ausgenommen Schuhe und Schuhwaren.

Vor diesem Hintergrund ist der Widerspruch aus der Wortmarke [X.] 166 139 „[X.]“ am 28. Februar 2014 zurückgenommen worden.

Die Widersprechende aus der Wort-/Bildmarke [X.] 097 775

Abbildung

hat gegen den Beschluss vom 18. Februar 2014 am 18. März 2014 Beschwerde eingelegt.

In ihrer Beschwerdebegründung trägt die Widersprechende vor, die Einschränkung der angegriffenen Marke in Klasse 25 berücksichtige nicht ihre Markenrechte, weil sie nicht nur im Bereich Schuhwaren, sondern vor allem im Bereich Bekleidung tätig sei. Zwischen der Widerspruchs- und der angegriffenen Marke bestehe Verwechslungsgefahr, weil die Widerspruchsmarke vollständig in dem angegriffenen [X.] enthalten sei. Der Begriff „[X.]“ sei in beiden Marken zweifach dargestellt, weil der Wortbestandteil „[X.]“ durch die bildliche Darstellung eines „Bogens“ ([X.]) jeweils unterstrichen sei (Anmerkung des [X.]s: gemeint sein dürfte statt eines „Bogens“ wohl ein „Pfeil“, weil in beiden Marken bildlich ein Pfeil dargestellt und das [X.] Wort „[X.]“ ins [X.] mit Pfeil zu übersetzen ist). Wegen besonderer Zeichenähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken, dem übereinstimmenden Wortbestandteil „[X.]“, identischer Bildbestandteile eines nach rechts zeigenden „Bogens“ ([X.]) und der identischen Anordnung des [X.] „[X.]“ und des Bildelements „Bogen“ sowie der Eintragung für identische (Klasse 25) bzw. hochgradig ähnliche Waren (Klassen 20 und 28) könne eine Verwechslungsgefahr der Marken nicht ausgeschlossen werden. Es bestehe die große Gefahr, dass die Zeichen von den angesprochenen Verbrauchern verwechselt oder zumindest gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden. Zumindest bestehe mittelbare Verwechslungsgefahr, weil das Wortelement „[X.]“ und der Bildbestandteil eines „Bogens“ auf die Inhaberin der Widerspruchsmarke hinweisen würden. Die sich gegenüberstehenden Marken würden nicht nur in dem Wort- und dem Bildelement „[X.]“ identisch übereinstimmen, sondern würden auch einen identischen, charakteristischen und auffälligen Aufbau aufweisen, in dem das Wort „[X.]“ über einem nach rechts zeigenden Pfeil angeordnet sei. Es sei davon auszugehen, dass dieser Kombination aus dem Wort „[X.]“ und dem darunter platzierten, nach rechts zeigenden Pfeil [X.] auf die Inhaberin der älteren Marke zukomme. Die Widerspruchsmarke sei erstmals 1851 in Erscheinung getreten. Kernmarkt der Widerspruchsmarke seien neben [X.] die [X.] [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]. Die Widersprechende habe die Widerspruchsmarke unter anderem an den [X.] [X.] lizensiert. In Kooperation mit der Lizenznehmerin vertreibe die Widersprechende Bekleidung unter der Widerspruchsmarke sowohl in eigenen Geschäften als auch über große, bekannte [X.] [X.]. Der Werbeaufwand für mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete Hemden zusammen mit dem [X.] habe im Jahr 2013 in [X.] über … € und im Jahr 2013 über … € betragen. Namentlich durch die Werbefigur [X.] habe die Widerspruchsmarke in [X.] einzigartige Aufmerksamkeit erlangt. Die Widerspruchsmarke und die Entwicklung ihrer Produktlinien würden regelmäßig von der Presse aufgenommen und kommentiert. Insofern sei im Blick auf die Widerspruchsmarke von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft auszugehen. Die Widerspruchsmarke sei namentlich im Blick auf den Vertrieb der „[X.]“-Kollektion bekannt, den die Widersprechende zusammen mit dem Lizenznehmer [X.] betreibe. In dem Zeitraum der Jahre 1998 bis 2015 habe die Widersprechende in [X.] hohe Verkaufszahlen mit Bekleidung, insbesondere mit Oberhemden unter der Marke „[X.]“ erzielt. In diesem Zeitraum hätten sich die Umsatzzahlen der Lizenznehmer im Großhandel auf … US-Dollar und die Umsatzzahlen der Lizenznehmer im Einzelhandel auf … US-Dollar belaufen. Auch sei die Widerspruchsmarke regelmäßig umfangreich beworben worden. In [X.] seien vom Großhandel in den Jahren 2010 bis 2015 bedeutende Umsätze mit Waren erzielt worden, die mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnet seien. Mit der Widerspruchsmarke „[X.]“ gekennzeichnete Hemden würden zudem mit Zustimmung der Widersprechenden über die Online-Versandhändler [X.] und [X.] vertrieben. Neben Hemden würden unter der Widerspruchsmarke zudem [X.], insbesondere Fliegen und Krawattennadeln vertrieben. Darüber hinaus habe die Widersprechende in den Jahren 2002 bis 2015 erhebliche Investitionen für Marketing in [X.] getätigt. Darüber hinaus erfreue sich die Widerspruchsmarke auch in [X.] Netzwerken großer Beliebtheit. Der Widerspruchsmarke komme deshalb gesteigerte Kennzeichnungskraft zu. Zwischen der Widerspruchs- und angegriffenen Marke bestehe unmittelbare Verwechslungsgefahr. Zumindest würden die Verkehrskreise vermuten, dass die angegriffene Marke eine Zeichenabwandlung der Widerspruchsmarke sei und auf das Unternehmen der Widersprechenden oder eine Verbindung mit ihrem Unternehmen hinweise.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß

den Beschluss des [X.]s, Markenstelle für Klasse 25, vom 18. Februar 2014 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke 30 2010 022 988 anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt die Markeninhaberin vor, die angegriffene Marke richte sich an Skater und solle die Schnelligkeit des Skateboards mit der darauf befindlichen Person symbolisieren, weshalb keine Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke bestehe, die für den Vertrieb von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen verwendet werde. Die grafische Gestaltung der angegriffenen Marke unterscheide sich markant von der Widerspruchsmarke. Im Gegensatz zur Widerspruchsmarke sei der Wortbestandteil „[X.]“ der angegriffenen Marke wellenförmig dargestellt. Die Federn des Pfeils der angegriffenen Marke seien als Einheit und damit anders als die Federn der Widerspruchsmarke dargestellt. Zudem unterscheide sich die angegriffene jüngere Marke von der Widerspruchsmarke durch die [X.] „AND“ und „[X.]“. Die angegriffene Marke werde als Einheit aufgefasst. Dem Wort „[X.]“ komme innerhalb der angegriffenen Marke lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Auch begrifflich seien die Marken unähnlich. Ebenso bestehe sprachlich-klanglich keine Verwechslungsgefahr. Die angegriffene Marke werde auch nicht als Abwandlung oder Weiterbildung der Widerspruchsmarke angesehen. Die angegriffene Marke übernehme das Wortelement „[X.]“ und das Bildelement des Pfeils im Blick auf die unterschiedliche grafische Gestaltung nicht von der Widerspruchsmarke. Im Blick auf die Verwechslungsgefahr sei auf den Gesamteindruck der angegriffenen Marke abzustellen. Sowohl deren grafische Gestaltung als auch ihre [X.] würden sich deutlich von der Widerspruchsmarke unterscheiden. Zwischen den Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr. Der Widerspruchsmarke komme unterdurchschnittliche bis durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu, weshalb ihr ein normaler Schutzumfang zukomme. Im Blick auf die [X.] „and“ und „[X.]“ der angegriffenen Marke, die diese gegenüber der Widerspruchsmarke zusätzlich zu dem Wort „[X.]“ und dem nach rechts zeigenden Pfeil aufweise, seien unmittelbare Verwechslungen in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht auszuschließen. Ebenso scheide eine begriffliche Verwechslung aus. Wort-/Bildmarken würde der Verkehr mit dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform benennen, weshalb dem Wort prägende Bedeutung zukomme. Die Marken „[X.]“ und „[X.] and [X.]“ würden maßgeblich in klanglicher und nicht in schriftbildlicher Hinsicht geprägt, weshalb im Blick auf die weiteren [X.] „and“ und „[X.]“ die angegriffene Marke sich in ihrer [X.] im Klangbild deutlich von der Widerspruchsmarke unterscheide, und deshalb eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Die weiteren Bestandteile „and“ und „[X.]“ der angegriffenen Marke würden im Vordergrund stehen. Sie hätten eine maßgebliche Bedeutung und würden zum Gesamteindruck der Marke „[X.] and [X.]“ beitragen. Die Marke „[X.] and [X.]“ werde vom Verkehr als Einheit wahrgenommen und nicht zur Vereinfachung in Teile verkürzt. Auch eine Verwechslungsgefahr dadurch, dass im Blick auf den übereinstimmenden Wortbestandteil „[X.]“ die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 [X.]), komme nicht in Betracht, weil sich die angegriffene Marke als gesamtbegriffliche Einheit darstelle, die von einem eigenständigen Herkunftsnachweis durch den ersten Wortbestandteil „[X.]“ wegführe. Das Wort „[X.]“ und der nach rechts zeigende Pfeil hätten in der angegriffenen Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung und könnten nicht den Eindruck erwecken, dass die von der Markeninhaberin angebotenen Waren von mit der Widersprechenden verbundenen Unternehmen stammen würden. Eine selbstständig kennzeichnende Stellung komme dem Wort „[X.]“ und einem nach rechts zeigenden Pfeil nicht zu.

Im [X.] an die mündliche Verhandlung am 10. Mai 2017 haben die Parteien außergerichtliche Vergleichsverhandlungen über eine Beschränkung der für die angegriffene Marke geschützten Waren der Klasse 25 geführt, weil der Inhaber der angegriffenen Marke diese im Zusammenhang mit Bekleidung für Skater einsetzen will, wohingegen die Inhaberin der Widerspruchsmarke mit ihrer Marke [X.] kennzeichnen will. Dem [X.] ist am 24. Juli 2017 mitgeteilt worden, dass die Vergleichsverhandlungen keinen Erfolg hatten.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der [X.] des [X.]s Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 [X.] zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil keine Gefahr von Verwechslungen zwischen der angegriffenen und der Widerspruchsmarke i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2 Satz 2, 125b Nr. 1 [X.] besteht. Die Beschwerde der Widersprechenden ist deshalb zurückzuweisen. Für die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Widersprechenden aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 [X.] besteht keine Veranlassung.

Verwechslungsgefahr besteht, wenn das Publikum glauben könnte, dass die von den [X.] erfassten Waren/Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich im Hinblick auf die Identität oder Ähnlichkeit der [X.] einerseits und die Identität oder Ähnlichkeit der von diesen erfassten Waren/Dienstleistungen andererseits. Weil die Verwechslungsgefahr vom Vorliegen einer Vielzahl von Umständen abhängt, tritt als weiteres Element insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke hinzu ([X.] GRUR 1998, 922, 924 Rn. 29 – [X.]; [X.]. 999, 734, 736 Rn. 17 – [X.]; [X.]. 2007, 718, 720 Rn. 55 – [X.]; GRUR 2008, 343, 346 Rn. 63 – [X.]/[X.]; GRUR 2008, 503, 504 Rn. 28 - adidas/[X.] Mode u.a.; [X.], 841, 844 Rn. 51 – [X.]/ [X.];

Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, bemisst sich im Wesentlichen nach dem Zusammenwirken der Faktoren Identität oder Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft der älteren Marke und Identität oder Ähnlichkeit der [X.]. Dabei stehen die genannten Faktoren in einem Verhältnis der Wechselwirkung, so dass ein geringerer Grad eines Faktors durch einen höheren Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann ([X.] [X.], 387, 389 Rn. 22 – Sabél/[X.]; [X.], 922, 923 Rn. 17 – [X.]; [X.]. 1999, 734, 736 Rn. 19 – [X.]; [X.]. 2000, 899, 901 Rn. 40 – [X.]/Adidas; [X.], 343, 345 Rn. 48 – [X.]/[X.]; [X.], 1040, 1042 Rn. 25 – [X.]/pure; [X.], 930, 932 Rn. 22 – [X.]/[X.]/; [X.], 64 Rn. 9 – Maalox/[X.]; GRUR 2011, 826 Rn. 11 – [X.]/[X.]; GRUR 2011, 824 Rn. 18 – [X.]; GRUR 2010, 235 Rn. 35 – [X.]/[X.]; GRUR 2009, 766, 768 Rn. 26 – Stofffähnchen; GRUR 2009, 772, 776 Rn. 51 – [X.]; GRUR 2009, 484, 486 Rn. 23 – Metrobus; [X.], 1002, 1004 Rn. 23 – [X.];

Zwischen der angegriffenen und der Widerspruchsmarke besteht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1, 125b Nr. 1 [X.].

Da [X.] nicht aufgeworfen sind, ist beim [X.] und bei der Beurteilung der [X.] jeweils von der [X.] auszugehen.

Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren/Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder [X.], ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ([X.] GRUR 1998, 922, 923 f. Rn. 22-29 - [X.]; GRUR 2006, 582, 584 – [X.]; [X.] 2009, 47, 53 Rn. 65 – Edition [X.]; [X.] 1998, 925, 926 – Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 158, 159 – [X.]; GRUR 1999, 164, 166 – [X.]; GRUR 2004, 594, 596 – [X.]; GRUR 2006, 941, 942 Rn. 13 – [X.] [X.]; GRUR 2007, 321, 322 Rn. 20 – [X.]; GRUR 2007, 1066, 1068 Rn. 23 – Kinderzeit; GRUR 2009, 484, 486 Rn. 25 – Metrobus; GRUR 2014, 488, 489 Rn. 14 – [X.]/[X.];

Zwischen den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren „Bekleidungsstücke, ausgenommen Schuhe und Schuhwaren“ der Klasse 25 und den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren „Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen“ der Klasse 25 besteht Identität. Auf die Feststellung des Grades der Ähnlichkeit der übrigen sich gegenüber stehenden Waren und Dienstleistungen kann verzichtet werden, weil selbst hinsichtlich der genannten identischen Waren keine Verwechslungsgefahr besteht.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich, weshalb ihr ein lediglich normaler Schutzumfang zukommt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine hohe Kennzeichnungskraft zukommt, bestehen nicht.

Zur Feststellung gesteigerter Verkehrsbekanntheit sind im Einzelfall alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, geographische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen von Bedeutung ([X.] 2003, 1040, 1044 – Kinder; 2007, 780, 784 Rn. 36 – Pralinenform; GRUR 2007, 1066, 1068 Rn. 33 – Kinderzeit; GRUR 2007, 1071, 1072 Rn. 27 - Kinder II; [X.], 793, 794 Rn. 18 – Rillenkoffer; GRUR 2008, 903, 904 Rn. 13 – [X.]; GRUR 2009, 672, 674 Rn. 21 – [X.]; GRUR 2009, 766, 769 Rn. 30 – Stofffähnchen; BPatG GRUR 2004, 950, 952 – [X.]; EuG [X.]. 2007, 137, 139 Rn. 35 – [X.];

Die Widersprechende hat die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht. Denn sie hat in ihrem am 12. Mai 2015 eingegangenen Schriftsatz lediglich auf die Historie der Widerspruchsmarke hingewiesen sowie Umsätze in [X.] von mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten Hemden im Jahr 2013 in Höhe von über … € und in den

Gleiches gilt für die mit Schriftsatz vom 28. April 2017 eingereichten Unterlagen. Dort verweist die Widersprechende auf 16 Millionen produzierte und vertriebene Hemden der [X.] pro Jahr. Damit ist indes nicht gesagt, dass es sich um 16 Millionen Hemden handelt, die mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnet sind. Die in der [X.] in dem Zeitraum zwischen 1998 und 2015 mit Oberhemden, die mit Widerspruchsmarke versehen sind, erzielten Umsätze sind irrelevant, weil es für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft bei Gemeinschaftsmarken wie der Widerspruchsmarke nur auf die Umsätze in [X.] ankommt. Für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft sind daher nur die Umsätze in [X.] und zwar die zum Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke (Anmeldetag der angegriffenen Marke ist der 18. Mai 2010) und die zum Entscheidungszeitpunkt, also dem Tag der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2017 maßgebend. Die Nettoumsätze in [X.] im [X.] betrugen nach der eidesstattlichen Versicherung des Vizepräsidenten der Widersprechenden im Jahr 2010 … US-Dollar. Angaben zum Jahr 2017 fehlen. Abgesehen davon, dass die erforderliche Bekanntheit nicht ohne weiteres allein aus erzielten Umsatzzahlen hergeleitet werden kann, weil eine umsatzstarke Marke wenig bekannt sein kann, ist der glaubhaft gemachte Nettoumsatz im Jahr 2010 zu gering, als dass daraus eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke abgeleitet werden könnte. Die von der Widersprechenden behaupteten „Investitionen für Marketing in [X.]“ sind irrelevant, weil es um die gesteigerte Kennzeichnungskraft in [X.] geht, die durch in [X.] getätigte Werbung für mit einer Gemeinschaftsmarke gekennzeichnete Waren nicht glaubhaft gemacht werden kann.

Insgesamt betrachtet kommt daher der Widerspruchsmarke keine hohe, überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft, sondern lediglich normale, durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.

Hinsichtlich des Grades der Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Zeichen ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die [X.] dem angesprochenen Verkehr, also dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher vermitteln ([X.] GRUR 2004, 843, 845 Rn. 29 – [X.]; GRUR 2007, 700, 701 Rn. 35 – [X.]/Shaker; GRUR Int. 2010, 129, 132 Rn. 60 – [X.]/[X.]; GRUR 2010, 1098, 1099 Rn. 45 – [X.]/[X.]; GRUR 2013, 922, 924 Rn. 35 [X.]; [X.] 2014, 382, 383 Rn. 14 – [X.]; GRUR 2013, 833, 835 Rn. 30 – Culinaria/[X.]; GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 25 – [X.]/ pure; GRUR 2012, 930, 932 Rn. 22 – [X.]/[X.]; [X.], 64 Rn. 9 - Maalox/[X.]; GRUR 2011, 826 Rn. 11 – [X.]/[X.]). Eine künstlich zergliedernde, analysierende Betrachtungsweise ist zu vermeiden, weil auch eine größere Anzahl von Übereinstimmungen im Einzelnen nicht notwendig zu einem übereinstimmenden Gesamteindruck führen muss. Der Verkehr nimmt eine Marke regelmäßig so auf, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 1998, 387, 390 Rn. 23 - Sabèl/[X.]; [X.]. 1999, 734, 735 Rn. 25 – [X.];

Eine Markenähnlichkeit kann in klanglicher, (schrift-)bildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen. Jede dieser Möglichkeiten ist gesondert zu erörtern. Für die markenrechtliche Verwechslungsgefahr reicht aus, dass Übereinstimmungen in einer der genannten [X.] bestehen (

Stehen Marken zum Vergleich, die neben Wortelementen auch Bildelemente enthalten, ist beim [X.] zwischen dem klanglichen und dem bildlichen Gesamteindruck zu unterscheiden. In klanglicher Hinsicht ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung zumisst. Im Grundsatz prägen [X.] innerhalb von [X.] ([X.] 2014, 378, 380 Rn. 30 – [X.]; [X.]. 2010, 722, 724 Rn. 43 – [X.];

Eine Ausnahme von dem Grundsatz „Wort vor Bild“ (siehe dazu

Zwar werden [X.] im Allgemeinen stärker beachtet, als die übrigen Markenteile (

Auszugehen ist grundsätzlich von der registrierten Form der Marke, die für den markenrechtlichen Schutz maßgeblich ist, also von der angegriffenen Marke „[X.] AND [X.]“. Es ist grundsätzlich verwehrt, aus der angegriffenen jüngeren Marke ein Element herauszugreifen und allein auf dieser Grundlage eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke festzustellen ([X.] 1986, 72, 73 – [X.] d'Harar; GRUR 1989, 425, 427 – [X.]; GRUR 1996, 198, 199 – Springende Raubkatze;

Die angegriffene Marke wird nicht durch den Wortbestandteil „[X.]“ geprägt. Der übereinstimmende Wortbestandteil „[X.]“ prägt den maßgeblichen Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht derart, dass die übrigen [X.] „AND“ und „[X.]“ für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten ([X.] 2010, 828, 832 Rn. 45 – [X.];

Auch in begrifflicher Hinsicht besteht zwischen beiden [X.] keine Ähnlichkeit, weil der angegriffenen Marke die ins [X.] übersetzte begriffliche Bedeutung von „Pfeil und Biest“ und der Widerspruchsmarke die Bedeutung „Pfeil“ zukommt.

Insgesamt ist damit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr der [X.] i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1, 125b Nr. 1 [X.] auszuschließen.

Zwischen den Marken besteht auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2, 125b Nr. 1 [X.].

Die mittelbare Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen (und insoweit keinen unmittelbaren Verwechslungen unterliegen), gleichwohl einen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten, diesem Stammbestandteil also für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und deshalb die übrigen (abweichenden) Markenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren/Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen ([X.] 2010, 729, 732 Rn. 40 – MIXI;

Vorliegend hat weder die Widersprechende vorgetragen noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sich die Widersprechende einer Serienmarke für die Kenntlichmachung einer Vielzahl von Waren bedient hätte. Insofern werden die beteiligten Verkehrskreise nicht annehmen, dass die mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Waren aus dem Unternehmen der Widersprechenden stammen würden.

Zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2, 125b Nr. 1 [X.].

Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne besteht in Fällen, in denen zwar die beiderseitigen Kennzeichnungen als unterschiedlich und als solche verschiedener Unternehmen aufgefasst werden, gleichwohl aufgrund besonderer Umstände darauf geschlossen wird, dass zwischen diesen Unternehmen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen ([X.] 2009, 1055, 1057 Rn. 37 – airdsl;

Solche besonderen Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere besteht unter dem Gesichtspunkt der selbstständig kennzeichnenden Stellung des nicht prägenden [X.] „[X.]“ zwischen der angegriffenen und der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr. Denn bei der selbstständig kennzeichnenden Stellung handelt es sich stets um einen Ausnahmefall ([X.] GRUR 2005, 1042, 1044 Rn. 30 – [X.] LIFE: „jenseits des [X.]“). Vorliegend fehlt es an einer selbstständig kennzeichnenden Stellung des in beiden Marken übereinstimmenden [X.] „[X.]“. Denn von einer selbständig kennzeichnenden Stellung kann dann nicht ausgegangen werden, wenn der betreffende Bestandteil vollständig in das jüngere [X.] integriert ist. So verhält es sich hier, weil die verschiedenen Bestandteile „[X.] AND [X.]“ der angegriffenen Marke zu einer gesamtbegrifflichen Einheit verschmolzen sind (

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen besteht keine Veranlassung.

Meta

27 W (pat) 38/14

04.10.2017

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.10.2017, Az. 27 W (pat) 38/14 (REWIS RS 2017, 4462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4462

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