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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
CETA; hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
[X.]
- 2 BvR 1444/16 -
- 2 BvR 1482/16 -
- 2 BvR 1823/16 -
- 2 [X.] -
I. |
über die [X.] |
der [X.]rau G…, |
||
sowie 68.015 weiterer Beschwerdeführer, |
- Bevollmächtigte:
gegen |
1. |
die Zustimmung zum [X.] durch die Bundesregierung im Rat der Europäischen [X.] oder im Europäischen Rat, |
2. |
hilfsweise die Zustimmung der Europäischen [X.] zum [X.], |
|
3. |
die Zustimmung des [X.] zum [X.] |
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
- 2 BvR 1444/16 -,
II. |
über die [X.] |
des Herrn A…, |
||
sowie 62 weiterer Beschwerdeführer, |
- Bevollmächtigter:
Prof. Dr. [X.], LL.M.,
Pflügerstraße 79 A, 12047 [X.] -
gegen |
1. |
die Nichtablehnung der durch die [X.] beantragten Annahme des [X.] sowie die ebenfalls beantragte Autorisierung des Ratspräsidenten zum Abschluss des [X.] im Namen der [X.] durch den [X.] Vertreter im Rat der [X.], |
2. |
die Nichtablehnung der durch die [X.] beantragten vorläufigen Anwendung des [X.] im Namen der [X.] durch den [X.] Vertreter im Rat der [X.] |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
- 2 BvR 1482/16 -,
III. |
über die [X.] |
1. |
des Herrn H…, |
|
2. |
des Herrn B…, |
|
3. |
des Herrn Dr. K…, |
|
sowie 125.009 weiterer Beschwerdeführer, |
- Bevollmächtigte:
gegen |
die Zustimmung des [X.] Vertreters im Rat der Europäischen [X.] zur Unterzeichnung, zum Abschluss und zur vorläufigen Anwendung des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen [X.] einerseits und der Europäischen [X.] und ihren Mitgliedstaaten andererseits ([X.]) bzw. gegen die Nichtablehnung dieser Ratsbeschlüsse durch den [X.] Vertreter im Rat |
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
- 2 BvR 1823/16 -,
sowie |
||
IV. |
über den Antrag, im Organstreitverfahren festzustellen, dass die |
|
1. |
mit der Nichtablehnung der durch die [X.] beantragten Annahme des [X.] ([X.]) sowie der ebenfalls beantragten Autorisierung der Ratspräsidenten zum Abschluss des [X.] im Namen der [X.] durch den [X.] Vertreter im Rat der [X.] das Grundgesetz und Europarecht und dadurch Rechte des |
|
2. |
mit der Nichtablehnung der durch die [X.] beantragten |
Antragstellerin: |
[X.]raktion [X.] im [X.] Bundestag, vertreten durch die [X.]raktionsvorsitzenden Dr. [X.] und [X.], Platz der [X.], 11011 [X.], |
- Bevollmächtigter:
Prof. Dr. [X.], LL.M.,
Pflügerstraße 79 A, 12047 [X.] -
Antragsgegnerin: |
Bundesregierung, vertreten durch die Bundeskanzlerin [X.], [X.], 10557 [X.], |
- Bevollmächtigter:
Prof. Dr. [X.], LL.M.,
Lettestraße 3, 10437 [X.] -
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
- 2 [X.] -
hat das [X.] - Zweiter [X.] -
unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsident Voßkuhle,
[X.],
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 7. Dezember 2016 beschlossen:
Mit Urteil vom 13. Oktober 2016 hat der Zweite [X.] des [X.]s Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die darauf zielten, dem [X.] Vertreter im Rat der Europäischen [X.] die Zustimmung zu Beschlüssen zur Unterzeichnung, zum Abschluss und zur vorläufigen Anwendung des [X.]reihandelsabkommens zwischen der Europäischen [X.] und ihren Mitgliedstaaten einerseits und [X.] andererseits ([X.] - [X.]) zu untersagen. Der [X.] hat diese Ablehnung jedoch mit einigen Maßgaben verbunden. Mit ihren erneuten Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wollen die Antragsteller erreichen, dass die nach ihrer Auffassung nicht beachteten Maßgaben eingehalten werden.
Nach dem Urteil vom 13. Oktober 2016 sind die Anträge in den Hauptsacheverfahren jedenfalls teilweise weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Anträge auf Erlass der begehrten Anordnung sind aber aufgrund der gebotenen [X.]olgenabwägung ohne Erfolg geblieben (vgl. Urteil des Zweiten [X.]s des [X.]s vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16, 2 [X.] -, Rn. 41).
1. a) Eine einstweilige Anordnung, die dem [X.] Vertreter im Rat die Zu-stimmung zur vorläufigen Anwendung untersagt hätte, hätte dazu geführt, dass es zu dem ursprünglich für den 18. Oktober 2016 vorgesehenen Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung des Abkommens nicht gekommen wäre. [X.]olge einer antragsgemäß erlassenen einstweiligen Anordnung wäre jedenfalls ein vorläufiges Scheitern des Vertragswerks gewesen, das nur unter den Voraussetzungen, dass alle Vertragsparteien zu Nach- oder Neuverhandlungen bereit gewesen wären und diese auch zu einem für alle Vertragsparteien akzeptablen Ergebnis geführt hätten, nicht endgültig gescheitert wäre. Die sich aus einer derartigen Entscheidung ergebenden Nachteile hat der [X.] als überaus schwer eingeschätzt, da eine einstweilige Anordnung, durch die die Bundesregierung an einer Zustimmung zur vorläufigen Anwendung von [X.] gehindert worden wäre, erheblich in die - grundsätzlich weite - Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung im Rahmen der [X.], Außen- und Außenwirtschaftspolitik eingegriffen und sich dies voraussichtlich negativ auf die europäische Außenhandelspolitik und die internationale Stellung der Europäischen [X.] insgesamt ausgewirkt hätte (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 45 ff.).
b) Demgegenüber hat der [X.] die Nachteile als weniger schwerwiegend eingeschätzt, die entstehen können, wenn die einstweilige Anordnung - wie geschehen - nicht erlassen wird, sich die Mitwirkung der Bundesregierung an der Beschlussfassung des Rates später aber im Hauptsacheverfahren als verfassungswidrig erweist. Zwar könnte sich der Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung im Hauptsacheverfahren als [X.] herausstellen, da es der Europäischen [X.] hinsichtlich einiger von [X.] erfasster Sachmaterien möglicherweise an einer entsprechenden Vertragsschlusskompetenz fehle und mit [X.] darüber hinaus Hoheitsrechte auf das Gerichts- und das [X.] weiterübertragen werden sollten. Auch erscheine es nicht völlig ausgeschlossen, dass die Ausgestaltung des in [X.] vorgesehenen [X.]s die Grundsätze des Demokratieprinzips als Teil der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität des Grundgesetzes berühren könnte (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 50 ff., 59).
2. Diese Risiken haben sich nach Auffassung des [X.]s jedoch durch unterschiedliche Vorkehrungen zumindest für die Dauer der vorläufigen Anwendung praktisch ausschließen lassen (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 66 ff.).
a) Der [X.] ist in seinem Urteil vom 13. Oktober 2016 davon ausgegangen, dass die Bundesregierung einer vorläufigen Anwendung von [X.] für Sachmaterien, die nach ihrer Auffassung in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verblieben sind, nicht zustimmen und entsprechende Vorbehalte anbringen werde. Vor diesem Hintergrund hat der [X.] angenommen, dass insbesondere Regelungen zum Investitionsschutz, einschließlich des Gerichtssystems (Kapitel 8 und Kapitel 13 [X.]), zu [X.] (Kapitel 8 und Kapitel 13 [X.]), zum internationalen Seeverkehr (Kapitel 14 [X.]), zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (Kapitel 11 [X.]) sowie zum Arbeitsschutz (Kapitel 23 [X.]) nicht von der vorläufigen Anwendung erfasst würden (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 70).
b) Der [X.] hat zudem darauf hingewiesen, dass einer etwaigen Berührung der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) durch Kompetenzausstattung und Verfahren des [X.]s - jedenfalls im Rahmen der vorläufigen Anwendung - etwa dadurch begegnet werden könnte, dass durch eine interinstitutionelle Vereinbarung sichergestellt werde, dass Beschlüsse nach Art. 30.2 Abs. 2 [X.] nur auf Grundlage eines gemeinsamen Standpunktes nach Art. 218 Abs. 9 A[X.]V gefasst würden, der im Rat einstimmig angenommen worden sei. Hierzu hat der [X.] beispielhaft auf Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses des Rates und der im [X.] Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen [X.] über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls zur Änderung des [X.] zwischen den [X.] einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits verwiesen (ABl [X.] Nr. L 2010 S. 223/2, vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 71).
c) Schließlich hat der [X.] deutlich gemacht, dass der Bundesregierung in letzter Konsequenz die Möglichkeit verbliebe, die vorläufige Anwendung des Abkommens nach Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c [X.] durch schriftliche Notifikation zu beenden, falls sich entgegen der Annahme des [X.]s ergeben sollte, dass sie die von ihr angekündigten Handlungsoptionen zur Vermeidung eines möglichen [X.]es oder einer Verletzung der Verfassungsidentität nicht realisieren könne. Insoweit hat es der [X.] für erforderlich erachtet, dass die Bundesregierung dieses Verständnis von Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c [X.] in völkerrechtlich erheblicher Weise erklären und ihren Vertragspartnern notifizieren werde (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 72).
1. Der Entwurf vom 5. Oktober 2016 für einen Beschluss des Rates der Europäischen [X.] über die vorläufige Anwendung von [X.] (vgl. Ratsdokument 10974/16) enthielt unter anderem folgende Bestimmung:
Artikel 1
(1) Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen ([X.]) zwischen [X.] einerseits und der Europäischen [X.] und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im [X.]olgenden "Abkommen") wird nach dessen Artikel 30.7 Absatz 3 von der [X.] vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, und vorbehaltlich folgender Punkte:
a) Nur die folgenden Bestimmungen des Kapitels Acht des Abkommens (Investitionen) werden vorläufig angewendet, und nur soweit ausländische Direktinvestitionen betroffen sind:
– Artikel 8.1 bis 8.8;
– Artikel 8.13;
– Artikel 8.15 mit Ausnahme von dessen Absatz 3, und
– Artikel 8.16;
b) die folgenden Bestimmungen des Kapitels Dreizehn des Abkommens ([X.]inanzdienstleistungen) werden nicht vorläufig angewendet soweit sie [X.], den Investitionsschutz oder die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und [X.] betreffen:
– Artikel 13.2 Absätze 3 und 4;
– Artikel 13.3 und Artikel 13.4;
– Artikel 13.9 und
– Artikel 13.21;
c) die folgenden Bestimmungen des Abkommens werden nicht vorläufig angewendet:
– Artikel 20.12;
– Artikel 27.3 und Artikel 27.4, soweit diese Artikel für Verwaltungsverfahren, Überprüfung und Rechtsbehelf auf [X.] der Mitgliedstaaten gelten;
– Artikel 28.7 Absatz 7;
d) die vorläufige Anwendung der Kapitel 22, 23 und 24 des Abkommens beachtet die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der [X.] und den Mitgliedstaaten.
(…)
2. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016, das am 27. Oktober 2016 beim [X.] einging, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Energie informationshalber Entwürfe von Erklärungen der Bundesregierung und der europäischen Institutionen übersandt, auf die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen [X.] bei der Sitzung des Handelsministerrates am 18. Oktober 2016 verständigt haben, um den Anforderungen des [X.]s an die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung von [X.] Rechnung zu tragen (Ratsdokument 13463/16). Außerdem hat der Bundesminister für Wirtschaft und Energie den Entwurf einer Gemeinsamen Auslegungserklärung der Europäischen [X.] und ihrer Mitgliedstaaten mit [X.] zu [X.] übermittelt (Ratsdokument 12865/1/16 REV 1) und erklärt, dass es hierzu noch intensive Gespräche gebe. Abschließend hat er darauf hingewiesen, dass die endgültigen [X.]assungen dieser Erklärungen gemeinsam mit den übrigen Ratsbeschlüssen zu [X.] vor der Unterzeichnung des Abkommens im Rahmen des [X.]-[X.]-Gipfels im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen werden sollten.
3. Die Europäische [X.], der Rat der Europäischen [X.], die Mitgliedstaaten und der Juristische Dienst des Rates haben insgesamt 38 Erklärungen zum Verständnis und zur Auslegung von [X.] abgegeben. Diese sind bei der Annahme des Beschlusses über die Unterzeichnung von [X.] durch den Rat der Europäischen [X.] (vgl. Ratsdokument 10972/1/16 REV 1 vom 26. Oktober 2016) in das [X.] aufgenommen worden (Ratsdokument 13463/1/16 REV 1 vom 27. Oktober 2016).
Im Einzelnen heißt es in den in das [X.] aufgenommenen Erklärungen:
3. Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung von Bestimmungen über Verkehr und [X.]:
[X.] der Europäischen [X.] erklärt, dass sein Beschluss, insoweit er die vorläufige Anwendung von Bestimmungen im Bereich der [X.] durch die [X.] vorsieht, die in die geteilte Zuständigkeit der [X.] und ihrer Mitgliedstaaten fallen, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen ihnen auf diesem Gebiet nicht berührt und die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, ihre Zuständigkeiten gegenüber [X.] in nicht von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder gegenüber einem anderen Drittland im Bereich der in diese Zuständigkeit fallenden [X.] auszuüben.
4. Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung der Kapitel 22, 23 und 24:
[X.] der Europäischen [X.] erklärt, dass sein Beschluss, insoweit er die vorläufige Anwendung von Bestimmungen der Kapitel 22, 23 und 24 durch die [X.] vorsieht, die in die geteilte Zuständigkeit der [X.] und ihrer Mitgliedstaaten fallen, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen ihnen auf diesem Gebiet nicht berührt und die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, ihre Zuständigkeiten gegenüber [X.] in nicht von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder gegenüber einem anderen Drittland auszuüben.
(…)
Zum Umfang der vorläufigen Anwendung des [X.]:
15. Erklärung des Rates:
[X.] der Europäischen [X.] bestätigt, dass die vorläufige Anwendung nur für Angelegenheiten gilt, die in den Zuständigkeitsbereich der [X.] fallen.
16. Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen:
[X.] der Europäischen [X.] erklärt, dass sein Beschluss, insoweit er die vorläufige Anwendung von Bestimmungen auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen durch die [X.] vorsieht und insoweit dieses Gebiet in die geteilte Zuständigkeit der [X.] und ihrer Mitgliedstaaten fällt, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen ihnen auf diesem Gebiet nicht berührt und die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, ihre Zuständigkeiten gegenüber [X.] oder einem anderen Drittland in nicht von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten auszuüben.
17. Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung des [X.]:
[X.] der Europäischen [X.] erklärt, dass sein Beschluss, insoweit er die vorläufige Anwendung von Bestimmungen auf dem Gebiet des [X.] durch die [X.] vorsieht und insoweit dieses Gebiet in die geteilte Zuständigkeit der [X.] und ihrer Mitgliedstaaten fällt, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen ihnen auf diesem Gebiet nicht berührt und die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, ihre Zuständigkeiten gegenüber [X.] oder einem anderen Drittland in nicht von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten auszuüben.
Zu Beschlüssen des Gemischten [X.]-Ausschusses:
18. Erklärung der [X.]:
Es sei festgehalten, dass es unwahrscheinlich ist, dass in naher Zukunft ein Beschluss zur Änderung des [X.] und eine vom Gemischten [X.]-Ausschuss anzunehmende bindende Auslegung des [X.] erforderlich sein werden. Daher beabsichtigt die [X.] nicht, gemäß Artikel 218 Absatz 9 einen Vorschlag zur Änderung des [X.] oder zur Annahme einer bindenden Auslegung des [X.] vorzulegen, bevor das Hauptverfahren vor dem [X.] [X.] abgeschlossen ist.
19. Erklärung des Rates und der Mitgliedstaaten:
[X.] und die Mitgliedstaaten weisen darauf hin, dass der von der [X.] und ihren Mitgliedstaaten im Gemischten [X.]-Ausschuss einzunehmende Standpunkt zu einem Beschluss dieses Ausschusses, der in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, einvernehmlich festgelegt wird.
Zur Beendigung der vorläufigen Anwendung des [X.]:
20. Erklärung des Rates:
[X.]alls aufgrund der Entscheidung eines Verfassungsgerichts oder nach Abschluss anderer Verfassungsverfahren und förmlicher Notifizierung durch die Regierung des betreffenden Staates die Ratifizierung des [X.] auf Dauer und endgültig scheitert, muss und wird die vorläufige Anwendung beendet werden. Die erforderlichen Schritte werden gemäß den [X.]-Verfahren unternommen werden.
21. Erklärung [X.] und Österreichs:
[X.] und Österreich erklären, dass sie als Vertragsparteien des [X.] ihre Rechte aufgrund Artikel 30.7 Absatz 3 Buchstabe c des [X.] ausüben können. Die erforderlichen Schritte werden gemäß den [X.]-Verfahren unternommen werden.
(…)
36. Erklärung der [X.] und des Rates zum Investitionsschutz und zum [X.]:
Das [X.] zielt auf eine bedeutende Reform der Beilegung von Investitionsstreitigkeiten ab, die sich auf die gemeinsamen Grundsätze der Gerichte der Europäischen [X.] und ihrer Mitgliedstaaten und [X.]s sowie internationaler Gerichte, die von der Europäischen [X.] und ihren Mitgliedstaaten und [X.] anerkannt werden, wie des [X.] und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, stützt, als Schritt zur Verbesserung der Achtung der Rechtsnorm. Die Europäische [X.] und der Rat sind der Ansicht, dass dieser auf Grundlage der vorliegenden Erklärung überarbeitete Mechanismus einen Schritt zur Schaffung eines multilateralen [X.]s darstellt, der letztendlich das für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und [X.] zuständige Gericht sein wird.
Da alle diese Bestimmungen vom Umfang der vorläufigen Anwendung des [X.] ausgenommen sind, bestätigen die Europäische [X.] und der Rat, dass sie nicht in [X.] treten werden, bevor alle Mitgliedstaaten das [X.] gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren ratifiziert haben.
(…)
38. Erklärung des Juristischen Dienstes des Rates zur Rechtsnatur des Gemeinsamen Auslegungsinstruments:
Der Juristische Dienst des Rates bestätigt hiermit, dass nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge das [X.], das von den Vertragsparteien bei der Unterzeichnung des [X.] angenommen werden soll und das den Kontext des [X.] bildet, ein Bezugsdokument darstellt, das heranzuziehen ist, wenn bei der Umsetzung des [X.] Probleme im Hinblick auf die Auslegung seines Wortlauts auftreten. Deshalb hat es Rechtskraft und verbindlichen Charakter.
1. Bei der Sitzung des [X.] am 18. Oktober 2016 konnten die in Aussicht genommenen Beschlüsse zur Unterzeichnung, zur vorläufigen Anwendung und zum Abschluss von [X.] zunächst nicht gefasst werden, weil die [X.] die [X.] Regierung nicht zur Zustimmung ermächtigt hatte. Nach weiteren Verhandlungen zeigte sich die [X.] am 27. Oktober 2016 jedoch zur Ermächtigung bereit. Noch am selben Tag leitete das [X.] ein schriftliches Verfahren ein, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten der Europäischen [X.] den Beschlussvorlagen des Rates bis zum 28. Oktober 2016, 24:00 Uhr, zustimmen sollten.
2. Die Bundesregierung übermittelte ihre Zustimmung zu den Beschlussvorlagen am 28. Oktober 2016 um 12:17 Uhr. Ebenfalls am 28. Oktober 2016 gab der Ständige Vertreter der Bundesrepublik [X.] bei der Europäischen [X.] in an den Generalsekretär des Rates der Europäischen [X.] sowie den Ständigen Vertreter [X.]s bei der Europäischen [X.] gerichteten Schreiben folgende Erklärung ab:
(…) Die Bundesrepublik [X.] erklärt, dass sie als Vertragspartei des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens ([X.]) zwischen [X.] einerseits und der Europäischen [X.] und ihren Mitgliedstaaten andererseits ihre Rechte aus dessen Artikel 30.7 Absatz 3 Buchstabe c ausüben kann. Die erforderlichen Schritte werden im Einklang mit [X.]-Verfahren unternommen (…).
Die Erklärung wurde mit Hinweis auf das Urteil des Zweiten [X.]s des [X.]s vom 13. Oktober 2016 begründet. Zudem wurden die Adressaten darum ersucht, diese Erklärung als eine sich auf den zuvor bezeichneten Vertrag beziehende Urkunde anzunehmen.
3. Am 28. Oktober 2016 teilte der Rat um 22:15 Uhr in seiner Pressemitteilung 623/16 mit, dass er im schriftlichen Verfahren ein Paket von Beschlüssen zum Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen mit [X.] ([X.]) verabschiedet habe, darunter einen Beschluss über die Unterzeichnung des Abkommens, einen Beschluss über die vorläufige Anwendung des Abkommens sowie einen Beschluss über die Einholung der Zustimmung des Europäischen Parlaments zum Abschluss des Abkommens. Die Vertreter der Mitgliedstaaten hätten zudem ein Gemeinsames Auslegungsinstrument angenommen. Am 30. Oktober 2016 unterzeichneten Vertreter [X.]s und der Europäischen [X.] das Abkommen.
Die Antragsteller zu [X.] begehren erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Bundesregierung verpflichtet werden soll, der Unterzeichnung und der vorläufigen Anwendung von [X.] nur unter näher bestimmten Maßgaben zuzustimmen, und hilfsweise für den [X.]all, dass die Beschlüsse über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung bereits getroffen sind, eine vorläufige Anwendung bis zur Erfüllung dieser Maßgaben nachträglich zu verhindern. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass die Bundesregierung die im Urteil des Zweiten [X.]s des [X.]s vom 13. Oktober 2016 enthaltenen Maßgaben, unter denen die Zustimmung der Bundesregierung im Rat der Europäischen [X.] zu den Beschlussvorlagen der Europäischen [X.] zu [X.] für verfassungsrechtlich vertretbar erklärt worden ist, nicht eingehalten habe. Es sei nicht hinreichend dafür Sorge getragen worden, dass diejenigen Sachbereiche, die nicht in die Zuständigkeit der Europäischen [X.] fielen (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 70), von der vorläufigen Anwendung von [X.] ausgenommen worden seien. Zudem sei auch die [X.] Legitimation und Kontrolle des durch [X.] errichteten [X.]s nicht gewährleistet. Schließlich sei die Möglichkeit der einseitigen Beendigung der vorläufigen Anwendung nach Art. 30.7 Abs. 3 Buchtstabe c [X.] durch die Bundesrepublik [X.] als eigenständiger Vertragspartei nicht in völkerrechtlich erheblicher Weise erklärt und notifiziert worden.
Die Bundesregierung macht demgegenüber geltend, dass sie die Maßgaben des [X.]s aus seinem Urteil vom 13. Oktober 2016 vollständig umgesetzt habe. Durch die Erklärungen des Rates, der [X.] und [X.] seien sowohl die einzelnen Bereichsvorbehalte als auch die Einstimmigkeit der von der Europäischen [X.] im Gemischten [X.]-Ausschuss einzunehmenden Standpunkte sowie die Möglichkeit einer Beendigung der vorläufigen Anwendung gesichert. Damit sei gewährleistet, dass sich die vorläufige Anwendung von [X.] nur auf solche Sachmaterien erstrecke, die in die Zuständigkeit der Europäischen [X.] fielen. Mit der Erforderlichkeit der Einstimmigkeit der von der Europäischen [X.] im Gemischten [X.]-Ausschuss einzunehmenden Standpunkte sei auch die [X.] Legitimation des [X.]s gewährleistet. Schließlich sei die Möglichkeit der Beendigung der vorläufigen Anwendung nach Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c [X.] durch [X.] als Vertragspartei sowohl gegenüber der Europäischen [X.] als auch gegenüber [X.] in völkerrechtlich erheblicher Weise erklärt und notifiziert worden.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 [X.]G haben keinen Erfolg.
Dabei kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit sie bereits unzulässig sind, weil sie erst nach Zustimmung des [X.] Vertreters im Rat der Europäischen [X.] zu den Beschlüssen über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung von [X.] beim [X.] eingegangen sind.
Die Anträge sind jedenfalls unbegründet. Umstände, die Anlass zu einer von dem Urteil des [X.]s vom 13. Oktober 2016 abweichenden Einschätzung der [X.]olgen bei Ablehnung einer einstweiligen Anordnung geben könnten, liegen nicht vor. Die Bundesregierung hat die Maßgaben, von denen der [X.] in dem Urteil ausgegangen ist, vor der Zustimmung zu den genannten Beschlüssen umgesetzt.
1. Die Bundesregierung hat keiner vorläufigen Anwendung von [X.] in Bezug auf Sachmaterien zugestimmt, die im Urteil vom 13. Oktober 2016 genannt sind.
a) Im Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen [X.] einerseits und der Europäischen [X.] und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 5. Oktober 2016 (Ratsdokument 10974/16) ist bestimmt worden, dass aus Kapitel 8 [X.] (Investitionen) nur die Art. 8.1 bis 8.8, 8.13 und 8.15 mit Ausnahme von dessen Absatz 3 sowie Art. 8.16 vorläufig angewendet werden, und dies auch nur, soweit ausländische Direktinvestitionen betroffen sind. In Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b des Beschlusses ist des Weiteren vereinbart worden, dass aus Kapitel 13 [X.] ([X.]inanzdienstleistungen) die Art. 13.2 Absätze 3 und 4, Art. 13.3, 13.4, 13.9 und 13.21 nicht vorläufig angewendet werden, soweit sie [X.], den Investitionsschutz oder die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und [X.] betreffen (vgl. oben Rn. 9). Dass die Kapitel 8 und 13 nicht vollständig von der vorläufigen Anwendung ausgenommen wurden, ist nicht zu beanstanden.
aa) Die für vorläufig anwendbar erklärten Vorschriften in Kapitel 8 [X.] betreffen lediglich Begriffsbestimmungen (Art. 8.1 [X.]), den Geltungsbereich des Kapitels 8 (Art. 8.2 [X.]), das Verhältnis von Kapitel 8 zu anderen Kapiteln (Art. 8.3 [X.]), den Zugang von Investoren zu den Märkten der Vertragsparteien (Art. 8.4 [X.]), das Verbot, Investoren bestimmte Anforderungen aufzuerlegen (Art 8.5 [X.]), sowie Bestimmungen zur diskriminierungsfreien Behandlung (Art. 8.6 bis 8.8 [X.]), die Beschränkungs- und Verzögerungsfreiheit von [X.] (Art. 8.13 [X.]) sowie bestimmte Vorbehalte und Ausnahmen zu den Art. 8.4 bis 8.8 [X.] (Art. 8.15 [X.]). Damit ist insbesondere der die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und [X.] betreffende Abschnitt [X.] des Kapitels 8 (Art. 8.18 bis 8.45 [X.]), der auch die Regelungen zur Errichtung des Investitionsgerichts enthält, von der vorläufigen Anwendung ausgenommen.
bb) Art. 13.2 Absätze 3 und 4, Art. 13.3, 13.4, 13.9 und 13.21 [X.], die von der vorläufigen Anwendung von Kapitel 13 ausgenommen werden, soweit sie [X.], den Investitionsschutz oder die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und [X.] betreffen, erfassen im Einzelnen die Anwendung des Kapitels 8 [X.] auf Maßnahmen, die Investoren einer Vertragspartei betreffen, welche in [X.]inanzdienstleister investieren, bei denen es sich nicht um [X.]inanzinstitute handelt, sowie Maßnahmen in Bezug auf die Investitionen dieser Investoren in die besagten [X.]inanzdienstleister (Art. 13.2 Abs. 2 Buchstabe a [X.]) und nicht die Erbringung von [X.]inanzdienstleistungen betreffende Maßnahmen in Bezug auf in [X.]inanzinstitute investierende Investoren einer Vertragspartei oder die Investitionen dieser Investoren in [X.]inanzinstitute (Art. 13.2 Abs. 2 Buchstabe b [X.]), die Übernahme einzelner Bestimmungen des Kapitels 8 [X.] als Bestandteile in Kapitel 13 (Art. 13.2 Abs. 3 [X.]), die Übernahme von Art. 8.6 [X.] (Inländerbehandlung, Art. 13.3 [X.]) und von Art. 8.7 [X.] (Meistbegünstigung, Art. 13.4 [X.]), Leistungsanforderungen für Investitionen in [X.]inanzinstitute (Art. 13.9 [X.]) sowie Investitionsstreitigkeiten im Bereich [X.]inanzdienstleistungen (Art. 13.21 [X.]). Damit ist die Erwartung des [X.]s, dass Regelungen zum Investitionsschutz, einschließlich des Gerichtssystems, sowie zu [X.] auch im Bereich der [X.]inanzdienstleistungen nicht von der vorläufigen Anwendung erfasst werden, erfüllt.
b) Kapitel 14 [X.], das Regelungen zum internationalen Seeverkehr enthält, ist zwar nicht ausdrücklich von der vorläufigen Anwendung ausgenommen. Allerdings enthalten die Erklärungen für das [X.] vom 27. Oktober 2016 (Ratsdokument 13463/1/16 REV 1) unter Nr. 3 eine Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung von Bestimmungen über Verkehr und [X.], wonach die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen [X.] und ihren Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet durch den Beschluss über die vorläufige Anwendung nicht berührt wird und die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, ihre Zuständigkeiten gegenüber [X.] in den nicht von [X.] erfassten Angelegenheiten oder gegenüber einem anderen Drittland im Bereich der in diese Zuständigkeit fallenden [X.] auszuüben. Da [X.] kein Kapitel zu Verkehr und [X.] im Allgemeinen enthält, ist davon auszugehen, dass von der diesbezüglichen Erklärung des Rates alle in [X.] enthaltenen Bestimmungen zu verschiedenen Verkehrsarten und [X.] erfasst sind, insbesondere auch diejenigen, die den internationalen Seeverkehr im Sinne von Kapitel 14 [X.] betreffen.
Zwar könnte die Erklärung, die nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten sondern vom Rat der Europäischen [X.] abgegeben worden ist, nach ihrem Wortlaut dahingehend verstanden werden, dass sie die mitgliedstaatlichen Kompetenzen nicht von der vorläufigen Anwendung von [X.] ausnimmt. Einem solchen Verständnis steht jedoch entgegen, dass der Erklärung erkennbar die Intention zugrunde liegt, die mitgliedstaatlichen Kompetenzen hinsichtlich einzelner von [X.] erfasster Sachbereiche zu wahren. Es ist daher jedenfalls im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung von [X.] insoweit nicht als [X.] zu qualifizieren sein dürfte (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 67).
c) Der vom [X.] im Urteil vom 13. Oktober 2016 geäußerten Erwartung, dass Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (Kapitel 11 [X.]) sowie zum Arbeitsschutz (Kapitel 23 [X.]) von der vorläufigen Anwendung ausgenommen werden, soweit die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten betroffen sind, ist in den Erklärungen für das [X.] vom 27. Oktober 2016 (Ratsdokument 13463/1/16 REV 1) durch Nr. 4 (Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung der Kapitel 22, 23 und 24) sowie durch Nr. 16 (Erklärung des Rates zur vorläufigen Anwendung der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen) ausdrücklich Rechnung getragen worden. Auch hier gilt, dass trotz des Wortlauts dieser durch den Rat abgegebenen Erklärungen im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die mitgliedstaatlichen Kompetenzen gewahrt bleiben, so dass der Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung von [X.] auch mit Blick auf Kapitel 11 [X.] nicht als [X.] zu qualifizieren sein dürfte (vgl. oben Rn. 26 f.).
d) Ob und inwieweit für bestimmte von [X.] erfasste weitere Sachbereiche, die im Urteil vom 13. Oktober 2016 nicht genannt sind, keine Zuständigkeit der Europäischen [X.] besteht, wie die Antragsteller zu II. und IV. vortragen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil der Rat die Beschränkung der vorläufigen Anwendung von [X.] auf Sachmaterien, die in die Regelungskompetenz der Europäischen [X.] fallen, umfassend erklärt und in der allgemeinen Erklärung Nr. 15 des Rates in den Erklärungen für das [X.] vom 27. Oktober 2016 (Ratsdokument 13463/1/16 REV 1) niedergelegt hat.
2. Auch eine etwaige Berührung der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) durch Kompetenzausstattung und Verfahren des [X.]s ist nicht zu befürchten. Zwar folgt aus dem Wortlaut der Erklärungen zu Beschlüssen des Gemischten [X.]-Ausschusses (Erklärung Nr. 18 der [X.] sowie Erklärung Nr. 19 des Rates und der [X.], Ratsdokument 13463/1/16 REV 1) nicht, dass eine zur Gewährleistung [X.]r Legitimation und Kontrolle von Beschlüssen des Gemischten [X.]-Ausschusses wohl erforderliche Zustimmung [X.] (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 65) in jedem [X.]all eingeholt werden wird. Allerdings ist die Erklärung Nr. 19 des Rates und der Mitgliedstaaten dahingehend auszulegen, dass bei einer etwaigen Beschlussfassung des Gemischten [X.]-Ausschusses im Rahmen der vorläufigen Anwendung von [X.] alle mitgliedstaatlichen Belange berücksichtigt werden. Andernfalls ergäbe die Erklärung Nr. 19 des Rates und der Mitgliedstaaten keinen Sinn, da der Gemischte [X.]-Ausschuss im Rahmen der vorläufigen Anwendung ohnehin nicht über Angelegenheiten entscheiden kann, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Die Erklärung Nr. 19 des Rates und der Mitgliedstaaten kann daher nur so verstanden werden, dass der von der [X.] und ihren Mitgliedstaaten im Gemischten [X.]-Ausschuss einzunehmende Standpunkt zu einem Beschluss dieses Ausschusses immer einvernehmlich festgelegt wird. [X.]erner ist in diesem Zusammenhang die Erklärung Nr. 18 der [X.] zu berücksichtigen, wonach diese nicht beabsichtigt, „gemäß Artikel 218 Abs. 9 A[X.]V einen Vorschlag zur Änderung des [X.] oder zur Annahme einer bindenden Auslegung des [X.] vorzulegen, bevor das Hauptverfahren vor dem [X.] [X.] abgeschlossen ist“.
3. Schließlich hat [X.] zusammen mit Österreich in Nr. 21 der Erklärungen für das [X.] vom 27. Oktober 2016 (Ratsdokument 13463/1/16 REV 1) erklärt, dass es als Vertragspartei des [X.] seine Rechte aufgrund Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c [X.] ausüben kann. Zwar heißt es dort auch: „Die erforderlichen Schritte werden gemäß den [X.]-Verfahren unternommen werden.“ Es ist aber nicht ersichtlich, dass durch diese Bezugnahme das Recht aus Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c [X.] zur einseitigen Beendigung der vorläufigen Anwendung eingeschränkt würde.
Die Bundesregierung hat diese Erklärung durch die beiden Schreiben des Ständigen Vertreters der Bundesrepublik [X.] bei der Europäischen [X.] vom 28. Oktober 2016 an den Generalsekretär des Rates sowie den Ständigen Vertreter [X.]s bei der Europäischen [X.] in völkerrechtlich erheblicher Weise abgegeben und notifiziert. Etwaige Zweifel an der Bedeutung dieser Erklärung werden jedenfalls dadurch ausgeräumt, dass die Schreiben des Ständigen Vertreters der Bundesrepublik [X.] bei der Europäischen [X.] zur Erläuterung der darin enthaltenen Erklärung auf das Urteil des [X.]s vom 13. Oktober 2016 verweisen, das hinsichtlich der Erforderlichkeit, die vorläufige Anwendung nach Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c [X.] beenden zu können, eindeutig ist.
Voßkuhle | [X.] | Hermanns | |||||||||
Müller | Kessal-Wulf | König | |||||||||
Maidowski | Langenfeld |
Meta
2 BvR 1444, 1482, 1823 /16, 2 BvE 3/16)
07.12.2016
Sachgebiet: BvE
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. 2 BvR 1444, 1482, 1823 /16, 2 BvE 3/16) (REWIS RS 2016, 1218)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1218 BVerfGE 144, 1-17 REWIS RS 2016, 1218
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 1368/16 u.a., 2 BvE 3/16 (Bundesverfassungsgericht)
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