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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Erforderlichkeit der Anreise eines Pflichtverteidigers am Vortag des Hauptverhandlungstermins
Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers Rechtsanwalt [X.] aus [X.] zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des [X.] am 8. Dezember 2022 in [X.] einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.
Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger beantragt, die Erforderlichkeit seiner Reise zur Hauptverhandlung vor dem Senat in vorliegender Sache einschließlich einer Anreise am Vortag festzustellen. Bei Anreise am [X.] müsse er die Reise um 5.30 Uhr antreten.
Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 [X.] zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.
[X.] |
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[X.] |
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Köhler |
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Resch |
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von Häfen |
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Meta
08.11.2022
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 30. März 2022, Az: 616 KLs 23/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2022, Az. 5 StR 351/22 (REWIS RS 2022, 6525)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6525
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 632/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 616/19 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltsgebühren: Reise des Nebenklägervertreters zur Revisionshauptverhandlung
1 StR 492/15 (Bundesgerichtshof)
Pflichtverteidigervergütung: Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr
2 ARs 25/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 62/22 (Bundesgerichtshof)
Verständigung im Strafverfahren: Zeitpunkt der Mitteilung über Verständigungsgespräche