Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2022, Az. 5 StR 351/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6525

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Gegenstand

Erforderlichkeit der Anreise eines Pflichtverteidigers am Vortag des Hauptverhandlungstermins


Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers Rechtsanwalt [X.]     aus [X.] zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des [X.] am 8. Dezember 2022 in [X.] einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.

Gründe

1

Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger beantragt, die Erforderlichkeit seiner Reise zur Hauptverhandlung vor dem Senat in vorliegender Sache einschließlich einer Anreise am Vortag festzustellen. Bei Anreise am [X.] müsse er die Reise um 5.30 Uhr antreten.

2

Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 [X.] zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

von Häfen     

      

Meta

5 StR 351/22

08.11.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 30. März 2022, Az: 616 KLs 23/21

§ 46 Abs 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2022, Az. 5 StR 351/22 (REWIS RS 2022, 6525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6525

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