Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2017, Az. IX ZR 316/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5527

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120917BIXZR316.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
IX ZR 316/16
vom

12. September
2017

in dem Rechtsstreit

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], Dr.
Schoppmeyer
und Meyberg

am
12. September 2017
einstimmig beschlossen:

Die
Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 17. November 2016 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem am 14. Oktober 2010 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen des

M.

(fortan: Schuldner). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte dem Schuldner auf-grund eines Darlehensvertrages vom 19./22. Mai 2007 ein Darlehen
in Höhe s Bearbeitungsentgeltes von 700

ausge-reicht

Der Schuldner zahlte die vereinbarte Rate letztmals am 28. Februar 2010 und stellte dann seine Zahlungen ein. Am 12. Oktober 2010
kündigte die Beklagte das
Darlehen und stellte es zur sofortigen Rückzahlung fällig. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die Beklagte den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens zur Tabelle an. Nachdem der Kläger die Rückzahlung der [X.]
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beitungsgebühr verlangt hatte, erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit ihrem Darlehensanspruch, hilfsweise mit ihrem Anspruch auf Zahlung der Rate für März 2010,
und nahm [X.] anteiliger Zin-sen zurück.

Der Kläger hält die Aufrechnung für unzulässig. Er verlangt Zahlung von der Beklagten ist das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abge-wiesen worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

II.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht
vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §
134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 [X.] wegen Fehlens einer unentgelt-lichen Leistung nicht erfüllt. Der Schuldner habe angenommen, sich im Darle-hensvertrag vom 19./22. Mai 2007 wirksam zur Zahlung der Bearbeitungsge-bühr verpflichtet zu haben. In einem solchen Fall liege keine unentgeltliche Leistung vor. Der aus § 812 BGB folgende Rückzahlungsanspruch sei gemäß §
389 BGB durch Aufrechnung erloschen.

2. Das Berufungsurteil ist richtig. Wie der Senat nach Erlass der [X.] Entscheidung entschieden hat, nimmt der Schuldner, der im [X.] auf eine nicht bestehende Schuld leistet, keine unentgeltli-2
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che Leistung vor,
wenn er irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein. Die
aufgrund von wechselseitigen Ansprüchen im [X.] mit einem Vertragsverhältnis erlangte Möglichkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung ist auch dann nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die dem Schuldner zustehende Gegenforderung ein bereicherungsrechtli-cher Rückforderungsanspruch ist ([X.], Urteil vom 20. April 2017

IX ZR 252/16, [X.], 1215; [X.] in [X.]Z). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des [X.] im [X.] vom 18. August 2017 fest. Es ist schon nicht verständlich, aus welchem Grund der Kläger den Wert des Anspruchs aus § 812 BGB mit "Geld in der Kasse oder auf der Bank"
des Schuldners vergleichen will, obwohl die Bearbei-tungsgebühr kreditiert wurde. Der Schuldner konnte mit dem [X.] gegen den
Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens aufrechnen (§§ 387, 389 BGB). Einer Klage bedurfte es nicht; auch ein [X.] bestand nicht.
Im Übrigen kann es bei der Bewertung der beiderseiti-gen Leistungen im Rahmen von § 134 [X.] nicht darauf ankommen, wie diese Leistungen nach dem Leistungsaustausch gehandelt werden würden.

3. Das Berufungsgericht hat die Revision
wegen divergierender Ent-scheidungen des [X.] und des [X.].
Eine Divergenz im Sinne von § 543 ZPO setzt jedoch voraus, dass die [X.] Entscheidung von der Entscheidung eines höher-
oder gleichran-gigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die anzufechtende Entscheidung muss ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantworten als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellen, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt ([X.], Beschluss vom 27. März 2003

[X.], [X.]Z 154, 288, 292 f).
Das vom Berufungsgericht zitierte Urteil des [X.] 6
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vom 17. Dezember 2015 (6 [X.], [X.], 28 = NJW 2016, 970, Rn.
23)
betrifft die Anfechtung von Zahlungen aufgrund eines wirksam ge-schlossenen und in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses an eine grundlos freigestellte Arbeitnehmerin. Die Gleichsetzung von "[X.]"
und "un-entgeltlich"
(BAG, aaO Rn. 23) steht im Widerspruch zum
Senatsurteil vom 20.
April 2017, trägt das in Bezug genommene Urteil des [X.] jedoch nicht.

Kayser
[X.]
Pape

Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.10.2015 -
264 [X.] 2145/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.11.2016 -
6 S 21301/15 -

Meta

IX ZR 316/16

12.09.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2017, Az. IX ZR 316/16 (REWIS RS 2017, 5527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5527

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IX ZR 316/16

IX ZR 252/16

6 AZR 186/14

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