Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2011, Az. XII ZB 139/09

12. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6573

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Gegenstand

Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung eines Ehrensolds für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Ortsbürgermeister einer rheinland-pfälzischen Gemeinde


Leitsatz

Der Ehrensold nach dem rheinland-pfälzischen Ehrensoldgesetz hat keinen Versorgungscharakter und ist daher nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des [X.] vom 20. Juli 2009 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

[X.]: 1.000 €

Gründe

I.

1

Auf den am 15. September 2006 zugestellten Scheidungsantrag hat das [X.] die am 30. Januar 1970 geschlossene Ehe der Parteien durch [X.]erbundurteil geschieden.

2

Beide Ehegatten erwarben während der Ehezeit [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann (geboren am 13. [X.] 1944) erwarb zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung. Außerdem war er vom 18. August 1989 bis zum 6. September 2004 ehrenamtlicher Ortsbürgermeister der [X.] Gemeinde [X.] Aus dieser Tätigkeit bezieht er seit dem 1. Oktober 2004 einen Ehrensold in Höhe von monatlich 222,99 € nach den [X.]orschriften des [X.] Landesgesetzes über die Zahlung eines [X.] an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher ([X.] - G[X.]Bl. [X.] 1972, 367, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2010 - G[X.]Bl. [X.] S. 319). Danach erhält ein frü-herer ehrenamtlicher Bürgermeister einen Ehrensold, wenn er das Amt in derselben Gemeinde insgesamt mindestens zehn Jahre hindurch wahrgenommen hat.

3

Das [X.] hat den [X.]ersorgungsausgleich bezüglich der Anrechte aus der gesetzlichen und betrieblichen Altersversorgung durch Splitting und durch erweitertes Splitting geregelt. Darüber hinaus hat es zu Lasten der [X.]ersorgung des Ehemanns bei der [X.](Ehrensold) auf dem [X.] der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung [X.] von monatlich 111,50 € begründet, bezogen auf den 31. August 2006.

4

Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das [X.] den im Wege des Splittings auszugleichenden Betrag reduziert und den Ehrensold unberücksichtigt gelassen. Mit der insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Ehefrau die Einbeziehung des [X.] in den [X.]ersorgungsausgleich weiter.

II.

5

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

6

Auf das [X.]erfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1, 4 [X.], § 48 Abs. 1, 2 [X.] noch das bis August 2009 geltende [X.]erfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das [X.]erfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - [X.] 197/10 - FamRZ 2011, 100).

7

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ist der Senat gebunden (§§ 621 e Abs. 2 ZPO, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

8

Das [X.] hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde wirksam auf die Frage beschränkt, ob der Ehrensold in den [X.]ersorgungsausgleich einzubeziehen sei. Es handelt sich dabei um ein Anrecht, welches mit den anderen auszugleichenden [X.]ersorgungen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang steht und sich auch nicht auf diese auswirkt.

9

2. Das [X.] hat zur Begründung seiner in [X.], 212 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Ehrensold sei nicht in den [X.]ersorgungsausgleich einzubeziehen, weil es sich dabei nicht um eine Altersversorgung bzw. eine [X.]ersorgung wegen Dienstunfähigkeit handle, sondern um eine Anerkennung für ehrenamtlich geleistete Dienste sowie um einen Ausgleich für nicht bezifferbare Einbußen im [X.]en der ehrenamtlichen Tätigkeit. Auch könne ein Ausgleich über das [X.] der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgen, weil dies bedeuten würde, dass die [X.]erbandsgemeinde eine Ausgleichszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung leisten und den Ehrensold kürzen müsse, was in der Systematik des Ehrensoldgesetzes nicht vorgesehen sei.

3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass Leistungen der [X.]erbandsgemeindeverwaltung R.      an den Ehemann nicht in den [X.]ersorgungsausgleich einzubeziehen sind.

a) Unmittelbar aus seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister einer Gemeinde in [X.] von August 1989 bis September 2004 hat der Ehemann keine [X.]ersorgungsanwartschaften erworben. Nach § 54 Abs. 1 GemO [X.] (G[X.]Bl. [X.] 1994, 153) i[X.]m § 188 LBG [X.] hat ein ehrenamtlicher Bürgermeister (§ 51 GemO [X.]) den Status eines Ehrenbeamten. Der Ehrenbeamte steht wie jeder andere Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherren, ist also ein "echter Beamter" (allgemeine Meinung: [X.]/[X.]/[X.] Beamtenversorgungsrecht des [X.] und der Länder § 68 Rn. 1; aA ohne nähere Begründung [X.]/[X.] 3. Aufl. § 1587 a Rn. 23; [X.]/[X.] [2004] § 1587 a BGB Rn. 125).

Allerdings erhalten Ehrenbeamte mit Ausnahme der in § 68 [X.] geregelten [X.] keine Dienstbezüge und keine [X.]ersorgung nach beamtenrechtlichen [X.]orschriften oder Grundsätzen (§ 188 Abs. 2 LBG [X.] i[X.]m § 5 BeamtStG; früher ausdrücklich: § 115 Abs. 2 BRRG; vgl. [X.]/BGB 12. Aufl. § 1587 a Rn. 13; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rn. 20; [X.] in: [X.]/Künkel Handbuch des [X.]sverfahrens 4. Aufl. [X.] Rn. 172; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 1587 a Rn. 37; [X.]/[X.]/[X.] Beamtenversorgungsrecht des [X.] und der Länder § 68 Rn. 1; [X.] Der [X.]ersorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 121).

b) Auch der Ehrensold, den der Ehemann nach Beendigung seiner Tätigkeit als Bürgermeister seit dem 1. Oktober 2004 von der [X.]erbandsgemeindeverwaltung R.         erhält, ist nicht Gegenstand des [X.]ersorgungsausgleichs.

aa) Ein [X.]ersorgungsausgleich findet nach § 1587 Abs. 1 BGB aF statt, soweit Anwartschaften oder Aussichten auf eine [X.]ersorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art begründet oder aufrecht erhalten worden sind. Grundsätzlich sind auch laufende [X.]ersorgungen auszugleichen ([X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rn. 9).

[X.] sind nur Anrechte auf [X.]ersorgung wegen Alters, Invalidität bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, wobei anhand der jeweiligen Ausgestaltung der [X.]ersorgungsordnung oder des Einzelvertrags danach zu unterscheiden ist, ob die Anrechte [X.]ersorgungs- oder Entgeltcharakter haben (Senatsbeschluss vom 1. Juni 1988 - I[X.]b ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 937; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rn. 13; [X.]/[X.]. § 1587 Rn. 5; [X.] Der [X.]ersorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 38). Für die Annahme einer [X.]ersorgung wegen Alters ist erforderlich, dass das betreffende Anrecht wegen Erreichens eines bestimmten Lebensalters zur [X.]ersorgung im [X.] an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens und nicht etwa als reine Kompensationszahlung für den [X.]erlust der Beschäftigung, als Überbrückungs- oder Übergangsgeld oder als [X.]ermögensanlage gewährt wird ([X.] Der [X.]ersorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 38). Maßgebend sind dabei nicht die in den öffentlich-rechtlichen Leistungssystemen vorgesehenen Altersgrenzen; es kommt vielmehr darauf an, dass das Anrecht der [X.]ersorgung im [X.] an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dient, die [X.]ersorgung also speziell für das Alter bestimmt ist (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - [X.] 36/05 - FamRZ 2007, 889 Rn. 13 und vom 1. Juni 1988 - I[X.]b ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 938; [X.]/[X.]. § 1587 Rn. 6). Fehlt die Zweckbestimmung wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, so besteht keine Ausgleichspflicht ([X.]/[X.]/​[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rn. 14).

Gemäß § 1 [X.] erhält ein früherer ehrenamtlicher Bürgermeister einen Ehrensold, wenn er das Amt in derselben Gemeinde (grundsätzlich) insgesamt mindestens zehn Jahre hindurch wahrgenommen hat oder wenn er - ohne Rücksicht auf die Dauer der Amtszeit - infolge eines [X.] dienstunfähig geworden ist. Weder wird das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze vorausgesetzt, noch wird als Zweck des [X.] die Altersversorgung bestimmt. Lediglich § 3 Abs. 2 [X.] nennt ein Alter. Danach ruht der Anspruch auf Ehrensold, solange der Berechtigte das 55. Lebensjahr nicht vollendet hat. Der Anspruch als solcher kann aber bereits vor Erreichen dieser Altersgrenze entstehen und hat ihr Erreichen nicht zur [X.]oraussetzung.

Das [X.] trifft somit ausdrücklich keine Zweckbestimmung dahingehend, dass der Ehrensold der Altersversorgung dienen soll. Er hat auch keinen [X.]ersorgungscharakter ([X.] [X.]ersorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 142; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 1587 a Rn. 37; zum [X.]: [X.], [X.]ersorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 199; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 2 [X.] Rn. 13; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5. Aufl. § 2 [X.] Rn. 5). Der Ehrensold ist nicht als (zusätzliche) [X.]ersorgungsleistung zur Sicherung der Lebensführung des Ehrenbeamten gedacht, sondern vielmehr als eine Art Treueprämie, um Bürgermeistern mit besonders langer Amtszeit Dank und Anerkennung seitens der Gemeinde zuteil werden zu lassen (vgl. [X.] 1999, 149, 150; jeweils zum ähnlich ausgestalteten Ehrensold in [X.] nach dem [X.]: [X.], 231, 234 f.; [X.]G München Urteil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20 f.; [X.] in: [X.]/Künkel Handbuch des [X.]sverfahrens 4. Aufl. [X.] Rn. 172). Dieser Zweck lässt sich zudem der Bezeichnung als "Ehren-"sold entnehmen (so auch [X.]G München Urteil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20).

Daneben kann ihm durchaus auch der Zweck zukommen, gewisse wirtschaftliche Einbußen oder Nachteile auszugleichen, die der Bürgermeister infolge seiner Amtstätigkeit hinnehmen musste. Dies liegt aber einer Entschädigungsleistung näher als einer zusätzlichen Altersversorgung [X.] 1999, 149, 150; [X.]G München Urteil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20).

Auch die Zweifel des [X.]verwaltungsgerichts ([X.] 230 § 115 BRRG Nr. 2) an der [X.]ereinbarkeit des [X.] mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 115 BRRG, führen zu keinem anderen Ergebnis. [X.]ielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Landesgesetzgeber insoweit bundesrechtskonform verhalten und mit dem Ehrensold weder eine Art von Besoldung noch eine Altersversorgung schaffen wollte.

bb) Der Ehrensold nach dem [X.] stellt somit weder ein [X.]ersorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen [X.]orschriften oder Grundsätzen [X.]. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB dar ([X.], 231, 234 f.; [X.] 1999, 149, 150; [X.]G München Urteil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20 f.; [X.] [X.]ersorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 142; [X.]/[X.]. § 1587 a Rn. 13; [X.]/[X.] 8. Aufl. [X.] § 1587 a Rn. 30; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rn. 20; [X.] in: [X.]/Künkel Handbuch des [X.]sverfahrens 4. Aufl. [X.] Rn. 172; [X.]/[X.] [X.]ersorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung 8. Aufl. [X.]. 2.4; [X.]/[X.]. § 1587 a Rn. 17; [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil [X.]I Rn. 63 a), noch wird er von den [X.] der §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 [X.] und 1587 a Abs. 5 BGB erfasst.

Weil der Ehrensold seinem Sinn und Zweck nach nicht den Anforderungen an eine [X.]ersorgung [X.]. § 1587 BGB aF entspricht, kann entgegen der Rechtsbeschwerde auch kein Ausgleich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b oder Abs. 5 BGB erfolgen. Den mangelnden [X.]ersorgungscharakter kann weder der Umstand ändern, dass in ihm eine durch Arbeit der Ehegatten [X.]. § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB aF ausgelöste Leistung gesehen werden kann, noch, dass die Mindestvoraussetzungen für die Zahlungen des [X.] erfüllt sind (mit diesen Argumenten: [X.] [X.]ersorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 142; 5. Aufl. Rn. 199; [X.]/[X.]. § 1587 a Rn. 13; [X.] in: [X.]/Künkel Handbuch des [X.]sverfahrens 4. Aufl. [X.] Rn. 172).

cc) Schließlich kommt im Hinblick auf eine Leistung des [X.] bei Dienstunfähigkeit infolge eines [X.] (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]) ein [X.]ersorgungsausgleich aufgrund des reinen Entschädigungscharakters nicht in Betracht (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rn. 14 zur Dienstunfallfürsorge).

[X.]           Weber-Monecke          Klinkhammer

        Schilling            [X.]

Meta

XII ZB 139/09

18.05.2011

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Koblenz, 20. Juli 2009, Az: 11 UF 641/08, Beschluss

§ 1587 Abs 1 BGB vom 02.01.2002, § 1587a BGB vom 02.01.2002, § 1 EhrensoldG RP, §§ 1ff EhrensoldG RP

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2011, Az. XII ZB 139/09 (REWIS RS 2011, 6573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6573

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